AS 2014 3023
Verordnung
zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank
(Nationalbankverordnung, NBV)
Änderung vom 7. Mai 2014
Die Schweizerische Nationalbank
verordnet:
I
Die Nationalbankverordnung vom 18. März 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 14 Massgebliche Verbindlichkeiten
Für die Berechnung der Mindestreserven sind folgende auf Schweizerfranken lautende Verbindlichkeiten der Banken massgeblich:
Verpflichtungen aus Geldmarktpapieren, die weder Banken noch Kunden zuordenbar sind und die innerhalb von drei Monaten fällig werden;
Verpflichtungen gegenüber Banken, die auf Sicht lauten oder innerhalb von drei Monaten fällig werden;
20 Prozent der Verpflichtungen aus kündbaren Kundeneinlagen (ohne gebundene Vorsorgegelder);
Verpflichtungen aus Kundeneinlagen, die auf Sicht lauten oder innerhalb von drei Monaten fällig werden (inklusive Callgelder);
Verpflichtungen aus Kassenobligationen, die innerhalb von drei Monaten fällig werden;
Verpflichtungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften, die innerhalb von drei Monaten fällig werden.
Für die Berechnung nicht massgeblich sind Verpflichtungen gegenüber Banken, die selber aufgrund der Artikel 17 und 18 NBG mindestreservepflichtig sind.
Für die Berechnung nicht massgeblich sind monetäre Verpflichtungen aus Repo- Geschäften mit Banken und mit der Nationalbank.
II
Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2015 in Kraft.
7. Mai 2014 Im Namen der Schweizerischen Nationalbank Der Präsident des Direktoriums: Thomas J. Jordan Ein Mitglied des Direktoriums: Jean-Pierre Danthine
Anhang
Erhebungen Bezeichnung der Erhebung: Ausführliche Monatsbilanz Erhebungsgegenstand: Bilanzpositionen und Treuhandgeschäfte auf Grundlage der Vorschriften des Bundesrates2 und der FINMA über die Rechnungslegung der Banken3; Untergliederung nach Restlaufzeiten, nach Währungen (Schweizer Franken, US-Dollar, Euro, Yen), nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland und nach Wirtschaftssektoren; Erfassung der bilanzierten monetären Forderungen und Verpflichtungen aus Repogeschäften sowie aus Barhinterlagen zur Sicherung von Leih- und übrigen Geschäften; Kredite, die in Kooperation mit Banken im Ausland vergeben werden, wobei die Kredite von den Banken im Ausland bilanziert werden Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Total aus Bilanzsumme und Treuhandgeschäften 150 Millionen Franken übersteigt und deren Bilanzsumme mindestens 100 Millionen Franken beträgt Gliederung nach Wirtschaftssektoren: Banken, deren Inlandaktiven1,5 Milliarden Franken übersteigen Erhebungsstufe: Geschäftsstelle; Unternehmung Einreichefrist nach Stichtag: 15 Tage
Tage (Banken, die Daten im Rahmen der Erhebung ausgewählter Bilanzpositionen für die Geldmengenstatistik einreichen)
4. Kapitel, Art. 25–42 der Bankenverordnung vom 30. April 2014 (SR 952.02).
FINMA Rundschreiben RS 2015/1 vom 27. März 2014 betreffend Rechnungslegung Banken.
Die nachfolgende Erhebung wird nach der Erhebung «Ausgewählte Bilanzpositionen für die Geldmengenstatistik» eingefügt:
Bezeichnung der Erhebung: Ausführliche Jahresendstatistik Erhebungsgegenstand: Bilanzpositionen und Ausserbilanzgeschäfte auf Grundlage der Vorschriften des Bundesrates4 und der FINMA über die Rechnungslegung der Banken5; Untergliederung nach Restlaufzeiten, nach Währungen (Schweizer Franken, US-Dollar, Euro, Yen), nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland; Erfolgsrechnung und ergänzende Angaben; länderweise Gliederung der Aktiven und Passiven und der Treuhandgeschäfte; Erfassung der bilanzierten monetären Forderungen und Verpflichtungen aus Repogeschäften sowie aus Barhinterlagen zur Sicherung von Leih- und übrigen Geschäften Art der Erhebung: Vollerhebung Teilerhebung für die länderweise Gliederung Auskunftspflichtige Institute: Alle Banken Länderweise Gliederung: Banken, welche die Eurodevisenstatistik einreichen müssen Erhebungsstufe: Unternehmung; Geschäftsstelle und Konzern für einzelne Teilbereiche Periodizität: Jährlich Einreichefrist nach Stichtag: 3 Monate
