AS 2014 3909
Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)
Änderung vom 29. Oktober 2014
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 14 Abs. 4
Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von einjährigen Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge (Art. 55 Abs. 1 Bst. q) erfüllt werden.
Art. 29 Abs. 2
Art. 35 Abs. 2bis
Entlang von Fliessgewässern berechtigen unproduktive Kleinstrukturen auf extensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a), Streueflächen (Art. 55 Abs. 1 Bst. e) und Uferwiesen entlang von Fliessgewässern (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Fläche zu Beiträgen.
Art. 41 Abs. 3bis und 3ter
Er passt für die Ausrichtung der Beiträge ab 2015 den Normalbesatz von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben an unter Berücksichtigung der Änderung des GVE-Faktors für «andere Kühe» von 0,8 auf1,0 gemäss der Änderung vom 23. Oktober 20132 des Anhangs der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983. Der Normalbesatz wird nur dann angepasst, wenn die durchschnittliche Bestossung in den Referenzjahren 2011 und 2012, gerechnet mit einem GVE-Faktor von1,0 für «andere Kühe», über 100 Prozent des bisherigen Normalbesatzes liegt. Der neue Normalbesatz entspricht:
für Betriebe, die in den Referenzjahren bis zu 100 Prozent des Normalbesatzes bestossen waren, gerechnet mit einem GVE-Faktor 0,8 für «andere Kühe»: dieser Bestossung, jedoch gerechnet mit einem GVE-Faktor von1,0 für «andere Kühe»;
für Betriebe, die in den Referenzjahren über 100 Prozent des Normalbesatzes bestossen waren, gerechnet mit einem GVE-Faktor 0,8 für «andere Kühe»: dem bisherigen Normalbesatz multipliziert mit der durchschnittlichen Bestossung in den Referenzjahren, jedoch gerechnet mit einem GVE- Faktor von1,0 für «andere Kühe», geteilt durch die Bestossung in den Referenzjahren, gerechnet mit einem GVE-Faktor 0,8 für« andere Kühe».
Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, so erhöht der Kanton den Normalbesatz nach Absatz 3bis nur, wenn es sachgerecht ist.
Art. 52 Abs. 1
Der Produktionserschwernisbeitrag wird pro Hektare für Flächen im Berg- und Hügelgebiet ausgerichtet und ist nach Zonen abgestuft.
Art. 55 Abs. 1 Bst. q und 3 Bst. a und c
Beiträge werden pro Hektare oder pro Baum für die Erhaltung und Förderung der natürlichen Artenvielfalt auf folgenden eigenen oder gepachteten Biodiversitätsförderflächen gewährt:
q. Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge.
Für folgende Flächen werden die Beiträge nur in folgenden Zonen oder Gebieten ausgerichtet:
Flächen nach Absatz 1 Buchstaben h, i und q: Tal- und Hügelzone;
Flächen nach Absatz 1 Buchstabe o: Sömmerungsgebiet und Sömmerungsflächen im Tal- und Berggebiet.
Art. 56 Abs. 1
Für Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–l und q werden Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.
Art. 57 Abs. 1
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Flächen während mindestens acht Jahren entsprechend zu bewirtschaften. Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Saum auf Ackerland müssen während mindestens zwei Jahren, Rotationsbrachen während mindestens eines Jahres, Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge während mindestens 100 Tagen entsprechend bewirtschaftet werden.
Art. 61 Abs. 1
Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Förderung der Vernetzung und der angepassten Bewirtschaftung von Biodiversitätsflächen nach Artikel 55, mit Ausnahme von artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet und Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge.
Art. 69 Abs. 2 Bst. a
Die Anforderungen nach Absatz 1 sind pro Kultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen für:
a. Brotweizen, Futterweizen, Roggen, Hirse, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten;
Art. 71 Abs. 1 Einleitungssatz
Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Jahresration aller gehaltenen raufutterverzehrenden Nutztiere nach Artikel 37 Absätze 1–4 zu mindestens 90 Prozent der Trockensubstanz (TS) aus Grundfutter nach Anhang 5 Ziffer 1 besteht. Zudem muss die Jahresration zu folgenden Mindestanteilen aus frischem, siliertem oder getrocknetem Wiesen- und Weidefutter nach Anhang 5 Ziffer 1 bestehen:
Art. 78 Abs. 3
Pro Hektare und Gabe mit emissionsmindernden Ausbringverfahren ausgebrachte flüssige Hof- und Recyclingdünger werden3 kg verfügbarer Stickstoff in der Suisse- Bilanz angerechnet. Massgebend für die Anrechnung ist die Flächenanmeldung des entsprechenden Beitragsjahres sowie die «Wegleitung Suisse-Bilanz», Auflage 1.124.
Art. 80 Abs. 2
Von der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der beitragsberechtigten Hauptkultur nach Artikel 79 darf der Pflug nicht eingesetzt werden und der Glyphosphateinsatz darf1,5 kg Wirkstoff pro Hektare nicht überschreiten. Wird der Zusatzbeitrag nach Artikel 81 beantragt, so darf für die Saatbeetbereitung der Mulchsaat ein Pflug zur Unkrautregulierung eingesetzt werden, sofern die Bearbeitungstiefe von 10 cm nicht überschritten wird.
Art. 82 Abs. 1, 2 Bst. a sowie 4 Bst. a und b
Betrifft nur den französischen Text.
Als präzise Applikationstechnik gelten:
a. die Unterblattspritztechnik;
Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen >
Als driftreduzierende Spritzgeräte gelten:
Spritzgebläse mit horizontaler Luftstromlenkung;
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 100 Abs. 2 und 3
Nachträgliche Veränderungen der Tierbestände, der Flächen, der Anzahl Bäume und der Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum1. Mai zu melden.
Kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen für Direktzahlungsarten, die er oder sie im Gesuch beantragt hat, nicht erfüllen, so hat er oder sie dies umgehend der zuständigen kantonalen Stelle zu melden.
Art. 105 Kürzung und Verweigerung der Beiträge
Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8.
Sie erstellen jährlich einen Bericht über die von ihnen verfügten Kürzungen und Verweigerungen von Beiträgen. Die vollständige Erfassung im zentralen Informationssystem für Kontrolldaten nach Artikel 165d LwG gilt als Bericht.
Art. 109a Abzug bei der Auszahlung der Beiträge
Der Betrag, der für die Direktzahlungen nach Artikel 2 Buchstaben a, b, c Ziffer 1 und d–f auszurichten ist, wird bei der Auszahlung wie folgt reduziert:
2015:1,9 Prozent;
2016:1,9 Prozent;
2017:1,9 Prozent.
Art. 115 Abs. 7
Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um Flachmoore, Trockenwiesen und -weiden und Amphibienlaichgebiete, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG5 sind, so werden bis Ende 2015 Beiträge der Qualitätsstufe I und II ausgerichtet.
Art. 115a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Oktober 2014
Die Beiträge werden für die Jahre 2015 und 2016 nicht gekürzt für:
Mängel nach Anhang 8 Ziffer 2.2.6 Buchstabe f; anstelle der Kürzung wird ein Verweis ausgesprochen.
Mängel nach Anhang 8 Ziffer 2.9.10 Buchstabe k, wenn es sich um Tiere der Rindergattung im Alter von vier Monaten bis 160 Tage handelt.
Bei Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.7 werden 2015 und 2016 höchstens 100 Prozent der Beiträge gekürzt.
II
Die Anhänge1, 4, 5 und 7 werden gemäss Beilage geändert.
Anhang 8 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20006 wird wie folgt geändert:
Art. 46 Abs. 3
Die Kantone eröffnen dem Bundesamt für Landwirtschaft Entscheide betreffend Genehmigung von Nutzungsplänen nach Artikel 26 RPG und Beschwerdeentscheide unterer Instanzen, wenn sie Änderungen von Nutzungsplänen betreffen, welche die Fruchtfolgeflächen um mehr als drei Hektaren vermindern.
IV
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2015 in Kraft.
29. Oktober 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Didier Burkhalter |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 1
(Art. 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 3–5, 19–21, 25, 115 Abs. 11 und 16) Ökologischer Leistungsnachweis
Ziff. 1 .1 Bst. d
1.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs machen. Die Aufzeichnungen müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen. Sie sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die folgenden Angaben müssen insbesondere darin enthalten sein:
d. die berechnete Nährstoffbilanz und die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen;
Ziff. 2 .1.1
2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» nach der Suisse-Bilanz, Auflage1.127 des BLW und der Schweizerischen Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums (AGRIDEA). Das BLW ist für die Zulassung der Software- Programme zur Berechnung der Nährstoffbilanz zuständig.
Ziff. 6 .2.4 Bst. c
6.2.4 Für den ÖLN sind im Acker- und Futterbau bei den Nematiziden, bei den Molluskiziden und bei den folgenden Schaderreger-Kultur-Kombinationen die folgenden Pflanzenschutzmittel in Spalte3 frei einsetzbar, diejenigen in Spalte 4 nur mit einer Sonderbewilligung nach Ziffer 6.3:
Produktkategorie Schaderreger/ im ÖLN frei einsetzbare Nur mit Sonderbewilligung Kultur Produkte nach Ziff. 6.3 im ÖLN einsetzbar
c. Insektizide Getreidehähnchen Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen bei Getreide der Basis von Diflubenzuron, bewilligten Pflanzen- Teflubenzuron und Spinosad. schutzmittel Kartoffelkäfer bei Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen Kartoffeln der Basis von Teflubenzuron, bewilligten Pflanzen- Azadirachtin und Spinosad schutzmittel oder auf der Basis von Bacillus thuringiensis
Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Produktkategorie Schaderreger/ im ÖLN frei einsetzbare Nur mit Sonderbewilligung Kultur Produkte nach Ziff. 6.3 im ÖLN einsetzbar Blattläuse bei Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen Speisekartoffeln, der Basis von Pirimicarb, bewilligten Pflanzen- Eiweisserbsen, Pymetrozin und Flonicamid schutzmittel Ackerbohnen, Tabak, Rüben (Futter- und Zuckerrüben) und Sonnenblumen Maiszünsler bei Pflanzenschutzmittel auf der sämtliche anderen Körnermais Basis von Trichogramme spp. bewilligten Pflanzenschutzmittel
Anhang 4
(Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 8, 59 Abs. 1, 62 Abs. 1 Bst. a und 2) Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen A Biodiversitätsförderflächen
Ziff. 6 .2.3
Ziff. 6 .2.5
6.2.5 Der Grün- und Streueflächenstreifen darf jährlich gesamthaft maximal zwei Mal genutzt werden. Die erste Hälfte darf frühestens nach den in Ziffer 1.1.1 bestimmten Terminen genutzt werden. Die zweite Hälfte darf frühestens sechs Wochen nach der ersten Hälfte genutzt werden.
Ziff. 10 .1.1 Bst. b
10.1.1 Begriff: extensiv bewirtschaftete Randstreifen von Ackerkulturen, die:
b. mit Getreide, Raps, Sonnenblumen, Körnerleguminosen oder Lein angesät werden.
Ziff. 12 .2.9
12.2.9 Die Kriterien der Qualitätsstufe II können überbetrieblich erfüllt werden. Die Kantone regeln das Verfahren.
Ziff. 14 .1.4
14.1.4 Als Pflanzenschutzmittel dürfen nur Blattherbizide im Unterstockbereich und für Einzelstockbehandlungen bei Problemunkräutern eingesetzt werden. Zulässig sind nur biologische und biotechnische Methoden gegen Insekten, Milben und Pilzkrankheiten oder chemisch-synthetische Produkte der Klasse N (schonend für Raubmilben, Bienen und Parasitoide).
Ziff. 17
Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge 17.1 Qualitätsstufe I 17.1.1 Begriff: Flächen, die vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren. 17.1.2 Bei grossem Unkrautdruck kann ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden. 17.1.3 Die Flächen müssen vor dem 15. Mai angesät werden.
17.1.4 Die Flächen mit Mischungen für einjährige Blühstreifen müssen jedes Jahr neu angesät werden. 17.1.5 Die einzelnen Flächen dürfen nicht grösser sein als 50 Aren.
B Vernetzung
Ziff. 2 .2 Bst. c
Anhang 5
(Art. 71 Abs. 1 und 4) Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF)
Ziff. 1 .1 Bst. c und l
1.1 Zum Grundfutter zählen:
Mischung aus Spindel und Körnern des Maiskolbens, Maiskolbenschrot und Maiskolbensilage (CornCobMix [CCM]) nur für Rindviehmast, ansonsten wird CCM als Kraftfutter gewertet;
Biertreber (frisch, siliert, getrocknet);
Ziff. 3 .1
3.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss anhand einer Futterbilanz jährlich nachweisen, dass die Anforderungen auf dem Betrieb erfüllt sind. Für die Bilanzierung gilt die Methode «GMF-Bilanz» des BLW. Diese richtet sich nach der Methode «Suisse-Bilanz», Auflage1.128.
Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen >
Anhang 7
(Art. 61 Abs. 4, 63 Abs. 4, 83 Abs. 1 und 86 Abs. 3) Beitragsansätze
Ziff. 2 .1.1, 2.1.2 und 2.3.1
2.1.1 Der Basisbeitrag beträgt 850 Franken pro Hektare und Jahr. 2.1.2 Für die Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder g bewirtschaftet werden, beträgt der Basisbeitrag 425 Franken pro Hektare und Jahr. 2.3.1 Der Beitrag für die offene Ackerfläche und für die Dauerkulturen beträgt 450 Franken pro Hektare und Jahr.
Ziff. 3 .1.1 Ziff. 16
3.1.1 Die Beiträge betragen für:
Qualitätsbeitrag nach Qualitätsstufen Fr./ha und Fr./ha und Fr./ha und Jahr Jahr Jahr 16. Blühstreifen für Bestäuber und 2500 andere Nützlinge
Ziff. 6 .3.2
6.3.2 Die Beiträge betragen für driftreduzierende Spritzgeräte in Dauerkulturen:
pro Spritzgebläse mit horizontaler Luftstromlenkung 25 Prozent der Anschaffungskosten, jedoch maximal 6000 Franken;
Betrifft nur den französischen Text.
Anhang 8
(Art. 105 Abs. 1) Kürzungen der Direktzahlungen
1 Allgemeines
1.1 Die Beiträge eines Beitragsjahres werden beim Feststellen von Mängeln mit Abzügen von Pauschalbeträgen, Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes eines betreffenden Beitrags oder eines Prozentsatzes aller Direktzahlungen gekürzt. Die Kürzung eines Beitrags kann höher sein als der Beitragsanspruch und wird in diesem Fall bei anderen Beiträgen abgezogen. Maximal können jedoch die gesamten Direktzahlungen eines Beitragsjahres gekürzt werden. 1.2 Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn beim selben Kontrollpunkt der gleiche oder ein analoger Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die drei vorangehenden Beitragsjahre beim selben Bewirtschafter oder bei derselben Bewirtschafterin festgestellt wurde. 1.3 Für unvollständige, fehlende, unbrauchbare oder ungültige Dokumente können die Kantone und Kontrollstellen den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Fristen zur Nachreichung setzen. Keine Nachreichung ist möglich für:
Auslaufjournal im Bereich Tierschutz und Tierwohl;
Aufzeichnungen zu den Ressourceneffizienzbeiträgen;
Angaben zur Ausbringungsmethode der Pflanzenschutzmittel;
Inventar Zukauf von Pflanzenschutzmitteln und Dünger.
1.4 Ist eine Kontrolle aufgrund unvollständiger, fehlender, unbrauchbarer oder ungültiger Dokumente nicht möglich, so sind zusätzlich zu den Kürzungen für die entsprechenden Dokumente bei denjenigen Kontrollpunkten Kürzungen vorzunehmen, die aufgrund der mangelnden Information nicht als erfüllt beurteilt werden können. 1.5 Der Kanton oder die Kontrollstelle kann dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin die Mehraufwände, die das Nachreichen von Dokumenten verursachen und die nach Ziffer 2.1.3 anfallen, in Rechnung stellen. 1.6 Der Kanton kann bei begründeten speziellen betrieblichen Situationen und wenn die Summe aller Kürzungen mehr als 20 Prozent der gesamten Direktzahlungen des betreffenden Jahres ausmacht, die Kürzungen um maximal
Prozent erhöhen oder reduzieren. Er eröffnet solche Entscheide dem BLW. 1.7 Erfolgen Widerhandlungen vorsätzlich oder wiederholt, so können die Kantone die Gewährung von Beiträgen während höchstens fünf Jahren verweigern.
2 Kürzungen der Beiträge von Ganzjahresbetrieben
2.1 Allgemeine Beitragsvoraussetzungen und Strukturdaten
2.1.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beitragsdifferenzen, von Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes der betreffenden Beiträge oder eines Prozentsatzes aller Direktzahlungen. Werden Angaben nach den Ziffern 2.1.5–2.1.8 korrigiert, so erfolgt die Auszahlung der Beiträge nach den richtigen Angaben. 2.1.2 Anmeldung für Direktzahlungsprogramme
Verspätete Anmeldung: erste Feststellung 200 Fr. Kontrolle kann ordnungs- erster und zweiter Wieder- 400 Fr. gemäss durchgeführt holungsfall werden (Art. 97) ab dem dritten Wieder- 100 % der betreffenden Beiträge holungsfall
Verspätete Anmeldung: 100 % der betreffenden Beiträge Kontrolle kann nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden (Art. 97)
Anmeldung unvollständig Frist für Ergänzung oder oder mangelhaft (Art. 97) Korrektur 2.1.3 Gesuchseinreichung
Verspätete Gesuchseinrei- erste Feststellung 200 Fr. chung: Kontrolle kann ord- erster und zweiter 400 Fr. nungsgemäss durchgeführt Wiederholungsfall werden (Art. 98–100) ab dem dritten Wieder- 100 % der betreffenden Beiträge holungsfall
Verspätete Gesuchseinrei- 100 % der betreffenden Beiträge chung: Kontrolle kann nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden (Art. 98–100)
Gesuch unvollständig oder Frist für Ergänzung oder mangelhaft (Art. 98–100) Korrektur 2.1.4 Kontrolle auf dem Betrieb
Kontrollen werden Mangelhafte Mitwirkung 10 % aller Direktzahlungen, erschwert; mangelhafte oder Drohungen im mind. 2000 Fr., max. 10 000 Fr. Mitwirkung oder Bereich ÖLN oder Drohungen führen zu Tierschutz Mehraufwand (Art. 105) Andere Bereiche 10 % der betreffenden Beiträge, mind. 200 Fr., max. 2000 Fr.
Verweigerung der Verweigerung im Bereich 100 % aller Direktzahlungen Kontrolle (Art. 105) ÖLN oder Tierschutz Andere Bereiche 120 % der betreffenden Beiträge 2.1.5 Spezifische Angaben, Kulturen, Ernte und Verwertung
Kulturen ohne Deklaration Kultur oder Korrektur auf korrekte Angabe Extensobeiträge Sorten nicht korrekt und zusätzlich 500 Fr. (Art. 98, 100 und 105)
Kulturen mit Extensobeiträ- Vorhandene Sorten und Korrektur auf richtige Angabe, gen (Ernteverpflichtung) Kulturen stimmen nicht und zusätzlich 500 Fr. (Art. 98, 100 mit der Deklaration und 105) überein Kultur wurde nicht oder 120 % der betreffenden Beiträge nicht im ordentlichen Reifezustand geerntet oder es fand keine ordentliche Verwertung der Ernte statt (landwirtschaftliche, technische oder industrielle Verwertung) 2.1.6 Angaben zu den Flächen und Bäumen
Deklaration Flächenmasse Zu tiefe Angabe Korrektur auf richtige Angabe nicht korrekt (Art. 98, 100 Zu hohe Angabe Korrektur auf richtige Angabe und 105) und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben)
Deklaration der Flächen Angaben zur Nutzung Bei allen Mängeln: Korrektur in Hanglagen nicht korrekt sind nicht korrekt auf richtige Angabe, Neube- (Art. 98, 100 und 105) Fläche oder Teilfläche ist rechnung des Steillagenbeitrags nicht der richtigen Nei- und zusätzlich 1000 Fr. gungsstufe zugeordnet
Deklaration der Flächen Angaben zur Zone sind Bei allen Mängeln: Korrektur nach Zonen nicht korrekt nicht korrekt auf richtige Angabe und zusätz- (Art. 98, 100 und 105) Fläche oder Teilfläche ist lich 200 Fr./ha betroffene nicht der richtigen Zone Fläche zugeordnet
Deklaration Anzahl der Zu tiefe Angabe Korrektur auf richtige Angabe Einzelbäume/Hochstamm- Zu hohe Angabe Korrektur auf richtige Angabe Feldobstbäume nicht und zusätzlich 50 Fr. je bekorrekt (Art. 98, 100 troffenen Baum und 105)
Deklaration Kategorie, Falsche Angabe Bei allen Mängeln: Korrektur Qualitätsstufe oder Vernet- auf richtige Angabe und zusätzzung bei Einzelbäumen/ lich 50 Fr. je betroffenen Baum Hochstamm-Feldobstbäumen nicht korrekt (Art. 98, 100 und 105) 2.1.7 Bewirtschaftung durch Betrieb
Fläche wird nicht vom Betrieb hat Fläche einem Korrektur auf richtige Angabe Betrieb bewirtschaftet. anderen Bewirtschafter/ und zusätzlich 500 Fr./ha der Rechnung und Gefahr einer anderen Bewirt- betroffenen Fläche für die Fläche liegt nicht schafterin zur Verfügung beim Betrieb (Art. 98, gestellt (entgeltlich oder 100 und 105; Art. 16 LBV unentgeltlich) [SR 910.91])
Flächen sind nicht Fläche ist nicht bewirt- Ausschluss der Fläche aus der sachgerecht bewirtschaftet schaftet, stark verunkrautet LN, keine Beiträge auf dieser (Art. 98, 100 und 105; oder vergandet Fläche
Art. 16 LBV)
c. Gepflegte Selven von ungenügender Schnitt 600 Fr./ha × betroffene Fläche Edelkastanien sind nicht in ha sachgerecht bewirtschaftet ungenügende Entfernung 300 Fr./ha × betroffene Fläche (Art. 105; Art. 22 LBV) der Kastanienigel, in ha Aufsammeln des Laubes (<50 Prozent) ungenügende Entfernung 300 Fr./ha × betroffene Fläche des Totholzes in ha ungenügende Auflichtung 100 Fr./ha × betroffene Fläche und Saat in ha Pläne der Fläche fehlen 50 Fr. pro Dokument Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde 2.1.8 Deklaration der Tierbestände und Rindviehbestand
Deklaration der Tierbe- Tierbestand stimmt insge- Kürzung um 100 Fr. je betrofstände am Stichtag nicht samt nicht überein oder fene GVE korrekt (ohne Tiere der Angabe der Tiere in Rindergattung und falscher Kategorien Wasserbüffel) (Art. 98, 100 und 105)
Deklaration Durchschnitts- Der deklarierte Bestand Bei allen Mängeln: Korrektur bestände nicht korrekt wird nicht auf dem Betrieb auf den tatsächlichen Bestand (ohne Tiere der Rinder- gehalten und zusätzlich 100 Fr. je begattung und Wasserbüffel) Der von einem anderen troffene GVE (Art. 98, 100 und 105) Bewirtschafter/einer anderen Bewirtschafterin deklarierte Bestand wird auf dem Betrieb gehalten (selber keine Deklaration) Der Durchschnittsbestand ist nicht korrekt, plausibel oder nachvollziehbar
In der Tierverkehrsdaten- Der in der TVD erfasste Korrektur auf den tatsächlichen bank (TVD) erfasster Tierbestand einer oder Bestand und zusätzlich 200 Fr. Bestand an Tieren der mehrerer Kategorien wird je betroffene GVE Rindergattung und Wasser- nicht auf dem Betrieb büffeln stimmt nicht mit gehalten den auf dem Betrieb Es werden Tiere einer oder 200 Fr. je betroffene GVE gehaltenen Tieren überein mehrerer Kategorien auf (Art. 98, 100 und 105) Keine Korrektur des Bestandes, dem Betrieb gehalten, die jedoch Anrechnung in der nicht in der TVD für den Nährstoffbilanz und in der Betrieb erfasst sind Futterbilanz
2.2 Ökologischer Leistungsnachweis
2.2.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beträgen pro Einheit und über die Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit 1000 Franken pro Hektar LN des Betriebs. keine Direktzahlungen ausgerichtet. Die Punkte bei einem Mangel werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.
2.2.2 Allgemeines
Flächenabtausch mit Nicht-ÖLN-Betrieben (Art. 23) Keine Beiträge auf der betroffenen Fläche, mind. 200 Fr.
