172.327.7
Verordnung des WBF über die Entschädigung der Mitglieder der KTI
vom 7. Dezember 2010 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1, gestützt auf Artikel 8q Absatz 2 zweiter Satz der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV), verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Mitglieder der Kommission für Technologie und Innovation (KTI). Ausgenommen sind die Mitglieder des Präsidiums; für sie gelten Artikel 8q und Anhang 2 Ziffer 2 RVOV.
Art. 2 Entschädigungssystem
Die Entschädigung der Mitglieder besteht aus einer Fixpauschale und aus Fallpauschalen.
Mit der Fixpauschale werden namentlich entschädigt:
die Teilnahme an Sitzungen;
die Kontakte mit Dritten wie Verbänden, Forschungsinstitutionen oder Kantonen;
weitere Arbeiten im Auftrag des Präsidiums.
Die Fixpauschale bemisst sich für jeden Förderbereich oder Teilbereich nach einem Prozentsatz der Entschädigung, die nach Artikel 8q und Anhang 2 Ziffer 2 RVOV für ein Vollzeitpensum zu entrichten wäre. Ein Mitglied kann pro Jahr nur eine Fixpauschale erhalten.
Die Fallpauschalen werden für jeden Förderbereich oder Teilbereich pro Leistungseinheit festgelegt und abgerechnet.
Die Summe der Fixpauschalen und der Fallpauschalen darf pro Mitglied höchstens
Prozent der Entschädigung entsprechen, die nach Artikel 8q und Anhang 2 Ziffer 2 RVOV für ein Vollzeitpensum zu entrichten wäre. Das Präsidium kann in begründeten Fällen eine Überschreitung dieser Begrenzung bewilligen; der Entscheid bedarf der vorgängigen Zustimmung des WBF.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 3 Pauschalen
Es gelten für die einzelnen Förderbereiche oder Teilbereiche die Pauschalen nach dem Anhang.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Fixpauschalen und Fallpauschalen
I. Förderbereiche Enabling Sciences, Life Sciences, Ingenieurwissenschaften, Mikro- und Nanotechnologie Entspricht einem Beschäftigungsgrad von 15 Prozent.
Betrag Leistungseinheit
Fr. 4500 jeweils für 10 der folgenden Aktivitäten: – Beratung von Gesuchstellern betreffend Projektformulierung – Projektskizze und andere projektbezogene Beratungen – Expertisen für Start-up-Unternehmen – Reviews – Bearbeiten von Reklamationen – Bereitstellen von Informationen für den Jahresbericht der KTI – Referate Fr. 800 Monitoring vor Ort (Follow-up, Reviews, wissenschaftliche Rapporte, Endrapport, Betriebsbesuche) Fr. 2500 Beurteilen eines Programms des SNF oder eines anderen Programms Fr. 2500 Prüfung der Beitragsberechtigung einer Forschungsinstitution
II. Förderbereich Wissens- und Technologietransfer (WTT) Entspricht einem Beschäftigungsgrad von 10 Prozent.
Betrag Leistungseinheit
Fr. 5000 Beurteilung einer unterstützten WTT-Organisation über ein Jahr Fr. 5000 Evaluation eines neuen Konzepts Fr. 3000 Finanzierungsentscheid, pro Fall
III. Förderbereich Start-up und Unternehmertum, Teilbereich Certification Board Entspricht einem Beschäftigungsgrad von 5 Prozent.
Betrag Leistungseinheit
Fr. 3000 jeweils für 10 Bewertungen von Businessplänen
IV. Förderbereich Start-up und Unternehmertum, Teilbereich Coaching Acceptance Entspricht einem Beschäftigungsgrad von 27 Prozent. Die Fixpauschale kann höchstens 5 Mitgliedern ausgerichtet werden.
Betrag Leistungseinheit
Fr. 3000 jeweils für 10 Bewertungen von Businessplänen