AS 2016 3877
Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung
der Geflügelpest aus Ungarn
vom 14. November 2016
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 20152 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
Art. 1 Zweck und Gegenstand
Diese Verordnung soll die Einschleppung der Geflügelpest in die Schweiz verhindern.
Sie regelt die Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken, Bruteiern, Geflügelfleisch und Konsumeiern aus Ungarn.
Art. 2 Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern
Die Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den im Anhang aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen in Ungarn ist verboten.
Art. 3 Einfuhr von Geflügelfleisch
Die Einfuhr von Geflügelfleisch aus den im Anhang aufgeführten Schutzzonen in Ungarn ist verboten, ausser wenn es nach der Richtlinie 2002/99/EG3 hitzebehandelt ist.
Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/20/EU, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 234.
Art. 4 Einfuhr von Konsumeiern
DieEinfuhr von Konsumeiern aus den im Anhang aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen in Ungarn ist verboten.
Erlaubt ist die Einfuhr von Konsumeiern:
aus den Schutzzonen, wenn die Importeurin oder der Importeur nachweisen kann, dass die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG4 erfüllt sind;
aus den Überwachungszonen, wenn die Importeurin oder der Importeur nachweisen kann, dass die Voraussetzungen nach Artikel 30 Buchstabe c Ziffern v und vi der Richtlinie 2005/94/EG erfüllt sind.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 16. November 2016 in Kraft. 5 14. November 2016 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:
i. A. Prisca Grossenbacher
Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG, ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16; geändert durch Richtlinie 2008/73/EG, ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40.
Dringliche Veröffentlichung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Anhang
(Art. 2–4) Schutz- und Überwachungszonen Folgende Gebiete in Ungarn sind als Schutz- und Überwachungszonen definiert worden:
Komitat Kreis Gebiet Ist Schutzzone Ist Überbis zum Datum wachungszone bis zum Datum Békés Orosháza Innerhalb eines Umkreises von 27.11.2016 6.12.2016
km um die GPS-Koordinaten
Art. N 46 .39057; E20.74251 ergänzt
um die gesamten bebauten Gebiete der Ortschaft Tótkomlós. Innerhalb eines Umkreises von 6.12.2016
km um die GPS-Koordinaten
Art. N 46 .39057; E20.74251 ergänzt
um die gesamten bebauten Gebiete der Ortschaften Békéssámson, Kaszaper, Végegyháza und Mezőhegyes. Csongrád Makó Innerhalb eines Umkreises von 27.11.2016 6.12.2016
km um die GPS-Koordinaten
Art. N 46 .39057; E20.74251 ergänzt
um die gesamten bebauten Gebiete der Ortschaft Nagyér. Innerhalb eines Umkreises von 6.12.2016
km um die GPS-Koordinaten