AS 2017 6607
Verordnung
zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung
und der Innovation
(Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)
Änderung vom 15. November 2017
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 20131 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 zweiter Satz, 15 Absatz 6, 16 Absatz 6 zweiter Satz, 19 Absatz 2 Buchstabe d, 23 Absatz 2, 29 Absatz 2, 47 Absatz 1 und 56 des Bundesgesetzes vom14. Dezember 20122 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) sowie auf Artikel 1 Absatz 5 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 20163 (SAFIG), Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden ersetzt:
«Kommission für Technologie und Innovation» durch «Schweizerische Agentur für Innovationsförderung», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen;
«KTI» durch «Innosuisse»;
«Schweizerischer Wissenschafts- und Innovationsrat» durch «Schweizerischer Wissenschaftsrat», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen;
«SWIR» durch «SWR».
Gliederungstitel vor Art. 26 3. Kapitel: Innovationsförderung (Art. 18–25 FIFG; Art. 23 SAFIG)
Art. 26 Abs. 2
Es koordiniert sich dabei mit der Innosuisse sowie mit anderen Bundesstellen und sichert in geeigneter Form den Einbezug der Wirtschaft sowie der Hochschulorgane.
Art. 26a Sitz der Innosuisse
(Art. 1 Abs. 5 SAFIG) Die Innosuisse hat ihren Sitz in Bern.
Art. 28
Art. 29 Sachüberschrift Beiträge der Innosuisse für Innovationsprojekte
(Art. 19 FIFG)
Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz
Die Innosuisse kann die Beteiligung des Umsetzungspartners an den Projektkosten ausnahmsweise auf weniger als 50 Prozent festsetzen, wenn:
Art. 31 und 32
Gliederungstitel vor Art. 37 3. Abschnitt: Overheadbeiträge der Innosuisse (Art. 23 Abs. 2 FIFG)
Art. 38 Beitragsverordnung
Die Innosuisse legt die Einzelheiten der Gewährung von Overheadbeiträgen in ihrer Beitragsverordnung fest.
Art. 44
Art. 50 Information und Beratung
Das SBFI kann Forschungsorgane, Organisationen und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz über die vom Bund unterstützten Aktivitäten bezüglich internationaler Programme und Projekte informieren und sie bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen beraten.
Art. 54 Abs. 2
Es koordiniert sich dabei mit den für die Aussenpolitik zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten sowie mit weiteren interessierten Bundesstellen und konsultiert den SNF und die Innosuisse namentlich hinsichtlich der an sie delegierten Aufgaben nach Artikel 30 FIFG und Artikel 3 Absatz 3 SAFIG.
Art. 60 Abs. 2
Die Forschungsförderungsinstitutionen und die Bundesverwaltung geben im Rahmen ihrer Berichterstattung nach Artikel 52 FIFG sowie die Innosuisse in ihrem Geschäftsbericht nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe o SAFIG Auskunft darüber, wie sie bei der Erfüllung ihrer Fördertätigkeit die Bundesziele für eine nachhaltige Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt berücksichtigt haben.
II
Die Verordnung des WBF vom7. Dezember 20104 über die Entschädigung der Mitglieder der KTI wird aufgehoben.
III
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
IV
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.
15. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang
(Ziff. III) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19985 Einfügen in Anhang 1 Bst. B Ziff. VI als Ziff. 2.2.11 2.2.11 Schweizerische Agentur für Innovationsförderung Agence suisse pour l’encouragement de l’innovation Agenzia svizzera per la promozione dell’innovazione Agentura svizra per la promoziun da l’innovaziun Anhang 2 Ziff. 1.1 «Schweizerischer Wissenschafts- und Innovationsrat (SWIR)» wie folgt ersetzen Zuständiges Ausserparlamentarische Kommission Departement … WBF … … Schweizerischer Wissenschaftsrat (SWR) … Anhang 2 Ziff. 2 folgenden Eintrag löschen Zuständiges Ausserparlamentarische Kommission Einstufung Präsident/in Vizepräsi- Mitglied Departement (100 %) dent/in (100 %) (100 %) in Franken in Franken in Franken … WBF Kommission für Technologie und M2/B 225 000 160 000 135 000 Innovation … 2. Organisationsverordnung vom14. Juni 19996 für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Art. 4 Abs. 1 Bst. f
Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt folgende Kernfunktionen wahr:
f. Es nimmt innerhalb des Departements die Eignerinteressen gegenüber dem ETH-Bereich (Art. 15a–c), der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse, Art. 15d), dem Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (Art. 15e), der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (Art. 15f), der SIFEM AG (Swiss Investment Fund for Emerging Markets,
Art. 15i ) und der Identitas AG (Aktiengesellschaft zur Führung der Tierverkehrsdatenbank) wahr. Das Departement regelt die Zusammenarbeit der dafür im Generalsekretariat bestimmten Stelle mit den Fachämtern.
Art. 15d Schweizerische Agentur für Innovationsförderung
Die Innosuisse ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftsbasierte Innovation in allen Disziplinen, die an Hochschulforschungsstätten nach Artikel 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom14. Dezember 20127 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) vertreten sind.
Organisation und Aufgaben der Innosuisse sind im Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 20168 geregelt.
3. Verordnung vom 23. November 20169 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz Ersatz von Ausdrücken
In Artikel 10 Absatz 1 wird «Kommission für Technologie und Innovation» ersetzt durch «Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse)».
Im ganzen Erlass wird «KTI» ersetzt durch «Innosuisse».
4. Verordnung vom12. September 201410 über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation
Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz und 3 Bst. a
Das SBFI und im Rahmen von Artikel 3 Absatz 3 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 201611 (SAFIG) die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) können zur Beteiligung an Initiativen, Programmen und Projekten gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c oder zu deren Vorbereitung Beiträge entrichten an:
Die Beiträge werden für die folgenden Kosten ausgerichtet:
a. Personalkosten unter Verwendung der effektiven Lohnansätze bis zu den Höchstbeträgen der Innosuisse;
Art. 7 Überprüfung, Evaluation und Berichterstattung
Das SBFI und die Innosuisse überprüfen die Verwendung der von ihnen gewährten Beiträge.
Sie sorgen dafür, dass die Schweizer Beteiligung an den Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 evaluiert wird.
Sie erstatten dem Bundesrat periodisch Bericht.
Art. 8 Beiträge zur projektweisen Beteiligung
Das SBFI und im Rahmen von Artikel 3 Absatz 3 SAFIG12 die Innosuisse können Beiträge zur projektweisen Beteiligung an den Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 gewähren, soweit die Schweiz als Drittstaat oder als nicht vollständig assoziierter Staat von der EU zur Teilnahme zugelassen ist.
Art. 10 Abs. 1
Das SBFI und im Rahmen von Artikel 3 Absatz 3 SAFIG13 die Innosuisse können auf Gesuch hin Hochschulforschungsstätten, nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, weiteren nichtkommerziellen Institutionen und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz Beiträge gewähren zur Unterstützung von Projekten. Das SBFI kann auch Beiträge zur Ausarbeitung von Projektvorschlägen gewähren.
Art. 11 Abs. 2 Bst. a
Beiträge zur Unterstützung von Projekten können ausgerichtet werden für:
a. Personalkosten unter Verwendung der üblichen Lohnansätze der Hochschulforschungsstätten und der nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs; Letztere gelten auch für weitere nichtkommerzielle Institutionen; für Unternehmen gelten die üblichen Saläransätze bis zu den Höchstbeträgen der Innosuisse;
Art. 12 Gesuchseingaben und Entscheid
1 Jede Institution reicht über eine interne zentrale Stelle alle Gesuche für Projekte in ihrem Bereich beim SBFI oder, wenn die Gesuche im Rahmen von Artikel 3 Absatz 3 SAFIG14 von der Innosuisse behandelt werden, bei der Innosuisse ein.
Sie informiert das SBFI oder die Innosuisse laufend über alle bei der Europäischen Kommission oder der zuständigen Fördereinrichtung eingereichten Projektvorschläge.
Das SBFI und die Innosuisse können Eingabefristen vorsehen. Sie veröffentlichen diese auf ihren Websites15.
Die Beiträge werden durch Verfügung oder im Rahmen von Verträgen gewährt.
Art. 14 Absätze 1 Bst. b und 3
Beiträge an Teilnehmerinnen und Teilnehmer können sich zusammensetzen aus:
b. dem Anteil, der bei einer Assoziierung der Schweiz an die Forschungsrahmenprogramme vom SBFI oder von der Innosuisse als Begleitmassnahme nach Artikel 6 gewährt wird.
Beiträge für Aktivitäten, bei denen das SBFI oder die Innosuisse bei einer Assoziierung Beiträge als Begleitmassnahmen gewährt, richten sich nach Artikel 6 Absatz 3. Beiträge für die übrigen Aktivitäten richten sich nach Artikel 11 Absatz 2.
5. Verordnung vom12. Juni 201516 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen
Art. 4 Abs. 4
Leistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV), der Switzerland Global Enterprise (S-GE) und der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) führen nicht zu einer Doppelsubventionierung nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2.
www.sbfi.admin.ch; www.innosuisse.ch