AS 2013 4915

Verordnung des EDI
über Trink-, Quell- und Mineralwasser

Änderung vom 25. November 2013

Das Eidgenössisches Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Trink-, Quell- und Mineralwasser wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

In Artikel 6 Absatz 1 wird «Bundesamt für Gesundheit» ersetzt durch «Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen».

Im ganzen Erlass wird «Bundesamt für Gesundheit (BAG)» ersetzt durch «Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)».

Art. 2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 3 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b

Genusstauglich ist Trinkwasser, wenn es an der Stelle, an der es dem Verbraucher abgegeben wird:

b. die in der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni 19952 für Trinkwasser festgesetzten Kriterien erfüllt; und

Art. 5 Information

Wer über eine Wasserversorgungsanlage Trinkwasser abgibt, hat mindestens einmal jährlich umfassend über die Qualität des Trinkwassers zu informieren.

Art. 6 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Anlagen, Mittel, Verfahren und Analysen für Trinkwasser

Eine Wasserversorgungsanlage ist eine Anlage zur Fassung oder Aufbereitung, zum Transport, zur Speicherung oder Verteilung von Trinkwasser.

Anlagen, Apparate und Einrichtungen zur Wasserversorgung müssen nach den anerkannten Regeln der Technik eingerichtet, betrieben, erweitert oder abgeändert werden. Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, sie durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwachen und unterhalten zu lassen. Sie oder er führt in bestimmten Abständen eine Gefahrenanalyse der Wasserressourcen durch, unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Grundwasserschutzzonen gemäss dem Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19913.

Art. 11 Abs. 2

Eine Quelle entspricht einem spezifischen, hydrogeologisch charakterisierbaren Grundwasservorkommen.

Art. 13 Abs.2 Bst. a und cbis sowie 3

Abweichend von Absatz 1 sind erlaubt:

  1. das Dekantieren und Filtrieren, eventuell nach Belüftung mit hygienisch einwandfreier oder mit Ozon angereicherter Luft, zum Entfernen oder Vermindern von unerwünschten Bestandteilen, sofern das natürliche Mineralwasser durch diese Behandlung in seinen wesentlichen Bestandteilen keine Veränderung erfährt;

  2. cbis. die Behandlung mit aktiviertem Aluminumoxid zur Entfernung von Fluorid oder zur Senkung des Fluoridgehalts;

Aufgehoben

Art. 15 Abs. 8 und 9

Die Kennzeichnung von Wasser, das einer Behandlung zur Fluoridentfernung unterzogen wurde, umfasst in Nähe der Analyseangaben den Hinweis: «Dieses Wasser wurde einem zugelassenen Adsorptionsverfahren unterzogen» oder «teilweise entfluoridiert».

Die Kennzeichnung von Wasser, das einer Behandlung mit ozonangereicherter Luft unterzogen wurde, umfasst in Nähe der Analyseangaben den Hinweis: «Dieses Wasser wurde einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen» oder «ozonbehandeltes Wasser».

Art. 25a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

Trink-, Quell- und natürliches oder künstliches Mineralwasser sowie kohlensaures Wasser, die der Änderung vom 25. November 2013 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 2015 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden.

Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.

25. November 2013 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset