AS 2015 4351
Verordnung
über die Schifffahrt auf schweizerischen
Gewässern
(Binnenschifffahrtsverordnung, BSV)
Änderung vom 14. Oktober 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Binnenschifffahrtsverordnung vom8. November 19781 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den italienischen und den französischen Text.
Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 7, 13, 15, 18, 22 und 23, d, Ziff. 1 und 4–9 sowie Abs. 2
In dieser Verordnung gelten als:
Fahrzeugarten: 7. Betrifft nur den italienischen Text. 13. Betrifft nur den französischen Text. 15. Sportboot: ein Schiff, das dem Geltungsbereich der Richtlinie 2013/53/EU2 (EU-Sportboot-Richtlinie) untersteht; vorbehalten bleibt die Definition des Wassermotorrades nach Ziffer 18, 18. Wassermotorrad: ein Schiff nach Artikel 3 Ziffer 3 der EU-Sportboot- Richtlinie; Wassermotorräder gelten im Sinne dieser Verordnung als Vergnügungsschiffe (andere Begriffe mit gleicher Bedeutung: Aqua- Scooter oder Jet-Bike), 22. Vorrangschiff: ein Kursschiff oder ein anderes Fahrgastschiff, dem die zuständige Behörde nach Artikel 14a den Vorrang eingeräumt hat, 23. Tauchscooter: ein durch einen Motor angetriebenes Wasserfahrzeug, das eine oder mehrere Personen, die mit Tauchgeräten ausgerüstet sind, unter der Wasseroberfläche nach sich zieht;
allgemeine Begriffe: 1. Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines neuen oder gebrauchten Sportbootes oder Bauteiles zum
Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90.
Vertrieb oder zum Gebrauch in der Schweiz im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, 4. Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt nach Ziffer 1, 5. grösserer Umbau eines Sportbootes: ein Umbau eines Sportbootes, bei dem die Antriebsart geändert, der Motor einem grösseren Umbau unterzogen oder das Sportboot in einem Ausmass verändert wird, dass es die geltenden in der EU-Sportboot-Richtlinie und dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Umweltanforderungen möglicherweise nicht erfüllt, 6. Wirtschaftsakteure: Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler, 7. Bevollmächtigter: jede in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, 8. Importeur: Jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus dem Ausland in der Schweiz in Verkehr bringt, 9. privater Importeur: jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus dem Ausland im Zuge einer nichtgewerblichen Tätigkeit auf dem Schweizer Markt mit der Absicht in Verkehr bringt, es zum eigenen Gebrauch in Betrieb zu nehmen.
In dieser Verordnung gilt für die Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit Sportbooten Artikel 3 der EU-Sportboot-Richtlinie; vorbehalten bleiben die Entsprechungen von Ausdrücken nach Anhang 1 dieser Verordnung.
Art. 7 Abs. 3
Art. 14a Gewährung des Vorrangs
Die zuständige Behörde kann einem Fahrgastschiff, das kein Kursschiff ist und dem eine kantonale Bewilligung zur Personenbeförderungen nach der Verordnung vom4. November 20093 über die Personenbeförderung erteilt wurde, auf Antrag den Vorrang nach Massgabe dieser Verordnung einräumen.
Der Vorrang darf nur erteilt werden wenn:
der Gesuchsteller ein Bedürfnis nachweist;
die Erteilung einem leichteren Verkehrsfluss dient; und
die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Kursschiffe, dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Art. 16 Abs. 1
Schiffe, die auf oder über einer Wasserfläche stationiert oder auf einem öffentlichen Gewässer eingesetzt werden, sind mit den von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennzeichen nach Anhang 1a zu versehen.
Art. 17 Abs. 3
Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Kontrollschildern nach Anhang 1a vorschreiben.
Art. 18a Arten von Lichtern
Topplichter strahlen weisses Licht aus, das von vorne über einen Horizontbogen von 225°, nach jeder Seite 112° 30', sichtbar ist. Buglichter sind Topplichtern gleichgestellt.
Seitenlichter bestehen an Steuerbord aus einem grünen und an Backbord aus einem roten Licht. Sie sind von vorne nach der betreffenden Seite über einen Horizontbogen von 112° 30' sichtbar.
Ein Kombinations-Seitenlicht ist ein Licht, das die Seitenlichter in einer einzigen Laterne kombiniert.
Ein Hecklicht strahlt weisses Licht aus, das von hinten über einen Horizontbogen von 135°, nach jeder Seite 67° 30', sichtbar ist.
Ein Dreifarben-Topplicht ist ein Licht, das die beiden Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterne kombiniert.
Rundumlichter sind über einen Horizontbogen von 360° sichtbar.
Art. 18b Anbringen der Lichter
Die vorgeschriebenen Lichter sind gut sichtbar zu setzen und dürfen den Schiffsführer nicht blenden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen sie ein gleichmässiges, ununterbrochenes Licht ausstrahlen.
Topplichter oder Rundumlichter müssen grundsätzlich in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden.
Der Abstand des Topplichtes vom Schnittpunkt der Verbindungslinie der Seitenlichter mit der Mittellängsebene des Schiffes muss mindestens1,0 m betragen.
Dreifarben-Topplichter sind an oder nahe der Mastspitze anzubringen.
Seitenlichter sind auf gleicher Höhe über der Wasserlinie anzubringen.
Kombinations-Seitenlichter sind im vorderen Bereich des Schiffes und grundsätzlich in der Mittellängsebene anzubringen.
Auf motorisierten Schiffen unter 12 m Rumpflänge darf das Topp- oder das Rundumlicht seitlich aus der Mittellängsebene versetzt angebracht werden, sofern das Anbringen in der Mittellängsebene nicht möglich ist. In diesem Fall muss ein Kombinations-Seitenlicht in der Mittellängsebene des Schiffes oder so nahe wie möglich der Längsebene angebracht werden, in der das seitlich versetzte Topp- oder Rundumlicht montiert ist.
Auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, muss das Hecklicht in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden.
Auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen ist das Hecklicht so nahe wie möglich dem Heck anzubringen.
Art. 19 Sichtweite und Stärke der Lichter
Aufgehoben
Die Sichtweite der Lichter auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, muss bei dunkler Nacht und bei klarer Luft mindestens betragen:
Art der Lichter weiss oder gelb rot oder grün hell4 km (ca. 2,2 sm)3 km (ca.1,62 sm) gewöhnlich 2 km (ca.1,1 sm)1,5 km (ca. 0,81 sm)
Die vorgeschriebenen Mindestsichtweiten nach Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die Lichter die folgenden Lichtstärken aufweisen:
Mindestsichtweite in Kilometern Lichtstärke in Candela
10,0
4,1
1,4 1,5 0,7
Die Mindestsichtweite der Lichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, deren Rumpflänge kleiner als 12 m ist, beträgt für:
getrennte Seitenlichter oder Kombinations-Seitenlichter 1 Seemeile (ca. 1,85 km);
Topplichter, Hecklichter oder weisse Rundumlichter 2 Seemeilen (ca. 3,70 km);
den Backbord- und den Steuerbord-Sektor des Dreifarben-Topplichtes 1 Seemeile und für den Hecklicht-Sektor 2 Seemeilen.
Die Mindestsichtweite der Lichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, deren Rumpf 12 m oder länger, aber kürzer als 20 m ist, beträgt für:
getrennte Seitenlichter, Kombinations-Seitenlichter, Hecklichter sowie alle Sektoren des Dreifarben-Topplichtes 2 Seemeilen (ca.3,70 km);
Topplichter 3 Seemeilen (ca. 5,55 km);
Die Mindestsichtweite der Lichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, deren Rumpf 20 m oder länger ist, beträgt für:
getrennte Seitenlichter und Hecklichter 2 Seemeilen (ca.3,70 km);
Topplichter 5 Seemeilen (ca. 9,25 km);
Auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, sind Topplichter, Dreifarben-Topplichter, Seitenlichter sowie Kombinations-Seitenlichter als helle Lichter, Hecklichter und weisse Rundumlichter als gewöhnliche Lichter auszuführen.
Art. 21 Abs. 2
Art. 24 Schiffe mit Maschinenantrieb
Schiffe mit Maschinenantrieb in Fahrt führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter:
ein Topplicht;
getrennte Seitenlichter;
ein Hecklicht.
Für Schiffe von Berufsfischern sind auch zulässig:
gewöhnliche anstelle der hellen Lichter;
ein weisses Rundumlicht in der Mittellängsebene anstelle des Topp- und des Hecklichtes. Das Licht darf auch auf dem hinteren Teil des Schiffes gesetzt werden.
Sportboote und Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb sowie Segelschiffe, die unter Motor fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter:
getrennte Seitenlichter, ein Topplicht und ein Hecklicht;
ein Kombinations-Seitenlicht, ein Topplicht und ein Hecklicht; c ein Kombinations-Seitenlicht und ein weisses Rundumlicht; oder
getrennte Seitenlichter und ein weisses Rundumlicht.
Segelschiffe, die unter Motor fahren und die bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein Topplicht, ein Hecklicht und Seitenlichter führen, dürfen die Seitenlichter und das Hecklicht auch in einem Dreifarben-Topplicht führen.
Ein weisses Rundumlicht genügt:
auf Schiffen, deren Antriebsleistung nicht mehr als6 kW beträgt;
auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, deren Rumpflänge7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 7 Knoten (ca. 13 km/h) nicht übersteigt, sofern dies im Schiffsausweis eingetragen ist.
Art. 25 Abs. 1–3
Schiffe ohne Maschinenantrieb in Fahrt führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein weisses gewöhnliches Rundumlicht. Dieses kann auf Ruderbooten auch als Blitzlicht (Art. 2 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2) ausgeführt sein.
Segelschiffe, die nur unter Segel fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter:
getrennte Seitenlichter und ein Hecklicht;
ein Kombinations-Seitenlicht und ein Hecklicht; c ein Dreifarben-Topplicht; oder
ein weisses Rundumlicht.
Zusätzlich zu den Bestimmungen in Absatz 2 können Segelschiffe, die nur unter Segel fahren, bei Nacht und bei unsichtigem Wetter zwei senkrecht übereinander angebrachte Rundumlichter führen, sofern kein Dreifarben-Topplicht verwendet wird. Die Lichter sind dort anzubringen, wo sie am besten sichtbar sind. Das obere Licht ist rot, das untere grün. Zusätzlich sind die vorgeschriebenen Seitenlichter und das Hecklicht zu führen.
Art. 27 Vorrangschiffe
Vorrangschiffe führen:
bei Nacht und bei unsichtigem Wetter zusätzlich zu den Lichtern nach Artikel 24 Absatz 1 ein grünes helles Rundumlicht, möglichst1 m höher als das Topplicht;
bei Tag einen von allen Seiten sichtbaren grünen Ball.
Vorrangschiffe, die aufgrund von Brückendurchfahrten in ihrem Fahrgebiet die in Absatz 1 vorgeschriebenen Sichtzeichen nicht so anbringen können, dass sie von allen Seiten sichtbar sind, müssen diese so führen, dass sie über einen möglichst grossen Horizontbogen nach vorne sichtbar sind.
Art. 30 Sachüberschrift und Abs. 1 Schiffe der Armee, der Polizei und von Hilfsdiensten
Schiffe der Armee und der Polizei dürfen in dringlichem Einsatz ein oder mehrere von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Zollverwaltung, der Feuerwehr, der Ölwehr und der Rettungsdienste in dringlichem Einsatz solche Lichter führen.
Art. 32 Abs. 1
Art. 37 Abs. 3 erster Satz und 6
Art. 40 Abs. 1
Art. 40c Abs. 7
Für eine Person, die ein gewerbsmässig eingesetztes Schiff führt, an dessen Führung beteiligt ist oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, gilt eine Fahrunfähigkeit nach Artikel 40a Absatz 2 als erwiesen, wenn der tiefere Wert der beiden Messungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr, aber weniger als 0,80 entspricht und die betroffene Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt.
Art. 42a Verhalten beim Nähern von Vorrangschiffen
Beim Nähern eines Vorrangschiffes ist das Gewässer in dessen Kursrichtung freizumachen.
Art. 44 Ausweichpflichtige Schiffe
Unter Vorbehalt von Artikel 43 weichen beim Begegnen und Überholen aus:
den Vorrangschiffen alle anderen Schiffe;
den Güterschiffen alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe;
den Schiffen der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 führen, alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe und Güterschiffe;
den Segelschiffen alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 führen;
den Ruderbooten alle Schiffe mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrangschiffe, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer, die Zeichen nach
Artikel 31 führen;
f. Segelbretter und Drachensegelbretter allen anderen Schiffen.
Schleppverbände gelten als Vorrangschiffe, Schubverbände als Güterschiffe.
Kursschiffe haben gegenüber anderen Vorrangschiffen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
Ziff. 22 ) immer den Vortritt.
Art. 46 Abs. 1
Art. 48 Verhalten beim Ausweichen
Ausweichpflichtige Schiffe lassen den anderen Schiffen den für den Kurs und das Manövrieren notwendigen Raum. Sie halten einen Abstand von mindestens 50 m gegenüber Schleppverbänden und Schiffen der Berufsfischer, die Zeichen nach
Artikel 31 Absatz 1 führen, und einen solchen von mindestens 200 m, wenn sie
Schiffe der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 Absatz 1 führen, achterlich kreuzen.
Gegenüber Vorrangschiffen sind die Abstände so zu wählen, dass sie in ihrer Fahrt weder behindert noch gefährdet werden.
Soweit wie möglich halten:
a. Vergnügungsschiffe und Sportboote die Abstände nach Absatz 1 auch gegenüber Schiffen, die mit der Schleppangel fischen und das Zeichen nach
Artikel 31 Absatz 2 führen;
b. Güterschiffe und Schubverbände einen Abstand von mindestens 200 m, wenn sie Schiffe der Berufsfischer achterlich kreuzen.
Bei Gefahr eines Zusammenstosses gelten die Artikel 44–46 jedoch uneingeschränkt.
Art. 52 Abs. 1, 3 und 4
Schiffe, die aus einem Hafen ausfahren, haben gegenüber den einfahrenden Schiffen den Vorrang, sofern diese keine Vorrangschiffe oder Schiffe in Not sind. Vorrangschiffe oder Schiffe in Not haben die Einfahrt rechtzeitig durch Abgabe des Schallzeichens «drei lange Töne» anzukündigen.
Vorrangschiffe, die an einer Landestelle an- oder ablegen wollen, dürfen nicht behindert werden. Es ist verboten, an Landestellen festzumachen, die mit dem Zeichen A.9 bezeichnet und mit der Zusatztafel «Ausgenommen Kursschiffe» versehen sind.
Von den Absätzen 2 und 3 sind Schiffe der Berufsfischer auf Fang ausgenommen, wenn die Verkehrslage dies gestattet und Vorrangschiffe nicht behindert werden.
Art. 53 Abs. 2 Bst. a
Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht:
a. für Schiffe mit elektrischem Antrieb, sofern dessen Leistung 2 kW nicht übersteigt;
Art. 54 Abs. 1
Art. 54a Fahren mit Tauchscootern
Tauchscooter dürfen grundsätzlich nur zur Fortbewegung unter der Wasseroberfläche eingesetzt werden. Die Fortbewegung an der Wasseroberfläche ist nur zu Rettungszwecken sowie auf kurzen Strecken zum Zwecke des Ein- oder Auswasserns erlaubt.
Tauchscooter dürfen ausschliesslich von Tauchern benutzt werden, die:
a. einer Behörde, der Polizei, der Armee oder einem Rettungsdienst angehören;
damit gewerbliche Tätigkeiten ausüben; oder
diese im Rahmen von Forschungstätigkeiten einsetzen.
Art. 55a Abs. 2
Schiffe, die bei unsichtigem Wetter ausfahren und dabei ihre Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen, müssen entweder mit einem Kompass oder einem Satnav-Gerät oder einem Radargerät ausgerüstet sein.
Art. 55b Radarfahrt von Vorrangschiffen
Vorrangschiffe, deren Länge in der Konstruktionswasserlinie 20 m übersteigt und die nach einem Fahrplan verkehren, müssen mit einer betriebsbereiten Navigationsausrüstung nach Artikel 55a Absatz 3 ausgerüstet sein.
Art. 56 Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter
Bei unsichtigem Wetter geben Vorrangschiffe die Schallzeichen «zwei lange Töne», andere Schiffe «einen langen Ton». Diese Schallzeichen sind mindestens einmal in der Minute zu wiederholen.
Art. 57 Abs. 2
Der Schiffsführer oder der Radarbeobachter auf einem Schiff in Radarfahrt muss Inhaber eines amtlichen Radarpatentes oder einer amtlichen Radarfahrtberechtigung sein.
Art. 59 Abs. 4
Art. 66 Stellung der Vorrangschiffe
Vorrangschiffe haben abweichend von den Artikeln 63 Absätze3 und 5 sowie 64 Absatz 1 immer den Vorrang.
