Funtauna

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Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus Ungarn

vom 4. März 2015 (Stand am 6. März 2015)

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 und

Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 20072 über

die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Diese Verordnung soll die Einschleppung der Aviären Influenza in die Schweiz verhindern.

Sie regelt die Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch, nicht wärmebehandelten Konsumeiern, lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus Ungarn.

Art. 2 Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch

Die Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch aus der in Anhang 1 aufgeführten Schutzzone in Ungarn ist verboten.

Art. 3 Einfuhr von nicht wärmebehandelten Konsumeiern

Die Einfuhr von nicht wärmebehandelten Konsumeiern aus den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen in Ungarn ist verboten.

Art. 4 Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern

Die Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den in den Anhängen1 und 2 aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen in Ungarn ist verboten.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 6. März 2015 in Kraft.

AS 2015 789

Schutzzone

Folgendes Gebiet in Ungarn ist als Schutzzone definiert worden:

Postleitzahl Gebiet

Im Komitat Békés: 5525 Füzesgyarmat

aus Ungarn. V des BLV

Überwachungszonen

Folgende Gebiete in Ungarn sind als Überwachungszonen definiert worden:

Postleitzahl Gebiet

Im Komitat Békés: 5526 Kertészsziget 5527 Bucsa 5520 Szeghalom 5510 Dévaványa Im Komitat Hajdú-Bihar: 4173 Nagyrábé 4145 Csökmõ 4144 Darvas 4171 Sárretudvari 4172 Biharnagybajom 4163 Szerep