AS 2016 4615

Verordnung des EFD
über elektronische Daten und Informationen
(ElDI-V)

Änderung vom 23. November 2016

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
verordnet:

I

Die Verordnung des EFD vom 11. Dezember 20091 über elektronische Daten und Informationen wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2–4

Als elektronische Signaturen im Sinn dieser Verordnung gelten Signaturen nach

Artikel 2 Buchstaben c–e des Bundesgesetzes vom 18. März 20162 über die elektronische Signatur, sofern sie keine Einschränkungen enthalten, die die Verwendung zu

Zwecken dieser Verordnung ausschliessen.

und 4 Aufgehoben

Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und d

Werden elektronische Daten signiert übermittelt und aufbewahrt, so sind die Anforderungen an ihre Beweiskraft erfüllt, sofern:

  1. das Zertifikat zum Zeitpunkt der Signaturerstellung gültig war;

  2. der zur Überprüfung der elektronischen Signatur notwendige öffentliche Schlüssel mit den abgesicherten Daten aufbewahrt wird, ausser wenn das Zertifikat veröffentlicht wurde;

Art. 14 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. November 2016

Zertifikate, die nach bisherigem Recht ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer. Überschreitet diese drei Jahre, so ist das Zertifikat auf das Ende dieser drei Jahre für ungültig zu erklären.