AS 2014 1451
Verordnung
über das Kulturgüterverzeichnis des Bundes
(KGVV)
vom 21. Mai 2014
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 31 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 20031 über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
die Kriterien für die Aufnahme von beweglichen Kulturgütern, die sich im Eigentum des Bundes befinden, in das Kulturgüterverzeichnis des Bundes (KGT-Verzeichnis);
das Verfahren: 1. zur Eintragung von beweglichen Kulturgütern in das KGT-Verzeichnis, 2. zur Löschung von Einträgen aus dem KGT-Verzeichnis.
Art. 2 Aufnahme in das KGT-Verzeichnis
In das KGT-Verzeichnis werden bewegliche Kulturgüter von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe aufgenommen.
Von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe ist ein bewegliches Kulturgut, das mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
künstlerische, kunsthistorische oder kunstwissenschaftliche Bedeutung;
Einzigartigkeit oder Seltenheit;
kunsthandwerklicher Wert;
ikonographische Bedeutung;
historische Bedeutung;
Bedeutung im Kontext der Sammlung;
materieller Wert.
Art. 3 Signatur der eingetragenen Kulturgüter
Jedes eingetragene Kulturgut wird mit einer Signatur gekennzeichnet.
Die Signatur setzt sich gemäss Anhang zusammen.
Art. 4 Beschreibung der eingetragenen Kulturgüter
Zu jedem Kulturgut werden, soweit bekannt, folgende Angaben in das KGT- Verzeichnis aufgenommen:
Signatur;
Eintragungsdatum;
Name der Institution des Bundes, in deren Eigentum es sich befindet;
Objekttyp;
Material;
Technik;
Masse beziehungsweise Gewicht;
Einheiten, Stückzahl oder Umfang;
Motiv;
Inschrift;
Markierung und besondere Merkmale, namentlich Schäden und Reparaturen;
Epoche oder Erstellungsdatum;
Urheber oder Urheberin;
Titel;
möglichst genaue Angaben zur Herkunft sowie zum Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen handelt, zum Fundort;
Literatur mit Abbildungsverzeichnis, soweit vorhanden;
eine Fotografie oder sonstige Abbildung des Objektes.
Art. 5 Zuständigkeit für das KGT-Verzeichnis
Die Fachstelle des Bundesamts für Kultur (Fachstelle) führt das KGT-Verzeichnis in Form einer elektronischen Datenbank und veröffentlicht es auf der Webseite des Bundesamtes für Kultur.
Sie entscheidet über die Eintragung von Kulturgütern im KGT-Verzeichnis und über die Löschung des Eintrags.
Art. 6 Antrag auf Eintragung
Die Institution des Bundes, in der sich das Kulturgut befindet, beantragt bei der Fachstelle die Aufnahme des betreffenden Kulturgutes in das KGT-Verzeichnis.
Der Antrag muss die Angaben nach Artikel 4 enthalten und ist elektronisch zu stellen.
Stimmt die Fachstelle dem Antrag zu, so nimmt sie das Kulturgut in die elektronische Datenbank auf.
Art. 7 Zeitpunkt der Eintragung
Kulturgüter gelten mit der Aufnahme in die elektronische Datenbank als eingetragen. Das Eintragungsdatum wird im KGT-Verzeichnis vermerkt.
Art. 8 Löschung von Einträgen
Liegt ein Grund nach Artikel 3 Absatz 3 KGTG vor, so kann die Institution des Bundes, in deren Eigentum das Kulturgut sich befindet, bei der Fachstelle die Löschung des Eintrags beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
Stimmt die Fachstelle dem Antrag zu, so löscht sie den Eintrag in der elektronischen Datenbank.
Art. 9 Zugang zum KGT-Verzeichnis
Der Zugang zum KGT-Verzeichnis ist unentgeltlich.
Art. 10 Änderung eines andern Erlasses
Die Kulturgütertransferverordnung vom 13. April 20052 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. c:
Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
c. Institutionen des Bundes: 1. Schweizerisches Nationalmuseum mit dem Landesmuseum Zürich, dem Schloss Prangins, dem Forum der Schweizer Geschichte Schwyz und dem Sammlungszentrum Affoltern am Albis, 2. Schweizerische Nationalbibliothek mit dem Schweizerischen Literaturarchiv, der Graphischen Sammlung und dem Centre Dürrenmatt in Neuenburg, 3. Museum der Sammlung Oskar Reinhart «Am Römerholz» in Winterthur, 4. Museo Vela in Ligornetto, 5. Museum für Musikautomaten in Seewen, 6. Eidgenössische Technische Hochschule in Zürich und ihre Sammlungen, 7. Kunst- und Kulturgütersammlung der Gottfried-Keller-Stiftung,
8. Bundeskunstsammlung;
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2014 in Kraft.
21. Mai 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Didier Burkhalter |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang
(Art. 3 Abs. 2) Zusammensetzung der Signatur von eingetragenen Kulturgütern 1. Die ersten zwei oder drei Stellen der Signatur bezeichnen die Institution des Bundes, in deren Eigentum sich das Kulturgut befindet, gemäss den folgenden Abkürzungen: SNM Schweizerisches Nationalmuseum mit dem Landesmuseum Zürich, dem Schloss Prangins, dem Forum der Schweizer Geschichte Schwyz und dem Sammlungszentrum Affoltern am Albis NB Schweizerische Nationalbibliothek mit dem Schweizerischen Literaturarchiv, der Graphischen Sammlung und dem Centre Dürrenmatt in Neuenburg SOR Museum der Sammlung Oskar Reinhart «Am Römerholz» in Winterthur MVL Museo Vela in Ligornetto MMS Museum für Musikautomaten in Seewen ETH Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich und ihre Sammlungen GKS Kunst- und Kulturgütersammlung der Gottfried-Keller-Stiftung BKS Bundeskunstsammlung 2. Die vierte und fünfte Stelle der Signatur bezeichnen den Typ des Kulturguts gemäss der folgenden Aufschlüsselung:
seltene Sammlungen und Exemplare der Zoologie, Botanik, Mineralogie und Anatomie sowie Gegenstände von paläontologischem Interesse
die Geschichte betreffendes Gut, einschliesslich der Geschichte von Wissenschaft und Technik, der Militär- und Gesellschaftsgeschichte sowie des Lebens führender Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kunst und der Ereignisse von nationaler Bedeutung
Ergebnisse archäologischer Ausgrabungen oder archäologischer Entdeckungen
Teile künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder Teile von Ausgrabungsstätten, die zerstückelt sind
Antiquitäten, die mehr als hundert Jahre alt sind, wie Inschriften, Münzen und gravierte Siegel
Gegenstände aus dem Gebiet der Ethnologie
Gut von künstlerischem Interesse wie Bilder, Gemälde und Zeichnungen, die ausschliesslich von Hand auf irgendeinem Träger und in irgendeinem Material angefertigt sind (ausgenommen industrielle Entwürfe und handverzierte Manufakturwaren)
Originalarbeiten der Bildhauerkunst und der Skulptur in irgendeinem Material
Gut von künstlerischem Interesse wie Originalgravuren, -drucke und -lithografien
Gut von künstlerischem Interesse wie Originale von künstlerischen Zusammenstellungen und Montagen in irgendeinem Material
seltene Manuskripte und Inkunabeln, alte Bücher, Dokumente und Publikationen von besonderem Interesse (historisch, künstlerisch, wissenschaftlich, literarisch usw.), einzeln oder in Sammlungen
Briefmarken, Steuermarken und Ähnliches, einzeln oder in Sammlungen
Archive einschliesslich Phono-, Foto- und Filmarchive
Möbelstücke, die mehr als hundert Jahre alt sind, und alte Musikinstrumente.
3. Weitere Stellen fügt die Institution des Bundes an, in deren Eigentum sich das Kulturgut befindet.