Funtauna

420.124.2

Beitragsreglement der Kommission für Technologie und Innovation

vom 13. November 2013 (Stand am 1. Januar 2017)

vom Bundesrat genehmigt am 29. November 2013

Die Kommission für Technologie und Innovation (KTI), gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20121 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG), erlässt folgendes Reglement:

1. Kapitel Gegenstand

Art. 1

Dieses Reglement legt im Rahmen des FIFG und der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 20132 (V-FIFG) Einzelheiten der Innovationsförderung fest, namentlich:

  1. die einzelnen Förderinstrumente der KTI;

  2. die Voraussetzungen für Leistungen der KTI;

  3. die Rechte und die Pflichten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger;

  4. die Berechnung und die Modalitäten der Auszahlung der Leistungen;

  5. die Informationspflichten und -rechte zur Gewährleistung der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis sowie die Sanktionen bei Verstössen gegen diese Grundsätze.

2. Kapitel Förderung von Innovationsprojekten

(Art.19 und 24 Abs. 2 Bst. a FIFG; Art. 29 V-FIFG)

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Instrumente der Projektförderung

Die KTI fördert Innovationsprojekte mit folgenden Instrumenten:

  1. Beiträge an Projekte mit Umsetzungspartnern;

  2. Beiträge an Projekte ohne Umsetzungspartner;

  3. Gutschriften für Vorstudien (Innovationsschecks);

AS 2013 4627

d. Kostengutsprachen.

Art. 3 Beitragsdauer

Die KTI unterstützt ein Projekt höchstens bis zum Nachweis der Marktfähigkeit der geförderten Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren.

2. Abschnitt Beiträge an Projekte mit Umsetzungspartnern

(Art. 19 Abs. 2 FIFG; Art. 29 und 30 V-FIFG)

Art. 4 Beitragsgesuche

Die Forschungsstätten und die beteiligten Umsetzungspartner reichen das Gesuch für die Förderung eines Innovationsprojekts gemeinsam bei der Geschäftsstelle der KTI ein.

Das Gesuch muss umfassen:

  1. einen Projektbeschrieb;

  2. 3 das voraussichtliche Projektbudget, aufgeschlüsselt pro Jahr nach den Aufwandkategorien gemäss Artikel 8 Absatz 2;

  3. den beantragten KTI-Beitrag;

  4. eine Darlegung der Eigenleistungen der Umsetzungspartner.

Der Projektbeschrieb muss eine ausreichende Grundlage für die fachlich-wissenschaftliche und die wirtschaftliche Beurteilung der geplanten Arbeiten darstellen sowie Angaben zu den Fördervoraussetzungen nach Artikel 19 Absatz 2 FIFG beinhalten. Er muss namentlich Auskunft geben über:

  1. den Innovationsgehalt, gemessen am aktuellen Stand der Forschung und der Technologie sowie an der Konkurrenzsituation am Markt;

  2. die Projektablaufplanung, die quantitativen Ziele und die Umsetzungsplanung zur Erreichung des angestrebten wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzens;

  3. die zur Bearbeitung des Projekts nötigen personellen und materiellen Ressourcen;

  4. die Kompetenzen der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die zur erfolgreichen Durchführung des Projekts erforderlich sind;

  5. den Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung.

Das Gesuch muss in formeller Hinsicht den Anforderungen der KTI entsprechen. Es ist mit dem entsprechenden Gesuchformular einzureichen.4

Zu finden unter www.kti.admin.ch > Unsere Förderangebote > Für Forschende > F&E-Projekte

Das Gesuch kann in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache eingereicht werden.

Art. 5 Barleistungen der Umsetzungspartner

(Art. 19 Abs. 2 Bst. d FIFG; Art. 30 V-FIFG)

Die Umsetzungspartner müssen ihre Beteiligung an den Projektkosten gesamthaft im Umfang von mindestens 10 Prozent des Bundesbeitrags in Form einer Barzahlung an die beitragsberechtigten Forschungsstätten erbringen.

Die KTI kann im Einzelfall einen Satz unter 10 Prozent festlegen oder gänzlich auf die Barzahlung verzichten, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Umsetzungspartner nicht ausreicht. Dabei berücksichtigt sie das Innovationspotenzial des Projekts, die mit dem Projekt verbundenen Risiken und die Tragbarkeit der mit der Projektdurchführung verbundenen finanziellen Belastung.