Nährstoffbilanz wurde bei Stickstoff und/oder 5 Pte. pro % Überschreitung, Phosphor überschritten (Anh. 1 Ziff. 2.1) mind. 12 Pte.; bei Überschreitung sowohl bei N als auch bei P2O5 ist der höhere Wert für die Kürzung massgebend 2.2.3 Dokumente
Betriebsplan, Parzellenverzeichnis, Fruchtfolgerap- 50 Fr. pro Dokument bzw. pro port oder Formular der Kulturanteile, Hofdünger- Bodenanalyse lieferscheine bzw. Auszüge HODUFLU, Auf- Kürzung wird erst vorgenommen, zeichnungen NPr-Futter, Bodenanalysen, Spritzentest wenn der Mangel nach der Nachunvollständig, fehlend, falsch, unbrauchbar oder frist weiter besteht bzw. wenn das ungültig (Anh. 1 Ziff. 1, 2.2 und 6.1) Dokument nicht nachgereicht
Nährstoffbilanz, inkl. notwendige Belege, 200 Fr. unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar Besteht der Mangel nach der (Anh. 1 Ziff. 1) Nachfrist immer noch: 110 Pte.
Wiesenkalender oder Wiesenjournal, Feldkalender 200 Fr. pro Dokument oder Kulturblätter unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar; Aktualisierung: bis auf eine Woche vor der Kontrolle (Anh. 1 Ziff. 1) 2.2.4 Angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen und Inventare nationaler Bedeutung
Weniger als 7 % Biodiversitätsförderfläche an 20 Pte. je % Unterschreitung, der LN (Spezialkulturen:3,5 %); (Art. 14) mind. 10 Pte.
Keine vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von 5 Pte. pro Objekt Objekten in Inventaren nationaler Bedeutung, inklusive der dazugehörigen Pufferstreifen, bei vorliegendem rechtskräftigen Entscheid (Art. 15) 2.2.5 Pufferstreifen
Kein Wiesenstreifen von mindestens 0,5 m entlang 5 Fr./m, max. 2000 Fr.; Kürzung von Wegen und Strassen (Anh. 1 Ziff. 9) ab 20 m je Betrieb für die gesamte Länge
Fehlender Pufferstreifen an Wäldern, Hecken, Feld- 15 Fr./m, mind. 200 Fr., und Ufergehölzen und an Gewässern, zu geringe max. 2000 Fr.; Kürzung ab 10 m Breite oder Mangel bei den Bewirtschaftungs- je Betrieb für die gesamte Länge vorschriften (Anh. 1 Ziff. 9)
Lagerung nicht zugelassener Materialen wie Silobal- 15 Fr./m, mind. 200 Fr., len, Misthaufen auf Pufferstreifen (Anh. 1 Ziff. 9) max. 2000 Fr.
2.2.6 Acker- und Gemüsebau/Grünfläche: Fruchtfolge
Weniger als 4 Kulturen in der Fruchtfolge, auf der 30 Pte. pro fehlende Kultur × Alpensüdseite weniger als 3 Kulturen (Art. 16 und Ackerfläche/LN, max. 30 Pte. Anh. 1 Ziff. 4.1); Maximaler Anteil der Hauptkulturen an der Acker- 5 Pte. je % Überschreitung × fläche überschritten (Art. 16 und Anh. 1 Ziff. 4.2) Ackerfläche/LN, max. 30 Pte. Fehlen Kulturen in der Fruchtfolge und werden gleichzeitig Kulturanteile überschritten, so ist nur die höhere Punktzahl für die Kürzung massgebend
Anbaupausen für die Hauptkulturen in der Ackerflä- 100 Pte. × betroffene offene che nicht eingehalten (Art. 16 und Anh. 1 Ziff. 4.3) Ackerfläche/LN, max. 30 Pte.
Anbaupausen und Belegungen im Gemüsebau nicht 100 Pte. × betroffene offene eingehalten (Art. 16 und Anh. 1 Ziff. 8) Ackerfläche/LN, max. 30 Pte.
Anforderungen an Weniger als 10 % ganz- 10 Pte. pro fehlendes % ganz- Grünlandanteile und jährige Begrünung jährige Begrünung Begrünung im Winter Zwischen 10 % und 20 % 5 Pte. pro fehlendes % ganzjährige bei der offenen Ackerflä- ganzjährige Begrünung Begrünung che nicht eingehalten und zu wenig anrechen- (nur Biobetriebe) bare zusätzliche begrünte (Art. 16 Abs. 4) Fläche Weniger als 50 % der 15 Pte. offenen Ackerfläche im Winter begrünt Anforderungen an 100 Pte. × betroffene offene Anbaupausen nicht einge- Ackerfläche/LN halten (nur Biobetriebe); Insgesamt bei allen Mängeln nach (Art. 16 Abs. 4) Bst. d. max. 30 Pte.
Bodenbedeckung nicht zu späte Saat 600 Fr./ha × betroffene Fläche vorhanden (Art. 17 und in ha Anh. 1 Ziff. 5.1) zu früher Umbruch; 1100 Fr./ha × betroffene Fläche fehlende Saat oder fehlende in ha äquivalente Fläche
Sichtbare bewirtschaf- Massnahmen ergriffen Verweis, Nachkontrolle tungsbedingte Bodenab- mit 4 Punkten, träge, Mindestpunktzahl Erosion sichtbar >2 t nicht erreicht Massnahmen ergriffen Verweis, Nachkontrolle und (Art. 17 und Anh.1 mit 2–3 Punkten, 400 Fr./ha × betroffene Fläche
Ziff. 5 .2) Erosion sichtbar >2 t in ha, mind. 200 Fr.
Massnahmen ergriffen Verweis, Nachkontrolle und mit 0–1 Punkt, 800 Fr./ha × betroffene Fläche Erosion sichtbar >2 t in ha, mind. 400 Fr. Keine Massnahmen Verweis, Nachkontrolle und ergriffen und < 0 Punkte, 1200 Fr./ha × betroffene Fläche Erosion sichtbar >2 t in ha, mind. 600 Fr.
Anforderungen an Kontrollfenster nicht eingehalten 5 Pte. pro Kultur
Pflanzenschutzmitteleinsatz zwischen dem1. No- Jeder Mangel: 600 Fr./ha × bevember und dem 15. Februar (Anh. 1 Ziff. 6.2) troffene Fläche in ha Einsatz nicht bewilligter Pflanzenschutzmittel und nicht korrekte Verwendung (Anh. 1 Ziff. 6.2) Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden Bekämpfung ohne Berücksichtigung bzw. ohne Überschreitung der Schadschwelle (Anh. 1 Ziff. 6.2) Anforderungen an den Einsatz von Insektiziden, Spritzmitteln und Granulaten nicht eingehalten 2.2.7 Obstbau
Spezielle Düngervorschriften der SAIO nicht Jeder Mangel: 600 Fr./ha × beeingehalten (Anh. 1 Ziff. 8) troffene Fläche der Kultur in ha
Unbewilligt andere Pflanzenschutzmittel als in der Liste der SAIO aufgeführt verwendet (Anh.1, Ziff. 8)
Nicht begründete Behandlung (Anh. 1 Ziff. 8)
Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden (Anh. 1 Ziff. 8) 2.2.8 Beerenbau
Erdbeeren: Fruchtfolgeregelung nicht eingehalten Jeder Mangel: 600 Fr./ha × be- (Anh. 1 Ziff. 8) troffene Fläche der Kultur in ha
Spezielle Düngervorschriften der SAIO nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8)
Erdbeeren: Nichteinhaltung der Vorschriften zum Nährlösungsrecycling (Anh. 1 Ziff. 8)
Unbewilligt andere Pflanzenschutzmittel als in der Liste der SAIO aufgeführt eingesetzt (Anh.1, Ziff. 8)
Nicht begründete Behandlung (Anh. 1 Ziff. 8)
Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden (Anh. 1 Ziff. 8)
Spezielle Pflanzenschutz-Vorschriften der SAIO nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8) 2.2.9 Rebbau
Nicht jede 2. Reihe begrünt, ausser bei nicht Jeder Mangel: 600 Fr./ha × bebetroffenen Situationen (Anh. 1 Ziff. 8) troffene Fläche der Kultur in ha
Schnittholz im Freien verbrannt, ohne Ausnahme vom Kanton (Anh. 1 Ziff. 8)
Unbewilligt andere Pflanzenschutzmittel als in der spezifischen Liste (Pflanzenschutz-Index ACW) aufgeführt eingesetzt (Anh.1, Ziff. 8)
Nicht begründete Behandlung (Anh. 1 Ziff. 8)
Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden (Anh. 1 Ziff. 8)
Spezielle Pflanzenschutz-Vorschriften der VITISWISS nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8)
2.3 Tierschutz
2.3.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und mit der Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden: Summe der Punkte mal 100 Franken pro Punkt, mindestens jedoch 200 Franken und im Wiederholungsfall mindestens 400 Franken. keine Direktzahlungen ausgerichtet. Die Punkte bei einem Mangel werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.
Verstösse gegen den baulichen und qualitativen Mind. 1 Pt. pro betroffene GVE, Tierschutz, mit Ausnahme des Auslaufs von max. 50 Pte. Im Wiederholungsfall angebundenen Rindvieh und von angebundenen gilt keine max. Punktzahl. Für Ziegen. Bei mehreren voneinander unabhängigen Tierkategorien ohne GVE-Faktor Mängeln pro Tier werden die Punkte addiert legt der Kanton die Pte. pro Tier fest, jedoch max. 1 Pt. pro Tier Bei Tierhaltungsformen mit mehreren Umtrieben pro Jahr sind die betroffenen GVE anhand der Umtriebe gemäss der LBV zu gewichten Bei besonders schwerwiegenden Fällen, wie eine grobe Vernachlässigung der Tiere, kann der Kanton die maximale Punktzahl angemessen erhöhen.
