AS 2016 4255

Beitragsreglement
der Kommission für Technologie und Innovation

Änderung vom 11. Oktober 2016

vom Bundesrat genehmigt am 16. November 2016

Die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) erlässt folgendes Reglement:

I

Das Beitragsreglement der Kommission für Technologie und Innovation vom

13. November 20131 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2 Bst. b

Das Gesuch muss umfassen:

b. das voraussichtliche Projektbudget, aufgeschlüsselt pro Jahr nach den Aufwandkategorien gemäss Artikel 8 Absatz 2;

Art. 8 Bemessung der Projektbeiträge

Die Projektbeiträge der KTI werden auf der Grundlage des eingereichten Projektbudgets bemessen.

Für die Berechnung der Projektbeiträge der KTI sind von den budgetierten Projektkosten anrechenbar:

  1. die Personalkosten nach Artikel 8b;

  2. die Sachkosten, soweit sie für die Realisierung des Projekts erforderlich sind, nicht die Grundausstattung einer Forschungsstätte betreffen und nicht durch die Barleistungen des Umsetzungspartners nach Artikel 5 gedeckt sind; darunter können Kosten für Apparate, Verbrauchsmaterial, Drittleistungen und Reisen fallen; die Sachkosten können als Investition oder als Nutzung geltend gemacht werden.

Nicht anrechenbar sind namentlich die Kosten für:

  1. die Optimierung des Produkts;

  2. die Anpassung der Serienfertigung;

  3. Zertifizierungen;

  4. die Markteinführung.

Art. 8a Beteiligung der Umsetzungspartner an den Projektkosten

Die Umsetzungspartner beteiligen sich an den Projektkosten in mindestens der Höhe der nach Artikel 8 Absatz 2 berechneten Projektbeiträge der KTI.

Für die anrechenbaren Personalkosten der Umsetzungspartner gelten die Maximaltarife nach Artikel 8b Absatz 2.

Dieanrechenbaren Sachkosten der Umsetzungspartner müssen in direktem Zusammenhang mit dem Projekt stehen und den tatsächlichen Kosten entsprechen.

Vorbehalten bleiben höhere KTI-Beiträge für Projekte nach Artikel 19 Absatz 3 FIFG und nach Artikel 30 V-FIFG2.

Art. 8b Personalkosten zur Berechnung der Projektbeiträge

Zur Entrichtung der Lohnkosten berechnet die KTI pro Personalfunktion und Forschungsstätte Durchschnittstarife für die der Berechnung folgende Finanzperiode. Massgebend sind die Bruttolöhne gemäss Gehaltstabellen der Forschungsstätten. Liegen die Durchschnittstarife über den Maximaltarifen nach Absatz 2, so kommen Letztere zur Anwendung.

Es gelten für folgende Personalfunktionen die nachstehenden Maximaltarife pro Stunde:

  1. Projektleiterin/Projektleiter: 105 Franken;

  2. stellvertretende Projektleiterin / stellvertretender Projektleiter: 87 Franken;

  3. erfahrene Wissenschaftlerin / erfahrener Wissenschaftler: 71 Franken;

  4. wissenschaftliche Mitarbeiterin / wissenschaftlicher Mitarbeiter: 60 Franken;

  5. Fachmitarbeiterin/Fachmitarbeiter: 54 Franken;

  6. Doktorandin/Doktorand und Hilfskraft: 32 Franken.

Pro Person können höchstens 1824 Arbeitsstunden pro Jahr angerechnet werden. Für die Projektleitung und die stellvertretende Projektleitung kann die Stundenanzahl je nach funktionsbezogenem Aufwand bis auf 20 Prozent der Jahresarbeitsstunden begrenzt werden.

Zur Abgeltung der Arbeitgeberbeiträge nach AHVG/IVG/EOG, BVG und AVIG entrichtet die KTI eine Pauschale von 20 Prozent basierend auf den Lohnkosten nach Absatz 1.

Für Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, deren Anstellung durch die öffentliche Hand oder andere Drittmittel bereits voll finanziert ist, können keine Personalkosten geltend gemacht werden.

Gliederungstitel vor Art. 16a 7. Abschnitt: Overheadbeiträge (Art. 24 Abs. 3 FIFG; Art. 37 und 38 V-FIFG)

Art. 16a

Overheadbeiträge werden im Rahmen der Förderung der Instrumente nach Artikel 2 Buchstaben a, b und d gewährt.

Der Overheadbeitrag wird gestützt auf den zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Prozentsatz bemessen.

Der zur Bemessung des Overheadbeitrags anwendbare Prozentsatz wird im Berechnungsjahr für das folgende Kalenderjahr bestimmt.

Der Overheadbeitrag bemisst sich nach den gestützt auf Artikel 8b im Einzelfall zugesprochenen Personalkosten.

Sachkosten berechtigen nicht zu Overheadbeiträgen.

Der Overheadbeitrag wird für das gesamte Projekt im Entscheid über die Projektförderung gesondert ausgewiesen.

Er wird zusammen mit den Beitragstranchen für die direkten Forschungskosten und prozentual gleich aufgeteilt wie die Letzteren entrichtet.

Gliederungstitel vor Art. 25a

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 25a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. Oktober 2016

Gesuche, die bis zum 31. Dezember 2016 eingereicht werden, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

Art. 26 Sachüberschrift Inkrafttreten

II

Dieses Reglement tritt am1. Januar 2017 in Kraft.

11. Oktober 2016 Im Namen der Kommission für Technologie und Innovation Der Präsident: Walter Steinlin