Sie kann einen Satz von mehr als 10 Prozent festlegen, wenn die durch die beitragsberechtigten Forschungsstätten zu leistende Forschung einen ausgeprägten Dienstleistungscharakter aufweist. Der Dienstleistungscharakter ist ausgeprägt, wenn die Forschungsstätten das unterstützte Projekt zum alleinigen Anlass für ihren Forschungsbeitrag nehmen und dieser nicht Teil eines existierenden Forschungsprogramms ist.

Art. 6 Entscheid der KTI

Die KTI eröffnet den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern ihren Entscheid in Form einer Verfügung.

Heisst die KTI ein Gesuch um Beiträge ganz oder teilweise gut, so schliesst sie mit den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern einen Vertrag ab.

Art. 7 Vertrag

(Art. 27 Abs. 2 FIFG; Art. 41 V-FIFG)

Der Vertrag muss mindestens regeln:

  1. den Gegenstand und den Umfang der Projektförderung;

  2. die Rechte und die Pflichten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller;

  3. die Projektplanung und die Projektausführung;

  4. die Voraussetzungen, den Betrag und die Fristen für Teilzahlungen;

  5. die Vorgaben und die Termine für die Berichterstattungen zuhanden der 2 Verlangt die KTI von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern eine Vereinbarung über das geistige Eigentum und die Nutzungsrechte, so muss diese den Anforderungen von Artikel 41 V-FIFG5 entsprechen und beim Abschluss des Vertrags vorliegen.

Die KTI erbringt ihre Leistungen erst dann, wenn der Vertrag von allen am Projekt beteiligten Parteien unterzeichnet ist.

Art. 86 Bemessung der Projektbeiträge

Die Projektbeiträge der KTI werden auf der Grundlage des eingereichten Projektbudgets bemessen.

Für die Berechnung der Projektbeiträge der KTI sind von den budgetierten Projektkosten anrechenbar:

  1. die Personalkosten nach Artikel 8b;

  2. die Sachkosten, soweit sie für die Realisierung des Projekts erforderlich sind, nicht die Grundausstattung einer Forschungsstätte betreffen und nicht durch die Barleistungen des Umsetzungspartners nach Artikel 5 gedeckt sind; darunter können Kosten für Apparate, Verbrauchsmaterial, Drittleistungen und Reisen fallen; die Sachkosten können als Investition oder als Nutzung geltend gemacht werden.

Nicht anrechenbar sind namentlich die Kosten für:

  1. die Optimierung des Produkts;

  2. die Anpassung der Serienfertigung;

  3. Zertifizierungen;

  4. die Markteinführung.

Art. 8a7 Beteiligung der Umsetzungspartner an den Projektkosten

Die Umsetzungspartner beteiligen sich an den Projektkosten in mindestens der Höhe der nach Artikel 8 Absatz 2 berechneten Projektbeiträge der KTI.

Für die anrechenbaren Personalkosten der Umsetzungspartner gelten die Maximaltarife nach Artikel 8b Absatz 2.

Dieanrechenbaren Sachkosten der Umsetzungspartner müssen in direktem Zusammenhang mit dem Projekt stehen und den tatsächlichen Kosten entsprechen.

Vorbehalten bleiben höhere KTI-Beiträge für Projekte nach Artikel 19 Absatz 3 FIFG und nach Artikel 30 V-FIFG8.

Art. 8b9 Personalkosten zur Berechnung der Projektbeiträge

Zur Entrichtung der Lohnkosten berechnet die KTI pro Personalfunktion und Forschungsstätte Durchschnittstarife für die der Berechnung folgende Finanzperiode. Massgebend sind die Bruttolöhne gemäss Gehaltstabellen der Forschungsstätten. Liegen die Durchschnittstarife über den Maximaltarifen nach Absatz 2, so kommen Letztere zur Anwendung.

Es gelten für folgende Personalfunktionen die nachstehenden Maximaltarife pro Stunde:

  1. Projektleiterin/Projektleiter: 105 Franken;

  2. stellvertretende Projektleiterin / stellvertretender Projektleiter: 87 Franken;

  3. erfahrene Wissenschaftlerin / erfahrener Wissenschaftler: 71 Franken;

  4. wissenschaftliche Mitarbeiterin / wissenschaftlicher Mitarbeiter: 60 Franken;

  5. Fachmitarbeiterin/Fachmitarbeiter: 54 Franken;

  6. Doktorandin/Doktorand und Hilfskraft: 32 Franken.

Pro Person können höchstens 1824 Arbeitsstunden pro Jahr angerechnet werden. Für die Projektleitung und die stellvertretende Projektleitung kann die Stundenanzahl je nach funktionsbezogenem Aufwand bis auf 20 Prozent der Jahresarbeitsstunden begrenzt werden.

Zur Abgeltung der Arbeitgeberbeiträge nach AHVG/IVG/EOG, BVG und AVIG entrichtet die KTI eine Pauschale von 20 Prozent basierend auf den Lohnkosten nach Absatz 1.

Für Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, deren Anstellung durch die öffentliche Hand oder andere Drittmittel bereits voll finanziert ist, können keine Personalkosten geltend gemacht werden.

Art. 9 Ausschluss direkter Beiträge an die Umsetzungspartner

Direkte Beiträge an die Umsetzungspartner beitragsberechtigter Forschungsstätten sind ausgeschlossen.

3. Abschnitt Beiträge an Projekte ohne Umsetzungspartner

(Art. 19 Abs. 3 FIFG)

Art. 10 Art der Projekte und Voraussetzungen

Die KTI kann Projekte ohne Umsetzungspartner unterstützen, wenn:

a. es sich um Vorhaben mit überdurchschnittlich hohem Innovationspotenzial handelt;

  1. beim aktuellen Stand der Forschung die Risiken für eine Umsetzung der Innovation am Markt als hoch beurteilt werden und entsprechend die finanzielle Beteiligung von Umsetzungspartnern nicht realisierbar ist; und

  2. mit dem Vorhaben das Ziel, potenzielle Umsetzungspartner von der Attraktivität einer wirtschaftlichen Nutzung der Forschungsresultate zu überzeugen, erreichbar erscheint.

Sie kann Projekte ohne Umsetzungspartner:

  1. höchstens 18 Monate lang unterstützen;

  2. höchstens 36 Monate lang unterstützen, wenn es sich um Projekte im Rahmen der vom Bundesrat erteilten Aufträge zur Durchführung von Förderprogrammen im Energiebereich handelt.

Art. 11 Bemessung der Beiträge, Entscheid der KTI und Vertrag

Für die Bemessung der Beiträge gilt Artikel 8.

Für den Entscheid der KTI und den Vertrag gelten sinngemäss die Artikel 6 und 7.

4. Abschnitt Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen

(Art. 24 Abs. 5 FIFG; Art. 32 V-FIFG)

Art. 12

Die KTI schliesst mit der ausländischen Förderorganisation eine Vereinbarung ab. Die Vereinbarung legt die Einzelheiten der Programmausschreibung und der Projektbeurteilung fest.

Gewährt sie einen Teil ihres Beitrags für Projektarbeiten eines ausländischen Forschungspartners (Art. 32 Abs. 2 V-FIFG10, so schliesst der schweizerische Forschungspartner mit dem ausländischen Forschungspartner eine Vereinbarung ab. Die Vereinbarung legt den Leistungsanteil des ausländischen Forschungspartners fest. Sie muss beim Abschluss des Vertrags nach Artikel 7 vorliegen.

Das Verfahren zur Gewährung der Beiträge sowie deren Bemessung richten sich nach diesem Reglement.

5. Abschnitt Gutschriften für Vorstudien (Innovationsschecks)

(Art. 19 Abs. 4 FIFG)

Art. 13 Begriff und Voraussetzungen

Kleine und mittlere Unternehmen können bei der KTI für die Ausarbeitung einer Vorstudie durch eine beitragsberechtigte Forschungsstätte eine Gutschrift (Innovationsscheck) beantragen.

Vorstudien dienen zur Abklärung der wirkungsvollen Umsetzbarkeit von Innovationsprojekten der Unternehmen. Es handelt sich dabei insbesondere um:

  1. Ideenstudien und Konzeptentwicklungen;

  2. Analysen zum Innovations- und Marktpotenzial von Prozessen, Produkten, Dienstleistungen oder Technologien.

Gutschriften werden nicht gewährt für Vorhaben, die:

  1. vor der Antragstellung in Angriff genommen wurden; oder

  2. bereits durch andere öffentliche Mittel gefördert werden.

Ein Unternehmen kann alle zwei Jahre höchstens einen Innovationsscheck erhalten.

Art. 14 Verfahren

Das Unternehmen schliesst mit einer beitragsberechtigten Forschungsstätte eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab.

Die Forschungsstätte kann die Gutschrift im Rahmen eines Vertrags nach Artikel 7 bei der KTI einlösen. Die Zusammenarbeitsvereinbarung ist Bestandteil dieses Vertrags.

6. Abschnitt Kostengutsprachen

(Art. 31 Bst. f V-FIFG)

Art. 15 Gesuch

Ist die beteiligte Forschungsstätte noch nicht bekannt, so kann ein Umsetzungspartner bei der KTI vorerst ein Gesuch um eine Kostengutsprache einreichen.

Das Gesuch muss umfassen:

  1. einen Projektbeschrieb, der den Innovationsgehalt erkennen lässt, gemessen am aktuellen Stand der Forschung und der Technologie sowie an der Konkurrenzsituation am Markt;

  2. die voraussichtlichen Projektkosten;

  3. die beantragte Kostengutsprache;

  4. die voraussichtlichen Eigenleistungen der Umsetzungspartner.

Art. 16 Entscheid der KTI

Heisst die KTI ein Gesuch um eine Kostengutsprache gut, so legt sie mit Verfügung einen entsprechenden Höchstbetrag fest und bestimmt die Frist, innert der ein Gesuch nach Artikel 4 eingereicht werden muss.

Sie kann die Verfügung mit weiteren Bedingungen und Auflagen versehen.

Sie bewilligt das Projekt im Rahmen einer ordentlichen Beurteilung aufgrund eines Gesuchs nach Artikel 4. Der bewilligte Beitrag kann vom Betrag der Kostengutsprache abweichen.

7. Abschnitt:11 Overheadbeiträge (Art. 24 Abs. 3 FIFG; Art. 37 und 38 V-FIFG)

Art. 16a

Overheadbeiträge werden im Rahmen der Förderung der Instrumente nach Artikel 2 Buchstaben a, b und d gewährt.

Der Overheadbeitrag wird gestützt auf den zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Prozentsatz bemessen.

Der zur Bemessung des Overheadbeitrags anwendbare Prozentsatz wird im Berechnungsjahr für das folgende Kalenderjahr bestimmt.

Der Overheadbeitrag bemisst sich nach den gestützt auf Artikel 8b im Einzelfall zugesprochenen Personalkosten.

Sachkosten berechtigen nicht zu Overheadbeiträgen.

Der Overheadbeitrag wird für das gesamte Projekt im Entscheid über die Projektförderung gesondert ausgewiesen.

Er wird zusammen mit den Beitragstranchen für die direkten Forschungskosten und prozentual gleich aufgeteilt wie die Letzteren entrichtet.

3. Kapitel Unterstützung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums

(Art. 20 FIFG)

Art. 17 Sensibilisierungs- und Schulungsmassnahmen

(Art. 20 Abs. 1 FIFG)

Die KTI unterstützt mit Beiträgen Programme und Initiativen zur Sensibilisierung potenzieller Unternehmerinnen und Unternehmer und zur Schulung von Jungunternehmerinnen und Jungunternehmern vor und nach der Unternehmensgründung.

Die Programme und Initiativen müssen mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Die Trainerinnen und Trainer verfügen über eine erfolgreiche, ausgewiesene und praktische unternehmerische Erfahrung oder über sehr gute Kenntnisse in der Vermittlung eines spezifischen Fachgebiets.

  2. Die Anbieterin oder der Anbieter des Programms oder der Initiative legt klare Kriterien fest, nach denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausgewählt werden. Teilnahmekriterien sind insbesondere die Motivation der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Qualität ihrer Geschäftsidee.

Die KTI schliesst mit der Anbieterin oder dem Anbieter einen Vertrag ab. Dieser legt die Teilnahmekriterien, den Inhalt, den Umfang und die Evaluation des Programms oder der Initiative sowie ein Kostendach fest.

Art. 18 Unterstützung von Gründung und Aufbau wissenschaftsbasierter Unternehmen

(Art. 20 Abs. 2 FIFG)

Die KTI unterstützt die Gründung und den Aufbau neuer Unternehmen (Start-up- Unternehmen) durch Evaluation, Coaching, Begleitung, Hilfe bei der Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten, Information sowie Kommunikations- und Vernetzungsmassnahmen.

Die Unterstützungsmassnahmen werden auf ein Gesuch hin gewährt. Die KTI entscheidet, ob das Gesuch bewilligt wird oder nicht.

Die Vorhaben müssen mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Das Produkt, der Prozess oder das Geschäftsmodell ist innovativ, wissenschaftsbasiert und hat ein ausreichendes Marktpotenzial.

  2. Aufgrund des Engagements und der Kompetenzen der Beteiligten kann eine erfolgreiche Umsetzung des Projekts erwartet werden.

  3. Der Sitz des Unternehmens ist in der Schweiz oder das Unternehmen soll in der Schweiz gegründet werden.

Die Unterstützung dient insbesondere dazu, die Geschäftsstrategie zu optimieren und einen detaillierten Businessplan zu erarbeiten.

Die KTI schliesst mit der Jungunternehmerin oder dem Jungunternehmer oder dem Unternehmen eine Vereinbarung ab. Diese regelt namentlich:

  1. den Gegenstand und den Umfang der Unterstützung;

  2. die Rechte und die Pflichten der Jungunternehmerin oder des Jungunternehmers oder des Unternehmens.

Art. 19 KTI-Start-up-Label

Die KTI verleiht das KTI-Start-up-Label an neue Unternehmen, die eine besonders innovative Geschäftsidee vor einem KTI-Expertengremium erfolgreich vertreten.

Sie kann für Unternehmen, die sie mit dem KTI-Start-up-Label ausgezeichnet hat, während höchstens dreier Jahre nach der Erteilung des Labels Unterstützungsleistungen nach Artikel 18 erbringen, wenn dies zur erfolgreichen Positionierung des Unternehmens im Markt, zur Sicherung von Immaterialgüterrechten oder zur Beschaffung von Krediten notwendig ist.

4. Kapitel Förderung des Wissens- und Technologietransfers

(Art. 20 Abs. 3 FIFG)

Art. 20 Beiträge zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers

Die KTI unterstützt mit Beiträgen Organisationen und trifft Massnahmen zur Förderung des Informationsaustauschs zwischen den Forschungsstätten und der Wirtschaft, namentlich:

  1. nationale thematische Netzwerke;

  2. das Innovationsmentoring;

  3. thematische Plattformen.

Die Unterstützungsmassnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und c werden in einem Vertrag vereinbart. Darin werden namentlich festgelegt:

  1. der Gegenstand, die Dauer und der Umfang der Fördermassnahme;

  2. die Rechte und die Pflichten der Vertragsparteien;

  3. ein jährliches Kostendach im Rahmen der verfügbaren Mittel;

  4. die Vorgaben und die Termine für die Berichterstattungen zuhanden der 3 Bei der Festlegung des Kostendachs werden andere Mittelzuflüsse der öffentlichen Hand und Dritter sowie andere Massnahmen im Bereich des Wissens- und Technologietransfers berücksichtigt.

Die KTI überprüft jährlich, ob die Leistungen gemäss Vertrag erbracht werden.

Art. 21 Beiträge an nationale thematische Netzwerke

Die KTI fördert national ausgerichtete thematische Netzwerke.

Die Netzwerke müssen namentlich die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Das vom Netzwerk vertretene Innovationsthema hat ein erhebliches Zukunftspotenzial für die Schweizer Wirtschaft oder Gesellschaft.

  2. Die einschlägige anwendungsorientierte Forschung umfasst einen Zeithorizont von vier bis acht Jahren.

  3. Das Innovationsthema ist für einen namhaften Teil der Schweizer Wirtschaft von erheblicher Bedeutung.

  4. Die Netzwerkpartner können forschungsseitig die notwendige kritische Masse einbringen, um ein mittelfristig relevantes Innovationsthema von internationaler Bedeutung in nationaler Abdeckung zu bearbeiten.

e. Geeignete Mechanismen des Transfers in die Wirtschaft können sichergestellt werden.

Die Netzwerke werden mindestens alle vier Jahre ausgeschrieben.

Das Gesuch muss eine ausreichende Grundlage für die fachlich-wissenschaftliche und die wirtschaftliche Beurteilung darstellen.

Es muss in formeller Hinsicht den Anforderungen der KTI entsprechen. Es ist mit dem entsprechenden Gesuchformular einzureichen.12

Heisst die KTI ein Gesuch gut, so schliesst sie mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag nach Artikel 20 Absatz 2 ab.

Der Beitrag setzt sich zusammen aus einem Sockelbeitrag in der Höhe von maximal 60 Prozent, einer Leistungskomponente und einer Komponente abhängig davon, wieweit das Netzwerk Drittmittel einbringen kann. Der jährliche Höchstbetrag pro Netzwerk beträgt 500 000 Franken.

Beiträge werden für vier Jahre gewährt.

Eine Unterstützung kann um höchstens vier Jahre verlängert werden. Vor einer allfälligen Verlängerung wird die Beitragsberechtigung überprüft.

Art. 22 Innovationsmentoring

Die KTI setzt Innovationsmentorinnen und -mentoren ein, die kleine und mittlere Unternehmen:

  1. über die Unterstützungsmöglichkeiten der öffentlichen Hand informieren;

  2. bei der Erarbeitung von Gesuchen um staatliche Förderleistungen assistieren;

  3. bei der Suche und Auswahl geeigneter Forschungsstätten namentlich im Rahmen eines Gesuchs nach Artikel 15 unterstützen.

Das Innovationsmentoring kommt Unternehmen zugute, die staatliche Förderleistungen ausserhalb der Unterstützung von Start-up-Unternehmen nach Artikel 18 in Anspruch nehmen wollen.

Die KTI rekrutiert Innovationsmentorinnen und -mentoren im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Innovationsmentorinnen und -mentoren müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie müssen grosse Erfahrung in der Wirtschaft und der anwendungsorientierten Forschung haben.

  2. Sie müssen sehr gute Kontakte zu den Institutionen der öffentlichen Forschung haben.

Zu finden unter www.kti.admin.ch > Unsere Förderangebote > Weitere Förderangebote > Thematische Veranstaltungen

c. Sie müssen sehr gute Kenntnisse des nationalen und des internationalen Wissens- und Technologietransfers haben.

Wer als Innovationsmentorin oder -mentor eingesetzt werden will, muss sich bei der KTI bewerben.

Die Bewerbung muss in formeller Hinsicht den Anforderungen der KTI entsprechen. Das Bewerbungsdossier ist gemeinsam mit dem entsprechenden Formular einzureichen.13

Heisst die KTI eine Bewerbung gut, so schliesst sie mit der Innovationsmentorin oder dem Innovationsmentor einen Vertrag ab. Darin werden namentlich festgelegt:

  1. die Rechte und die Pflichten der Vertragsparteien;

  2. ein jährliches Kostendach im Rahmen der verfügbaren Mittel;

  3. die Vorgaben und die Termine für die Berichterstattungen zuhanden der

Art. 23 Beiträge an thematische Plattformen

Die KTI unterstützt thematische Plattformen mit Beiträgen, indem sie Fachveranstaltungen und virtuelle Plattformen fördert, die den Informationsaustausch zwischen den Forschungsstätten und der Wirtschaft zu relevanten Innovationsthemen intensivieren.

Die Plattformen müssen namentlich die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Die thematische Plattform leistet einen erheblichen Mehrwert für die Schweizer Wirtschaft oder Gesellschaft.

  2. Das von der Plattform vertretene Innovationsthema ist für den Innovationswettbewerb von Bedeutung.

  3. Die Plattform kann nachweisen, dass sie Aufgaben nach Absatz 1 nach einem längerfristigen Konzept ausübt.

Das Gesuch muss eine ausreichende Grundlage für die fachlich-wissenschaftliche und die wirtschaftliche Beurteilung darstellen.

Es muss in formeller Hinsicht den Anforderungen der KTI entsprechen. Es ist mit dem entsprechenden Gesuchformular einzureichen.14

Heisst die KTI ein Gesuch gut, so schliesst sie mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag nach Artikel 20 Absatz 2 ab.

Die Beiträge der KTI betragen höchstens die Hälfte der ausgewiesen Aufwendungen.

5. Kapitel Wissenschaftliche Integrität und gute wissenschaftliche Praxis;

Informationspflichten (Art. 19 Abs. 6 FIFG)

Art. 24 Wissenschaftliche Integrität und gute wissenschaftliche Praxis

Für die Kontrolle der Einhaltung der Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis sowie für die Sanktionen im Falle einer Verletzung der Regeln gilt Artikel 19 Absatz 6 FIFG.

Art. 25 Informationspflichten

Wer mit der KTI eine Unterstützungsvereinbarung abgeschlossen hat, ist verpflichtet, die KTI unaufgefordert und unverzüglich über alle für das Vertragsverhältnis wesentlichen Aspekte zu informieren, insbesondere über Tatsachen, welche die ordnungsgemässe Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen gefährden können.

6. Kapitel Schlussbestimmungen15

Art. 25a16 Übergangsbestimmung zur Änderung vom11. Oktober 2016

Gesuche, die bis zum 31. Dezember 2016 eingereicht werden, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

Art. 26 Inkrafttreten17

Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2014 in Kraft.

Artikel 8 Absatz 6 tritt gleichzeitig mit den Artikeln 37 und 38 V-FIFG18 in Kraft.19