Überbelegter Boxenlaufstall 10 Pte. pro zu viel eingestellte GVE, max. 50 Pte. Im Wiederholungsfall gilt keine maximale Punktzahl
Mangelhaftes oder fehlendes Auslaufjournal für Für Tierarten mit mind. 5 GVE: angebundene Tiere der Rinder- und Ziegengattung 500 Fr. pro Tierart oder 250 Fr., wenn bei der Kontrolle der Auslauf glaubhaft gewährt wurde Für Tierarten unter 5 GVE: 100 Fr. pro Tierart oder 50 Fr., wenn bei der Kontrolle der Auslauf glaubhaft gewährt wurde
Angebundene Tiere der Rinder- und Ziegengattung: 1 Pt. pro angefangene Woche Abstand zwischen 2 Auslauftagen grösser als 2 Wochen
Tiere der Rindviehgattung 15–29 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit 1 Pt. pro betroffene GVE 0–14 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit 2 Pte. pro betroffene GVE 30–59 Tage Auslauf im Sommer 2 Pte. pro betroffene GVE 0–29 Tage Auslauf im Sommer 4 Pte. pro betroffene GVE
Tiere der Ziegengattung 25–49 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit 1 Pt. pro betroffene GVE 0–24 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit 2 Pte. pro betroffene GVE 60–119 Tage Auslauf im Sommer 2 Pte. pro betroffene GVE 0–59 Tage Auslauf im Sommer 4 Pte. pro betroffene GVE
2.4 Biodiversitätsbeiträge
2.4.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen oder eines Prozentsatzes der Qualitätsbeiträge der Qualitätsstufe I (QB I) und der Qualitätsstufe II (QB II). Die QB I und QB II werden nach Typ der Biodiversitätsförderfläche (Art. 55) auf der betroffenen Fläche beziehungsweise bei den betroffenen Bäumen gekürzt. 2.4.2 Werden mehrere Mängel bei einem Typ der Biodiversitätsförderfläche in derselben Qualitätsstufe gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert. Es wird nur der Mangel mit der höchsten Kürzung berücksichtigt. Ausgenommen davon sind die Ziffern 2.4.19–2.4.24. 2.4.3 Werden bei den Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufe II (Q II) nach den Ziffern 2.4.6–2.4.11, 2.4.17 und 2.4.20 die Anforderungen der Qualitätsstufe I (Q I) nicht eingehalten, so werden die QB II im Beitragsjahr vollständig gekürzt und zusätzlich werden die QB I nach dem Mangel in der Qualitätsstufe I gekürzt. 2.4.4 Im Wiederholungsfall werden die Biodiversitätsförderflächen nicht mehr an den angemessenen Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Ziffer 2.2.4 angerechnet. 2.4.5 Bei Pachtlandverlust kürzen oder verweigern die Kantone keine Beiträge aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer. 2.4.6 Extensiv genutzte Wiesen Schnittzeitpunkt nicht eingehalten oder Weide bei ungünstigen Bodenverhältnissen innerhalb der zugelassenen Periode sowie Weide ausserhalb der zugelassenen Periode; keine jährliche Mahd (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 1.1)
Ziff. 1 .1)
vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 1.2) Flächen mit genügend Indikatorpflanzen 2.4.7 Wenig intensiv genutzte Wiesen Schnittzeitpunkt nicht eingehalten oder Weide bei ungünstigen Bodenverhältnissen innerhalb der zugelassenen Periode sowie Weide ausserhalb der zugelassenen Periode; keine jährliche Mahd (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 2.1)
Q I: Flächen wurden nicht mit Hofdünger oder 300 % × QB I Kompost oder / und mit mehr als 30 kg verfügbarem Stickstoff gedüngt oder es wurden Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 2.1) vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 2.2) Flächen mit genügend Indikatorpflanzen 2.4.8 Extensiv genutzte Weiden keine jährliche Weide oder Zufütterung auf der Weide (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 3.1)
Q I: Es wurden zusätzliche Dünger oder Pflanzen- 300 % × QB I schutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 3.1)
Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen vorhanden Keine; Auszahlung QB II nur für oder Flächen mit genügend Indikatorzu wenig oder keine die biodiversitätsfördernden pflanzen oder mit genügend Strukturen vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 3.2) Strukturen 2.4.9 Waldweiden keine jährliche Weide oder Zufütterung auf der Weide (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 4.1)
Q I: Flächen wurden ohne Bewilligung gedüngt 300 % × QB I oder es wurden Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 4.1)
Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen oder Keine; Auszahlung QB II nur für zu wenig oder keine die biodiversitätfördernden Flächen mit genügend Indikator- Strukturen vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 4.2) pflanzen oder mit genügend Strukturen 2.4.10 Streueflächen Schnitt vor dem1. September oder Schnitt nicht mindestens alle 3 Jahre (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 5.1)
Ziff. 5 .1)
vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 5.2) Flächen mit genügend Indikatorpflanzen 2.4.11 Hecken, Feld- und Ufergehölze keine Pflege des Gehölzes: je ⅓ der Fläche mindestens alle 8 Jahre; Krautsaum nicht mind. alle 3 Jahre gemäht,; früherer Schnitt als Schnittzeitpunkt, Weide auf Mähwiesen bei ungünstigen Bodenverhältnissen innerhalb der zugelassenen Periode sowie Weide auf Mähwiesen ausserhalb der zugelassenen Periode; Weide auf Dauerweiden vor dem Schnittzeitpunkt (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 6.1)
Ziff. 6 .1)
Q II: nichteinheimische Strauch- und Baumarten Keine; Auszahlung QB II nur für sind vorhanden; weniger als5 verschiedene einhei- Hecken, welche die Anforderunmische Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter gen erfüllen oder weniger als 20 % Dornenarten in Strauchschicht oder 1 landschaftstypischer Baum pro 30 Laufmeter; Breite exkl. Krautsaum weniger als 2 m
Q II: mehr als 2 Schnitte pro Jahr des Krautsaums. 200 % × QB II Die zweite Hälfte des Krautsaums wird weniger als 6 Wochen nach der ersten Hälfte geschnitten oder nach dem1. September (Anh. 4, Ziff. 6.2); Mähaufbereiter für die Mahd des Krautsaums eingesetzt (Art. 59 Abs. 5) 2.4.12 Uferwiese entlang von Fliessgewässern keine jährliche Mahd oder Weide bei ungünstigen Bodenverhältnissen innerhalb der zugelassenen Periode sowie ausserhalb der zugelassenen Periode; maximale Breite von 12 m überschritten (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 7.1)
Ziff. 7 .1)
2.4.13 Buntbrachen keine sachgerechte Pflege (Art. 57, 58, Anh. 4
Ziff. 8 .1)
Ziff. 8 .1)
2.4.14 Rotationsbrachen keine sachgerechte Pflege (Art. 57, 58, Anh. 4
Ziff. 9 .1)
Ziff. 9 .1)
2.4.15 Ackerschonstreifen
Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten, 200 % × QB I breitflächige mechanische Unkrautbekämpfung (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 10.1)
Q I: Flächen wurden mit N gedüngt oder es wurden 300 % × QB I
Ziff. 10 .1)
2.4.16 Saum auf Ackerfläche kein alternierender jährlicher Schnitt, Reinigungsschnitte nach dem ersten Jahr erfolgt (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 11.1)
Ziff. 11 .1)
2.4.17 Hochstamm-Feldobstbäume phytosanitäre Massnahmen wurden nicht ergriffen; Herbizide wurden um den Stamm bei Bäumen älter als 5 Jahre eingesetzt (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 12.1)
b. Q II: keine oder zu wenig biodiversitätsfördernde Keine; Auszahlung QB II nur für Strukturen gemäss Weisung vorhanden, weniger Hochstamm-Feldobstbäume, als 10 Bäume in mindestens 20 Aren, weniger als welche die Anforderungen erfüllen 30 Bäume pro ha und mehr als 30 m Distanz zwischen Bäumen, keine fachgerechten Schnitte durchgeführt, die Anzahl Bäume bleibt nicht konstant, weniger als ein Drittel der Baumkronen ist grösser als3 m, Zurechnungsfläche ist mehr als 50 m entfernt örtlich kombiniert, weniger als eine Nisthöhle pro 10 Bäume vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 12.2) 2.4.18 Einheimische standortgerechte Einzelbäume
Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten 200 Fr. (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 13.1)
Düngung unter den Bäumen im Radius von weniger 200 Fr. als3 m (Anh. 4 Ziff. 13.1) 2.4.19 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt
Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Jeder Mangel: 500 Fr. Bodenbearbeitung in den Fahrgassen, tiefgründige Bodenbearbeitung in den Fahrgassen und in mehr als jeder zweiten Fahrgasse, kein alternierender Schnitt in jeder zweiten Fahrgasse im Abstand von mindestens 6 Wochen; Anteil Fettwiesengräser und Löwenzahn über 66 %, Anteil invasiver Neophyten über 5 %; Einsatz von Steinbrechmaschinen (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 14.1)
Q I: Düngung ausserhalb Unterstockbereich, Einsatz Jeder Mangel: 1000 Fr. von Pflanzenschutzmitteln (ohne Herbizide im Unterstockbereich), Einsatz von nicht biologischen und nicht Klasse N-Pestizide gegen Insekten, Milben und Pilze; kein alternierender Schnitt in jeder zweiten Fahrgasse im Abstand von mindestens 6 Wochen; Anteil Fettwiesengräser und Löwenzahn über 66 %, Anteil invasiver Neophyten über 5 %; (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 14 .1)
c. Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen vorhanden Keine; Auszahlung QB II nur für oder zu wenig oder keine die biodiversitätsfördernden Flächen mit genügend Indikator- Strukturen (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 14.2) pflanzen oder mit genügend Strukturen 2.4.20 Regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen Auflagen gemäss spezifischen Anforderungen nicht 200 Fr. eingehalten (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 16.1) 2.4.21 Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge
a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten 200 % × QB I (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 17.1)
Ziff. 17 .1)
2.4.22 Wassergraben, Tümpel, Teich Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten: Jeder Mangel: 200 Fr. Pufferstreifen weniger als6 m breit; Es wurden Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt; gehört nicht zur Betriebsfläche; (Anh. 1 Ziff. 3.1 und 3.2.1) 2.4.23 Ruderalflächen, Steinhaufen und wälle Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Jeder Mangel: 200 Fr. Pufferstreifen weniger als3 m breit, keine Pflege alle 2–3 Jahre, Pflege innerhalb der Vegetationszeit; es wurden Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt; (Anh. 1 Ziff. 3.1 und 3.2.2) 2.4.24 Trockenmauern Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Jeder Mangel 200 Fr. Pufferstreifen weniger als 50 cm breit; es wurden Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt; (Anh. 1 Ziff. 3.1 und 3.2.3)
2.5 Landschaftsqualitätsbeitrag
2.5.1 Kürzungen sind vom Kanton im Rahmen der projektbezogenen vertraglichen Vereinbarungen festzulegen. Sie entsprechen mindestens den Kürzungen nach den Ziffern 2.5.2 und 2.5.3. 2.5.2 Bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen sind mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden. 2.5.3 Im Wiederholungsfall sind zusätzlich zum Beitragsausschluss für das entsprechende Beitragsjahr sämtliche im laufenden Projekt ausgerichteten Beiträge zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden. 2.5.4 Bei Pachtlandverlust kürzen oder verweigern die Kantone keine Beiträge aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer.
2.6 Beiträge für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps 2.6.1 Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz bei den Beiträgen für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps auf der gesamten Fläche der betroffenen Kultur. Werden mehrere Mängel bei derselben Kultur gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert.
Es wurden Wachstumsregulatoren, Fungizide, 120 % der Beiträge chemisch-synthetische Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte oder Insektizide eingesetzt (Art. 69 Abs. 1)
Die Anforderungen wurden nicht auf allen Parzellen einer angemeldeten Kultur eingehalten (Art. 69 Abs. 2)
Die angebaute Futterweizensorte ist nicht auf der Liste der empfohlenen Sorte von swiss granum und Agroscope aufgeführt (Art. 69 Abs. 3) 2.7 Beiträge für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion 2.7.1 Die Kürzungen erfolgen bei den Beiträgen mit einem Prozentsatz für die graslandbasierte Milch und Fleischproduktion auf der gesamten Grünfläche des Betriebs. Werden mehrere Mängel gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert.
Die als Nachweis eingesetzte Futterbilanz ist nicht 200 Fr. vom BLW anerkannt und ungültig (Anh. 5 Ziff. 3.1) Besteht der Mangel nach der
Tierdaten stimmen nicht überein mit den Angaben Nachfrist weiterhin, werden 120 % in der Suisse-Bilanz bzw. in der Futterbilanz (Art. 70 der Beiträge gekürzt und 71, Anh. 5 Ziff. 2–4)
Die Dauergrünflächen, Kunstwiese und anderen Futterflächen stimmen nicht überein mit den Angaben in der Suisse-Bilanz bzw. in der Futterbilanz (Art. 70 und 71, Anh. 5 Ziff. 2–4)
Die eingesetzten und berechneten Flächenerträge (u.a. Wiesen und Zwischenkulturen) in der Futterbilanz sind nicht verifiziert und plausibel. Abweichende Erträge sind nicht begründet (Anh. 5 Ziff. 3.3)
Futtermittel, die nicht in der Liste der Grundfuttermittel aufgeführt sind, wurden als Grundfuttermittel angerechnet (Anh. 5 Ziff. 1)
Die Angaben zum Einsatz von Ergänzungsfutter sind nicht plausibel (Anh. 5)
Die anrechenbare Grundfutter-Ration aus Zwischenkulturen wurde überschritten (Art. 71 Abs. 2)
Die Angaben zur Zufuhr und Wegfuhr von Futter- 120 % der Beiträge mitteln sind nicht mit Lieferscheinen belegt (Anh.5
Ziff. 5 )
Die Jahresration aller auf dem Betrieb gehaltenen raufutterverzehrenden Nutztiere beträgt weniger als 90 Prozent der TS aus Grundfutter (Art. 71 Abs. 1, Anh. 5 Ziff. 1)
Der Mindestanteil aus Wiesen- und Weidefutter ist nicht eingehalten (Art. 71 Abs. 1, Anh. 5 Ziff. 1) 2.8 Beiträge für die biologische Landwirtschaft 2.8.1 Die Kürzungen erfolgen:
mit Punkten für Mängel nach den Ziffern 2.8.2–2.8.5;
mit Pauschalbeträgen für Mängel nach den Ziffern 2.8.6–2.8.10. Die Punkte für Mängel nach den Ziffern 2.8.2–2.8.5 werden folgendermassen in Kürzungen umgerechnet: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit den gesamten Beiträgen für die biologische Landwirtschaft. Falls bei den Kontrollpunkten nach den Ziffern 2.8.2–2.8.5 keine Mängel festgestellt wurden, wird auf die Mängel in der Tierhaltung (Ziff. 2.8.6– 2.8.10) eine Toleranz angewendet: Summe der Pauschalbeträge minus 200 Franken. Für Mängel in der Tierhaltung (Ziff. 2.8.6–2.8.10) werden zusätzlich zu den Pauschalbeträgen Punkte verteilt. Liegt die Summe der Punkte im Biobereich (Ziff. 2.8.2–2.8.10) und für den ÖLN (Ziff. 2.2) und von 25 Prozent der Punkte im Bereich RAUS (Ziff. 2.9.10–2.9.14) bei 110 oder mehr, so werden keine Beiträge für die biologische Landwirtschaft im Beitragsjahr ausgerichtet. Es können in jedem Fall maximal die Beiträge für die biologische Landwirtschaft gekürzt werden. Im ersten Wiederholungsfall werden die Punkte und Pauschalbeträge verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall werden die Punkte oder Pauschalbeträge vervierfacht. Ausgenommen davon sind die Ziffern 2.8.3 Buchstabe g und 2.8.10.