Art. 67 Abs. 2
Von Vorrangschiffen, Güterschiffen und Verbänden, die zu Tal fahren, ist mindestens 200 m, von solchen, die zu Berg fahren, mindestens 100 m Abstand zu halten.
Art. 73
Art. 76 Abs. 1 Einleitungssatz und 2
Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte dürfen die Schifffahrt an folgenden Stellen nicht behindern:
auf den Fahrlinien der Vorrangschiffe in der Nähe von Hafeneinfahrten und von Landestellen von Fahrgastschiffen;
in Engstellen des Fahrwassers.
Art. 77 Abs. 3 Bst. a
Sporttauchen ist verboten:
a. auf den Fahrlinien der Kursschiffe;
Art. 79 Abs. 1bis
Art. 79a Geltungsbereich des Radarpatentes und der Radarfahrtberechtigung
Das amtliche Radarpatent gilt in der Schweiz einschliesslich der Grenzgewässer, soweit in internationalen Vereinbarungen oder in darauf beruhenden Bestimmungen über die Schifffahrt auf solchen Gewässern keine abweichenden Vorschriften für die Schiffsführer bestehen.
Die amtliche Radarfahrtberechtigung gilt nur auf den Gewässern, für die der Schiffsführer geprüft wurde, soweit in internationalen Vereinbarungen oder in darauf beruhenden Bestimmungen über die Schifffahrt auf solchen Gewässern keine abweichenden Vorschriften für die Schiffsführer bestehen.
Art. 82 Abs. 2 Bst. a, 2bis und 2ter
Der Bewerber um einen Führerausweis muss:
a. geistig und körperlich zur Führung eines Schiffes geeignet sein, insbesondere über ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen verfügen, und darf nach seinem bisherigen Verhalten keine charakterlichen Mängel aufweisen, die ihn voraussichtlich nicht befähigen, die Verantwortung als Schiffsführer zu tragen;
Das Seh- und das Hörvermögen gelten als ausreichend, wenn die Mindestanforderungen nach Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19764 (VZV) wie folgt erfüllt sind:
für das Sehvermögen: Gruppe3;
für das Hörvermögen: Gruppe 2.
Die Anforderungen an den Sehtest sowie dessen Gültigkeitsdauer richten sich nach Artikel 9 Absätze1 und 3 VZV.
Art. 84 Abs. 2bis
Jede natürliche Person kann höchstens einen Schiffsführerausweis nach dieser Verordnung besitzen.
Art. 86 Abs. 2
Auf begründetes Gesuch kann die Führerprüfung mit Einwilligung der nach Artikel 84 Absatz 2 zuständigen kantonalen Behörde in einem anderen Kanton abgelegt werden.
Art. 87 Abs. 2
Die theoretische Prüfung ist erneut abzulegen, wenn der Bewerber nicht innert
Monaten nach bestandener Theorieprüfung die praktische Prüfung besteht.
Art. 88 Abs. 1
Art. 88a Abs. 1
Art. 91 Abs. 5 und 6
Gültige Rheinpatente schweizerischen Ursprungs nach § 6.04 der Verordnung vom 2. Juni 20105 über das Schiffspersonal auf dem Rhein, die zur Führung von Schiffen mit Maschinenantrieb berechtigen, werden als Führerausweis der Kategorien A und C nach dieser Verordnung wie folgt anerkannt:
Das Grosse Patent, das Kleine Patent, das Sportpatent und das Behördenpatent gelten als Führerausweis der Kategorie A.
Das Grosse Patent gilt auch als Führerausweis der Kategorie C.
Gültige Hochrheinpatente schweizerischen Ursprungs nach der Verordnung vom 19. April 20026 über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein werden als Führerausweis der Kategorien A und C nach dieser Verordnung wie folgt anerkannt:
Das Grosse Hochrheinpatent, das Kleine Hochrheinpatent, das Sportpatent für den Hochrhein und das Behördenpatent für den Hochrhein gelten als Führerausweis der Kategorie A.
Das Grosse Hochrheinpatent gilt auch als Führerausweis der Kategorie C.
abrufbar auf der Webseite des Bundesamtes für Verkehr unter www.bav.admin.ch > Themen > Schifffahrt > internationale Vereinbarungen
Art. 91b Anerkennung anderer Radarzeugnisse
Die zuständige Behörde kann auf Gesuch des Inhabers eines ausländischen amtlichen Radarzeugnisses prüfungsfrei ein amtliches Radarpatent nach dieser Verordnung ausstellen, sofern der Inhaber nachweist, dass er im Ausstellungsland des ausländischen Radarpatentes eine Ausbildung sowie eine theoretische und eine praktische Prüfung bei einer dort anerkannten Organisation oder Verwaltung erfolgreich abgelegt hat und dass Ausbildung, Prüfung und Organisation die Anforderungen erfüllen, die denjenigen nach der Richtlinie des BAV (Art. 88a Abs. 2) mindestens gleichwertig sind.
Das BAV führt eine Liste der ausländischen Radarzeugnisse, die in Patente nach dieser Verordnung umgeschrieben werden können.
Amtliche Radarpatente, die von einer Schweizer Behörde gestützt auf andere schifffahrtsrechtliche Erlasse ausgestellt werden, sind amtlichen Radarpatenten nach dieser Verordnung gleichgestellt.
Amtliche Radarpatente nach Absatz 3 sind mit dem dafür vorgesehenen Code im Schweizer Führerausweis einzutragen.
Art. 96 Abs. 1 Bst. b und 1bis
Der Schiffsausweis wird erteilt, wenn:
b. der Haftpflichtversicherungsnachweis nach den Artikeln 153 und 155 vorliegt;
Bei Sportbooten gilt die Konformitätserklärung nach Artikel 148j zusammen mit der Bescheinigung über das Ergebnis der amtlichen Prüfung nach Artikel 100 Absatz 2 als Nachweis, dass die Bauvorschriften erfüllt sind.
Art. 100 Abs. 2
Bei Sportbooten wird im Rahmen der amtlichen Prüfung nach dem Programm in Anhang 32 geprüft, ob die Bestimmungen der Artikel 107 Absatz 1, 108 und 109a eingehalten sind. Von der Überprüfung der Einhaltung der Verkehrsvorschriften nach Artikel 107 Absatz 1 sind die Bestimmungen der Artikel 18a, 18b, 19, 24 und
ausgenommen.
Art. 101 Abs. 1 Einleitungssatz,3, 4 und 4bis
Betrifft nur den italienischen Text.
Betrifft nur den italienischen Text.
Feuerlöscher oder Feuerlöschanlagen sind in den vom Hersteller angegebenen Fristen periodisch zu überprüfen und zu warten. Die Frist darf drei Jahre nicht übersteigen.
Art. 107a Abs. 1 und 3
Die Artikel 110–120, 121 Absätze 1–4 und 122–129 gelten nicht für Sportboote im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 15.
Artikel 132 (Mindestausrüstung) Absatz 2 gilt nicht für Sportboote oder Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb bis zu einer Antriebsleistung von 30 kW sowie für Schiffe, die nur das weisse Rundumlicht nach Artikel 25 Absatz 1 oder nach
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d führen.
Art. 109 Betriebsgeräusch
Gegen übermässige Betriebsgeräusche an Bord sind geeignete Massnahmen zu treffen.
Art. 109a Zulässiges Betriebsgeräusch
Der maximale Schalldruckpegel von Sportbooten mit einem Antriebsmotor, dessen Nennleistung höchstens 10 kW beträgt, darf 67 dB(A) nicht überschreiten.
Für mehrmotorige Sportboote mit einer Nennleistung des einzelnen Motors von höchstens 10 kW kann der Grenzwert um3 dB(A) erhöht werden.
Der maximale Schalldruckpegel von Schiffen, ausgenommen Sportbooten nach den Absätzen1 und 2, darf 72 dB(A) nicht überschreiten.
Art. 109b Nachweis der Einhaltung des zulässigen Betriebsgeräusches
Der Nachweis der Einhaltung des zulässigen Schalldruckpegels erfolgt durch eine Konformitätserklärung nach Artikel 148j für:
Sportboote nach Artikel 109a Absätze1 und 2;
Sportboote mit nur einem Antriebsmotor, dessen Nennleistung 40 kW nicht übersteigt.
Für Sportboote, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie für alle anderen Schiffe, erfolgt der Nachweis der Einhaltung des zulässigen Schalldruckpegels durch eine Messung des Betriebsgeräusches nach Anhang 10.
Die zuständige Behörde kann für Sportboote, für die nach Absatz 2 eine Messung des Betriebsgeräusches vorgeschrieben ist, Konformitätserklärungen nach Artikel 148j zum Nachweis der Einhaltung des maximalen Schalldruckpegels anerkennen, wenn daraus hervorgeht, dass der maximale Schalldruckpegel des Sportbootes
dB(A) nicht überschreitet.
Die zuständige Behörde kann für Schiffe, ausgenommen Sportboote, auf die Messung des Schalldruckpegels nach Absatz 2 verzichten, wenn die Nennleistung aller Antriebsmotoren zusammen maximal 40 kW beträgt. Bestehen Zweifel, ob ein Schiff den Grenzwert gemäss Artikel 109a Absatz 3 einhält, so kann die zuständige Behörde die Messung des Betriebsgeräusches nach Anhang 10 anordnen.
Art. 121 Abs. 2–5
Betrifft nur den italienischen Text.
Aufgehoben
Verbrennungsmotoren, die für den Schiffsantrieb verwendet werden, sowie ihre Auspuffanlagen müssen so gebaut und unterhalten sein, dass sie die Vorschriften der Verordnung vom14. Oktober 20157 über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern erfüllen.
Schiffenach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b, c und d sowie Schlauch- und ähnliche Vergnügungs- und Badegeräte dürfen nicht mit einem Motor ausgerüstet sein. Davon sind Tauchscooter, die kürzer als 2,50 m sind, ausgenommen.
Gliederungstitel vor Art. 127
Art. 127 Sachüberschrift und Abs. 1
Art. 128 Abs. 1 und 2
Der Eigengeräuschpegel der Schiffe, ausgenommen der Sportboote und der Vergnügungsschiffe, darf am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers bei normalen Betriebsbedingungen 72 dB(A) nicht übersteigen.
Gliederungstitel vor Art. 129
Art. 129 Flüssiggasanlagen
Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung und zur Nutzung von Flüssiggas in Schiffen (Flüssiggasanlagen) sind so zu erstellen, zu betreiben und instand zu halten, dass Brände, Explosionen, Flammenrückschläge und Vergiftungen vermieden werden und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben.
Die Flüssiggasanlagen sind vor mechanischen Beschädigungen und vor Brandeinwirkung zu schützen.
Der Aufstellungsbereich von Flüssiggasanlagen muss ausreichend belüftet sein. Abgase und Abluft sind gefahrlos abzuführen. Die Gasbehälter müssen oberhalb der Wasserlinie liegen und so erstellt sein, dass austretendes Gas bei normalem Trimm und normaler Krängung gefahrlos abgeführt wird.
Flüssiggasanlagen sind vor der Inbetriebnahme, nach Instandsetzungen und nach Änderungen zu überprüfen; insbesondere mit einer Dichtheitsprüfung. Flüssiggasanlagen müssen nach der Inbetriebnahme regelmässig kontrolliert werden.
Flüssiggasanlagen dürfen nur von Personen erstellt, geändert, instand gesetzt, geprüft und kontrolliert werden, die über ausreichende Kenntnisse verfügen.
Der Erlass von Richtlinien zu dieser Bestimmung richtet sich nach Artikel 32c Absatz 5 der Verordnung vom 19. Dezember 19838 über die Unfallverhütung. Soweit erforderlich, kann das Bundesamt für Verkehr ergänzend Weisungen erlassen.
Art. 132 Abs. 3 und 3bis
Die in Artikel 33 verlangten mechanischen oder elektrisch betriebenen Schallgeräte müssen so angebracht sein, dass sich der Schall möglichst frei ausbreiten kann. Sie müssen in1 m Abstand von der Mitte der Schallöffnung einen maximalen A-Frequenz-bewerteten Schalldruckpegel (LpASmax) erzeugen, der zwischen 120 und 130 dB liegt. Die Messung zur Bestimmung von LpASmax erfolgt mit der Zeitbewertung «slow/langsam».
Aus der Aufstellung der Schallgeräte nach Absatz 3 dürfen sich beim Geben der vorgeschriebenen Schallzeichen keine Gefahren für das Gehör von Personen ergeben, die sich bestimmungsgemäss auf dem Schiff befinden.
Art. 133 Abs. 2 und 4
Auf Schiffen, die Radarfahrten auf Seen durchführen, können ausserdem Radargeräte und Wendeanzeiger verwendet werden, die über eine EG-Baumusterzulassung sowie eine EG-Konformitätserklärung des Herstellers nach der Richtlinie 2014/90/EU9 in ihrer jeweils in der EU geltenden Fassung verfügen.
Die Anforderungen an Satnav-Geräte und ihre Aufstellung an Bord von Schiffen in Radarfahrt richten sich nach Anhang 34.
Art. 134a Abs. 1
Als wettkampftaugliche Wassersportgeräte gelten Drachensegel- und Segelbretter, Rennruderboote, wettkampftaugliche Kajaks, Kanus, Rafts, Bretter zum Stand-up- Paddeln und dergleichen sowie Segelschiffe, die nicht über ausreichenden spritzwasser- oder wetterdicht verschliessbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsgeräten im Sinne von Artikel 134 verfügen.
Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates, ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146.
Art. 144 Abs. 2 Bst. b
Der Freibord, gemessen von der Tiefladewasserlinie bis zum tiefsten Punkt der Oberkante Schale, beträgt:
b. bei offenen Schiffen: – 100 cm für Zone 2 – 50 cm für Zone3
Art. 147 Abs. 1 und 4
Art. 148 Abs. 1 und 5
Betrifft nur italienischen Text.
Unternehmen, die Schiffe nach Absatz 4 betreiben, müssen über ein Notfallkonzept verfügen, das sicherstellt, dass die Personen an Bord bei einem Ereignis auf einem Schiff rechtzeitig in Sicherheit gebracht werden können. Sind zur Umsetzung des Notfallkonzeptes Ereignisdienste erforderlich, so muss das Notfallkonzept mit diesen vereinbart werden.
Art. 148g Inverkehrbringen von Sportbooten, unvollständigen oder umgebauten Sportbooten und Bauteilen
Sportboote, unvollständige Sportboote, Sportboote, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn eine Konformitätsbewertung nach Artikel 148h durchgeführt wurde und die beteiligten Wirtschaftsakteure oder privaten Importeure ihre Pflichten nach den für sie geltenden Bestimmungen der EU-Sportboot-Richtlinie10 erfüllen:
Artikel 4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I;
Artikel 7–12; sowie
Artikel 25 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IX.
Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Soweit die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden.
Das Bundesamt für Verkehr bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen an Sportboote, an unvollständige Sportboote, an Sportboote, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder an Bauteile in Bezug auf den Entwurf und den Bau von Sportbooten sowie in Bezug auf Geräuschemissionen zu konkretisieren. Es lässt die technischen Normen mit Titel und Fundstelle im Bundesblatt veröffentlichen.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.
Werden Sportboote, unvollständige Sportboote, Sportboote, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder Bauteile gemäss den technischen Normen nach Absatz 2 hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.
Werden diese Normen nicht oder nur teilweise angewendet, so muss der Inverkehrbringer nachweisen können, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen auf andere Weise eingehalten werden.
Die Unterlagen oder die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind den zuständigen Behörden in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache verlangen.
Art. 148h Konformitätsbewertung
Für die Konformitätsbewertung gelten:
die Artikel 19–24 und die in diesen Bestimmungen genannten Anhänge V–
der in den Artikeln 20–24 der EU-Sportboot-Richtlinie genannte Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG12.
Ist an der Konformitätsbewertung eine Konformitätsbewertungsstelle beteiligt, so ist deren Kennnummer am Sportboot oder am Bauteil anzubringen.
Art. 148i Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen
Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die nach den massgeblichen Vorschriften der EU-Sportboot-Richtlinie13 für die Konformitätsbewertung beizuziehen sind, müssen für den betreffenden Fachbereich:
nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom17. Juni 199614 akkreditiert sein;
von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
Konformitätsbewertungen von Stellen, die nach Artikel 26 der EU-Sportboot- Richtlinie notifiziert sind, werden anerkannt.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.
Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.
Art. 148j Konformitätserklärung
Wer ein Sportboot oder ein Bauteil in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, muss eine Konformitätserklärung nach Artikel 15 Absätze 1–
und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IV der EU-Sportboot- Richtlinie15 vorlegen.
Wer ein unvollständiges Sportboot in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt muss lediglich eine Erklärung nach Artikel 15 Absatz 5 und den in dieser Bestimmung genannten Anhang III der EU-Sportboot-Richtlinie beilegen.
Die Erklärung nach Artikel 15 Absatz 5 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang III der EU-Sportboot-Richtlinie sowie die Konformitätserklärung nach
Artikel 15 Absätze 1–4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang der
EU-Sportboot-Richtlinie müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache verlangen.
