AS 2014 4575
Verordnung des WBF
über Mindestvorschriften für die Anerkennung
von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien
der höheren Fachschulen
(MiVo-HF)
Änderung vom 25. November 2014
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
verordnet:
I
Die Anhänge1 und 6 der Verordnung des WBF vom 11. März 20051 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen werden gemäss Beilage geändert.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2015 in Kraft.
25. November 2014 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann
Anhang 1
(Art. 1 Abs. 3) Höhere Fachschulen für Technik (HF Technik)
Ziff. 1 Bst. a und q
Es werden Bildungsgänge und Nachdiplomstudien in folgenden Fachrichtungen anerkannt:
Betrifft nur den italienischen Text.
Energie und Umwelt.
Anhang 6
(Art. 1 Abs. 3) Höhere Fachschulen für Soziales und Erwachsenenbildung (HF Soziales und Erwachsenenbildung)
Ziff. 1 Bst. f
Es werden Bildungsgänge und Nachdiplomstudien in folgenden Fachrichtungen anerkannt:
f. Sprachunterricht in der Erwachsenenbildung.
Ziff. 4 Bst. f
Für die Bildungsgänge werden folgende geschützte Titel vergeben:
Bildungsgang Titel
f. Sprachunterricht in der «dipl. Sprachlehrerin HF»/ Erwachsenenbildung: «dipl. Sprachlehrer HF»