2.8.2 Allgemeines
Nicht der gesamte Betrieb wird biologisch bewirt- 110 Pte. schaftet (Art.6 der Verordnung vom 22. Sept. 1997 über die biologische Landwirtschaft [SR 910.18; Bio-V])
Flächenabtausch mit Nicht-Biobetrieben Betroffene Fläche in % der LN
Produktionsstätte nicht anerkannt 110 Pte. (Art. 5 Abs. 2 Bio-V)
Keine Bewilligung für schrittweise Umstellung 30 Pte. vorhanden, Auflagen Umstellungsplan nicht erfüllt (Zeitplan, Parallelproduktion); (Art. 9 Bio-V)
Dem Kontrollverfahren unterstellte Tätigkeit von 30 Pte. anderen Tätigkeiten nicht durch getrennten Warenfluss/separate Buchhaltung abgegrenzt (Art. 5 Abs. 2, Anh. 1 Ziff. 8.6 Bio-V)
Neue Umstellungsflächen nicht gemeldet Betroffene Fläche in % der LN 2.8.3 Pflanzenbau
Hofdüngerlieferant erfüllt ÖLN nicht (Art. 12 Abs. 6 Bio-V) Zufuhr < 2 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) 10 Pte. Zufuhr ≥ 2 DGVE 30 Pte.
Maximale Menge ausgebrachter Nährstoffe nicht 20 Pte. pro 0,1 DGVE Überschreieingehalten (2.5 DGVE/ha düngbare Fläche) tung bis zu 3 DGVE (Art. 12 Abs. 4 Bio-V) 110 Pte., wenn mehr als 3 DGVE
Nicht zugelassene N-Dünger eingesetzt; durch 110 Pte. betriebszugehörige Person oder aufgrund von deren Auftrag ausgebracht (Art. 12 Abs. 2 Bio-V)
Nicht zugelassene Dünger (andere als N-Dünger) 30 Pte. eingesetzt; durch betriebszugehörige Person oder aufgrund von deren Auftrag ausgebracht (Art. 12 Abs. 2 Bio-V)
Nicht zugelassene Dünger gelagert, nachweislich 30 Pte. nicht eingesetzt (Anh. 1 Ziff. 8.6.2 Bio-V)
Zugelassene Dünger nicht anwendungskonform 5 Pte. eingesetzt (Art. 12 Abs. 2 Bio-V und Anh. 2 der Verordnung des WBF vom 22. September 1997 [SR 910.181; WBF-Bio-V])
Zugeführtes Gärgut ist nicht verordnungskonform 5 Pte. (Art. 12 Abs. 2 Bio-V und Anh. 2 WBF-Bio-V)
Nicht zugelassene Bodenverbesserungsmittel oder 15 Pte. Kompost eingesetzt (Art. 12 Abs. 2 und 5 Bio-V)
Nicht zugelassene Bodenverbesserungsmittel oder 15 Pte. Kompost gelagert (Anh. 1 Ziff. 8.6.2 Bio-V)
Pflanzenschutzmittel eingesetzt, die nach Anh. 1 10 Pte./Are, mind. 60 Pte. der WBF-Bio-V nicht zugelassen sind; durch betriebszugehörige Person oder aufgrund von deren Auftrag ausgebracht (Art. 11 Abs. 2 Bio-V)
Nach Anh.1 der WBF-Bio-V zugelassene Pflanzenschutzmittel falsch angewendet (Art. 11 Abs. 2 Bio-V) Indikation fehlt, Konzentration zu hoch 5 Pte. Wartefristen nicht eingehalten 30 Pte. Höchstmengen Cu überschritten 30 Pte
Pflanzenschutzmittel gelagert, die nicht zugelassen 30 Pte. sind (Art. 11 Abs. 2 Bio-V und Anh. 1 Ziff. 8.6.2 WBF-Bio-V)
Herbizide, Wachstumsregulatoren oder Welkemittel 110 Pte. eingesetzt; durch betriebszugehörige Person ausgebracht (Art. 11 Abs. 4 Bio-V)
Angaben zur Ausbringungsmethode der Pflanzen- 100 Fr. pro Dokument schutzmittel sowie Inventar zu Zukauf von Pflanzenschutzmitteln nicht vorhanden oder unvollständig (Anh. 1 Ziff. 2.2 Bio-V) 2.8.4 Saat- und Pflanzgut
Saat- und Pflanzgutjournal unvollständig, fehlend, 50 Fr. pro Dokument falsch oder unbrauchbar (Anh. 1 Ziff. 2.2 Bio-V) Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht
Verwendung von nicht biologischem, ungebeiztem 10 Pte. Saatgut, vegetativem Vermehrungsmaterial aus Stufe 2 (Bio-Regel) ohne Ausnahmebewilligung bzw. Ausdruck von OrganicXseeds bei Sortengruppen, bei denen kein Bioangebot mehr besteht (Art. 13 Bio-V) Verwendung von nicht biologischem, gebeiztem 30 Pte. Saatgut oder Saatkartoffeln (Art. 13 Bio-V) Lagerung von nicht biologischem, gebeiztem Saatgut 15 Pte. oder Saatkartoffeln (Art. 13 Bio-V) Verwendung von nicht biologischem Pflanzgut 30 Pte. (15 Pte. bei Kleinstmengen für den Erwerbsanbau (Art. 13 Bio-V) bis 100 Setzlinge/kg Steckzwiebeln) Verwendung von Gentech-Saatgut oder transgenen 110 Pte. Pflanzen (Art. 13 Bio-V) 2.8.5 Spezialkulturen, Pilze, Wildsammlung
Pflanzen in Hydrokultur angebaut (Art. 10 Abs. 2 15 Pte. Bio-V)
Erde ausserhalb gedecktem Gemüseanbau und 5 Pte./Are, max. 30 Pte. ausserhalb der Setzlingszucht gedämpft (Art. 11 Abs. 1 Bst. d Bio-V)
Pilze: keine korrekte Rezeptur des Substrats und 10 Pte. kein nachvollziehbarer Warenfluss, nicht zugelassene Substratbestandteile eingesetzt (Art. 12 Abs. 2 Bio-V und Anh. 2 Ziff. 2 WBF-Bio-V)
Sammeln von Wildpflanzen: Anforderungen nicht 10 Pte. eingehalten (Art. 14 Bio-V) 2.8.6 Tierhaltung: Allgemein
Tierbestandesverzeichnis, Behandlungsjournal 50 Fr. pro Dokument unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar Kürzung wird erst vorgenommen, (Art. 16d Abs. 4, Anh. 1 Ziff. 3.3 Bst. e Bio-V) wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht
Unerlaubte zootechnische Massnahmen GVE betroffene Tiere × 100 Fr., vorgenommen (Art. 16e Bio-Verordnung) mind. 200 Fr. und 1 Punkt/Tier, min. 15 Pte., max. 60 Pte.
Medikamente präventiv eingesetzt; Eiseninjektion GVE betroffene Tiere × 100 Fr.,
Ektoparasitenbehandlung ohne Indikation GVE betroffene Tiere × 100 Fr.,
Doppelte Wartefristen nicht eingehalten GVE betroffene Tiere × 100 Fr.,
Umstellungszeiträume nach Medikamenteneinsatz GVE betroffene Tiere × 100 Fr., nicht eingehalten (Art. 16d Abs. 9 Bio-V) mind. 200 Fr. und 15 Pte.
Hilfsstoffe eingesetzt, die nicht erlaubt sind 100 Fr. und 10 Pte. (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 8 WBF- Bio-V)
Wartefristen nach Tierzukauf nicht eingehalten GVE betroffene Tiere × 100 Fr., (Art. 16 Abs. 2 Bio-V) mind. 200 Fr. und 15 Pte.
Embryotransfer angewendet (Art. 16c Abs. 3 Bio-V) 110 Pte.
Embryotransfer-Tiere zugekauft GVE betroffene Tiere × 200 Fr.,
Brunst hormonell synchronisiert GVE betroffene Tiere × 200 Fr.,
Herkunft der Tiere nicht gemäss Bio-Verordnung GVE betroffene Tiere × 100 Fr., GVE, mind. 10 Pte., max. 30 Pte. Keine Verträge für nicht biologische Aufzuchttiere 200 Fr. und 0 Pte., Wiederholungsfall 10 Pte.
Futtermittel eingesetzt, welche die Anforderungen GVE betroffene Tierart (Wiedergemäss Bio-Verordnung nicht erfüllen käuer/Nichtwiederkäuer) × 100 Anh. 7 WBF-Bio-V) (Mineralstoffe 10 Pte.); max. 5000 Fr. Buchstaben m–o
Futtermittel (ohne Mineralstoffe) gelagert, welche die GVE betroffene Tierart (Wieder- Anforderungen gemäss Bio-Verordnung nicht erfüllen käuer/Nichtwiederkäuer) × 50 Fr., WBF-Bio-V) max. 5000 Fr. Buchstaben m–o
Maximaler Anteil Futter aus nicht biologischem Überschreitung <1 %: keine Anbau überschritten (Art. 16a Abs. 4 und 6 Bio-V) Kürzung bei erster Feststellung Bis 5 %: GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 15 Pte. Überschreitung > 5 %: GVE betroffene Tierart (Wiederkäuer / Nichtwiederkäuer) × 200 Fr., mind. 400 Fr. und 30 Pte.; max. 5000 Fr. von Buchstaben m–o
Maximaler Anteil Umstellungsfutter überschritten GVE betroffene Tiere × 100 Fr.,
Raufutteranteil bei Wiederkäuern unter 60 % GVE betroffene Tiere × 200 Fr.,
Minimale Fütterungsdauer mit unveränderter Milch GVE betroffene Tiere × 100 Fr., nicht eingehalten (Art. 16b Abs. 2 Bio-V, Art. 4abis mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE,
Getreide- und Körnerleguminosenanteil unter 65 % GVE betroffene Tiere × 100 Fr., im Geflügelfutter (Art. 16b Abs. 3 Bio-V) mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE,
GVO-haltige Futtermittel eingesetzt GVE betroffene Tiere × 200 Fr., (Art. 3 Bst. c Bio-V) mind. 400 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 30 Pte. Nachweis fehlt, dass keine gentechnisch veränderter 30 Pte.; Kürzung wird erst vorge- Organismen und deren Folgeprodukte auf dem gesam- nommen, wenn der Mangel nach ten Hof eingesetzt wurden der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde
Tiere sind angebunden (Art. 15a Bio-V) GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE,
Jungtiere sind über 1 Woche in Einzelboxen GVE betroffene Tiere × 100 Fr., 2.8.7 Tierhaltung: Spezifische Anforderungen Schweine
Eber nicht in Gruppen gehalten GVE betroffene Tiere × 100 Fr.,
Ferkel in Flatdecks oder in Ferkelkäfigen GVE betroffene Tiere × 100 Fr.,
Schweine erhalten kein Raufutter GVE betroffene Tiere × 100 Fr.,
Gesamtfläche (Stall und Laufhof) nicht erfüllt GVE betroffene Tiere × 100 Fr., (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 6 WBF-Bio-V) mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, 2.8.8 Tierhaltung: Spezifische Anforderungen Geflügel
Gattungsspezifische Anforderungen an Geflügel nicht GVE betroffene Tiere × 100 Fr., erfüllt (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V) mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte. max. 30 Pte.
Stallbelegung nicht erfüllt GVE betroffene Tiere × 100 Fr.,
Weidefläche nicht erfüllt GVE betroffene Tiere × 100 Fr.,
d. Mindestschlachtalter nicht eingehalten GVE betroffene Tiere × 100 Fr., 2.8.9 Tierhaltung: Spezifische Anforderungen übrige Tierarten
Übrige Tierarten: Anforderungen nicht erfüllt GVE betroffene Tiere × 100 Fr.,
RAUS-Anforderungen Gitzi/Lämmer unter 1-jährig GVE betroffene Tiere × 100 Fr., nicht eingehalten (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, WBF-Bio-V) mind. 10 Pte., max. 30 Pte.
Freilandhaltung bei Dam- und Rothirschen GVE betroffene Tiere × 100 Fr., sowie Bisons nicht eingehalten mind. 200 Fr. und 1 Pte pro GVE und fehlendem Tag, mind. 10 Pte., max. 30 Pte.
Bienen: Bio-V nicht eingehalten (Art. 16h Bio-V) 100 Fr., und 5 Pte.