Art. 148k Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 25 sowie dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IX der EU-Sportboot-Richtlinie16 oder die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind den zuständigen Behörden in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache verlangen.
Art. 148l Marktüberwachung
An Sportbooten, unvollständigen Sportbooten, Sportbooten, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wurde, oder Bauteilen, die in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wurden, können die zuständigen Behörden Kontrollen auch ausserhalb der in Artikel 101 für periodische Prüfungen vorgeschriebenen Fristen durchführen. Die Kontrollen stellen sicher, dass diese Produkte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Zu diesem Zweck werden Stichproben durchgeführt und wird begründeten Hinweisen nachgegangen, wonach Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten sind.
Im Rahmen der Marktüberwachung sind die zuständigen Behörden befugt, zum Nachweis der Konformität von Sportbooten, unvollständigen Sportbooten, Sportbooten, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wurde, oder Bauteilen:
vom betroffenen Wirtschaftsakteur oder vom privaten Importeur die für den Nachweis der Konformität erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen;
Muster zu erheben;
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.
Prüfungen anzuordnen;
die Geschäftsräume während der üblichen Arbeitszeit zu betreten.
Die zuständigen Behörden können auf Kosten des betroffenen Wirtschaftsakteurs oder des privaten Importeurs eine technische Überprüfung des Sportbootes, des unvollständigen Sportbootes, des Sportbootes, bei dem ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder des Bauteils anordnen, wenn:
der betroffene Wirtschaftsakteur oder der private Importeur die verlangten Unterlagen innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig beibringt;
Zweifel bestehen, ob ein Sportboot, ein unvollständiges Sportboot oder ein Bauteil mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt;
ein Sportboot, ein unvollständiges Sportboot, ein Sportboot, bei dem ein grösserer Umbau vorgenommen wird oder ein Bauteil trotz eingereichter korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften nicht entspricht.
Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügen die zuständigen Behörden Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 2–5 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 200917 über die Produktesicherheit.
Bevor die zuständigen Behörden die Überprüfung nach Absatz 3 oder die Massnahme nach Absatz 4 anordnen, geben sie dem betroffenen Wirtschaftsakteur oder dem privaten Importeur Gelegenheit zur Stellungnahme.
Art. 149 Abs. 2
Art. 153 Abs. 2 Bst. c
Sofern sie nicht gewerbsmässig eingesetzt werden, sind folgende Schiffe von der Versicherungspflicht ausgenommen:
c. Segelschiffe ohne Motor, deren Segelfläche 15 m2 oder weniger beträgt.
Art. 155 Abs. 5 Bst. c
Die Mindestversicherung für das Unfallereignis beträgt 750 000 Franken:
c. bei gewerbsmässig eingesetzten Segelschiffen, die keinen Motor besitzen und deren Segelfläche 15 m2 oder weniger beträgt;
Art. 166c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom14. Oktober 2015
Unternehmen, die Schiffe nach Artikel 148 Absatz 4 betreiben, haben das Notfallkonzept nach Artikel 148 Absatz 5 innert drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen vom14. Oktober 2015 zu erstellen.
Zugelassene Schiffe, deren Lichterführung dem bisherigen Recht entspricht, können weiter betrieben werden.
Zugelassene Schiffe, deren Betriebsgeräusch dem bisherigen Recht entspricht, können weiter betrieben werden.
Konformitätserklärungen von zugelassenen Sportbooten, die auf der Grundlage der Richtlinie 94/25/EG18 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, solange an dem Sportboot kein grosser Umbau im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 5 vorgenommen wird.
Sportboote, die vor dem 18. Januar 2017 nach den bisherigen Vorgaben dieser Verordnung in der EU oder in der Schweiz in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, dürfen in der Schweiz weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden. Sie dürfen ausserdem in der Schweiz in Betrieb genommen werden, sofern die Voraussetzungen zur Erteilung des Schiffsausweises nach Artikel 96 erfüllt sind.
Radargeräte und Wendeanzeiger, die der Richtlinie 96/98/EG19 entsprechen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom14. Oktober 2015 bereits an Bord eingebaut sind, dürfen bis zu ihrem Ersatz weiter verwendet werden.
Radargeräte und Wendeanzeiger, die der Richtlinie 96/98/EG entsprechen, dürfen noch bis zum 15. Februar 2017 an Bord eingebaut werden.
Auf Motorschiffen ist die Aufstellung der Schallgeräte durch den Eigentümer oder den Halter bis zum 15. Februar 2021 daraufhin zu überprüfen, ob die Bestimmungen von Artikel 132 Absatz 3bis eingehalten werden. Werden die Bestimmungen nicht eingehalten, so hat der Eigentümer oder der Halter bis zu diesem Datum geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit die Bestimmungen eingehalten werden.
Ausweise für Schiffsführer und Schiffe, die nach bisherigem Recht ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Bei Änderungen, die eine Mutation im Ausweis bedingen, sind sie gegen Ausweise nach neuem Recht umzutauschen.
II
Die Verordnung erhält den neuen Anhang 1 gemäss Beilage.
Der bisherige Anhang 1 wird zu Anhang 1a.
Die Anhänge 1a, 2–5,7, 9, 10, 15, 19, 32 und 33 werden gemäss Beilage geändert.
Die Anhänge17 und 20–31 werden aufgehoben.
Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG, ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18.
Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung, ABl. L 46 vom17.2.1997, S. 25.
III
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 15. Februar 2016 in Kraft.
Artikel 129 sowie die Aufhebung von Anhang 17 werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
14. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 1
(Art. 2 Abs. 2) Entsprechungen von Ausdrücken 1. Für die korrekte Auslegung der EU-Sportboot-Richtlinie20 gelten die folgenden Entsprechungen:
EU-Ausdruck schweizerischer Ausdruck Inverkehrbringen in der Gemeinschaft/ Inverkehrbringen in der Schweiz auf dem Unionsmarkt Inbetriebnahme in der Gemeinschaft/Union Inbetriebnahme in der Schweiz in der Gemeinschaft/Union ansässige Person in der Schweiz niedergelassene Person Mitgliedstaat Schweiz einzelstaatlich schweizerisch benannte Stelle Konformitätsbewertungsstelle EG-/EU-Konformitätserklärung Konformitätserklärung EG-Baumusterprüfbescheinigung Baumusterprüfbescheinigung EU-Baumusterbescheinigung Baumusterbescheinigung EG-/EU-Baumusterprüfung Baumusterprüfung EG-/EU-Baumusterprüfverfahren Baumusterprüfverfahren
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.
Anhang 1a
(Art. 16, 17 und 105) Kennzeichen der Schiffe (Art. 16 Abs. 1 und 17 Abs. 3)
Anhang 2
(Art. 18–32, 51, 58 und 71) Sichtzeichen der Schiffe (Art. 18)
Ziff. 2 –9a und 12
– Sportboote und Vergnügungsschiffe die Lichter nach Absatz 3 Buchstabe a
Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe a – Schiffe der Berufsfischer, Sportboote und Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb die Lichter nach Absatz 1
Absätze 2 Buchstabe b und 3 Buchstabe d – Schiffe der Berufsfischer, Sportboote und Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb sowie Segelschiffe, die unter Motor fahren weisses Rundumlicht Absatz 3 Buchstaben c und d – Sportboote und Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb sowie Segelschiffe mit oder ohne gesetzte Segel unter Motor weisses Rundumlicht 4a Seitenlichter: Bereich nebeneinander oder als Kombinations-Seitenlicht angebracht sein.
Absatz 3 Buchstaben a und b – Segelschiffe mit oder ohne gesetzte Segel unter Motor 4b grünes Licht Bereich nebeneinander oder als Kombinations-Seitenlicht angebracht sein.
Absatz 4 – Segelschiffe unter Motor Seitenlichter und Hecklicht in einem Dreifarben-Topplicht an oder nahe der 4c Mastspitze Absatz 5 Auf Schiffen, deren Antriebsleistung nicht mehr als6 kW beträgt, und auf Sportbooten oder Vergnügungsschiffen, deren Länge7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 7 Knoten nicht übersteigt:
weisses gewöhnliches Licht
Schiffe ohne Maschinenantrieb
Artikel 25 Absatz 1 – einzeln oder im Schleppverband fahrende Schiffe
weisses gewöhnliches Rundumlicht.
