AS 2019 3069
Verordnung des EFD
über die Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer
Änderung vom 18. September 2019
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
verordnet:
I
Die Verordnung des EFD vom 22. November 20131 über die Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer wird wie folgt geändert:
Art. 2 Rückerstattung für Fahrten mit Strassenfahrzeugen ohne Partikelfilter oder gleichwertiges System
Für Fahrten mit Strassenfahrzeugen ohne Partikelfilter oder gleichwertiges System hat die Transportunternehmung Anspruch auf die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlags, wenn die Fahrten zum Zweck der Personenbeförderung mit einer Konzession des Bundesamtes für Verkehr (BAV) durchgeführt werden.
Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Rückerstattung für Fahrten mit Strassenfahrzeugen mit Partikelfilter oder gleichwertigem System und für bestimmte EURO-IV-, EURO- V- und EEV-Fahrzeuge
Für Fahrten mit den folgenden Strassenfahrzeugen hat die Transportunternehmung Anspruch auf die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlags und die teilweise Rückerstattung der Mineralölsteuer, wenn die Fahrten zum Zweck der Personenbeförderung mit einer Konzession des BAV durchgeführt werden:
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 3a Rückerstattung für Fahrten mit Schienenfahrzeugen
Für Fahrten mit Schienenfahrzeugen hat die Transportunternehmung Anspruch auf die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlags und die teilweise Rückerstattung der Mineralölsteuer, wenn die Fahrten zum Zweck der Personenbeförderung mit einer Konzession des BAV durchgeführt werden.
Art. 3b Rückerstattung für Fahrten mit Schiffen
Für Fahrten mit Schiffen hat die Transportunternehmung Anspruch auf die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlags und die teilweise Rückerstattung der Mineralölsteuer, wenn die Fahrten:
zum Zweck der Personenbeförderung mit einer Konzession des BAV durchgeführt werden; oder
zum Zweck der grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit einer eidgenössischen Bewilligung durchgeführt werden, sofern nach Artikel 28 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20092 eine Abgeltung der ungedeckten Kosten erfolgt.
Auf Grenzgewässern besteht der Anspruch auf Rückerstattung nach Absatz 1 auch für Fahrten auf Linienabschnitten ausserhalb des schweizerischen Staatsgebiets, wenn mindestens eine der Anlegestellen der Linie auf schweizerischem Staatsgebiet liegt.
Art. 3c Rückerstattung für Ersatz-, Verstärkungs- und Leerfahrten
Der Anspruch auf Rückerstattung nach den Artikeln 2–3b gilt auch für Ersatz- und Verstärkungsfahrten sowie für durch den Kursbetrieb bedingte Leerfahrten.
Art. 10
Die Rückerstattung wird für die folgenden mit Maschinen und Fahrzeugen nach Absatz 2 durchgeführten Arbeiten gewährt:
Vorbereitungsarbeiten für den Naturwerkstein-Abbau, einschliesslich Rückbau und Renaturierung mit eigenem Material; ausgenommen ist das Deponieren von Fremdmaterial;
Spalten und Sägen grosser Blöcke aus dem gewachsenen Fels;
Transporte innerhalb eines Areals des Naturwerkstein-Abbaubetriebs;
Sägen der Blöcke zu Platten mit formwilden Rändern und ohne weitere Oberflächenbearbeitung (Unmassplatten).
DieRückerstattung wird insbesondere für folgende Maschinen und Fahrzeuge gewährt: Raupenbagger, Schreitbagger, Trax, Pneulader, Hubstapler, Motorkräne, Schrämmaschinen, Steinspaltwerkzeuge, Seilsägen, Gattersägen, Kompressoren, Dumper, Lastwagen.
II
Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am1. Dezember 2019 in Kraft.
18. September 2019 Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer
Anhang 1
(Art. 1) Steuerbegünstigungen Gruppe 1 Zolltarif- Warenbezeichnung Ermässigter Verwendung nummer3 Steuersatz Steuer Steuerzuschlag je 1000 l bei 15 °C Fr.
Gruppe1: öffentlicher Verkehr 2707. 1010 Benzol 154.– frei 2010 Toluol 154.– frei 3010 Xylol 154.– frei 4010 Naphthalin 154.– frei 5010 andere aromatische Kohlenwasserstoffmischungen 154.– frei 9110 Kreosotöle 154.– frei 9910 andere Erzeugnisse der Nr. 2707 154.– frei 2709 Erdöle oder Öle aus bituminösen 0010 Mineralien, roh 154.– frei 2710. 1211 Benzin und seine Fraktionen 154.– frei 1212 White Spirit 161.50 frei 1219 Öle dieser Nummer 172.80 frei 1911 Petroleum: – – nach Artikel 3 165.60 frei – – nach Artikel 2 439.50 frei Schiffen verbraucht 165.60 frei 1912 Dieselöl: 1919 Öle dieser Nummer: – in Schienenahrzeugen oder 2010 Mineralölanteil in Mischungen dieser Nummer sowie Biodieselanteil ohne Steuererleichterung
Siehe SR 632.10 Anhang Zolltarif- Warenbezeichnung Ermässigter Verwendung nummer3 Steuersatz Steuer Steuerzuschlag – in Schienenahrzeugen oder 2711. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: – verflüssigt: 1110 – – Erdgas 36.90 frei 1210 – – Propan 38.80 frei 1310 – – Butane 38.80 frei 1410 – – Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien 38.80 frei 1910 – – andere 38.80 frei je 1000 kg Fr. – in gasförmigem Zustand: 2110 – – Erdgas 66.70 frei 2910 – – andere 66.70 frei je 1000 l bei 15 °C Fr. 2901. Kohlenwasserstoffe, acyclische, gasförmige 1011 91.80 frei 2110 91.80 frei 2210 91.80 frei 2310 91.80 frei 2411 91.80 frei 2911 91.80 frei 2905. 1110 Methanol 59.90 frei 3826. 0010 Mineralölanteil in Mischungen dieser Nummer sowie Biodieselanteil ohne Steuererleichterung