AS 2019 1083
Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung
der Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease) aus
bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Änderung vom 1. April 2019
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
verordnet:
I
Der Anhang der Verordnung des BLV vom 10. April 20171 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease) aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II
Diese Verordnung tritt am 3. April 2019 in Kraft. 2 1. April 2019 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
Dringliche Veröffentlichung vom 2. April 2019 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
(Lumpy skin disease) aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV
Anhang
(Art. 2–8) Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete Die betroffenen EU-Mitgliedstaaten sowie die Impfzonen und die Sperrzonen sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Kommission vom (EU) 2016/2008 15. November 2016 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 310 vom 17.11.2016, S. 51, zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2019/81, ABl. L 18 vom 21.1.2019, S. 43.
1 EU-Mitgliedstaaten, in denen Impfzonen festgelegt sind
Die Impfzonen sind die Gebiete mit präventiver Impfung gegen Dermatitis nodularis, die in Anhang I Teil I des oben genannten Durchführungsbeschlusses festgelegt und als «Seuchenfreie Zonen mit Impfschutz» bezeichnet werden. Solche Gebiete sind in folgenden EU-Mitgliedstaaten festgelegt: Bulgarien Griechenland
2 EU-Mitgliedstaaten, in denen Sperrzonen festgelegt sind
Die Sperrzonen sind die von Dermatitis nodularis betroffenen Gebiete, die in Anhang I Teil II des oben genannten Durchführungsbeschlusses festgelegt und als «Befallszonen» bezeichnet werden. Solche Gebiete sind in folgenden EU-Mitgliedstaaten festgelegt: Bulgarien Griechenland