641.714.11
Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken
vom 2. Juni 2017 (Stand am 1. Juni 2019)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 des CO2-Gesetzes vom23. Dezember 20112 und auf Artikel 58 Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19483 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974, verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen5
Art. 1 Gegenstand und Erhebungseinheiten6
Diese Verordnung regelt:
die Erhebung von Daten über die von Luftfahrzeugen im Jahr 2018 zurückgelegten Flugstrecken und die dabei transportierten Nutzlasten sowie die Berichterstattung darüber;
die Erstellung eines Monitoringplans zur Erhebung der jährlichen CO2-Emissionen, die ab dem Jahr 2020 durch Luftfahrzeuge verursacht werden.7 2 Als Luftfahrzeug gilt in dieser Verordnung ein Luftfahrzeug im Sinne des Anhangs der Luftfahrtverordnung vom14. November 19738.
Die Daten gemäss Absatz 1 Buchstabe a werden in Tonnenkilometern (tkm) angegeben. Sie berechnen sich nach Anhang 1 Ziffer 1.9 AS 2017 3477
Die Daten gemäss Absatz 1 Buchstabe b werden in Tonnen CO2 angegeben. Sie berechnen sich nach Anhang 1 Ziffer 4.10
Art. 2 Verantwortlichkeit für die Datenerhebung
Für die Datenerhebung verantwortlich ist, wer das betreffende Luftfahrzeug betreibt (Luftfahrzeugbetreiber).
Kann der Betreiber nicht festgestellt werden, so gilt der Eigentümer des Luftfahrzeugs als Luftfahrzeugbetreiber.
Art. 3 Flüge, über die Daten zu erheben sind
Erhoben werden müssen Daten über die Tonnenkilometer und die CO2-Emissionen, die auf folgenden Flügen anfallen:11
auf Inlandflügen in der Schweiz;
auf Flügen von der Schweiz nach den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR);
und d. …12 2 Nicht erhoben werden müssen Daten für:
Flüge, die ausschliesslich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie von Staatschefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministerinnen und Ministern durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist;
Militär-, Zoll- und Polizeiflüge;
Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungsflugeinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen;
Flüge, die ausschliesslich nach Sichtflugregeln im Sinne von Anhang 2 des Übereinkommens vom7. Dezember 194413 über die internationale Zivilluftfahrt durchgeführt werden;
Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne geplante Zwischenlandung wieder zum Ausgangsort zurückkehrt;
Übungsflüge, die ausschliesslich zum Erwerb oder Erhalt einer Pilotenlizenz oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist und die Flüge nicht zur Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;
Flüge, die ausschliesslich der wissenschaftlichen Forschung dienen;
Flüge, die ausschliesslich der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Bord- und Bodenausrüstung dienen;
Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5700 kg;
Flüge, die von kommerziellen Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, die in jedem von drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen weniger als 243 Flüge nach Absatz 1 durchführen oder deren jährliche Gesamtemissionen weniger als 10 000 t CO2 betragen;
Flüge, die von nicht kommerziellen Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, sofern die jährlichen Gesamtemissionen der Flüge nach Absatz 1 dieser Betreiber weniger als 1000 t CO2 betragen.
Die Ausnahmeregeln nach Absatz 2 Buchstaben j und k gelten nicht für Luftfahrzeugbetreiber, die im Jahr 2016 dem europäischen Emissionshandelssystem unterstellt waren.
Für die Zuordnung der Flüge zu den Viermonatszeiträumen nach Absatz 2 Buchstabe j ist die örtliche Startzeit jedes Flugs massgebend.
Ob die Emissionsgrenzen nach Absatz 2 Buchstaben j und k erreicht oder überschritten werden, ist nach realistischen Schätzungen des Treibstoffverbrauchs aller einschlägigen Flüge des Jahres 2016 zu entscheiden.
2. Abschnitt Erhebung von Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken und
Berichterstattung darüber14
Art. 415 Tonnenkilometer-Monitoringplan
Der Luftfahrzeugbetreiber erstellt einen Plan zur Erhebung der Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken und zur Berichterstattung darüber (tkm-Monitoringplan). Er verwendet dafür die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur Verfügung gestellte Vorlage.
Der tkm-Monitoringplan umfasst die Angaben nach Anhang 2 Ziffer 1.2.
Art. 5 Prüfung des tkm-Monitoringplans16
Der Luftfahrzeugbetreiber reicht den tkm-Monitoringplan bis spätestens am 30. September 2017 beim BAFU zur Prüfung ein.
DasBAFU kann verlangen, dass ein mangelhafter tkm-Monitoringplan innert angemessener Frist nachgebessert wird.
Art. 6 Für den tkm-Monitoringplan relevante Änderungen
Der Luftfahrzeugbetreiber informiert das BAFU umgehend über Änderungen, die Anpassungen am eingereichten tkm-Monitoringplan bedingen.
Bei Änderung des Status des Luftfahrzeugbetreibers ist der tkm-Monitoringplan dem BAFU erneut zur Prüfung vorzulegen.
Art. 717 Tonnenkilometer-Monitoringbericht
Der Luftfahrzeugbetreiber erhebt gemäss dem tkm-Monitoringplan die im Zeitraum vom1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 erbrachten Tonnenkilometer und stellt sie in einem Monitoringbericht (tkm-Monitoringbericht) zusammen. Er verwendet dafür die vom BAFU zur Verfügung gestellte Vorlage18.
Der tkm-Monitoringbericht umfasst die Angaben nach Anhang 2 Ziffer 2.
Art. 8 Verifizierung des Monitoringberichts
Der Luftfahrzeugbetreiber lässt seinen tkm-Monitoringbericht19 durch eine Verifizierungsstelle verifizieren.
Die Verifizierung muss nach den Vorgaben von Anhang 3 Ziffern 1–3 durchgeführt werden.
Die Verifizierungsstelle muss die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 4 erfüllen.
Art. 9 Einreichung und Prüfung des tkm-Monitoringberichts
Der Luftfahrzeugbetreiber reicht den verifizierten tkm-Monitoringbericht bis spätestens am 31. März 2019 beim BAFU zur Prüfung ein.
Ergeben sich aufgrund der Verifizierung Zweifel an der Richtigkeit des tkm- Monitoringbericht, so kann das BAFU die Tonnenkilometerzahl nach pflichtgemässem Ermessen korrigieren.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom17. April 2019, in Kraft seit1. Juni 2019 (AS 2019 1477). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
www.bafu.admin.ch > Themen > Klima > Fachinformationen > Klimapolitik > Emissionshandel.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom17. April 2019, in Kraft seit1. Juni 2019 (AS 2019 1477). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
3. Abschnitt:20 Monitoringplan zur Erhebung der CO2-Emissionen
Art. 9a CO2-Emissionen-Monitoringplan
Der Luftfahrzeugbetreiber erstellt einen Plan zur Erhebung der CO2-Emissionen und zur Berichterstattung darüber (CO2-Monitoringplan). Er verwendet dafür die vom BAFU zur Verfügung gestellte Vorlage21.
Luftfahrzeugbetreiber, die über einen CO2-Monitoringplan verfügen, der in einem EWR-Staat im Rahmen des EHS der EU genehmigt wurde, müssen keinen Plan nach Absatz 1 erstellen, sofern sie dem BAFU bestätigen:
dass der genehmigte CO2-Monitoringplan auch auf die Flüge im Geltungsbereich dieser Verordnung angewendet wird; und
dass diese Flüge separat ausgewiesen werden können.
Der CO2-Monitoringplan umfasst die Angaben nach Anhang 4.
Art. 9b Prüfung des CO2-Monitoringplans
Der Luftfahrzeugbetreiber reicht den CO2-Monitoringplan bis spätestens am 30. September 2019 beim BAFU zur Prüfung ein.
Das BAFU kann verlangen, dass ein mangelhafter CO2-Monitoringplan innert angemessener Frist nachgebessert wird.
4. Abschnitt Archivierung und Bearbeitung der Daten22
Art. 10 …23
Das BAFU bietet die Daten drei bis fünf Jahre nach der letzten Bearbeitung dem Bundesarchiv zur Übernahme an. Bis zum Zeitpunkt der Archivierung bewahrt es diese sicher auf und behandelt sie vertraulich.
Es übermittelt die erhaltenen Daten dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), soweit diese für die Umsetzung von Massnahmen zur Begrenzung der Treibhausgasemissionen des Luftverkehrs notwendig sind. Für archivierte Daten gelten die Vorgaben der Archivierungsgesetzgebung.
www.bafu.admin.ch > Themen > Klima > Fachinformationen > Klimapolitik > Emissionshandel.
5. Abschnitt Strafbestimmungen24
Art. 11 …25
Ein Luftfahrzeugbetreiber, der falsche Daten einreicht, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 bestraft.
Verstösst ein Luftfahrzeugbetreiber vorsätzlich oder fahrlässig in anderer Weise gegen Vorschriften dieser Verordnung, so wird er vom BAZL mit Ordnungsbusse bis 5000 Franken bestraft.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen26
Art. 12 Vollzug
Das BAFU vollzieht diese Verordnung.
Das BAZL unterstützt das BAFU bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, namentlich bei der Bestimmung der Flüge, über die Daten zu erheben sind, sowie bei der Prüfung der Monitoringpläne und der Monitoringberichte.
Art. 13 Anpassung der Anhänge
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann die Anhänge dieser Verordnung anpassen, um deren Kompatibilität mit dem Recht der Europäischen Union zu gewährleisten.
Art. 14 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2019.
Ihre Geltungsdauer wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.27 Anhang 128 (Art. 1 Abs. 3) Berechnungsregeln
Berechnung der Tonnenkilometer Die Tonnenkilometer werden nach der folgenden Formel berechnet: Tonnenkilometer [tkm] = Flugstrecke [km] x Nutzlast [t].
Begriffe 2.1 Die Flugstrecke ist die Grosskreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich eines unveränderlichen Faktors von 95 km. 2.2 Die Nutzlast ist die Gesamtmasse von Fracht, Post, Fluggästen und Gepäck, die befördert werden.
Berechnung der Nutzlast Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes: 3.1 Die Zahl der Fluggäste entspricht der Zahl der an Bord befindlichen Personen abzüglich des Bordpersonals. 3.2 Der Luftfahrzeugbetreiber kann:
die in seinen Unterlagen über die Massen- und Schwerpunktberechnung eingetragene Masse (tatsächliche Masse oder Standardmasse für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck) anwenden; oder
auf jeden Fluggast und sein aufgegebenes Gepäck einen Standardwert von 100 kg anwenden.
Berechnung der CO2-Emissionen 4.1 Die CO2-Emissionen in Tonnen werden nach der folgenden Formel berechnet: CO2-Emissionen [t CO2] = verbrauchter Treibstoff [t Treibstoff] × Emissionsfaktor [t CO2/t Treibstoff].
Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom17. April 2019, in Kraft seit1. Juni 2019 (AS 2019 1477).
Dabei sind folgende Emissionsfaktoren [t CO2/t Treibstoff] für die verschiedenen Treibstoffe anzuwenden: Kerosin (Jet A-1 or Jet A): 3.15 Jet B: 3.10 Flugbenzin (AvGas): 3.10 Der Emissionsfaktor von Treibstoffen aus Biomasse ist null, sofern die eingesetzte Biomasse die Nachhaltigkeitskriterien nach Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG29 erfüllt.
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. L 140 vom5.6.2009, S. 16; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2015/1513, ABl. L 239 vom 15.9.2015, S.1.
Erhebung der Tonnenkilometerdaten und Berichterstattung
darüber: tkm-Monitoringplan und tkm-Monitoringbericht
1 tkm-Monitoringplan 1.1 Der tkm-Monitoringplan muss gewährleisten, dass sämtliche Flüge, über die Daten zu erheben sind, vollständig erfasst und die zu erhebenden Daten der einzelnen Flüge genau bestimmt werden. 1.2 Er muss die folgenden Angaben erfassen: 1.2.1 die zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers notwendigen Angaben; 1.2.2 die zur Identifizierung der verwendeten Luftfahrzeuge notwendigen Angaben; 1.2.3 eine Beschreibung der Methodik zur Sicherstellung der vollständigen Erfassung sämtlicher Luftfahrzeuge und Flüge, für die Daten zu erfassen sind; 1.2.4 eine Beschreibung der Datenerhebung und -verwaltung; 1.2.5 eine Beschreibung der Methodik zur Bestimmung der Tonnenkilometer der einzelnen Flüge.
2 tkm-Monitoringbericht Der tkm-Monitoringbericht muss die folgenden Angaben enthalten: 2.1 die zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers notwendigen Angaben; 2.2 die zur Identifizierung der Verifizierungsstelle, die den tkm-Monitoringbericht überprüft, notwendigen Angaben; 2.3 die zur Identifizierung der verwendeten Luftfahrzeuge notwendigen Angaben; 2.4 eine Beschreibung und Begründung der allfälligen Abweichungen vom zugrunde gelegten tkm-Monitoringplan; 2.5 die Summe aller Tonnenkilometer der Flüge, für die Daten zu erfassen sind und die vom Betreiber im Jahr 2018 durchgeführt wurden; 2.6 für jedes Flugplatzpaar: 2.6.1 die Flugplatz-Bezeichnung gemäss ICAO30, 2.6.2 die Flugstrecke, 2.6.3 die Anzahl Flüge, für die Daten zu erfassen sind,
30 International Civil Aviation Organization (Internationale Zivilluftfahrtorganisation); www.icao.int.
2.6.4 die Passagierzahl und die beförderte Nutzlast, 2.6.5 die Anzahl Tonnenkilometer.