Hobbytiere: Anforderungen nicht eingehalten GVE betroffene Tiere × 100 Fr., (Art. 6 Bio-V) und 5 Pte. pro GVE, max. 15 Pte.
2.8.10 Tierhaltung: Bio Sömmerung, Wanderschäferei
Sömmerung auf einer nicht Bio-Alp (Art. 15b Bio-V) 0 Pte.; Wiederholungsfall GVE oder Art. 26–34 DZV nicht eingehalten betroffene Tiere × 200 Fr. und 10 Pte.
Gemeinschaftsweide: keine abgetrennte Bio-Weide 0 Pte., Wiederholungsfall GVE oder kein Vertrag Hilfsstoffeinsatz vorhanden betroffene Tiere × 200 Fr. und 2.9 Tierwohlbeiträge 2.9.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeiträgen und über die Vergabe von Punkten. Die Punkte werden pro Tierkategorie nach Artikel 73 sowie für das BTS- und das RAUS-Programm separat wie folgt in Beträge umgerechnet: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit den RAUS- bzw. BTS-Beiträgen der betreffenden Tierkategorie. keine BTS- bzw. RAUS-Beiträge für die betreffende Tierkategorie ausgerichtet.
2.9.2 Im ersten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 50 Punkte erhöht. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 100 Punkte erhöht bzw. es werden keine BTS- bzw. RAUS- Beiträge für die entsprechende Tierkategorie ausgerichtet. 2.9.3 BTS: Tiere der Rinder-, Pferde-, Ziegen- und Schweinegattung, Wasserbüffel sowie Kaninchen
Nicht alle Tiere in weniger als 10 % der Tiere 60 Pte. Gruppen gehalten bzw. 10 % oder mehr der Tiere 110 Pte. nicht zulässige Abweichungen (Art. 72 Abs. 1, Anh. 6 Bst. A Ziff. 1.1 Bst. a,1.4, 2.1 Bst. a, 2.7,3.1 Bst. a,3.5, 4.1 Bst. a, 4.5,5.1,5.8 und 5.9)
Weniger als 15 Lux Etwas zu wenig Tageslicht 10 Pte. Tageslicht im Stall Viel zu wenig Tageslicht 110 Pte. (Art. 74 Abs. 1 Bst. c) 2.9.4 BTS: Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel
Fress- oder Tränkebereich: kein befestigter Boden 110 Pte. (Anh. 6 Bst. A Ziff. 1.3)
Nicht alle Tiere haben weniger als 10 % der Tiere 60 Pte. Bereich bzw. nicht zulässige Abweichung
Ziff. 1 .1 Bst. b und 1.4)
Liegebereich mit Weniger als 10 % der 60 Pte. Matten: Mattenfabrikat Liegematten nicht nicht BTS-konform BTS-konformes Fabrikat (Anh.6, Bst. A Ziff. 1.2 10 % oder mehr der 110 Pte. Bst. a und b) Liegematten nicht BTS-konformes Fabrikat
Liegebereich mit Zu wenig BTS-konforme 10 Pte. Matten: Einstreu nicht Einstreu BTS-konform (Anh.6, Viel zu wenig 40 Pte. Bst. A, Ziff. 1.2 Bst. c) BTS-konforme Einstreu
e. Liegebereich ohne Weniger als 10 % der 60 Pte. Matten: keine Stroh- Fläche nicht BTS-konform matratze oder kein 10 % und mehr der Fläche 110 Pte. gleichwertiger Liege- nicht BTS-konform bereich (Anh.6, Bst. A,
Ziff. 1 .2)
2.9.5 BTS: Tiere der Pferdegattung
Liegebereich: kein Zu wenig BTS-konforme 10 Pte. Sägemehlbett oder Einstreu keine gleichwertiger Viel zu wenig 40 Pte. Liegebereich (Anh. 6 BTS-konforme Einstreu Bst. A Ziff. 2.2)
Mindestmass für Weniger als 10 % der 60 Pte. Liegefläche nicht Liegefläche nicht eingehalten (Anh. 6 BTS-konform Bst. A Ziff. 2.2) 10 und mehr % der Liege- 110 Pte. fläche nicht BTS-konform
Boden mit Perforierung (Anh. 6 Bst. A Ziff. 2.3) 110 Pte.
Fress- oder Tränkebereich: unbefestigter Boden 110 Pte. (Anh. 6 Bst. A Ziff. 2.4)
Deckenhöhe entspricht nicht den Anforderungen 110 Pte. (Anh. 6 Bst. A Ziff. 2.6)
Nicht alle Tiere haben Weniger als 10 % der Tiere 60 Pte Bereich bzw. nicht zulässige Abweichungen
Ziff. 2 .1 Bst. b und 2.7)
g. Allfällige Fressstände entsprechen nicht den 110 Pte. Anforderungen bzw. nicht alle Tiere können ungestört fressen (Anh. 6 Bst. A Ziff. 2.5) 2.9.6 BTS: Tiere der Ziegengattung
a. Liegebereich: Fläche Zu wenig BTS-konforme 10 Pte. oder Qualität entspre- Einstreu chen nicht den Anforde- Viel zu wenig 40 Pte. rungen (Anh. 6 Bst. A BTS-konforme Einstreu
Ziff. 3 .2)
Liegefläche unterschreitet 60 Pte. Mindestfläche um weniger als 10 % Liegefläche unterschreitet 110 Pte. Mindestfläche um 10 oder mehr %
Nicht eingestreute, Nicht eingestreute, gedeck- 60 Pte. gedeckte Fläche ent- te Fläche weniger als 10 % spricht nicht den unterschritten Anforderungen (Anh. 6 Nicht eingestreute, gedeck- 110 Pte. Bst. A Ziff. 3.3) te Fläche um 10 % oder mehr unterschritten
Tränkebereich: unbefestigter Boden 110 Pte. (Anh. 6 Bst. A Ziff. 3.4)
Nicht alle Tiere haben Weniger als 10 % der Tiere 60 Pte. Liegebereich bzw. nicht zulässige Abweichungen
Ziff. 3 .1 Bst. b und 3.5)
2.9.7 BTS: Tiere der Schweinegattung
a. Abferkelbuchten: Zu wenig BTS-konforme 10 Pte. Liegebereich nicht mit Einstreu Langstroh oder China- Viel zu wenig 40 Pte. schilf eingestreut oder BTS-konforme Einstreu Perforation im Liegebereich (Anh. 6 Bst. A Keine BTS-konforme Ein- 110 Pte.
Ziff. 4 .2 Bst. a und b) streu
Liegebereich(e) mit 110 Pte.
Übrige Buchten: Ein- Zu wenig BTS-konforme 10 Pte. streu in Liegebereich Einstreu bei aktueller Stallnicht BTS-konform temperatur oder Perforation im Viel zu wenig BTS-kon- 40 Pte. Liegebereich (Anh.6 forme Einstreu bei aktueller Bst. A Ziff. 4.2 Bst. c) Stalltemperatur streu bei aktueller Stalltemperatur Liegebereich(e) mit 110 Pte.
Kompostsysteme: kein BTS-konformer Liegebereich 110 Pte. ausserhalb Kompostbereich (Anh. 6 Bst. A Ziff. 4.3)
Wenn Fressbereich auch als Liegebereich genutzt 110 Pte. wird: während der Nacht Zugang zu Futter (Anh. 6 Bst. A Ziff. 4.2 Bst. d)
Tränke- oder Fressbereich unbefestigt 110 Pte. (Anh. 6 Bst. A Ziff. 4.4)
Nicht alle Tiere haben Weniger als 10 % der Tiere 60 Pte. Liegebereich bzw. nicht zulässige Abweichung (Art. 72 Abs. 1, Anh. 6 Bst. A Ziff. 4.1 Bst. b und 4.5) 2.9.8 BTS: Kaninchen
Nicht für jeden Wurf gibt es ein separates einge- 110 Pte. streutes Nest (Anh. 6 Bst. A Ziff. 5.2)
Mindestmass für Mindestmass um weniger 60 Pte. Zibbenbuchten (Anh.6 als 10 % nicht eingehalten Bst. A Ziff. 5.5) oder Mindestmass um 10 und 110 Pte. für Jungtierbuchten mehr % nicht eingehalten (Anh. 6 Bst. A Ziff. 5.4) nicht eingehalten
Abstand zwischen Bodenfläche und erhöhter Flächen 110 Pte. weniger als 20 cm (Anh. 6 Bst. A Ziff. 5.6)
Einstreu unzweckmäs- Zu wenig BTS-konforme 10 Pte. sig oder zum Scharren Einstreu nicht ausreichend Viel zu wenig 40 Pte. (Art. 74 Abs. 5, Anh. 6 BTS-konforme Einstreu Bst. A Ziff. 5.7) 2.9.9 BTS: Nutzgeflügel – ohne Aussenklimabereich (AKB) a Begehbare Fläche Nachgemessene begehbare 60 Pte. oder Sitzstangenlänge Fläche oder Sitzstangenlänentspricht nicht den ge unterschreitet Mindest- Anforderungen (Anh.6 mass um weniger als 10 % Bst. A Ziff. 6.9 Bst. a Nachgemessene begehbare 110 Pte. und 6.10) Fläche oder Sitzstangenlänge unterschreitet Mindestmass um 10 % und mehr
Sitzgelegenheiten: Fabrikat oder Anzahl erfüllen 110 Pte. Anforderung BLV nicht (Anh. 6 Bst. A Ziff. 6.4,6.9 Bst. b und 6.10)
Anzahl vorhandene Sitzgelegenheiten ungenügend 110 Pte. (Anh. 6 Bst. A Ziff. 6.8,6.9 Bst. b und 6.10)
Eine den Anforderungen entsprechende Stall-Skizze 200 Fr. liegt nicht vor oder ist nicht aktuell (Anh. 6 Bst. A
Ziff. 6 .9 Bst. b,6.10 und 6.11)
Zuletzt eingestallte Tierzahl grösser als maximal 110 Pte. zulässige Tierzahl (Anh. 6 Bst. A Ziff. 6.11 Bst. a)
Weniger als 15 Lux Etwas zu wenig Licht 10 Pte. Tageslicht bzw. Viel zu wenig Licht 110 Pte. Gesamtlicht im Stall (Art. 74 Abs. 1 Bst. c, Anh. 6 Bst. A Ziff. 6.2)
Ganze Bodenfläche ist Zu wenig BTS-konforme 10 Pte. nicht ausreichend mit Einstreu zweckmässiger Ein- Viel zu wenig 40 Pte. streue bedeckt (Art. 74 BTS-konforme Einstreu Abs. 5, Anh. 6 Bst. A
Ziff. 6 .3 und 6.6) Keine BTS-konforme Ein- 110 Pte.
Anzahl vorhandene Sitzgelegenheiten zu klein 60 Pte. (Anh. 6 Bst. A Ziff. 6.4 und 6.7)
Ungenügende Rückzugsmöglichkeiten 10 Pte. (Anh. 6 Bst. A Ziff. 6.8)
Minimale Mastdauer nicht eingehalten 60 Pte. (Anh. 6 Bst. A Ziff. 6.5) 2.9.10 RAUS: Tiere der Rinder-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung sowie Wasserbüffel
Laufhof befindet sich nicht im Freien 110 Pte. (Anh. 6 Bst. E, Ziff. 1.1)
Gesamtfläche oder Nachgemessene Fläche 60 Pte. ungedeckte Laufhof- oder unterschreitet Mindestfläche entspricht nicht mass um weniger als 10 % den Anforderungen Nachgemessene Fläche 110 Pte. (Anh. 6 Bst. E Ziff. 2–5) unterschreitet Mindestmass um 10 % und mehr
Eine den Anforderungen entsprechende Lauf- 200 Fr. hof-Skizze liegt nicht vor oder ist nicht aktuell (Anh. 6 Bst. E Ziff. 2)
Aktuelle Tierzahl pro Auslauf grösser als maximal 110 Pte. zulässige Tierzahl (Anh. 6 Bst. E Ziff. 2.2 und 2.5)
Schattennetz zwischen1.11. und 28.2. 10 Pte. (Anh. 6 Bst. E Ziff. 1.2)
Wenn Laufhof unbefestigt: nicht alle morastigen 10 Pte. Stellen ausgezäunt (Anh. 6 Bst. E Ziff. 1.3)
Auf Weiden: nicht alle morastigen Stellen ausgezäunt 10 Pte. (Anh. 6 Bst. E Ziff. 7.2)
Weide kann an Weidetagen weniger als ca. 25 % 60 Pte. des TS-Verzehrs decken (Anh. 6 Bst. E Ziff. 7.3)
An Weidetagen sind je Pferd weniger als 8 a Weide 60 Pte. zugänglich (Anh. 6 Bst. E, Ziff. 7.4)
Liegebereich nicht Zu wenig BTS-konforme 10 Pte. ausreichend eingestreut Einstreu oder mit Perforation Viel zu wenig 40 Pte. (Art. 75 Abs. 2, Anh. 6 BTS-konforme Einstreu Bst. D Ziff. 1.3 Bst. a) Liegebereich(e) mit 110 Pte
Bis 160 Tage alte Tiere fixiert 110 Pte. (Anh. 6 Bst. D Ziff. 1.3 Bst. b)
Tiere der Pferdegattung: Perforierung auf der 60 Pte. den Tieren zugänglichen Lauffläche in Stall oder Laufhof (Anh. 6 Bst. D Ziff. 1.3 Bst. c)
Auslauf-Dokumentation entspricht nicht den Anfor- 200 Fr. derungen (Art. 75 Abs. 4, Anh. 6 Bst. D Ziff. 1.1)
1.5.–31.10. zu wenig Tage mit Zugang zur Weide 4 Pte. pro fehlender Tag bzw. zum Laufhof nachgewiesen (Anh. 6 Bst. D,
Ziff. 1 .1 Bst. a und b)
1.11.–30.4. zu wenig Tage mit Auslauf nachgewie- 6 Pte. pro fehlender Tag sen (Anh. 6 Bst. D Ziff. 1.1 Bst. a und b)
Alternative Auslauf-Variante für betreffende Tiere 110 Pte. nicht zulässig oder. falls zulässig, Laufhof nicht dauernd zugänglich (Anh. 6 Bst. D Ziff. 1.2 Bst. a und b) 2.9.11 RAUS: Tiere der Schweinegattung
Die Auslauffläche befindet sich nicht im Freien 110 Pte. (Anh. 6 Bst. E Ziff. 1.1)
Gesamtfläche oder Nachgemessene Fläche 60 Pte. ungedeckte Auslauf- unterschreitet Mindestmass fläche entspricht nicht um weniger als 10 % den Anforderungen Nachgemessene Fläche 110 Pte. (Anh. 6 Bst. E Ziff. 2.1, unterschreitet Mindestmass 2.2, 2.4 und 6) um 10 % und mehr
Eine den Anforderungen entsprechende Laufhof- 200 Fr. Skizze liegt nicht vor oder ist nicht aktuell (Anh. 6 Bst. E Ziff. 2)
Aktuelle Tierzahl pro Auslaufgruppe grösser 110 Pte. als maximal zulässige Tierzahl (Anh. 6 Bst. E
Ziff. 2 .2. und 2.5)
Schattennetz zwischen1.11. und 28.2. 10 Pte. (Anh. 6 Bst. E Ziff. 1.2)
Wenn Auslauffläche unbefestigt: morastige Stellen 10 Pte. nicht ausgezäunt oder Fress- oder Tränkebereich nicht befestigt (Anh. 6 Bst. E, Ziff. 1.3 und 1.4)
Auslauf-Dokumentation entspricht nicht den 200 Fr. Anforderungen (Art. 75 Abs. 4)
Zu wenig Tage mit Auslauf für säugende Zucht- 4 Pte. pro fehlender Tag sauen (Anh. 6 Bst. D Ziff. 2.1) nachgewiesen
Täglicher, mehrstündiger Auslauf für übrige 4 Pte. pro fehlender Tag Schweine (Anh. 6 Bst. D Ziff. 2.2) nicht nachgewiesen
Liegebereich mit Perforierung 110 Pte. (Anh. 6 Bst. D Ziff. 2.3) 2.9.12 RAUS: Kaninchen
Laufhof befindet sich nicht im Freien 110 Pte. (Anh. 6 Bst. E Ziff. 1.1)
Ungedeckte Laufhoffläche entspricht nicht den 110 Pte. Anforderungen (Anh. 6 Bst. E Ziff. 2.1, 2.2, 2.4 und 5)
Auslauf-Dokumentation entspricht nicht den Anfor- 200 Fr. derungen (Art. 75 Abs. 4, Anh. 6 Bst. D Ziff. 3.2)
Täglicher, mehrstündiger Auslauf für alle Zibben 4 Pte. pro fehlender Tag bzw. Jungtiere (Anh. 6 Bst. D Ziff. 3.1) nicht nachgewiesen 2.9.13 RAUS: Nutzgeflügel – ohne AKB
Grasnarbe stark beschädigt oder morastige Stellen 10 Pte. nicht ausgezäunt (Anh. 6 Bst. E Ziff. 7.1 und 7.2)
Nicht genügend Zu- Zu wenig Zufluchts- 10 Pte. fluchtsmöglichkeit (Anh. möglichkeit 6 Keine Zufluchtsmöglichkeit 110 Pte. Bst. E Ziff. 7.6)
Öffnungen zur Weide entsprechen nicht den 10 Pte. Anforderungen (Anh. 6 Bst. E Ziff. 7.6)
Auslauf-Dokumentation entspricht nicht den 200 Fr. Anforderungen (Art. 75 Abs. 4, Anh. 6 Bst. D
Ziff. 4 .2 f, 4.4 c, 4.8 Bst. c)
e. Täglicher Zugang zur Weide (Anh. 6 Bst. E, 4 Pte. pro fehlender Tag
Ziff. 4 .1, 4.2, 4.7 und 4.8) nicht nachgewiesen
f. Dauer des Zugangs zur Weide (13–16 Uhr + 2 60 Pte. weitere Stunden) nicht erfüllt (Anh. 6 Bst. D
Ziff. 4 .1–4.3, 4.4, 4.7 und 4.8)
Nicht ganze Boden- Zu wenig BTS-konforme 10 Pte. fläche im Stall ausrei- Einstreu chend mit zweckmässi- Viel zu wenig 40 Pte. ger Einstreu bedeckt BTS-konforme Einstreu (Art. 74 Abs. 5, Anh. 6 Bst. D Ziff. 4.5 und 4.9) Keine BTS-konforme 110 Pte. Einstreu
Nicht alle Poulets während mindestens 56 Tagen 60 Pte. gemästet (Anh. 6 Bst. D Ziff. 4.6) 2.9.14 BTS und RAUS: Nutzgeflügel – AKB
AKB-Fläche oder Nachgemessene AKB- 60 Pte. AKB-Öffnungen ent- Fläche oder AKB-Öffnunsprechen nicht den gen unterschreiten Mindest- Anforderungen mass um weniger als 10 % (Anh. 6 Bst. B Ziff. 1.2, Nachgemessene AKB- 110 Pte. 4.3 und 4.4) Fläche oder AKB-Öffnungen unterschreiten Mindestmass um 10 % und mehr
Nur bei BTS-Mastpoulets: Lage der Öffnungen 110 Pte. entspricht nicht den Anforderungen (Anh. 6 Bst. B Ziff. 1.2, 4.3 und 4.4)
Eine den Anforderungen entsprechende 200 Fr. AKB-Skizze liegt nicht vor oder ist nicht aktuell (Anh. 6 Bst. B Ziff. 4.4 und 4.5)
Zuletzt eingestallte Tierzahl grösser als maximal 110 Pte. zulässige Tierzahl (Anh. 6 Bst. B Ziff. 4.5)
AKB nicht gedeckt oder nicht ausreichend offen 60 Pte. (Anh. 6 Bst. B Ziff. 1.1 Bst. a, b und d)
Nicht ganze Boden- Zu wenig BTS-konforme 10 Pte. fläche im AKB ausrei- Einstreu chend mit zweckmässi- Viel zu wenig 40 Pte. ger Einstreu bedeckt BTS-konforme Einstreu (Art. 74 Abs. 5, Anh. 6 Bst. B, Ziff. 1.1 Bst. c Keine BTS-konforme Ein- 110 Pte. und 1.4) streu
Auslauf-Dokumentation entspricht nicht den 200 Fr. Anforderungen (Anh. 6 Bst. B Ziff. 4.1. und 4.2)
Täglicher Zugang zum AKB (Anh. 6 Bst. B 4 Pte. pro fehlender Tag
Ziff. 2 .1,3.1,3.2,3.3 und 3.4) nicht nachgewiesen
i. Zugang zum AKB nicht während des ganzen 60 Pte. Tages (Anh. 6 Bst. B Ziff. 2.1 und 3) 2.10 Ressourceneffizienzbeiträge 2.10.1 Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz bei den Ressourceneffizienzbeiträgen für jedes einzelne Verfahren (emissionsminderndes Ausbringverfahren, Direktsaat, Streifensaat, Mulchsaat, Herbizidverzicht bei schonender Bodenbearbeitung) separat. Gekürzt werden die Beiträge des Betriebs für das jeweilige Verfahren. Werden beim gleichen Verfahren mehrere Mängel nach Ziffer 2.10.2 Buchstaben b und c und Ziffer 2.10.3 Buchstaben a–j gleichzeitig festgestellt, werden die Kürzungen nicht kumuliert.
2.10.2 Emissionsmindernde Ausbringverfahren
Bei emissionsmindernden Ausbringverfahren wurden Korrektur der Düngerbilanz und pro Hektare und Gabe nicht3 kg verfügbarer Stick- 200 Fr., zusätzlich allfällige stoff in der Suissebilanz angerechnet (Art. 78 Abs. 3) Kürzungen im ÖLN (Nährstoffbilanz überschritten)
Pro Fläche wurden mehr als vier Gaben für Beiträge Reduktion auf vier Gaben; angemeldet Auszahlung von vier Gaben Es wurden Gaben zwischen 15.11. und 15.2. für Beiträ- 120 % der Beiträge ge angemeldet (Art. 78 Abs. 1 und Abs. 2)
Die Aufzeichnungen (Datum der Ausbringung, 120 % der Beiträge gedüngte Fläche, Geräte- oder Maschinentyp und Besitzer oder Besitzerin) sind nicht vorhanden, falsch oder unbrauchbar (Art. 78 Abs. 4) 2.10.3 Schonende Bodenbearbeitung
Direktsaat: Über 25 % der Bodenoberfläche werden 120 % der Beiträge während der Saat bewegt (Art. 79 Abs. 2) Streifenfrässaat und Strip-Till (Streifensaat): Über 50 % der Bodenoberfläche werden während der Saat bearbeitet (Art. 79 Abs. 2) Mulchsaat: über 10 cm tiefe, pfluglose Bearbeitung des Bodens (Art. 79 Abs. 2)
Nicht beitragsberechtigte Kulturanlagen angemeldet 120 % der Beiträge (Art. 79 Abs. 3)
Das Ansaatverfahren bei Anlegen einer Zwischen- 120 % der Beiträge kultur entspricht nicht der Definition der Direktsaat, Streifensaat oder Mulchsaat (Art. 79 Abs. 2)
Bodeneingriffe, wenn keine Zwischenkultur angelegt 120 % der Beiträge wird: Die Bodeneingriffe entsprechen ab Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ansaat der beitragsberechtigten Hauptkultur nicht der Definition des gewählten Ansaatverfahrens der beitragsberechtigen Hauptkultur (Art. 79 Abs. 2)
Bodeneingriffe, wenn eine Zwischenkultur angelegt 120 % der Beiträge wird: Ab Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ansaat der Zwischenkultur entsprechen die Bodeneingriffe nicht der Definition des gewählten Ansaatverfahrens für die Zwischenkultur (Art. 79 Abs. 2). Ab Ansaat der Zwischenkultur bis zur Ansaat der beitragsberechtigten Hauptkultur entsprechen die Bodeneingriffe nicht der Definition des gewählten Ansaatverfahrens der beitragsberechtigten Hauptkultur (Art. 79 Abs. 2)
Bei Betrieben, die sich nicht zusätzlich für den 120 % der Beiträge Beitrag für Herbizidverzicht angemeldet haben: Von der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der beitragsberechtigten Hauptkultur wurde ein Pflug eingesetzt (Art. 80 Abs. 2).
Bei Betrieben, die sich zusätzlich für den Beitrag für 120 % der Beiträge Herbizidverzicht angemeldet haben: Die maximale Bearbeitungstiefe mit dem Pflug von 10 cm wurde überschritten (Art. 80 Abs. 2)
Der Glyphosphateinsatz überschritt die Wirkstoff- 120 % der Beiträge menge von1,5 kg Wirkstoff pro Hektare von der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der beitragsberechtigten Hauptkultur (Art. 80 Abs. 2, Anh. 1 Ziff. 1)
Bei Flächen, die für den Zusatzbeitrag für Herbizid- 120 % der Beiträge verzicht angemeldet wurden, erfolgte ab der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der beitragsberechtigten Hauptkultur ein Herbizideinsatz (Art. 81)
Die folgenden Aufzeichnungen pro Fläche sind 120 % der Beiträge nicht vollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar: Art der schonenden Bodenbearbeitung, Hauptkultur und vorangehende Hauptkultur, Saat- und Erntetermin der Hauptkulturen, Herbizideinsatz, Fläche, Geräte- oder Maschinentyp, Besitzerin oder Besitzer (Art. 80 Abs. 3)
Deklaration Flächen- Zu tiefe Angabe Korrektur auf richtige Angabe; masse unkorrekt Auszahlung der Beiträge gemäss richtigen Angaben Zu hohe Angabe Korrektur auf richtige Angabe; Auszahlung der Beiträge gemäss richtigen Angaben und zusätzliche Kürzung von 1000 Fr.
