AS 2015 3957

Verordnung
über Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen

Änderung vom 7. Oktober 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom1. April 19921 über Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen wird wie folgt geändert:

Art. 4 Umfang der Finanzhilfen

An die anrechenbaren Kosten können Finanzhilfen von höchstens 50 Prozent gewährt werden.

Allfällige Einnahmen der Organisationen werden von den anrechenbaren Bruttokosten nicht abgezogen.

Art. 4a Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen nach Artikel 1 Absatz 1

Die Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen nach Artikel 1 Absatz 1 werden in voller Höhe ausgerichtet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der letztjährige Gewinn beträgt höchstens 10 Prozent der Eigenmittel der Organisation, bei kleinen Organisationen höchstens 10 000 Franken.

  2. Die Reserven betragen höchstens 50 Prozent der letztjährigen Einnahmen der Organisation.

Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht oder nur teilweise erfüllt, so wird die Finanzhilfe um den Betrag gekürzt, um den die Ansätze nach Absatz 1 überschritten werden.

Art. 5 Verteilung der Finanzhilfen

Reichen die bewilligten Mittel nicht aus, um 50 Prozent der anrechenbaren Kosten zu decken, so werden sie wie folgt eingesetzt:

a. Die Konsumentenorganisationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 erhalten auf Gesuch hin mindestens 90 Prozent der gesamten Summe, wobei diese wie folgt aufgeteilt werden:

1. Ein Viertel wird zu gleichen Teilen unter ihnen aufgeteilt und als Vorauszahlung ausbezahlt. 2. Drei Viertel werden im Verhältnis der anrechenbaren Kosten aufgeteilt;

b. Die Organisationen nach Artikel 2 erhalten höchstens 10 Prozent der gesamten Summe; sie werden im Verhältnis der anrechenbaren Kosten verteilt.

Das BFK erlässt eine Verfügung.

II

Die Verordnung des WBF vom 31. Mai 20132 über die Aufteilung der Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen wird aufgehoben.

III

Diese Verordnung tritt am1. November 2015 in Kraft.

7. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova