AS 2018 4743

Verordnung
über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen
(Gebührenverordnung ASTRA, GebV-ASTRA)

Änderung vom 30. November 2018

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Gebührenverordnung ASTRA vom7. November 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1, 3, 4 und 6–8

Infrastrukturdaten werden kostenlos abgegeben, wenn sie für den Eigengebrauch bestimmt sind.

Die Daten aus dem Auswertungssystem des Informationssystems Strassenverkehrsunfälle, die nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung vom 30. November 20182 über das Informationssystem Strassenverkehrsunfälle im Zuständigkeitsbereich eines Kantons liegen, werden dem zuständigen Kanton sowie Dritten, welche die Daten in dessen Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.

Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungssystem des Informationssystems Strassenverkehrsunfälle werden den Verwaltungseinheiten des Bundes nach

Artikel 6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983 sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.

Daten aus dem Subsystem IVZ-Auswertung des Informationssystems Verkehrszulassung, die nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 der Verordnung vom 30. November 20184 über das Informationssystem Verkehrszulassung im Zuständigkeitsbereich eines Kantons liegen, werden dem zuständigen Kanton sowie Dritten, welche die Daten in dessen Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.

Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Subsystem IVZ-Auswertung des Informationssystems Verkehrszulassung werden den Verwaltungseinheiten des Bun- des sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.

Die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung für das Aufstellen und Ändern von touristischen Signalisationen im Bereich von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse erfolgt kostenlos.

Art. 5a Gebührenermässigung

Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungssystem des Informationssystems Strassenverkehrsunfälle werden den Kantonen sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, mit einer Gebührenermässigung von 50 Prozent abgegeben.

Die mit weiteren Daten verknüpften gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungssystem des Informationssystems Strassenverkehrsunfälle werden den Kantonen sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, mit einer Gebührenermässigung von 50 Prozent abgegeben.

Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Subsystem IVZ-Auswertung des Informationssystems Verkehrszulassung werden den Kantonen sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, mit einer Gebührenermässigung von

Prozent abgegeben.

II

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.

30. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Art. 4) Gebühren für besondere Dienstleistungen und Bewilligungen

1 Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen für Import- und grenzüberschreitende Transitfahrten mit einem Ausnahmefahrzeug oder mit unteilbarem Ladegut (Art. 78 Abs. 2 und

1.1 Einzelbewilligung: 1.1.1 Bei Mass- und Gewichtsüberschreitungen im Rahmen von Artikel 79 Absätze2 und 3 VRV 80 1.1.2 Bei Mass- und Gewichtsüberschreitungen über dem Rahmen von Artikel 79 Absätze2 und 3 VRV – Grundgebühr 200 – zusätzlich notwendige Abklärungen nach Zeitwie Streckenabklärungen aufwand 1.2 Dauerbewilligung 400

2 Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen für Sonntags- und Nachtfahrten (Art. 92 Abs. 4 VRV)

2.1 Einzelbewilligung 60 2.2 Dauerbewilligung 400

3 Bekanntgabe von Daten aus Informationssystemen des ASTRA

3.1 Informationssystem Verkehrszulassung

3.1.1 Halterangaben im Ordnungsbussenverfahren, pro Adressangabe 2 3.1.2 Datenlieferung für Fahrzeugrückruf 280 3.1.3 Erstellen einer Leistungs- und Datenschutzvereinbarung 280 3.1.4 Abgabe eines bestehenden Datensatzes, pro Datenlieferung 110 3.1.5 Erstellen von kundenspezifischen Datensätzen, Auswertungen und Analysen nach Zeitaufwand, pro Arbeitsstunde 140 3.1.6 Erteilen einer Zugriffsberechtigung auf die gesamtschweizerischen, aus dem Subsystem IVZ-Personen übernommenen Daten im Subsystem IVZ-Auswertung, für die Dauer eines Jahres, pro Zugriffsberechtigung 2000 3.1.7 Erteilen einer Zugriffsberechtigung auf die gesamtschweizerischen, aus dem Subsystem IVZ-Fahrzeuge übernommenen Daten im Subsystem IVZ-Auswertung, für die Dauer eines Jahres, pro Zugriffsberechtigung 2000

3.2 Informationssystem Strassenverkehrsunfälle

3.2.1 Erstellen einer Leistungs- und Datenschutzvereinbarung 280 3.2.2 Abgabe eines bestehenden Datensatzes, pro Datenlieferung 110 3.2.3 Erstellen von kundenspezifischen Datensätzen, Auswertungen und Analysen nach Zeitaufwand, pro Arbeitsstunde 140 3.2.4 Erteilen einer Zugriffsberechtigung auf die gesamtschweizerischen Daten im Auswertungssystem, für die Dauer eines Jahres, pro Zugriffsberechtigung 2000 3.2.5 Erteilen einer Zugriffsberechtigung auf die mit weiteren Daten verknüpften gesamtschweizerischen Daten im Auswertungssystem, für die Dauer eines Jahres pro Zugriffsberechtigung 10 000

3.3 Verkehrsmonitoring

Erteilen einer Zugriffsberechtigung auf die gesamtschweizerischen Daten über das Verkehrsmonitoring, für die Dauer eines Jahres, pro Zugriffsberechtigung 2000

4 Herausgabe von Fahrtschreiberkarten

4.1 Fahrerkarte

4.1.1 Online-Bestellung 70 4.1.2 Papiergesuch 85 4.2 Werkstattkarte, Online-Bestellung 70 4.3 Unternehmenskarte 4.3.1 Online-Bestellung 70 4.3.2 Papiergesuch 85 4.4 Kontrollkarte, Online-Bestellung 45 4.5 Ersatzkarten: Der Preis bemisst sich nach der Restgültigkeit

5 Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen sowie Vorprüfungen im Bereich der Nationalstrassen

5.1 Bewilligungen für Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen sowie für Anlagen zur Abgabe von alternativen Antriebsmitteln

auf Rastplätzen (Art.7 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 20076, NSV) 300–5000

5.2 Bewilligungen für die Nutzung des Nationalstrassenareals

(Art. 29 NSV) und für Bauvorhaben im Bereich von Nationalstrassen (Art. 30 NSV) 300–5000 5.3 Stellungnahmen zu Baugesuchen nach Artikel 24 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 8. März 19607 über die Nationalstrassen 300–1000 5.4 Vorprüfung von Baugesuchen und von Gesuchen für die Bewilligung von Reklamen im Bereich der Nationalstrassen sowie Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung für diese Bewilligung: nach Zeitaufwand – Aufwand bis 2 Stunden kostenlos – Aufwand ab3. Stunde, je 150

Weitere Verfügungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts bis 5000