AS 2019 1477
Verordnung
über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten aus
Flugstrecken und die Berichterstattung darüber
Änderung vom 17. April 2019
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 2. Juni 20171 über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken und die Berichterstattung darüber wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken Ersatz von Ausdrücken
In den Artikeln 5 und 6 sowie in Anhang 2 Titel, Ziffer 1 Überschrift, Ziffer 1.1 und 2.4 wird «Monitoringplan» ersetzt durch «tkm-Monitoringplan».
In den Artikeln 8 Absatz 1 und 9 sowie in Anhang 2 Titel, Ziffer 2 Überschrift und Einleitungssatz, Ziffer 2.2, Anhang 3 Ziffer 3 Einleitungssatz, Ziffer 3.4 und 4.3 wird «Monitoringbericht» ersetzt durch «tkm-Monitoringbericht».
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1, 3 und 4 Gegenstand und Erhebungseinheiten
Diese Verordnung regelt:
die Erhebung von Daten über die von Luftfahrzeugen im Jahr 2018 zurückgelegten Flugstrecken und die dabei transportierten Nutzlasten sowie die Berichterstattung darüber;
die Erstellung eines Monitoringplans zur Erhebung der jährlichen CO2-Emissionen, die ab dem Jahr 2020 durch Luftfahrzeuge verursacht werden.
Die Daten gemäss Absatz 1 Buchstabe a werden in Tonnenkilometern (tkm) angegeben. Sie berechnen sich nach Anhang 1 Ziffer 1.
Die Daten gemäss Absatz 1 Buchstabe b werden in Tonnen CO2 angegeben. Sie berechnen sich nach Anhang 1 Ziffer 4.
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 1 Bst. c und d
Erhoben werden müssen Daten über die Tonnenkilometer und die CO2-Emissionen, die auf folgenden Flügen anfallen:
c. und d. Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 4 2. Abschnitt: Erhebung von Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken und Berichterstattung darüber
Art. 4 Tonnenkilometer-Monitoringplan
Der Luftfahrzeugbetreiber erstellt einen Plan zur Erhebung der Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken und zur Berichterstattung darüber (tkm-Monitoringplan). Er verwendet dafür die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur Verfügung gestellte Vorlage.
Der tkm-Monitoringplan umfasst die Angaben nach Anhang 2 Ziffer 1.2.
Art. 7 Tonnenkilometer-Monitoringbericht
Der Luftfahrzeugbetreiber erhebt gemäss dem tkm-Monitoringplan die im Zeitraum vom1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 erbrachten Tonnenkilometer und stellt sie in einem Monitoringbericht (tkm-Monitoringbericht) zusammen. Er verwendet dafür die vom BAFU zur Verfügung gestellte Vorlage2.
Der tkm-Monitoringbericht umfasst die Angaben nach Anhang 2 Ziffer 2.
www.bafu.admin.ch > Themen > Klima > Fachinformationen > Klimapolitik > Emissionshandel.
Gliederungstitel nach Art. 9
3. Abschnitt: Monitoringplan zur Erhebung der CO2-Emissionen
Art. 9a CO2-Emissionen-Monitoringplan
Der Luftfahrzeugbetreiber erstellt einen Plan zur Erhebung der CO2-Emissionen und zur Berichterstattung darüber (CO2-Monitoringplan). Er verwendet dafür die vom BAFU zur Verfügung gestellte Vorlage3.
Luftfahrzeugbetreiber, die über einen CO2-Monitoringplan verfügen, der in einem EWR-Staat im Rahmen des EHS der EU genehmigt wurde, müssen keinen Plan nach Absatz 1 erstellen, sofern sie dem BAFU bestätigen:
dass der genehmigte CO2-Monitoringplan auch auf die Flüge im Geltungsbereich dieser Verordnung angewendet wird; und
dass diese Flüge separat ausgewiesen werden können.
Der CO2-Monitoringplan umfasst die Angaben nach Anhang 4.
Art. 9b Prüfung des CO2-Monitoringplans
Der Luftfahrzeugbetreiber reicht den CO2-Monitoringplan bis spätestens am 30. September 2019 beim BAFU zur Prüfung ein.
DasBAFU kann verlangen, dass ein mangelhafter CO2-Monitoringplan innert angemessener Frist nachgebessert wird.
Gliederungstitel vor Art. 10
4. Abschnitt: Archivierung und Bearbeitung der Daten
Art. 10 Sachüberschrift
Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 11
5. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 11 Sachüberschrift
Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 12 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
www.bafu.admin.ch > Themen > Klima > Fachinformationen > Klimapolitik > Emissionshandel.
Art. 14 Abs. 2
Ihre Geltungsdauer wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
II
Die Anhänge1 und 3 werden gemäss Beilage geändert.
Diese Verordnung erhält neu den Anhang 4 gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am1. Juni 2019 in Kraft.
17. April 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 1
(Art. 1 Abs. 3) Berechnungsregeln
Ziff. 4
Berechnung der CO2-Emissionen 4.1 Die CO2-Emissionen in Tonnen werden nach der folgenden Formel berechnet: CO2-Emissionen [t CO2] = verbrauchter Treibstoff [t Treibstoff] × Emissionsfaktor [t CO2/t Treibstoff]. 4.2 Dabei sind folgende Emissionsfaktoren [t CO2/t Treibstoff] für die verschiedenen Treibstoffe anzuwenden: Kerosin (Jet A-1 or Jet A): 3.15 Jet B: 3.10 Flugbenzin (AvGas): 3.10 4.3 Der Emissionsfaktor von Treibstoffen aus Biomasse ist null, sofern die eingesetzte Biomasse die Nachhaltigkeitskriterien nach Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG4 erfüllt.
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2015/1513, ABl. L 239 vom 15.9.2015, S.1.
Anhang 3
(Art. 8 Abs. 2 und 3) Verifizierung der Tonnenkilometerdaten und Anforderungen an die Verifizierungsstelle
Ziff. 1 Überschrift
1 Pflichten der Verifizierungsstelle und des Luftfahrzeugbetreibers
Anhang 4
Der CO2-Monitoringplan muss gewährleisten, dass sämtliche Flüge, über die CO2-Emissionsdaten zu erheben sind, vollständig erfasst und die CO2- Emissionen der einzelnen Flüge genau bestimmt werden.
Er muss die folgenden Angaben erfassen: 2.1 die zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers notwendigen Angaben; 2.2 die zur Identifizierung der verwendeten Luftfahrzeuge notwendigen Angaben sowie die jedem Luftfahrzeugtyp zugeordnete Treibstoffart; 2.3 eine Beschreibung der Methodik zur Sicherstellung der vollständigen Erfassung sämtlicher Luftfahrzeuge, für die Daten zu erfassen sind; 2.4 eine Beschreibung der Methodik zur Sicherstellung der Erfassung sämtlicher Flüge, über die Daten zu erheben sind; 2.5 eine Beschreibung der Methodik zur Bestimmung der CO2-Emissionen der einzelnen Flüge.
Zusätzlich muss der CO2-Monitoringplan von Luftfahrzeugbetreibern, die CO2-Emissionen von mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr verursachen, folgende Angaben erfassen: 3.1 ein Verfahren für die Erhebung des Treibstoffverbrauchs jedes Luftfahrzeugs; 3.2 eine Methodik zur Schliessung von Datenlücken.