2.10.4 Einsatz präziser Applikationstechnik
a. Weniger als 50 % der Düsen am Spritzbalken sind Rückforderung des Beitrags für die Unterblattspritzdüsen (Art. 82 Abs. 3, Anh. 7 Neuanschaffung oder Umrüstung
Ziff. 6 .3.2) und zusätzlich 500 Fr.
b. Der auf der Rechnung deklarierte Gerätetyp ist auf Rückforderung des Beitrags für die dem Betrieb nicht vorhanden (Art. 82 Abs. 3, Anh. 7, Neuanschaffung oder Umrüstung
Ziff. 6 .3.2) und zusätzlich 1000 Fr.
2.11 Landwirtschaftsrelevante Vorschriften nach Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung 2.11.1 Bei Verstössen gegen die Vorschriften der Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung werden Beiträge gekürzt, wenn der Verstoss im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Betriebs steht. Verstösse müssen mit einem rechtskräftigen Entscheid, mindestens mit einer Verfügung der zuständigen Vollzugsbehörde festgestellt worden sein. Ist der Verstoss im Bereich des ÖLN und werden die Beiträge gestützt darauf gekürzt, so gehen diese Kürzungen vor. Doppelte Kürzungen sind ausgeschlossen. 2.11.2 Die Kürzungen werden unabhängig von der Höhe der strafrechtlichen Sanktion nach der Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung ausgesprochen. Alle rechtskräftigen Entscheide, die Kürzungen nach sich ziehen können, sind von der Entscheidbehörde gestützt auf Artikel 183 LwG dem kantonalen Landwirtschaftsamt und auf Verlangen dem BLW und dem BAFU zu melden. 2.11.3 Die Kürzung beträgt beim erstmaligen Verstoss 1000 Franken Ab dem ersten Wiederholungsfall beträgt sie 25 Prozent der gesamten Direktzahlungen, jedoch maximal 6000 Franken. 2.11.4 Bei besonders schwerwiegenden Verstössen kann der Kanton die Kürzung angemessen erhöhen.
3 Kürzungen der Direktzahlungen für Sömmerungs- und
Gemeinschaftsweidebetriebe
3.1 Allgemeines
3.1.1 Die Sömmerungsbeiträge werden nach den Ziffern3.2–3.6 gekürzt. Die Sömmerungsbeiträge für Schafe, ohne Milchschafe, bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweide werden nach Ziffer 3.7 gekürzt. Alle Beiträge im Sömmerungsgebiet werden nach Ziffer 3.10 gekürzt.
3.2 Falsche Angaben
3.2.1 Falsche Angaben in Bezug auf die Tiere (Art. 36, 37 und 98)
0–5 %, maximal 1 GVE Keine
Über 5–20 % oder über 1 GVE, 20 %, maximal jedoch 4 GVE max. 3000 Fr.
Über 20 % oder über 4 GVE 50 %, sowie im Wiederholungsfall max. 6000 Fr.
3.2.2 Falsche Angaben in Bezug auf die Flächen (Art. 38 und 98)
0–10 % Keine
Über 10–30 % 20 %, max. 3000 Fr.
Über 30 % 50 %, max. 6000 Fr.
3.2.3 Falsche Angaben in Bezug auf die Weidedauer (Art. 36, 37 und 98)
Bis 3 Tage Keine
4–6 Tage 20 %, max. 3000 Fr.
Über 6 Tage sowie im Wiederholungsfall 50 %, max. 6000 Fr.
3.3 Erschwerung der Kontrollen
3.3.1 Bei Erschwerung der Kontrollen oder Drohungen werden die Beiträge um
Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken gekürzt. 3.3.2 Eine Verweigerung der Kontrolle hat den Beitragsausschluss zur Folge.
3.4 Gesucheinreichung
3.4.1 Ausser in Fällen höherer Gewalt werden die Beiträge bei verspäteter Gesuchseinreichung oder Anmeldung um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken, gekürzt. 3.4.2 Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn eine sachgerechte Kontrolle nicht mehr möglich ist.
3.5 Dokumente und Aufzeichnungen (Art. 30, 31, 33, 34, 36–38, Anhang 2 Ziff. 2 und 4)
Erster Mangel 10 % pro fehlendes Dokument oder fehlende Aufzeichnung; mind. 200 Fr., max. 3000 Fr.
Erster Wiederholungsfall Doppelte Kürzung
Zweiter und dritter Wiederholungsfall Beitragsausschluss 3.6 Bewirtschaftungsanforderungen 3.6.1 Im ersten Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall ist ein Beitragsausschluss die Folge.
3.6.2 Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen insgesamt nicht über 10 Prozent, so wird sie nicht berücksichtigt. 3.6.3 Die Kürzung der Sömmerungsbeiträge bei den nachfolgenden erstmaligen Mängeln beträgt jeweils pro Kontrollpunkt mindestens 200 Franken und maximal 3000 Franken. Das Maximum von 3000 Franken pro Kontrollpunkt entfällt im Wiederholungsfall.
Nicht sachgerechte, nicht umweltschonende Bewirt- 10 % schaftung (Art. 26)
Nicht ordnungsgemässer Unterhalt von Gebäuden, 10 % Anlagen, Zufahrten (Art. 27)
Haltung der Sömmerungstiere: nicht mindestens 10 % einmal wöchentlich überwacht und beaufsichtigt (Art. 28)
Fehlende Massnahmen gegen Aufkommen und 10 % Verbreitung von Verbuschung oder Vergandung (Art. 29 Abs. 1)
Nutzung von Flächen, die nicht beweidet werden 10 % dürfen (Art. 29 Abs. 2)
Nicht vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von 10 % Naturschutzflächen (Art. 29 Abs. 3)
Zufuhr alpfremder Dünger ohne Bewilligung 15 % (Art. 30 Abs. 1)
Einsatz von stickstoffhaltigen Mineraldüngern oder 15 % alpfremden füssigen Düngern (Art. 30 Abs. 2)
Unerlaubte Zufuhr von Raufutter für witterungsbe- 10 % dingte Ausnahmesituationen (Art. 31 Abs. 1)
Unerlaubte Zufuhr von Dürrfutter auf Betrieben 10 % mit gemolkenen Tieren (Art. 31 Abs. 2)
Unerlaubte Zufuhr von Kraftfutter auf Betrieben 10 % mit gemolkenen Tieren (Art. 31 Abs. 2)
Unerlaubter Kraftfuttereinsatz bei Schweinen 10 % (Art. 31 Abs. 3)
Hoher Besatz an Problempflanzen (Art. 32 Abs. 1) 10 %
Unerlaubter Herbizideinsatz (Art. 32 Abs. 2) 15 %
Nichteinhaltung der Anforderungen und Vorgaben 15 % im Bewirtschaftungsplan (Art. 33)
Zu intensive oder zu extensive Nutzung 10 % (Art. 34 Abs. 1)
Ökologische Schäden oder unsachgemässe 10 % Bewirtschaftung (Art. 34 Abs. 2) 3.7 Bewirtschaftungsanforderungen für Schafweiden mit ständiger Behirtung oder Umtriebsweide 3.7.1 Im ersten Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall ist ein Beitragsausschluss die Folge.
3.7.2 Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen insgesamt nicht über 10 Prozent, so wird sie nicht berücksichtigt. 3.7.3 Die Kürzung bei den nachfolgenden erstmaligen Mängeln beträgt jeweils pro Kontrollpunkt mindestens 200 Franken und maximal 3000 Franken. Das Maximum von 3000 Franken pro Kontrollpunkt entfällt im Wiederholungsfall. 3.7.4 Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für die ständige Behirtung der Schafe
Keine Herdenführung durch einen Hirten oder 15 % eine Hirtin mit Hunden (Anh. 2, Ziff. 4.1.1)
Keine tägliche Führung der Herde auf einen vom 15 % Hirten oder von der Hirtin ausgewählten Weideplatz (Anh. 2, Ziff. 4.1.1)
Keine Aufteilung der Weidefläche in Sektoren 10 % (Anh. 2, Ziff. 4.1.2)
Die Aufteilung der Weidefläche in Sektoren ist nicht Nach Ziff. 3.5 auf einem Plan festgehalten (Anh. 2, Ziff. 4.1.2)
Keine angepasste Nutzung (Anh. 2, Ziff. 4.1.3) 10 %
Keine gleichmässige Beweidung ohne Übernutzung 10 % (Anh. 2, Ziff. 4.1.3)
Die Aufenthaltsdauer übersteigt im gleichen Sektor 10 % beziehungsweise auf der gleichen Weidefläche zwei Wochen (Anh. 2, Ziff. 4.1.4)
Dieselbe Fläche wird innerhalb von vier Wochen 10 % wieder beweidet (Anh. 2, Ziff. 4.1.4)
Die Herde ist nicht ununterbrochen behirtet 15 % (Anh. 2, Ziff. 4.1.5)
Die Auswahl und Nutzung der Übernachtungsplätze 10 % erfolgt nicht so, dass ökologische Schäden vermieden werden (Anh. 2, Ziff. 4.1.6)
Es wird kein Weidejournal geführt Nach Ziff. 3.5 (Anh. 2, Ziff. 4.1.7)
Die Beweidung erfolgt vor 20 Tage nach der 10 % Schneeschmelze (Anh. 2, Ziff. 4.1.8)
Kein richtiger Umgang mit Kunststoffweidenetze 10 % (Anh. 2, Ziff. 4.1.9) 3.7.5 Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für die Umtriebsweide der Schafe
Die Beweidung erfolgt nicht während der gesamten 15 % Sömmerungsdauer in Koppeln, die eingezäunt oder natürlich klar abgegrenzt sind (Anh. 2, Ziff. 4.2.1)
Keine angepasste Nutzung (Anh. 2, Ziff. 4.2.2) 10 %
Keine gleichmässige Beweidung ohne Übernutzung 10 % (Anh. 2, Ziff. 4.2.2)
Kein regelmässiger Umtrieb in Berücksichtigung von 10 % Koppelfläche, Bestossung und Standortbedingungen (Anh. 2, Ziff. 4.2.3)
Dieselbe Koppel wird während mehr als zwei 10 % Wochen beweidet (Anh. 2, Ziff. 4.2.4)
Dieselbe Koppel wird innerhalb von vier Wochen 10 % wieder beweidet (Anh. 2, Ziff. 4.2.4)
Die Koppeln sind nicht auf einem Plan festgehalten Nach Ziff. 3.5 (Anh. 2, Ziff. 4.2.5)
Es wird kein Weidejournal geführt Nach Ziff. 3.5 (Anh. 2, Ziff. 4.2.6)
Die Beweidung erfolgt vor 20 Tage nach der 10 % Schneeschmelze (Anh. 2, Ziff. 4.2.7)
Kein richtiger Umgang mit Kunststoffweidenetzen 10 % (Anh. 2, Ziff. 4.2.8) 3.8 Biodiversitätsbeitrag für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet
Q II: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten 200 % × QB II (Art. 57, 58 und 59, Anh. 4 Ziff. 15.1)
Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen für Q II Keine; Auszahlung QB II nur für (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 15.1); die biologische Qualität Flächen mit genügend Indikatornimmt während der Verpflichtungsdauer ab pflanzen 3.9 Landschaftsqualitätsbeitrag Die Bestimmungen nach Ziffer 2.5 gelten auch für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe.
3.10 Landwirtschaftsrelevante gesetzliche Vorschriften nach Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutz- sowie Tierschutzgesetzgebung 3.10.1 Es gelten sinngemäss die Ziffern 2.11.1 und 2.11.2. 3.10.2 Die Kürzung beträgt beim erstmaligen Verstoss 200 Franken. Ab dem ersten Wiederholungsfall beträgt sie 25 Prozent aller Beiträge im Sömmerungsgebiet, jedoch maximal 2500 Franken. 3.10.3 Bei besonders schwerwiegenden Verstössen kann der Kanton die Kürzung angemessen erhöhen.