Absatz 2 – Segelschiffe, die unter Segel fahren weisses gewöhnliches Rundumlicht
Absatz 2 Buchstaben a und b Bereich nebeneinander oder als Kombina-
tions-Seitenlicht angebracht sein Buchstabe c Dreifarben-Topplicht an oder nahe der Mastspitze Vorrangschiffe
Artikel 27 Buchstabe a weisses helles Licht
grünes helles Licht rotes helles Licht weisses gewöhnliches Licht und zusätzl. mindestens1 m höher als das Topplicht: grünes helles Rundumlicht
Anhang 3
(Art. 34, 45, 51, 52, 56, 58, 63 und 64) Schallzeichen der Schiffe (Art. 33 Abs. 1) Bst. C und D C. Zeichen für die Einfahrt in und die Ausfahrt aus Häfen ——— «Hafeneinfahrtszeichen der Vorrang- 52 Abs. 1 drei lange Töne schiffe und von Schiffen in Not»
D. Zeichen bei unsichtigem Wetter Zeichen Bedeutung Artikel — «Zeichen der Schiffe, ausgenommen der 56 ein langer Ton mindes- Vorrangschiffe» tens einmal in der Minute —— «Zeichen der Vorrangschiffe» 56 zwei lange Töne mindestens einmal in der Minute
Anhang 4
(Art. 36–40) Schifffahrtszeichen (Art. 36 Abs. 1, 37, 38 Abs. 5 und 39) Allgemeines
Ziff. 2
2. Die Tafeln sind so zu bemessen, dass ihre kürzeste Seitenlänge mindesten
cm beträgt.
Ziff. H Bst. H.1 Text der Verfügungen der Behörde 4380 Texte des décisions de l'autorité Testo delle decisioni dell'autorità
Auflagen Obligations Obblighi Schweizerische Eidgenossenschaft
Muss Brille oder Kontaktschalen tragen Confédération suisse Doit porter des lunettes ou des verres de contact Confederazione svizzera Deve portare occhiali o lenti a contatto Confederaziun svizra
Darf nur das bezeichnete Schiff führen Ne doit conduire que Ie bateau indiqué Può condurre solo il natante indicato
Kat. B beschränkt auf das bezeichnete Gewässer Cat. B limitée au plan d'eau indiqué Cat. B limitata alle acque indicate
Kat. B beschränkt auf die bezeichnete Personenzahl/Antriebsart Cat. B limitée au nombre de passagers indiqué/type de propulsion indiqué Schiffsführerausweis Binnenschifffahrtsverordnung Cat. B limitata al numero di passeggeri/tipo di propulsione indicato
Dieser Ausweis gilt auch für die Grenzgewässer wie Genfersee, Bodensee Schiffsführerausweis (Schifferpatent), Langensee und Luganersee. Le présent permis est aussi valable sur toutes les eaux frontalières telles que le Permis de conduire des bateaux Léman, Ie lac de Constance, Ie lac Majeur et Ie lac de Lugano. La presente licenza è valida anche sulle acque di confine come il lago Lemano, il Licenza di condurre natanti Schiffsführerausweis für Schiffsführer lago di Costanza, il lago Maggiore e il lago di Lugano.
Amtliche Radarfahrtberechtigung beschränkt auf das bezeichnete Gewässer Permiss da guidar bartgas Autorisation officielle de naviguer au radar sur les eaux mentionnées Autorizzazione ufficiale per la navigazione a mezzo radar sulle acque indicate
Amtliches Radarpatent, gilt auch für die Grenzgewässer wie Genfersee, Bodensee, Langensee und Luganersee Patente radar, valable également sur les eaux frontalières telles que le Léman, le lac de Constance, le lac Majeur et le lac de Lugano Brevetto radar ufficiale, valido anche sulle acque di confine come il lago Lemano, il Schifffahrt Navigation Navigazione Navigaziun lago di Costanza, il lago Maggiore e il lago di Lugano Der Inhaber ist verpflichtet, Änderungen der im Ausweis vermerkten Tatsachen der zuständigen Behörde (bei Wohnsitzverlegung in einen andern Kanton der Behörde des neuen Wohnsitzkantons) innert 14 Tagen anzuzeigen und den Ausweis vorzulegen. Le titulaire est tenu d'annoncer dans les14 jours à I'autorité compétente, en lui présentant son permis, les changements de faits annotés dans Ie document. S'il y a transfert du domicile dans un autre canton, il s'annoncera à I'autorité de ce canton dans Ie même délai. Vorschriften auf Seite4 beachten Le permis doit se trouver à bord et doit être présenté aux organes de contrôle sur demande. Observer les prescriptions de la page 4 Prescrizioni eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen Il titolare è tenuto a comunicare entro14 giorni all'autorità competente, presentando la licenza, eventuali modifiche dei dati indicati nel documento. Se trasferisce il domicilio in un altro Cantone, deve comunicarlo all'autorità del nuovo Cantone entro il medesimo termine. La licenza deve trovarsi a bordo e, su richiesta, essere presentata agli organi di controllo.
Anhang 5
3 Name und Vornamen Nom et prénoms Cognome e nomi Beruf Profession Professione Wohnsitz Photographie Domicile Photographie Domicilio Fotografia Geburtsdatum Date de naissance Data di nascita Unterschrift des Inhabers Heimatort (Ausländer: Heimatstaat) Stempel d. Beh. Lieu d’origine (étrangers: pays d’origine) Sceau de l’autor. Luogo d’origine (stranieri: Paese d’origine) Signature du titulaire Timbro dell’autorità.
Kategorie und allfällige Verfügungen der Behörde Datum der Prüfung Catégorie et décisions éventuelles de l’autorité Date de l’examen Categoria ed eventuali decisioni dell‘autorità Data dell‘esame Firma del titolare Neuer Wohnsitz Datum und Stempel Nouveau domicile Date et timbre Nuovo domicilio Data e timbro Bundesamt für Verkehr Office fédéral des transports Bern, den Ufficio federale dei trasporti Berne, le Berna, il
4382 Text der Verfügungen der Behörde Texte des décisions de l'autorité Testo delle decisioni dell'autorità
Auflagen Obligations Obblighi Schweizerische Eidgenossenschaft
Muss Brille oder Kontaktschalen tragen Confédération suisse Doit porter des lunettes ou des verres de contact Confederazione svizzera Deve portare occhiali o lenti a contatto Confederaziun svizra
Darf nur das bezeichnete Schiff führen Ne doit conduire que Ie bateau indiqué Può condurre solo il natante indicato
Kat. B beschränkt auf das bezeichnete Gewässer Cat. B limitée au plan d'eau indiqué Cat. B limitata alle acque indicate
Kat. B beschränkt auf die bezeichnete Personenzahl/Antriebsart Cat. B limitée au nombre de passagers indiqué/type de propulsion indiqué Cat. B limitata al numero di passeggeri/tipo di propulsione indicato
Dieser Ausweis gilt auch für die Grenzgewässer wie Genfersee, Bodensee Schiffsführerausweis (Schifferpatent), Langensee und Luganersee. Le présent permis est aussi valable sur toutes les eaux frontalières telles que le Permis de conduire des bateaux Léman, Ie lac de Constance, Ie lac Majeur et Ie lac de Lugano. La presente licenza è valida anche sulle acque di confine come il lago Lemano, il Licenza di condurre natanti Schiffsführerausweis der Kantone lago di Costanza, il lago Maggiore e il lago di Lugano.
Amtliche Radarfahrtberechtigung beschränkt auf das bezeichnete Gewässer Permiss da guidar bartgas Autorisation officielle de naviguer au radar sur les eaux mentionnées Autorizzazione ufficiale per la navigazione a mezzo radar sulle acque indicate
Amtliches Radarpatent, gilt auch für die Grenzgewässer wie Genfersee, Bodensee, Langensee und Luganersee Patente radar, valable également sur les eaux frontalières telles que le Léman, le lac de Constance, le lac Majeur et le lac de Lugano Brevetto radar ufficiale, valido anche sulle acque di confine come il lago Lemano, il Schifffahrt Navigation Navigazione Navigaziun lago di Costanza, il lago Maggiore e il lago di Lugano Der Inhaber ist verpflichtet, Änderungen der im Ausweis vermerkten Tatsachen der zuständigen Behörde (bei Wohnsitzverlegung in einen andern Kanton der Behörde des neuen Wohnsitzkantons) innert 14 Tagen anzuzeigen und den Ausweis vorzulegen. Le titulaire est tenu d'annoncer dans les14 jours à I'autorité compétente, en lui présentant son permis, les changements de faits annotés dans Ie document. S'il y a transfert du domicile dans un autre canton, il s'annoncera à I'autorité de ce canton dans Ie même délai. Vorschriften auf Seite4 beachten Le permis doit se trouver à bord et doit être présenté aux organes de contrôle sur demande. Observer les prescriptions de la page 4 Prescrizioni Il titolare è tenuto a comunicare entro14 giorni all'autorità competente, presentando la licenza, eventuali modifiche dei dati indicati nel documento. Se trasferisce il domicilio in un altro Cantone, deve comunicarlo all'autorità del nuovo Cantone entro il medesimo termine. La licenza deve trovarsi a bordo e, su richiesta, essere presentata agli organi di controllo.