Anhang 331 (Art. 8 Abs. 2 und 3)
Verifizierung der Tonnenkilometerdaten und Anforderungen an die Verifizierungsstelle
1 Pflichten der Verifizierungsstelle und des Luftfahrzeugbetreibers Die Verifizierungsstelle überprüft die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Monitoringsysteme und der eingereichten Daten und Angaben gemäss Anhang 2 Ziffer 2. Insbesondere stellt sie sicher, dass die Daten eine Bestimmung der Tonnenkilometer gestatten. Der Luftfahrzeugbetreiber gewährt der Verifizierungsstelle Zugang zu allen Informationen und Unterlagen, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen. Insbesondere holt er bei Eurocontrol die für die Verifizierung notwendigen Daten über seinen Flugbetrieb ein und stellt sie der Verifizierungsstelle zur Verfügung, oder er stellt der Verifizierungsstelle gleichwertige Daten zur Verfügung.
2 Spezifische Anforderungen an die Verifizierung Die Verifizierungsstelle stellt sicher, dass nur Flüge berücksichtigt wurden: a. für die der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist; b. die tatsächlich durchgeführt wurden; und c. für die nach dieser Verordnung Daten zu erheben sind. Hierzu verwendet die Verifizierungsstelle Flugplandaten sowie die Daten von Eurocontrol oder weiteren Quellen, die der Luftfahrzeugbetreiber eingeholt hat. Die Verifizierungsstelle stellt sicher, dass die vom Luftfahrzeugbetreiber mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die der Luftfahrzeugbetreiber verwendet.
3 Schritte der Verifizierung Die Verifizierung der tkm-Monitoringberichte erfolgt in folgenden Schritten: Analyse aller Tätigkeiten, die durch den Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden (strategische Analyse); Durchführung von Stichproben, um die Zuverlässigkeit der eingereichten Daten und Angaben zu ermitteln (Prozessanalyse);
31 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 17. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1477).
Analyse der Fehlerrisiken in Bezug auf die verwendeten Daten und Überprüfung der Verfahren zur Beschränkung der Fehlerrisiken (Risikoanalyse); Erstellung eines Verifizierungsberichts, in dem angegeben wird, ob der tkm- Monitoringbericht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; im Verifizierungsbericht sind alle für die im Rahmen der Verifizierung durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen.
4 Anforderungen an die Verifizierungsstelle Die Verifizierungsstelle muss für die Verifizierungstätigkeit, für die sie beauftragt wird, akkreditiert sein gemäss: a. der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199632; oder b. der Verordnung (EG) Nr. 765/200833 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2018/20673435. Sie muss vom Luftfahrzeugbetreiber unabhängig sein und ihre Aufgaben professionell und objektiv durchführen. Sie muss über nachweisbare fachliche Kompetenzen im Zusammenhang mit der Verifizierung von Tonnenkilometerdaten im Bereich des Luftverkehrs verfügen und vertraut sein mit dem Zustandekommen aller Informationen für den tkm-Monitoringbericht, insbesondere im Hinblick auf die Sammlung, messtechnische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von Daten. Sie muss vertraut sein mit allen relevanten Bestimmungen sowie den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
33 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Fassung gemäss ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30. 34 Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94. 35 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.
Anhang 436
1 Der CO2-Monitoringplan muss gewährleisten, dass sämtliche Flüge, über die CO2-Emissionsdaten zu erheben sind, vollständig erfasst und die CO2- Emissionen der einzelnen Flüge genau bestimmt werden. 2 Er muss die folgenden Angaben erfassen: 2.1 die zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers notwendigen Angaben; 2.2 die zur Identifizierung der verwendeten Luftfahrzeuge notwendigen Angaben sowie die jedem Luftfahrzeugtyp zugeordnete Treibstoffart; 2.3 eine Beschreibung der Methodik zur Sicherstellung der vollständigen Erfassung sämtlicher Luftfahrzeuge, für die Daten zu erfassen sind; 2.4 eine Beschreibung der Methodik zur Sicherstellung der Erfassung sämtlicher Flüge, über die Daten zu erheben sind; 2.5 eine Beschreibung der Methodik zur Bestimmung der CO2-Emissionen der einzelnen Flüge. 3 Zusätzlich muss der CO2-Monitoringplan von Luftfahrzeugbetreibern, die CO2-Emissionen von mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr verursachen, folgende Angaben erfassen: 3.1 ein Verfahren für die Erhebung des Treibstoffverbrauchs jedes Luftfahrzeugs; 3.2 eine Methodik zur Schliessung von Datenlücken.