AS 2020 1131
Verordnung 2
über Massnahmen zur Bekämpfung
des Coronavirus (COVID-19)
(COVID-19-Verordnung 2)
Änderung vom 1. April 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20201 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1a Zuständigkeit der Kantone
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, bleiben die Kantone zuständig.
Art. 1b Vollzug
Die Kantone überwachen die Einhaltung der Massnahmen auf ihrem Gebiet, soweit nicht der Bund für den Vollzug zuständig ist.
Gliederungstitel vor Art. 2 2. Kapitel: Aufrechterhaltung der Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung
1. Abschnitt: Grundsatz
Art. 2 Abs. 1
Um die Kapazitäten der Schweiz zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie aufrechtzuerhalten und um insbesondere die Bedingungen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und Heilmitteln zu gewährleisten, müssen insbesondere folgende Massnahmen getroffen werden:
Massnahmen zur Einschränkung der Einreise von Personen aus Risikoländern oder -regionen;
Kontrolle der Ausfuhr von für die Gesundheitsversorgung wichtigen Gütern.
Gliederungstitel vor Art. 3 2. Abschnitt: Einschränkungen beim Grenzübertritt Gliederungstitel nach Art. 4a
3. Abschnitt: Ausfuhrkontrolle für Schutzausrüstung
Art. 4b und 4c
Gliederungstitel vor Art. 5 3. Kapitel: Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen
Art. 6 Abs. 2 Bst. f und 3 Bst. n
Öffentlich zugängliche Einrichtungen sind für das Publikum geschlossen, namentlich:
f. Campingplätze.
Absatz 2 gilt nicht für folgende Einrichtungen und Veranstaltungen:
n. Hotels und Beherbergungsbetriebe sowie Stellplätze für Wohnwagen und Wohnmobile, die für eine Dauermiete oder für Fahrende vorgesehen sind.
Art. 7 Bst. b Ziff. 4
Die zuständige kantonale Behörde kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 5 und 6 bewilligen, wenn:
b. von der Ausbildungsinstitution, dem Veranstalter oder dem Betreiber ein Schutzkonzept vorgelegt wird, das folgende Präventionsmassnahmen umfasst: 4. Anpassungen der räumlichen Verhältnisse so, dass die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz eingehalten werden.
Art. 7c Abs. 2
Bei Ansammlungen von bis zu 5 Personen ist zwischen den einzelnen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
Art. 7d Abs. 1
Die Arbeitgeber im Bauhaupt- und -nebengewerbe und in der Industrie sind verpflichtet, die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz einzuhalten. Hierzu sind namentlich die Anzahl der anwesenden Personen auf Baustellen oder in Betrieben entsprechend zu limitieren, die Baustellen- und Betriebsorganisation anzupassen und die Nutzung namentlich von Pausenräumen und Kantinen in geeigneter Weise zu beschränken.
Art. 7e Abs. 2 Bst. d und 4
Gesuche nach Absatz 1 können vom Bundesrat ganz oder teilweise bewilligt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
d. Die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs und mit wesentlichen Dienstleistungen und die Versorgung der Gesundheitseinrichtungen sowie von deren Zuliefererbetrieben bleiben gewährleistet.
Der Bundesrat kann einzelne für die Verfügbarkeit von Gütern des täglichen Bedarfs und von wesentlichen Dienstleistungen relevante Wirtschaftsbranchen oder Betriebe von der Beschränkung oder Einstellung der Tätigkeit ausnehmen.
Art. 8 Abs. 2
Die Betreiber, Veranstalter und Arbeitgeber haben den zuständigen kantonalen Behörden den Zutritt zu den Räumlichkeiten und Örtlichkeiten zu gewähren.
Art. 9
Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 10
4. Kapitel: Gesundheitsversorgung
Art. 10 Bst. b und c
Die Kantone sind verpflichtet, dem Koordinierten Sanitätsdienst regelmässig Folgendes zu melden:
Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten, die für die Behandlung von COVID-19-Erkrankungen bestimmt sind, sowie Anzahl der aktuell behandelten Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung;
Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten der Intensivpflege sowie Anzahl der aktuell in Intensivpflege behandelten und beatmeten Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung;
Gliederungstitel vor Art. 10b
5. Kapitel: Besonders gefährdete Personen
Art. 10b Abs. 1
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 10c Abs. 3
Ist es besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht möglich, im Rahmen der Absätze1 und 2 ihre Arbeitsverpflichtungen zu erledigen, so werden sie vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung beurlaubt.
Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 10f
6. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 10f Abs. 2 Bst. b
Mit Busse wird bestraft, wer:
b. Schutzausrüstung ausführt, ohne dass die nach Artikel 4b Absatz 1 erforderliche Bewilligung vorliegt.
Gliederungstitel vor Art. 11
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 12 Abs. 3 und 6
Diese Verordnung gilt unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Absätze höchstens für die Dauer von 6 Monaten ab Inkrafttreten nach Absatz 1.
Die Massnahmen nach dem 3. Kapitel (Art. 5–8) sowie Artikel 10f Absätze1, 2 Buchstabe a und 3 gelten bis zum 19. April 2020.
II
Anhang 3 wird gemäss Beilage geändert.
III
1. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom1. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Anhang 3
Schutzausrüstung Klammerverweis bei der Anhangnummer