4. Kapitel, Art. 25–42 der Bankenverordnung vom 30. April 2014 (SR 952.02).
FINMA Rundschreiben RS 2015/1 vom 24. März 2014 betreffend Rechnungslegung Banken.
Die nachfolgende Erhebung wird nach der Erhebung «Ausführliche Jahresendstatistik» eingefügt:
Bezeichnung der Erhebung: Kreditvolumenstatistik Erhebungsgegenstand: Kredittätigkeit (Limiten, Benützung, Wertberichtigungen, Abschreibungen) und gefährdete Forderungen; Gliederung der Kredite in Hypothekarkredite und Forderungen gegenüber Kunden (gedeckt und ungedeckt), nach Restlaufzeiten, nach Wirtschaftsbranchen, nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland und nach Unternehmensgrösse des Kreditnehmers 280 Millionen Franken übersteigen Einreichefrist nach Stichtag: 20 Tage Die nachfolgende Erhebung wird nach der Erhebung «Kreditvolumenstatistik» eingefügt:
Bezeichnung der Erhebung: Erhebung zur Kreditqualität Erhebungsgegenstand: Angaben zur Kreditqualität (Ausfallwahrscheinlichkeit und erwarteter Verlust) und zur Kreditquantität; Gliederung nach Wirtschaftsbranchen sowie nach dem Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland
Milliarden Franken übersteigen Erhebungsstufe: Konzern Einreichefrist nach Stichtag: 2 Monate Die nachfolgende Erhebung wird nach der Erhebung «Kreditzinsstatistik» eingefügt:
Bezeichnung der Erhebung: Umfrage zur Kreditvergabe Erhebungsgegenstand: Angaben zu Veränderungen der Kreditstandards, Kreditkonditionen und Kreditnachfrage; Gliederung der Kreditnehmer nach Unternehmen (sowie Unternehmensgrösse) und nach privaten Haushalten, nach Kredittyp, nach Restlaufzeiten, nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland Angaben zu Marktzinssätzen in der Preisgestaltung; Gliederung nach verschiedenen Marktzinssätzen resp. Zinskurven sowie Gliederung nach Kreditarten
Milliarden Franken übersteigen Umfrage zur Kreditvergabe im Ausland: Schweizerisch beherrschte Banken, deren Kredite an Nicht- Banken im Ausland 10 Milliarden Franken übersteigen Umfrage zur Kreditvergabe im Ausland: Konzern Periodizität: Quartalsweise; alle zwei Jahre Einreichefrist nach Stichtag: 20 Tage Die nachfolgende Erhebung wird nach der Erhebung «Umfrage zur Kreditvergabe» eingefügt:
Bezeichnung der Erhebung: Zinssatzstatistik Erhebungsgegenstand: Publizierte Zinssätze am Monatsende für Neugeschäfte; Zinssätze zu variablen Hypotheken, zu Hypotheken mit fester Verzinsung sowie zu Hypotheken mit Bindung an den Libor-Zinssatz; Zinssätze zu Spareinlagen, Sichteinlagen, Termingeldanlagen sowie zu Kassenobligationen Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Total aus auf Schweizer Franken lautenden Kundeneinlagen und Kassenobligationen im Inland 500 Millionen Franken übersteigt (ohne Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen) Einreichefrist nach Stichtag: 10 Tage Die nachfolgende Erhebung wird nach der Erhebung «Adressausfallrisiken im Interbankbereich» eingefügt:
Bezeichnung der Erhebung: Länderweise Gliederung der Wertpapierbestände (IMF Coordinated Portfolio Investment Survey) Erhebungsgegenstand: Erfassung der Wertpapierbestände ausländischer Emittenten in offenen Depots inländischer Kunden; Gliederung nach Wertpapierkategorien (Geldmarktpapiere, Obligationen, Aktien, Anteile an Kollektivanlagen, strukturierte Produkte und übrige Wertschriften) und nach Herkunftsland der Emittenten Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren zu erfassende Depotbestände1,8 Milliarden Franken überschreiten Einreichefrist nach Stichtag: 25 Tage Die nachfolgende Erhebung wird nach der Erhebung «Länderweise Gliederung der Wertpapierbestände (IMF Coordinated Portfolio Investment Survey)» eingefügt:
Bezeichnung der Erhebung: Auslandstatus (BIS Consolidated Banking Statistics) Erhebungsgegenstand: Länderweise Gliederung der Aktiv- und Passivpositionen sowie von Ausserbilanzpositionen; Erfassung der lokalen Forderungen und Verpflichtungen der Tochtergesellschaften und Filialen; Gliederung nach Sektoren, Restlaufzeiten und Sicherheiten. Die Erhebung folgt den Vorschriften der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich Auskunftspflichtige Institute: Banken, welche die Eurodevisenstatistik einreichen müssen und entweder schweizerisch beherrscht sind oder deren ausländische Muttergesellschaft über keine Bankenbewilligung verfügt Erhebungsstufe: Konzern Einreichefrist nach Stichtag: 2 Monate Die nachfolgende Erhebung wird nach der Erhebung «Auslandstatus (BIS Consolidated Banking Statistics)» eingefügt:
Bezeichnung der Erhebung: Eurodevisenstatistik (BIS Locational Banking Statistics) Erhebungsgegenstand: Länderweise Gliederung der Aktiv- und Passivpositionen sowie der Treuhandgeschäfte; Gliederung nach Sektoren, Währungen und Restlaufzeiten entsprechend den Vorschriften der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Summe aus den Aktiven und Treuhandaktiven gegenüber dem Ausland oder deren Summe aus den Passiven und Treuhandpassiven gegenüber dem Ausland 1 Milliarde Franken übersteigen Einreichefrist nach Stichtag: 25 Tage Die nachfolgende Erhebung wird nach der Erhebung «Devisen- und Derivaterhebung (BIS OTC Derivatives Statistics)» eingefügt:
Bezeichnung der Erhebung: Erhebungen der Leistungsbilanz Erhebungsgegenstand: Grenzüberschreitender Handel mit Waren (ohne Aussenhandel gemäss Erhebung der Eidgenössischen Zollverwaltung) und Dienstleistungen, Transithandel, Handel im Zusammenhang mit Lohnveredelung und Produktion im Ausland, grenzüberschreitende Arbeits- und Vermögenseinkommen sowie Übertragungen gemäss den Richtlinien des Internationalen Währungsfonds (IWF) sowie den Anforderungen der Europäischen Union (EU) gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 20046 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik. Gliederung nach Ländern, Art der Transaktionen sowie nach Wirtschaftssektoren Art der Erhebung: Teilerhebungen Auskunftspflichtige Institute: Juristische Personen und Gesellschaften, wenn der Transaktionswert 100 000 Franken je Erhebungsgegenstand überschreitet Periodizität: Quartalsweise oder jährlich Einreichefrist nach Stichtag: Vierteljährliche Meldung: 1 Monat Jährliche Meldung: 3 Monate Besondere Bestimmungen: Die Auskunftspflicht ist ebenfalls erfüllt, wenn die am Zahlungsverkehr beteiligte Bank die Transaktion meldet Die nachfolgende Erhebung wird nach der Erhebung «Erhebungen der Leistungsbilanz» eingefügt:
Bezeichnung der Erhebung: Erhebungen der Kapitalverflechtungen mit dem Ausland Erhebungsgegenstand: Grenzüberschreitende Kapitalflüsse (Transaktionen), Kapitalbestände (Auslandaktiven und -passiven) und Kapitalerträge gemäss den Richtlinien des Internationalen Währungsfonds (IWF) sowie den Anforderungen der Europäischen Union (EU) gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 20047 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik. Die Erhebung umfasst sowohl konzerninterne Beziehungen (Direktinvestitionen) als auch