3 01-03 KATEGORIEN – CATÉGORIES - CATEGORIE Prüfungsdatum Date de I'examen Name, Vornamen Data dell'esame Wohnsitz Schiffe mit Maschinenantrieb 11 A Bateaux motorisés Nom, prénoms Battelli motorizzati Domicile F a hrga s ts c hiffe 12 Cognome e nomi B Bateaux à passagers Domicilio Battelli per passeggeri Güterschiffe mit Ma schinenantrieb, 13 Schubschiffe und Schlepper Bateaux à marchandises motorisés, Geburtsdatum 04 C pousseurs et remorqueurs Date de naissance Battelli motorizzati per il trasporto di merci, Data di nascita spingitori e rimorchiatori Heimatort 05 S e ge ls c hiffe 14 Lieu d’origine Bateaux à voile Luogo d’origine
D
Battelli a vela Register-Nr. 06 Schiffe besonderer Bauart und solche, die 15 N o de registre nicht unter eine der Kategorien A bis D fallen N. di registro Bateaux de construction pa rticulière et ceux ne E faisant pas partie des catégories A à D Ausstelldatum 07 Date d’émission Natanti di costruzione particolare e che non Data di rilascio rientrano nelle categorie da A a D Ausstellbehörde 08 V e rfügunge n de r B e hörde ( T e x t s . S e ite 4 ) 16 Autorité d‘émission Décisions de I'autorité (texte v. page 4) Autorità di rilascio Decisioni dell'autorità (testo v. pagina 4)
10 Photographie Photographie Fotografia Unterschrift des Inhabers Signature du titulaire Firma del titolare
Anhang 7
(Art. 97 Abs. 1 und 106) Schiffsausweise (Art. 97 Abs. 1 und 106 Abs. 2)
Ziff. 3
3. Übergangsbestimmungen 3.1 Schiffsausweise, die bis zum 15. Februar 2016 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. 3.2 Für Änderungen bestehender Ausweise und die Ausstellung neuer Ausweise gelten ab dem 15. Februar 2016 die Bestimmungen dieses Anhanges. Neue Ausweise nach den Bestimmungen dieses Anhanges können ab dem14. Oktober 2015 ausgestellt werden.
Tatsachen, die eine Änderung dieses Ausweises erfordern, sind der Ausgabestelle innert
Tagen zu melden. Tout fait nécessitant une modification de ce permis doit être annoncé dans les14 jours à Schweizerische Eidgenossenschaft l'autorité qui I'a délivré. Confédération suisse Le permis doit se trouver à bord et doit être présenté aux organes de contrôle sur demande. Confederazione svizzera Prescrizioni Confederaziun svizra I fatti che richiedono modifiche della presente licenza vanno comunicati entro14 giorni all'autorità che l’ha rilasciata. La Iicenza deve trovarsi a bordo e, su richiesta, essere presentata agli organi di controllo.
ZoIIvorschrlften Wurden im Ausland Reparaturen oder sonstige Änderungen am Schiff vorgenommen, so sind sie beim Einreisezollamt anzumelden. Dem Zollamt ist eine Rechnung vorzulegen, in der allenfalls ersetzte oder hinzugefügte Teile nach Art, Gewicht und Wert einzeln aufgeführt Schiffsausweis Schiffsausweis für die ordentliche Zulassung von Schiffen unter sind. Über die Benützung von anderen als Zolllandeplätzen am schweizerischen Ufer von Permis de navigation Grenzgewässern bestehen besondere Vorschriften: Merkblatt bei der Zollverwaltung verlangen. Licenza di navigazione Prescriptions douanières Certificat da navigaziun Si le bateau a été l’objet, à l'étranger, de réparations ou de modifications, il faut les annoncer au bureau de douane d'entrée et lui présenter la facture y relative. Si des pièces ont été échangées ou ajoutées, elles doivent être mentionnées séparément dans la facture, selon le genre, le poids et la valeur. L'utilisation de débarcadères autres que douaniers sur la rive suisse des eaux frontalières est Ausgestellt durch: Etabli par: Rilasciata da: Emess da: régie par des prescriptions spéciales (demander à l’administration des douanes la notice y relative). Prescrizioni doganali Se il natante è sottoposto all'estero a riparazioni o modifiche, queste ultime vanno notificate all'ufficio doganale d'entrata. All'ufficio doganale dev'essere presentata una fattura nella quale siano indicati il genere, il peso e il valore di ogni pezzo eventualmente sostituito o aggiunto. kantonaler Aufsicht, Kollektivschiffsausweis und Schiffsausweis für L'utilizzo, sulle rive svizzere delle acque di confine, di punti di approdo diversi da quelli doganali, è disciplinato da prescrizioni particolari: le rispettive istruzioni vanno richieste all'amministrazione delle dogane. Ausrüstung - Equipement - Attrezzatura Vorschriften auf Seite4 beachten Observer les prescriptions de la page 4 Schiffe, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde
3 4386 01-06 Kennzeichen 14 Signes distinctifs Contrassegni Bes. Verwendung 15 Code Name, Vornamen Usage spécial Wohnsitz Uso speciale Nom, prénoms Stamm-Nummer 16 Domicile No matricule N. di matricola Cognome e nomi Art des Schiffes 17 Code Domicilio Genre du bateau Genere di natante Hafter – Détenteur – Detentore Geburtsdatum 07 Heimatstaat 08 Marke und Typ 18 Date de naissance Pays d’origine Marque et type Data di nascita Paese d‘origine Marca e tipo Haftpflichtversicherung 09 Schalen-Nummer 19 Assurance resp. civile No de la coque (HIN/CIN) Assicurazione resp. civile N. dello scafo Kantonale Vermerke Annotations cantonales Annotazioni cantonali 10 Material 20 Code Matière Verfügungen der Behörde Décisions de l‘autorité Decisioni dell'autorità 11 Materiale Länge 21 Breite 22 Longueur (cm) Largeur (cm) Lunghezza Larghezza Personenzahl 23 Ladung 24 Nombre de personnes Charge (t) Numero di persone Carico Typenschein 25 Segelfläche 26 Carte type Surface vélique (m2) Certificato tipo Superficie velica 27-31 Motormarke & Typ Motor Nr. Leistung (kW) Abgas-Typengenehm. Marque & type moteur No du moteur Puissance (kW) Approbation de type
Marca & tipo motore Prüfungen Motore n. Expertises Potenza (kW) Perizie Certificato d’omolog. 1. Inverkehrsetzung 13a 13b Standort 32 1re mise en circulation Lieu de stationnement Muster 2 Schiffsausweis für Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen
Anhang 9
(Art. 156) Versicherungsdokumente (Art. 156 Abs. 1) Muster 1 Versicherungsnachweis Versicherungsnachweis Kennzeichen: Art des Schiffes: Marke/Typ: Schale-Nr./HIN oder CIN: Stamm-Nr.:
Besondere Verwendung: Mietschiff gewerbsmässiger Kollektiv-Ausweis gewerbsmässiger Personentransport Gütertransport Bemerkungen:
Gültig ab: IV-Grund:
Halter/in:
Geburtsdatum: Heimatstaat:
Gesellschaftscode: Gesellschaft:
Police-Nr.: Unterschrift: Kontroll-Nr.: Nachweisaussteller:
Ausserverkehrsetzung (AV): Datum: Mutationsgrund:
Muster 2 Meldung des Versicherers über das Aussetzen oder das Aufhören der Versicherung 3. Die Meldung hat die nachstehenden Mindestangaben zu enthalten. Bei Verwendung des Formats A4 sind diese auf der unteren Blatthälfte zu platzieren. – Meldung über das Aussetzen oder das Aufhören der Versicherung gemäss Artikel 36 Absatz 2 BSG (deutlich hervorgehoben) – Kennzeichen-Nummer – Art des Schiffes – Marke/Typ – Halter/Halterin – Unterschrift
Anhang 10
(Art. 109) Messung des Betriebsgeräusches an Schiffen mit Maschinenantrieb
Ziff. 1 und 2
1. Betriebsbedingungen des Schiffes Das Betriebsgeräusch wird am fahrenden Schiff im Leerzustand gemessen. Es ist der maximale A-Frequenz-bewertete Schalldruckpegel, der während der Vorbeifahrt des Schiffes angezeigt wird, festzuhalten. Alle Vergnügungsschiffe und Sportboote müssen bei der Messung mit einer äquivalenten Zwei-Personen-Last beladen sein. Eine Ausnahme bilden Boote, die nur für die Benutzung durch eine Person vorgesehene sind. Die äquivalente Ein-Personen- Last ist festgelegt als 75 kg ± 20 kg. Bei allen anderen Schiffen erfolgt die Messung im betriebsbereiten, unbeladenen Zustand. Der Antriebsmotor des Schiffes muss auf Betriebstemperatur gebracht werden, bevor die Messungen beginnen. Alle anderen Betriebsbedingungen (verwendeter Kraftstoff, Vorlaufzeit usw.) müssen den Herstellervorgaben entsprechen. Bei allen Messungen müssen die Antriebsmotoren mit Vollgas betrieben werden. Bei Antriebssystemen, die mit verstellbarer Trimmung versehen sind, muss der Trimmwinkel so eingestellt werden, dass die Schubkraft des Propellers beziehungsweise des Flügelrades auf ± 2 Grad parallel zur Bodenlinie beziehungsweise zur Kiellinie des Schiffes gerichtet ist. Dieser Zustand wird im Folgenden für alle Prüfbedingungen als Null-Trimmung bezeichnet. Bei Messungen muss der Propeller beziehungsweise das Flügelrad so gewählt werden, dass die Motordrehzahl bei Vollgas auf ± 4 Prozent der angegebenen Motorendrehzahl bei Null-Trimmung nach EN ISO 8665:200621 entspricht. Bei Motoren mit Fremdzündung ohne Drehzahlregler muss die angegebene Motorendrehzahl für die Propellerauswahl die Hälfte der vom Hersteller empfohlenen Motordrehzahl bei Vollgas sein. Bei Motoren mit Drehzahlregelung muss die angegebene Motorendrehzahl die vom Hersteller vorgeschriebene Abregeldrehzahl sein. Verstellpropeller müssen so eingestellt werden, dass die angegebene Vollgasdrehzahl oder eine Drehzahl, die so nah wie möglich an der Vollgasdrehzahl liegt, erreicht wird.
Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch 2. Messgeräte und Einheiten Die Messungen werden mit der Zeitbewertung «fast/schnell» durchgeführt. Für die Messgeräte, die zur Messung der Geräuschemissionen verwendet werden, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 200622 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
Anhang 15
(Art. 132) Mindestausrüstung (Art. 132 Abs. 1 und 163 Abs. 1 Bst. m)
Ziff. 1 –6
Auf kennzeichnungspflichtigen Schiffen sind Rettungsmittel nach Artikel 134 oder 134a mitzuführen. Dazu kommen die nachfolgend aufgeführten Ausrüstungsgegenstände.
1. Ruderboote – Schöpfer oder Eimer* – Horn oder Mundpfeife 2. Segelschiffe bis 15 m2 Segelfläche – Schöpfer oder Eimer* – Ruder oder Paddel – Horn oder Mundpfeife 3. Segelschiffe mit über 15 m2 Segelfläche – Anker mit Trosse oder Kette – Eimer* – Bootshaken – Ruder oder Paddel, sofern das Schiff damit fortbewegt oder gesteuert werden kann – Notflagge – Hupe oder Horn – Feuerlöscher mit 2 kg Inhalt, sofern ein eingebauter Motor vorhanden ist** 4. Motorschiffe bis 30 kW Antriebsleistung – Anker mit Trosse oder Kette – Schöpfer oder Eimer* – Ruder oder Paddel – Hupe oder Horn – Feuerlöscher mit 2 kg Inhalt, sofern ein eingebauter Motor vorhanden ist** 5. Motorschiffe mit mehr als 30 kW Antriebsleistung – Anker mit Trosse oder Kette – Lenzpumpe – Eimer* – Bootshaken – Ruder oder Paddel, sofern das Schiff damit fortbewegt oder gesteuert werden kann – Notflagge – Hupe oder Horn – Feuerlöscher mit 2 kg Inhalt, sofern ein eingebauter Motor vorhanden ist** 6. Güterschiffe und schwimmende Geräte mit Maschinenantrieb – Anker mit Trosse oder Kette – Lenzpumpe nach Artikel 147 – Hupe oder Horn – Schallgerät nach den Artikeln 33 und 132 – Feuerlöscher mit6 kg Inhalt** – Kompass*** – Verbandskasten Fussnoten zu den Ziff. 2–6 * Auf Schiffen, ohne Unterdeckräume, die über eine Selbstlenzeinrichtung verfügen, kann auf das Mitführen eines Schöpfers oder eines Eimers verzichtet werden. ** Zusätzlicher Feuerlöscher mit gleichem Inhalt oder Löschdecke, sofern eine Gasanlage, eine Koch- oder eine Heizeinrichtung vorhanden ist. *** Auf Güterschiffen muss ein Kompass vorhanden sein, dessen Kursanzeige durch die veränderliche Ladung möglichst wenig beeinflusst wird. Die Aufstellungsbestimmungen des Herstellers sind zu beachten.
Anhang 19
(Art. 86) Prüfungsprogramme (Art. 86 Abs. 1) Bst. C Ziff. 124
Anhang 32
(Art. 100) Prüfprogramm für Sportboote (Art. 100 Abs. 2 und 4) 1. Neben dem Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der EU-Sportboot-Richtlinie23 sind zusätzlich die Anforderungen an Sportboote nach Artikel 107 (Grundsatz) nach dem folgenden Programm zu prüfen:
Technisches Prüfungsprotokoll Das technische Prüfungsprotokoll beinhaltet die Prüfung der sanitären Einrichtung (Art. 108 Abs. 1), der Behälter mit wassergefährdenden Stoffen (Art. 108 Abs. 2) und des Motorenraumes (Art. 108 Abs. 3).
Segelvermessungsprotokoll Das Segelvermessungsprotokoll beinhaltet das Ergebnis der Segelvermessung gemäss Anhang 12 sowie die Feststellung einer allfällig reduzierten Mindestausrüstung nach Artikel 163 Absatz 2.
Geräuschmessprotokoll Das Geräuschmessprotokoll bestätigt die Messung des Betriebsgeräusches an Schiffen mit Maschinenantrieb gemäss Artikel 109b und Anhang 10. Für Sportboote gelten insbesondere die Bestimmungen von
Artikel 109b Absätze 1–3. Für Sportboote, für die der Nachweis der
Einhaltung der Grenzwerte nach Artikel 109a mittels einer Konformitätserklärung nach Artikel 148j erbracht werden kann, ist kein Geräuschmessprotokoll erforderlich. 2. Die Prüfprotokolle sind in den drei Schweizer Amtssprachen abzufassen und werden von der Vereinigung der Schifffahrtsämter herausgegeben.
Siehe Fussnote zu zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.
Anhang 33
(Art. 100 Abs. 4) Abnahmeprotokoll 1. Das Abnahmeprotokoll ist in den drei Schweizer Amtssprachen abzufassen und enthält mindestens folgende Angaben:
Hersteller des Schiffes;
Typ des Schiffes;
HIN- oder CIN-Nummer (Schalen-Nummer);
Angabe über die Schiffsart;
Bestätigung der Durchführung der technischen Prüfung mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss technischem Prüfprotokoll;
Bestätigung der Durchführung der Segelvermessung bei Segelschiffen mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss Segelvermessungsprotokoll;
Bestätigung der Durchführung der Geräuschmessung bei Schiffen mit Maschinenantrieb deren gesamte Leistung aller Antriebsmotoren 40 kW übersteigt, mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss Geräuschmessprotokoll.
Bestätigung der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 121 Absatz 4;
Bestätigung der Vollständigkeit der Ausrüstung nach Artikel 107a Absatz 3, 132 und 134;
Bestätigung der Vollständigkeit der Dokumente gemäss Ziffer 1 des Abnahmeprotokolls;
Bestätigung der Übereinstimmung des Schiffes mit der geprüften Ausführung;
Bestätigung über die Durchführung der Funktionskontrolle;
Ort und Datum der Ausstellung des Abnahmeprotokolls;
Name und Adresse der zur Prüfung ermächtigten Person oder der zur Prüfung ermächtigten Unternehmung.
2. Das Abnahmeprotokoll wird von der Vereinigung kantonaler Schifffahrtsämter herausgegeben. 3. In der formalen Gestaltung des Abnahmeprotokolls ist die Herausgeberin frei. Es muss aber mindestens die unter Absatz 1 aufgeführten Angaben enthalten.
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