444.12

Verordnung
über das Kulturgüterverzeichnis des Bundes
(KGVV)

vom 21. Mai 2014 (Stand am 1. Juli 2014)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 31 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 20031 über den
internationalen Kulturgütertransfer (KGTG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  1. die Kriterien für die Aufnahme von beweglichen Kulturgütern, die sich im Eigentum des Bundes befinden, in das Kulturgüterverzeichnis des Bundes (KGT-Verzeichnis);

  2. das Verfahren:

    1. zur Eintragung von beweglichen Kulturgütern in das KGT-Verzeichnis,

    2. zur Löschung von Einträgen aus dem KGT-Verzeichnis.

Art. 2 Aufnahme in das KGT-Verzeichnis

In das KGT-Verzeichnis werden bewegliche Kulturgüter von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe aufgenommen.

Von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe ist ein bewegliches Kulturgut, das mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:

  1. künstlerische, kunsthistorische oder kunstwissenschaftliche Bedeutung;

  2. Einzigartigkeit oder Seltenheit;

  3. kunsthandwerklicher Wert;

  4. ikonographische Bedeutung;

  5. historische Bedeutung;

  6. Bedeutung im Kontext der Sammlung;

  7. materieller Wert.

Art. 3 Signatur der eingetragenen Kulturgüter

Jedes eingetragene Kulturgut wird mit einer Signatur gekennzeichnet.

Die Signatur setzt sich gemäss Anhang zusammen.

Art. 4 Beschreibung der eingetragenen Kulturgüter

Zu jedem Kulturgut werden, soweit bekannt, folgende Angaben in das KGT-Verzeichnis aufgenommen:

  1. Signatur;

  2. Eintragungsdatum;

  3. Name der Institution des Bundes, in deren Eigentum es sich befindet;

  4. Objekttyp;

  5. Material;

  6. Technik;

  7. Masse beziehungsweise Gewicht;

  8. Einheiten, Stückzahl oder Umfang;

  9. Motiv;

  10. Inschrift;

  11. Markierung und besondere Merkmale, namentlich Schäden und Reparaturen;

  12. Epoche oder Erstellungsdatum;

  13. Urheber oder Urheberin;

  14. Titel;

  15. möglichst genaue Angaben zur Herkunft sowie zum Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen handelt, zum Fundort;

  16. Literatur mit Abbildungsverzeichnis, soweit vorhanden;

  17. eine Fotografie oder sonstige Abbildung des Objektes.

Art. 5 Zuständigkeit für das KGT-Verzeichnis

Die Fachstelle des Bundesamts für Kultur (Fachstelle) führt das KGT-Verzeichnis in Form einer elektronischen Datenbank und veröffentlicht es auf der Webseite des Bundesamtes für Kultur.

Sie entscheidet über die Eintragung von Kulturgütern im KGT-Verzeichnis und über die Löschung des Eintrags.

Art. 6 Antrag auf Eintragung

Die Institution des Bundes, in der sich das Kulturgut befindet, beantragt bei der Fachstelle die Aufnahme des betreffenden Kulturgutes in das KGT-Verzeichnis.

Der Antrag muss die Angaben nach Artikel 4 enthalten und ist elektronisch zu stellen.

Stimmt die Fachstelle dem Antrag zu, so nimmt sie das Kulturgut in die elektronische Datenbank auf.

Art. 7 Zeitpunkt der Eintragung

Kulturgüter gelten mit der Aufnahme in die elektronische Datenbank als eingetragen. Das Eintragungsdatum wird im KGT-Verzeichnis vermerkt.

Art. 8 Löschung von Einträgen

Liegt ein Grund nach Artikel 3 Absatz 3 KGTG vor, so kann die Institution des Bundes, in deren Eigentum das Kulturgut sich befindet, bei der Fachstelle die Löschung des Eintrags beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

Stimmt die Fachstelle dem Antrag zu, so löscht sie den Eintrag in der elektronischen Datenbank.

Art. 9 Zugang zum KGT-Verzeichnis

Der Zugang zum KGT-Verzeichnis ist unentgeltlich.

Art. 10 Änderung eines andern Erlasses

Die Kulturgütertransferverordnung vom 13. April 20052 wird wie folgt geändert:

3

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

Zusammensetzung der Signatur von eingetragenen
Kulturgütern

(Art. 3 Abs. 2)

  1. Die ersten zwei oder drei Stellen der Signatur bezeichnen die Institution des Bundes, in deren Eigentum sich das Kulturgut befindet, gemäss den folgenden Abkürzungen:

    • SNM Schweizerisches Nationalmuseum mit dem Landesmuseum Zürich,

      dem Schloss Prangins, dem Forum der Schweizer Geschichte Schwyz

      und dem Sammlungszentrum Affoltern am Albis

    • NB Schweizerische Nationalbibliothek mit dem Schweizerischen Literaturarchiv, der Graphischen Sammlung und dem Centre Dürrenmatt in Neuenburg

    • SOR Museum der Sammlung Oskar Reinhart «Am Römerholz» in Winterthur

    • MVL Museo Vela in Ligornetto

    • MMS Museum für Musikautomaten in Seewen

    • ETH Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich und ihre Sammlungen

    • GKS Kunst- und Kulturgütersammlung der Gottfried-Keller-Stiftung

    • BKS Bundeskunstsammlung

  2. Die vierte und fünfte Stelle der Signatur bezeichnen den Typ des Kulturguts gemäss der folgenden Aufschlüsselung:

    1. seltene Sammlungen und Exemplare der Zoologie, Botanik, Mineralogie und Anatomie sowie Gegenstände von paläontologischem Interesse

    2. die Geschichte betreffendes Gut, einschliesslich der Geschichte

      von Wissenschaft und Technik, der Militär- und Gesellschaftsgeschichte sowie des Lebens führender Persönlichkeiten aus Wissenschaft

      und Kunst und der Ereignisse von nationaler Bedeutung

    3. Ergebnisse archäologischer Ausgrabungen oder archäologischer

      Entdeckungen

    4. Teile künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder Teile

      von Ausgrabungsstätten, die zerstückelt sind

    5. Antiquitäten, die mehr als hundert Jahre alt sind, wie Inschriften, Münzen und gravierte Siegel

    6. Gegenstände aus dem Gebiet der Ethnologie

    7. Gut von künstlerischem Interesse wie Bilder, Gemälde und Zeichnungen,

      die ausschliesslich von Hand auf irgendeinem Träger und in irgendeinem Material angefertigt sind (ausgenommen industrielle Entwürfe

      und handverzierte Manufakturwaren)

    8. Originalarbeiten der Bildhauerkunst und der Skulptur in irgendeinem

      Material

    9. Gut von künstlerischem Interesse wie Originalgravuren, -drucke

      und ‑lithografien

    10. Gut von künstlerischem Interesse wie Originale von künstlerischen

      Zusammenstellungen und Montagen in irgendeinem Material

    11. seltene Manuskripte und Inkunabeln, alte Bücher, Dokumente

      und Publikationen von besonderem Interesse (historisch, künstlerisch,

      wissenschaftlich, literarisch usw.), einzeln oder in Sammlungen

    12. Briefmarken, Steuermarken und Ähnliches, einzeln oder in Sammlungen

    13. Archive einschliesslich Phono-, Foto- und Filmarchive

    14. Möbelstücke, die mehr als hundert Jahre alt sind, und alte Musikinstrumente.

  3. Weitere Stellen fügt die Institution des Bundes an, in deren Eigentum sich das Kulturgut befindet.