die Beziehungen zu Dritten Die Direktinvestoren melden auch operative Angaben über Mehrheitsbeteiligungen im Ausland (Personalbestand, Umsatz, Anzahl Unternehmen), die Direktinvestitionsunternehmen zusätzlich den Personalbestand im Inland. Gliederung nach Ländern, Kapitalarten, Währungen sowie nach Wirtschaftssektoren Art der Erhebung: Teilerhebungen Auskunftspflichtige Institute: Juristische Personen und Gesellschaften, wenn der Transaktionswert 1 Million Franken je Erhebungsgegenstand überschreitet bzw. wenn die Auslandaktiven oder -passiven zum Erhebungszeitpunkt
Millionen Franken je Erhebungsgegenstand übersteigen Periodizität: Quartalsweise oder jährlich Einreichefrist nach Stichtag: Vierteljährliche Meldung: 1 Monat Jährliche Meldung: 3 Monate Besondere Bestimmungen: Die Auskunftspflicht ist ebenfalls erfüllt, wenn die am Zahlungsverkehr beteiligte oder mit der Verwahrung der Auslandaktiven beauftragte Bank den Erhebungsgegenstand meldet Die nachfolgende Erhebung wird nach der Erhebung «Bargeldloser Zahlungsverkehr – Zahlungssysteme» eingefügt:
Bezeichnung der Erhebung: Bargeldloser Zahlungsverkehr – Zahlungskarten und weitere Zahlungsinstrumente Erhebungsgegenstand: Angaben zu Zahlungskarten und weiteren Zahlungsinstrumenten, gegliedert nach Kreditkarten, Debitkarten und E-Geld: Betrag und Anzahl der abgewickelten Transaktionen gegliedert nach Ort der Transaktion (Inland und Ausland), nach Art der Transaktion (Kauf von Waren und Dienstleistungen im Präsenz- und Distanzgeschäft, Bargeldbezug), nach Herkunft der Karten (Inland und Ausland) sowie nach Geschäftstätigkeit des Händlers (Branchengliederung); Anzahl Karten; Anzahl Terminals; bei E-Geld: Ladungen und Float (Betrag des elektronisch gespeicherten Geldwertes) Auskunftspflichtige Institute: Herausgeber und Acquirer (inkl. Acquirer von Geldausgabeautomaten) von Kreditkarten, die Zahlungen im Betrag von über 100 Millionen Franken (brutto) pro Geschäftsjahr abwickeln Herausgeber und Acquirer (inkl. Acquirer von Geldausgabeautomaten) von Debitkarten, die Zahlungen im Betrag von über 100 Millionen Franken (brutto) pro Geschäftsjahr abwickeln Herausgeber und Acquirer (inkl. Acquirer von Geldausgabeautomaten) von E-Geld, die Zahlungen im Betrag von über 50 Millionen Franken (brutto) pro Geschäftsjahr abwickeln Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat Die nachfolgenden Erhebungen werden komplett gestrichen, da deren Erhebungsgegenstand (sofern weiterhin benötigt) in der oben aufgeführten Erhebung integriert wurde.
Bargeldloser Zahlungsverkehr – Datenträgerapplikationen Bargeldloser Zahlungsverkehr – Debitkarten Bargeldloser Zahlungsverkehr – Kreditkarten Bargeldloser Zahlungsverkehr – Checkverkehr Bargeldloser Zahlungsverkehr – E-Geld Die nachfolgende Erhebung wird nach der Erhebung «Bargeldloser Zahlungsverkehr – Zahlungskarten und weitere Zahlungsinstrumente» eingefügt:
Bezeichnung der Erhebung: Kundenzahlungsverkehr Erhebungsgegenstand: Kundenzahlungen bei Banken, welche innerhalb eines Quartals ausgelöst respektive empfangen werden. Unterteilung nach Zahlungseingängen und Zahlungsausgängen; Gliederung nach inländischen und grenzüberschreitenden Zahlungen und nach Währungen. Zusätzliche Unterteilung der Zahlungsausgänge in Schweizer Franken nach Art der Auftragserteilung Auskunftspflichtige Institute: Die 26 bedeutendsten Banken im schweizerischen Zahlungsverkehr Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat