AS 2020 2099

Verordnung 2
über Massnahmen zur Bekämpfung
des Coronavirus (COVID-19)
(COVID-19-Verordnung 2)
(Einreise freizügigkeitsberechtigter Personen)

Änderung vom 12. Juni 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die COVID-19-Verordnung2 vom 13. März 20201 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 7 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20122 (EpG),

Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und c, Abs. 1bis und 1ter sowie 5 erster Satz

Personen, die aus einem Risikoland oder aus einer Risikoregion kommend in die Schweiz einreisen wollen, müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie verfügen über ein Reisedokument und: 1. einen Aufenthaltstitel, namentlich eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung, ein von der Schweiz ausgestelltes Visum mit dem Zweck «geschäftliche Besprechungen» als Spezialistinnen und Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich oder mit dem Zweck «offizieller Besuch» von grosser Bedeutung; oder

  2. Sie sind Freizügigkeitsberechtigte.

Aufgehoben

Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) oder des Übereinkommens vom4. Januar 19604 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) erfasst werden, müssen zusätzlich die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20055 (AIG) erfüllen.

Einreisen von Ausländerinnen und Ausländern über die Schengen-Aussengrenzen an den Flugplätzen können verweigert werden, wenn keine der Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt ist. …

Art. 3a

Art. 3c Bst. a

Die Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit fallen ausser Betracht bei der Zulassung:

a. zum Familiennachzug nach den Artikeln 42–45 und 85 Absatz 7 AIG6;

Art. 3cbis Zulassung zur Aus- und Weiterbildung

Für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aus- oder Weiterbildung nach Artikel 27 AIG7 absolvieren, fallen bei der Zulassung zu einem Aufenthalt die Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ausser Betracht, sofern es sich um eine Aus- oder Weiterbildung mit einer Dauer von mehr als 90 Tagen handelt.

Art. 3d

Art. 4 Abs. 1, 2, 4 und 5

Das EJPD bestimmt nach Rücksprache mit dem EDI, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), dem EFD und dem EDA über Einschränkungen im Luftpersonenverkehr aus Risikoländern oder -regionen.

Es kann insbesondere den Personenverkehr auf gewisse Flüge beschränken oder einzelne Grenzflugplätze für den Personenverkehr aus Risikoländern oder -regionen sperren oder den Personenverkehr aus Risikoländern oder -regionen in die Schweiz ganz untersagen.

und 5 Aufgehoben

Art. 10f Abs. 2 Bst. c und d, 3 Bst. b und c sowie 5

II

12. Juni 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom 12. Juni 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).