AS 2020 2245

Verordnung des EDI
über Lebensmittel für Personen
mit besonderem Ernährungsbedarf
(VLBE)

Änderung vom 27. Mai 2020

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks in der ganzen Verordnung.

Art. 2 Bst. e

Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf werden in folgende Kategorien eingeteilt:

e. Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung;

Art. 3 Abs. 7

Die Stoffe nach Anhang 4 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20162 über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln (VZVM) sind verboten.

Art. 21 Kennzeichnung: Nährwertdeklaration

Die Nährwertkennzeichnung kann den durchschnittlichen Gehalt der Stoffe nach Anhang 1 je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je Portion des Produkts enthalten, falls eine solche Angabe nicht unter die Bestimmungen von Artikel 20 Buchstabe c fällt.

Zusätzlich zu den Zahlenangaben nach Absatz 1 kann im Rahmen der Nährwertkennzeichnung bei Vitaminen und Mineralstoffen nach Anhang 4, die sich auf die Beikost beziehen, der prozentuale Anteil am Referenzwert angegeben werden. Die prozentuale Angabe ist nur zulässig, wenn in 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls in einer festgelegten Portion des Produkts mindestens 15 Prozent des Referenzwerts nach Anhang 4 enthalten sind.

Gliederungstitel vor Art. 22a 5. Abschnitt Anforderungen an Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bezüglich der Informationen zur Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern

Art. 22a

Das Informationsmaterial von Herstellerinnen, Herstellern, Vertreiberinnen und Vertreibern beinhaltet die Empfehlungen des BLV für die Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern.

Das schriftliche oder audiovisuelle Informationsmaterial, das die Ernährung von Säuglingen betrifft und sich an Schwangere oder Mütter von Säuglingen und Kleinkindern richtet, muss klare Informationen über folgende Punkte enthalten:

  1. den Nutzen und die Vorzüge des Stillens;

  2. die Ernährung der Mutter sowie die Vorbereitung auf das Stillen und die Möglichkeiten zur Fortsetzung des Stillens;

  3. die mögliche negative Auswirkung der zusätzlichen Flaschennahrung auf das Stillen;

  4. die Schwierigkeit, den Entschluss, nicht zu stillen, rückgängig zu machen;

  5. erforderlichenfalls die sachgemässe Verwendung der Säuglingsanfangsnahrung.

Enthält dieses Material Informationen über die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung, so müssen diese auch Auskunft über die sozialen und finanziellen Auswirkungen, die Gefährdung der Gesundheit durch ungeeignete Lebensmittel oder Ernährungsmethoden und vor allem die Gefährdung der Gesundheit durch unsachgemässe Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung geben. Es darf keine Bilder verwenden, mit denen die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung idealisiert wird.

Die kostenlose Verteilung von Geräten oder Informationsmaterial durch Herstellerinnen, Hersteller. Vertreiberinnen und Vertreiber darf die Förderung des Stillens nicht behindern. Material und Geräte können den Namen oder das Firmenzeichen der Geberfirma tragen, dürfen jedoch keine besondere Handelsmarke für Säuglingsanfangsnahrung erwähnen und nur über das Gesundheitswesen verteilt werden.

Art. 24 Abs. 1 Bst. c

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 28 Abs. 2 Bst. c

Art. 30 Bst. b

Für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen entwickelt wurden, gelten in Bezug auf die Kennzeichnung zusätzlich zu den Artikeln 28 und 29 die folgenden Anforderungen:

b. Nicht zulässig sind Bilder von Säuglingen, andere Bilder oder ein Wortlaut, die den Gebrauch dieser Nahrung idealisieren könnten.

Gliederungstitel vor Art. 32 4. Kapitel Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung

Art. 32 Begriff

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung sind Lebensmittel mit einer besonderen Zusammensetzung, die bei der Verwendung entsprechend den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers eine Tagesration ersetzen.

Art. 33

Aufgehoben

Art. 34 Anforderungen

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung müssen die Zusammensetzungsanforderungen nach Anhang 10 erfüllen.

Die Zusammensetzungsanforderungen nach Anhang 10 gelten für gebrauchsfertige Lebensmittel, die als solche oder nach Zubereitung gemäss den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers vermarktet werden.

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung dürfen nur andere Stoffe als jene nach Anhang 10 enthalten, wenn deren Eignung anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten nachgewiesen wurde.

Art. 35 Kennzeichnung: Allgemeine Bestimmungen

Die Sachbezeichnung lautet «Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung».

Zusätzlich zu den obligatorischen Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 LIV3 sind anzugeben:

  1. ein Hinweis, dass das Erzeugnis ausschliesslich für gesunde übergewichtige oder fettleibige Erwachsene bestimmt ist, die ihr Gewicht verringern möchten;

  2. ein Hinweis, dass das Erzeugnis von Schwangeren oder Stillenden, von Jugendlichen oder von Personen mit Gesundheitsbeschwerden nicht ohne den Rat einer Gesundheitsfachperson verzehrt werden sollte;

  3. ein Hinweis auf die Bedeutung einer ausreichenden täglichen Flüssigkeitszufuhr;

  4. ein Hinweis, dass das Erzeugnis beim Verzehr gemäss Gebrauchsanweisung eine Versorgung mit ausreichenden täglichen Mengen an allen essenziellen Nährstoffen gewährleistet;

  5. ein Hinweis, dass das Erzeugnis von gesunden übergewichtigen oder fettleibigen Erwachsenen nicht länger als acht Wochen oder wiederholt über kürzere Zeiträume als acht Wochen ohne den Rat einer Gesundheitsfachperson verzehrt werden sollte;

  6. erforderlichenfalls Anweisungen zur richtigen Zubereitung sowie ein Hinweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung;

  7. falls ein Erzeugnis beim Verzehr gemäss Herstelleranweisung zu einer täglichen Aufnahme von mehr als 20 g mehrwertigen Alkoholen pro Tag führt, ein Hinweis, dass das Lebensmittel abführend wirken kann;

  8. falls dem Erzeugnis keine Ballaststoffe zugesetzt wurden, ein Hinweis, dass der Rat einer Gesundheitsfachperson dazu einzuholen ist, ob dem Erzeugnis Ballaststoffe zugesetzt werden können.

Kennzeichnung, Aufmachung und Bewerbung von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung dürfen nicht auf das Tempo oder den Umfang der Gewichtsverringerung Bezug nehmen, die durch den Verzehr der Erzeugnisse bewirkt werden kann.

Art. 35a Kennzeichnung: Nährwertdeklaration

Neben den Angaben nach Artikel 22 Absatz 1 LIV4 muss die obligatorische Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung die Menge aller in Anhang 10 aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine, die das Erzeugnis enthält, ausweisen.

Ausserdem muss die obligatorische Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung die Menge des enthaltenen Cholins und, soweit zugesetzt, der Ballaststoffe ausweisen.

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 23 Absatz 1 LIV kann der Inhalt der obligatorischen Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung durch Folgendes ergänzt werden:

  1. die Menge an von Bestandteilen von Fett und Kohlenhydraten;

  2. die Menge der Stoffe nach Anhang 1, falls die Angabe solcher Stoffe nicht durch Absatz 1 abgedeckt ist;

  3. die Menge der dem Erzeugnis gemäss Artikel 34 Absatz 2 zugesetzten Stoffe.

Abweichend von Artikel 23 Absatz 3 LIV dürfen die in der obligatorischen Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltenen Angaben nicht in der Kennzeichnung wiederholt werden.

Die Nährwertdeklaration ist bei allen Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung unabhängig von der Grösse der grössten Oberfläche der Verpackung oder des Behältnisses obligatorisch.

Allein der Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung aufgeführten Nährstoffe müssen die im 11. Abschnitt LIV aufgeführten Anforderungen erfüllen.

Abweichend von den Artikeln 26 Absatz 3, 27 Absatz 1 und 28 Absatz 1 LIV sind der Energiewert und die Nährstoffmengen von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung je Tagesration sowie je Portion oder je Verzehreinheit des gebrauchsfertigen Lebensmittels nach Zubereitung gemäss den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers anzugeben. Wenn angezeigt, können die Angaben zusätzlich pro 100 g oder 100 ml des Lebensmittels zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten gemacht werden.

Abweichend von Artikel 27 Absätze3 und 4 LIV dürfen der Energiewert und die Nährstoffmengen von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung nicht als Prozentsatz der Referenzmengen nach Anhang 10 LIV angegeben werden.

Die Angaben zu den Stoffen in der Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung, die nicht in Anhang 11 LIV aufgeführt sind, müssen nach dem relevantesten Eintrag des genannten Anhangs erscheinen, zu dem sie gehören oder dessen Bestandteil sie sind.

Angaben zu den Stoffen, die nicht in Anhang 11 LIV aufgeführt sind und nicht zu einem anderen Eintrag des genannten Anhangs gehören oder Bestandteil davon sind, müssen in der Nährwertdeklaration nach dem letzten Eintrag des genannten Anhangs erscheinen.

Der Natriumgehalt ist zusammen mit den anderen Mineralstoffen anzugeben und kann neben dem Salzgehalt wie folgt wiederholt werden: «Salz: X g (davon Natrium: Y mg)».

Der Hinweis «sehr kalorienarme Ernährung» darf bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung angebracht werden, sofern der Energiegehalt des Erzeugnisses unter 3360 kJ/Tag (800 kcal/Tag) liegt.

Der Hinweis «kalorienarme Ernährung» darf bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung angebracht werden, sofern der Energiegehalt des Erzeugnisses zwischen 3360 kJ/Tag (800 kcal/Tag) und 5040 kJ/Tag (1200 kcal/Tag) liegt.

Art. 35b Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben zu Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung sind nicht zulässig.

Abweichend von Absatz 1 darf bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung die nährwertbezogene Angabe «Zusatz von Ballaststoffen» verwendet werden, sofern der Ballaststoffgehalt des Erzeugnisses nicht weniger als 10 g beträgt.

Art. 40 Abs. 5

Getränke mit einer Osmolarität von 260–300 mosmol pro Liter können als isoton, Getränke mit einer Osmolarität von 260 mosmol pro Liter oder weniger als hypoton bezeichnet werden.

II

Die Anhänge1, 10 und 11 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

Die Anhänge 3–5, 9 und 12 werden gemäss Beilage geändert.

III

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020 Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf, die der Änderung vom 27. Mai 2020 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2022 nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

IV

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2020 in Kraft.

27. Mai 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

Anhang 1

(Art. 3 Abs. 2 Bst. a, 6 Bst. d, 8 Abs. 3 Bst. c, 13 Bst. d, 15 Abs. 3 Bst. c, 17 Abs. 1, 19 Abs. 3 Bst. c, 21 Abs. 1, 25 Abs. 2, 34 Abs. 1 und Stoffe und Verbindungen Vitamine Biotin D-Biotin x x x x Folat Calcium-L-methylfolat x x Folsäure oder Pteroylmonoglutaminsäure x x x x Niacin Nicotinamid x x x x Nicotinsäure x x x x Pantothensäure Calcium-D-pantothenat x x x x Dexpanthenol x x x x Natrium-D-pantothenat x x x x Riboflavin Natrium-Riboflavin-5'-phosphat x x x x Riboflavin x x x x Thiamin Thiaminhydrochlorid x x x x Thiaminmononitrat x x x x Vitamin A β-Carotin x x x Retinol x x x x Retinylacetat x x x x Retinylpalmitat x x x x Vitamin B6 Pyridoxin-5'-phosphat x x x x Pyridoxindipalmitat x x x Pyridoxinhydrochlorid x x x x Vitamin B12 Cyanocobalmin x x x x Hydroxocobalamin x x x x Vitamin C Calcium-L-ascorbat x x x x Kalium-L-ascorbat x x x x L-Ascorbinsäure x x x x L-Ascorbyl-6-palmitat x x x x Natrium-L-ascorbat x x x x Vitamin D Cholecalciferol x x x x Ergocalciferol x x x x Vitamin E D-α-Tocopherol x x x x D-α-Tocopherylacetat x x x x D-α-tocopheryl-Polyethylenglycol-1000- x Succinat (TPGS) D-α-Tocopherylsäuresuccinat x x DL-α-Tocopherol x x x x DL-α-Tocopherylacetat x x x x Vitamin K Menachinon5 x x Phyllochinon oder Phytomenadion x x x x Mineralstoffe Bor Borsäure x x Natriumborat x x Calcium Calciumbisglycinat x x Calciumcarbonat x x x x Calciumchlorid x x x x Calciumcitrat oder Calciumsalze der x x x x Zitronensäure Calciumcitratmalat x x Calciumgluconat x x x x Calciumglycerophosphat x x x x Calciumhydroxid x x x x Calciumlactat x x x x Calcium-L-pidolat x x Calciummalat x x Calciumorthophosphat oder Calciumsal- x x x x ze der Orthophosphorsäure Calciumoxid x x x

Menachinon kommt in erster Linie als Menachinon-7 und in geringerem Masse als Menachinon-6 vor.

Calcium-Phosphoryl-Oligosaccharide x Calciumsulfat x x Chrom Chrom-(III)-Chlorid und sein Hexahydrat x x Chrom-(III)-Sulfat und sein Hexahydrat x x Chrompiccolinat x x Eisen Eisenammoniumcitrat x x x x Eisenammoniumphosphat x x Eisenbisglycinat x x x x Eisencarbonat x x x Eisencitrat x x x x Eisendiphosphat oder Eisenpyrophospha) x x x x Eisenfumarat x x x x Eisengluconat x x x x Eisenlactat x x x x Eisen-L-pidolat x x Eisennatriumdiphosphat x x x Eisen-Natrium-EDTA x x Eisensaccharat x x x Eisensulfat x x x x Elementares Eisen, aus Carbonyl + x x x elektrolytisch +wasserstoffreduziert Fluorid Kaliumfluorid x x Natriumfluorid x x Jod Kaliumjodid x x x x Kaliumjodat x x x x Natriumjodat x x x Natriumjodid x x x x Kalium Kaliumbicarbonat x x x Kaliumcarbonat x x x Kaliumchlorid x x x x Kaliumcitrat x x x x Kaliumgluconat x x x x Kaliumglycerophosphat x x x Kaliumhydroxid x x x Kaliumlactat x x x x Kaliumsalze der Orthophosphorsäure x x x Magnesiumkaliumcitrat x x Kupfer Kupfercarbonat x x x x Kupfercitrat x x x x Kupfergluconat x x x x Kupfer-Lysinkomplex x x x x Kupfersulfat x x x x Magnesium Magnesiumacetat x x Magnesiumbisglycinat x x Magnesiumcarbonat x x x x Magnesiumchlorid x x x x Magnesiumcitrat oder Magnesiumsalze x x x x der Zitronensäure Magnesiumgluconat x x x x Magnesiumglycerophosphat x x x Magnesiumhydroxid x x x x Magnesiumkaliumcitrat x x Magnesiumlactat x x x Magnesium-L-aspartat x Magnesium-L-pidolat x x Magnesiumorthophosphat oder Magnesi- x x x x umsalze der Orthophosphorsäure Magnesiumoxid x x x x Magnesiumsulfat x x x x Mangan Mangancarbonat x x x x Manganchlorid x x x x Mangancitrat x x x x Mangangluconat x x x x Manganglycerophosphat x x x Mangansulfat x x x x Molybdän Ammoniummolybdat x x Natriummolybdat x x Natrium Natriumbicarbonat x x x Natriumcarbonat x x x Natriumchlorid x x x Natriumcitrat x x x Natriumgluconat x x x Natriumhydroxid x x x Natriumlactat x x x Natriumsalze der Orthophosphorsäure x x x Selen Natriumhydrogenselenit x x Natriumselenat x x x Natriumselenit x x x Selenangereicherte Hefe6 x x Zink Zinkacetat x x x x Zinkbisglycinat x x Zinkcarbonat x x Zinkchlorid x x x x Zinkcitrat x x x x Zinkgluconat x x x x Zinklactat x x x x Zinkoxid x x x x Zink Zinksulfat x x x x

In Gegenwart von Natriumselenit als Selenquelle in Kultur gewonnene Selen-Hefen, die in handelsüblicher getrockneter Form nicht mehr als2,5 mg Se/g enthalten. Die in der Hefe vorherrschende organische Selenart ist Selenmethionin (zwischen 60 und 85 % des insgesamt im Produkt enthaltenen Selenextrakts). Der Gehalt an anderen organischen Selenverbindungen einschliesslich Selenocystein darf 10 % des gesamten Selenextrakts nicht überschreiten. Der Gehalt an anorganischem Selen darf üblicherweise 1 % des gesamten Selenextrakts nicht überschreiten.

Aminosäuren Aminosäuren7 Cystin8 x und sein Hydro- x und sein Hydro- x x Glycin x L-Alanin – x x L-Arginin x und sein Hydro- x und sein Hydro- x x L-Arginin-L-Aspartat x L-Asparaginsäure x L-Citrullin x L-Cystein x und sein Hydro- x und sein Hydro- x x L-Glutamin x x L-Glutaminsäure x x L-Histidin x und sein Hydro- x und sein Hydro- x x L-Isoleucin x und sein Hydro- x und sein Hydro- x x

Für Aminosäuren, die Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost zugesetzt werden, dürfen nur die ausdrücklich genannten Hydrochloride verwendet werden. Für Aminosäuren, die Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und für Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung zugesetzt werden, dürfen gegebenenfalls auch die Natrium-, Kalium-, Calcium- und Magnesiumsalze sowie ihre Hydrochloride verwendet werden.

Im Falle der Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost darf Cystin nur in F orm von L-Cystin zugesetzt werden.

L-Leucin x und sein Hydro- x und sein Hydro- x x L-Lysin x und sein Hydro- x und sein Hydro- x x L-Lysinacetat x x L-Lysin-L-Aspartat x L-Lysin-L-Glutamat x L-Methionin x x x x L-Ornithin x x L-Phenylalanin x x x x L-Prolin x L-Serin x L-Threonin x x x x L-Tryptophan x x x x L-Tyrosin x x x x L-Valin x x x x N-Acetyl-L-Cystein x N-Acetyl-L-Methionin x in Erzeugnissen, die für Personen ab 1 Jahr bestimmt sind. Sonstige Stoffe, ohne Aminosäuren Carnitin und Taurin L-Carnitin x x x x L-Carnitinhydrochlorid x x x x L-Carnitin-L-Tartrat x x x Taurin x x x Cholin und Inositol Cholin x x x x Cholinbitartrat x x x x Cholinchlorid x x x x Cholincitrat x x x x Inositol x x x x Nukleotide Adenosin-5'-phosphorsäure (AMP) x x x Cytidin-5'-monophosphorsäure (CMP x x x Guanosin-5'-phosphorsäure (GMP) x x x Ionosin-5'-phosphorsäure (IMP) x x x Natriumsalz der AMP x x x Natriumsalz der CMP x x x Natriumsalz der GMP x x x Natriumsalze der IMP x x x Natriumsalze der UMP x x x Uridin-5'-phophorsäure (UMP) x x x

Anhang 2

(Art. 6 Bst. a Ziff. 1 und b sowie 8 Abs. 3) Anforderungen an die Zusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung

Ziff. 5 .7 und 11

5.7 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 0,4 Prozent des gesamten Fettgehalts liegen.

Vitamine Vitamine je 100 kJ je 100 kcal Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens Biotin (µg) 0,241,8 1 7,5 Folat (µg-DFE)93,6 11,4 15 47,6 Niacin (mg)10 0,10 0,36 0,41,5 Pantothensäure (mg) 0,10 0,48 0,4 2 Vitamin A (µg-RE)11 16,7 27,2 70 114 Vitamin B1 (Thiamin) (µg) 9,60 72 40 300 Vitamin B2 (Riboflavin) (µg) 14,30 95,6 60 400 Vitamin B6 (µg)4,8 41,8 20 175 Vitamin B12 (µg) 0,02 0,12 0,1 0,5 Vitamin C (mg) 0,96 7,2 4 30 Vitamin D (µg)12 0,48 0,6 2 2,5 Vitamin E (mg-á-TE)13 0,141,2 0,6 5 Vitamin K (µg) 0,24 6 1 25

Diätetisches Folat-Äquivalent; 1 µg DFE = 1 µg Nahrungsfolat = 0,6 µg synthetische Folsäure aus Nahrung.

Vorgebildetes Niacin.

Vorgebildetes Vitamin A; RE = Retinoläquivalent, all-trans.

In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol, wobei davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.

á-TE = d-á-Tocopheroläquivalent.

Anhang 3

(Art. 13 Bst. a Ziff. 1 und b sowie 15 Abs. 3) Anforderungen an die Zusammensetzung von Folgenahrung

Ziff. 2 .1,4.4 und 7

2.1 Folgenahrung aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen Mindestens Höchstens Bei gleichem Energiewert muss die Folgenahrung aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch nach Anhang 2 Ziff. 2.6). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und Tyrosingehalt zusammengerechnet werden. 4.4 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 0,4 Prozent des gesamten Fettgehalts liegen.

Frukto-Oligosaccharide und Galakto-Oligosaccharide Frukto-Oligosaccharide und Galakto-Oligosaccharide dürfen Folgenahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 Prozent Oligogalactosyl-Laktose und 10 Prozent Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen. Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Frukto-Oligosacchariden und Galakto-Oligosacchariden können nach Artikel 13 Buchstabe a Ziffer 2 verwendet werden.

Anhang 4

(Art. 15 Abs. 1 Bst. c und 21) Referenzmengen für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind Klammerverweis bei der Anhangnummer (Art. 15 Abs. 1 Bst. c und 21 Abs. 2)

Anhang 5

(Art. 19 Abs. 3 Bst. a und 20 Bst. c) Anforderungen an die Zusammensetzung von Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder

Ziff. 1

Ziff. 2 .5 Aminosäurenzusammensetzung von Kasein

Den Eintrag «Thereonin» ersetzen, in alphabetischer Reihenfolge, gemäss der nachstehenden Tabelle:

Aminosäuren (g je 100 g Protein) ... Threonin4,7 ...

Ziff. 4 . Bst. c

Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b genannten Produkte dürfen einen Fettgehalt von höchstens1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt

c. Der Linolsäuregehalt (in Form von Glyceriden = Linoleaten) muss einen Wert von mindestens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) aufweisen und darf höchstens 285 mg/100 kJ (1 200 mg/100 kcal) betragen.

Ziff. 4 .1 und 6.1

4.1 Bei den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und d genannten Produkten darf der Fettgehalt höchstens 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) betragen. 6.1 Getreidebeikost muss einen Thiamingehalt von mindestens 25 µg/100 kJ (100 µg/100 kcal) aufweisen.

Anhang 9

(Art. 25 Abs. 3 Bst. c und 29 Abs. 1 Bst. a) Anforderungen an Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

Ziff. 1 .1 und 3.2

1.1 Erzeugnisse nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, enthalten Vitamine und Mineralstoffe nach den Tabellen2.1 und 2.2. Die Erzeugnisse für Frühgeborene müssen Vitamine, Mineralstoffe und andere essenzielle Mikronährstoffe gemäss den Empfehlungen der Ernährungskommission der European Society for Paediatric Gastroenterology, Hepatology, and Nutrition14 enthalten.

3.2 Mineralstoffe (einfügen einer Fussnote beim Eintrag Kalzium) Mineralstoffe Pro 100 kJ Pro 100 kcal Minimum Maximum Minimum Maximum … Kalzium (mg) 8,4/1215 42/6016 35/5017 175/25018 …

Enteral nutrient supply for preterm infants A comment of the ESPGHAN Committee on Nutrition, ESPGHAN Committee on Nutrition and invited expert guests: C. Agostoni; Buonocore G, Carnielli VP M. De Curtis, Darmaun D, T. Decsi; M. Domellöf, N.D. Embleton, C. Fusch, Genzel-Boroviczeny O, O. Goulet;Kalhan S.C. S. Kolacek; B. Koletzko, A. Lapillonne, W. Mihatsch, L. Moreno; Neu J, Poindexter B, J. Puntis, Putet G, J.Rigo, Riskin A, Salle B, Sauer P, R. Shamir; H. Szajewska; Thureen P, D. Turck, J.B. van Goudoever, Ziegler E (2010).

Für Erzeugnisse, die für Kinder von1 bis 10 Jahren bestimmt sind

Für Erzeugnisse, die für Kinder von1 bis 10 Jahren bestimmt sind

Für Erzeugnisse, die für Kinder von1 bis 10 Jahren bestimmt sind

Für Erzeugnisse, die für Kinder von1 bis 10 Jahren bestimmt sind

Anhang 10

(Art. 34 Abs. 1 und 2 sowie 35a Abs. 1) Anforderungen an die Zusammensetzung von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung Anmerkung: Die festgelegten Zusammensetzungsanforderungen gelten für gebrauchsfertige Lebensmittel, die als solche oder nach Zubereitung gemäss den Anweisungen des Herstellers vermarktet werden.

1 Energiewert

Der Energiewert einer Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung darf pro Tagesration nicht weniger als 2510 kJ (600 kcal) betragen und 5020 kJ (1200 kcal) nicht übersteigen.

2 Proteine

2.1 Das in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltene Protein darf pro Tagesration nicht weniger als 75 g betragen und 105 g nicht übersteigen. 2.2 Für die Zwecke von Ziffer 2.1 ist «Protein» definiert als Protein, dessen um die Proteinverdaulichkeit berichtigter Aminosäureindex im Vergleich mit dem Referenzprotein gemäss untenstehender Tabelle bei1,0 liegt:

Anforderungsschema für Aminosäuren 19 g/100 g Protein Cystein + Methionin2,2 Histidin1,5 Isoleucin3,0 Leucin 5,9 Lysin4,5 Phenylalanin + Tyrosin3,8 Threonin2,3 Tryptophan 0,6 Valin3,9

Joint FAO/WHO/UNU Expert Consultation on Protein and Amino Acid Requirements in Human Nutrition (2002: Geneva, Switzerland), Food and Agriculture Organization of the United Nations, World Health Organization & United Nations University. (2007). Protein and amino acid requirements in human nutrition: report of a joint FAO/WHO/UNU expert consultation. Geneva: World Health Organization. (WHO Technical Report Series, 935, 284 pp); das Dokument ist in Englisch unter folgender Adresse verfügbar:

2.3 Der Zusatz von Aminosäuren ist nur zur Verbesserung des Nährwerts der in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltenen Proteine und nur in den hierfür erforderlichen Mengen gestattet.

3 Cholin

Das in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltene Cholin darf pro Tagesration nicht weniger als 400 mg betragen.

4 Fette

4.1 Linolsäure

Die in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltene Linolsäure darf pro Tagesration nicht weniger als 11 g betragen.

4.2 Alpha-Linolensäure

Die in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltene Alpha-Linolensäure darf pro Tagesration nicht weniger als1,4 g betragen.

5 Kohlenhydrate

Die in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltenen Kohlenhydrate dürfen pro Tagesration nicht weniger als 30 g betragen.

6 Vitamine und Mineralstoffe

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung müssen pro Tagesration mindestens die in der Tabelle unten aufgeführten Mengen an Vitaminen und Mineralstoffen liefern. Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung dürfen pro Tagesration nicht mehr als 250 mg Magnesium enthalten.

Stoff Einheit Menge Biotin (µg) 40 Folat µg-EFA20) 330 Niacin (mg-EN21) 17 Pantothensäure (mg) 5 Vitamin A (µg-ER22) 700 Vitamin B1 (Thiamin) (mg) 0,8

Diätetische Folat-Äquivalente: 1 μg DFE = 1 μg Nahrungsfolat = 0,6 μg Folsäure aus Tagesration für eine gewichtskontrollierende Ernährung.

Niacin-Äquivalente.

Retinol-Äquivalente.

Stoff Einheit Menge Vitamin B2 (Riboflavin) (mg)1,6 Vitamin B6 (mg)1,6 Vitamin B12 (µg) 3 Vitamin C (mg) 110 Vitamin D (µg) 10 Vitamin E (mg23) 10 Vitamin K (µg) 70 Chlorid (mg) 830 Eisen (mg) 9 Jod (µg) 150 Kalium (mg) 3100 Kalzium (mg) 950 Kupfer (mg)1,1 Magnesium (mg) 150 Mangan (mg) 3 Molybdän (µg) 65 Natrium (mg) 575 Phosphor (mg) 730 Selen (µg) 70 Zink (mg) 9,4

Vitamin-E-Aktivität von RRR-α-Tocopherol.

Anhang 11

(Art. 38 Abs. 1 Bst. a, 39 Bst. a und b sowie 40 Abs. 2) Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe in den für Erwachsene zulässigen Höchstmengen Es gelten die spezifischen Reinheitskriterien, die im Anhang 4 der ZuV24 für Zusatzstoffe festgelegt sind. Für Stoffe, für die keine Reinheitskriterien festgelegt wurden, gelten die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien, wie der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder internationalen Pharmakopöen empfohlen werden.

Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe für Erwachsene zulässige Warnhinweise (kursiv), Hinweis auf

1 Vitamine und Mineralstoffe

1.1 Vitamine

Biotin keine Folsäure 750 mg Niacin 600 mg wovon 10 mg als Nicotinsäure und Inositolhexanicotinat Pantothensäure keine Riboflavin (Vitamin B2 keine Thiamin (Vitamin B1 keine Vitamin A 1360 mg25 (ent- Nur als β-Carotin spricht 8,2 mg β-Carotin) Vitamin B6 15 mg Vitamin B12 keine Vitamin C 750 mg Vitamin D 70 mg Vitamin E 205 mg

Retinol-Äquivalente, Umrechnungsfaktor: β-Carotin = 6 × Retinol-Äquivalente Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe für Erwachsene zulässige Warnhinweise (kursiv), Hinweis auf Vitamin K 225 µg Ab einer Tagesdosis von

µg: «Patientinnen und Patienten, die Antikoagulantien einnehmen, sollten vor der Einnahme von Vitamin- K-Präparaten ihre Ärztin oder ihren Arzt konsultieren.»

1.2 Mineralstoffe

Bor1 mg Chlorid nur als Begleition Chrom 188 mg Eisen 21 mg Jod 200 µg Kalium 2250 mg Kalzium 750 mg Kupfer1,6 mg Magnesium 375 mg Ab einer Tagesdosis von >250 mg: «Magnesium- Präparate können abführend wirken.» Mangan3 mg Molybdän 300 mg Natrium 550 mg keine Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler, die speziell für extremen Ausdauersport entwickelt wurden. Phosphat nur als Begleition Selen 165 µg Silicium keine Zink 5,3 mg

2 Sonstige Stoffe

2.1 Aminosäuren

L-Alanin 500 mg L-Arginin 2500 mg L-Citrullin 1000 mg L-Cystein 240 mg L-Cystin 500 mg L-Glutamin 10 g L-Glutaminsäure 10 g Glycin 5g Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe für Erwachsene zulässige Warnhinweise (kursiv), Hinweis auf L-Histidin 600 mg L-Isoleucin 1200 mg L-Leucin 2400 mg L-Lysin 1800 mg L-Methionin + L-Cystein 900 mg L-Ornithin 2000 mg L-Phenylalanin + L-Tyrosin 1500 mg L-Prolin 150 mg L-Threonin 900 mg L-Tryptophan 240 mg L-Tyrosin 1200 mg L-Serin 40 mg L-Valin 1600 mg

2.2 Sonstige Stoffe, ohne Aminosäuren β-Alanin3,2 g «Nicht länger als 8–10

Wochen einnehmen» – Abgabe nur als Tabletten, die mit geeigneten Mitteln (Zusatzstoffen) als «slow-release»-Tabletten formuliert werden. – Einnahme muss mindestens auf 2 Dosen pro Tag verteilt werden, vorzugsweise zu einer Mahlzeit Betain 1500 mg β-Hydroxy-β-methylbutyrat 3200 mg (HMB) Carotinoid Lutein 20 mg Carotinoid Zeaxanthin2 mg Cholin 550 mg Chondroitinsulfat 500 mg «Für schwangere und stillende Frauen, Kinder, Jugendliche und Personen mit gerinnungshemmenden Arzneimitteln nicht geeignet.» L-Carnitin 2000 mg L-Carnosin 55 mg Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe für Erwachsene zulässige Warnhinweise (kursiv), Hinweis auf Coenzym NADH (Nicotinamida- 20 mg denindinukleotid) Coenzym Q10 200 mg Coffein 200 mg oder pergewicht Docosahexaensäure (DHA) 1000 mg Ab einer Tagesdosis von >450 mg: «Für schwangere und stillende Frauen nicht geeignet.» Eicosapentaensäure (EPA) + 5000 mg «Für schwangere und stil- Docosahexaensäure (DHA) (als lende Frauen nicht geeig- Summe) (langkettige n-3) net.» Glucosamin 750 mg Glucuronolacton 1200 mg Hesperidin 430 mg «Personen, die Medikamente einnehmen, sollten vor der Einnahme ihre Ärztin oder ihren Arzt konsultieren.» Inositol 1000 mg Isoflavone 50 mg (bezogen auf das Aglycon) Katechine, Epigallocatechingallat 90 mg «Nicht auf nüchternen (EGCG) (berechnet als Magen, nicht bei strikter, EGCG) kalorienarmer Ernährung und nicht gleichzeitig mit anderen Produkten auf Basis von Grüntee einnehmen.» konjugierte Linolsäure (CLA) 3g «Für Diabetikerinnen und Diabetiker, Jugendliche, schwangere und stillende Frauen nicht geeignet.» Kreatin 3g Lactulose 10 g Lebende Bakterienkulturen nach mind. 108 KBE Anforderungen nach An- (kolonienbildende hang 13 Einheiten) α-Linolensäure (n-3) 2000 mg Linolsäure (n-6) 10 g Methylsulfonylmethan (MSM) 1000 mg Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe für Erwachsene zulässige Warnhinweise (kursiv), Hinweis auf Oligomere Proanthocyanidine 150 mg «Ein Produkt mit OPC (OPC) ersetzt eine Ernährung mit frischem Obst und Gemüse nicht.» D-Ribose 1000 mg Taurin 1000 mg

Anhang 12

(Art. 38 Abs. 1 Bst. a, 39 Bst. c und 40 Abs. 2) Zulässige Stoffe und Verbindungen für Nahrungsmittel für Sportlerinnen und Sportler Titel Zulässige Stoffe und Verbindungen für Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler

Ziff. 1 .1

1.1 Vitamin A β-Carotin

Ziff. 1 .2 Vitamin D

Folgenden Eintrag ersetzen: Vitamin D2 oder Ergocalciferol

Ziff. 2 .1 Calcium

Die folgenden zwei Einträge in alphabetische Reihenfolge einfügen: Calciumhaltige Rotalgen (Maerl) Calcium-Phosphoryl-Oligosaccharide (POs-Ca)

Ziff. 2 .14 Fluorid

Aufgehoben

Ziff. 2 .15 Bor Überschrift

2.14 Bor Borsäure Natriumborat

Ziff. 2 .16 Silicium Überschrift

2.15 Silicium cholinstabilisierte Orthokieselsäure Kieselsäure (in Gel-Form) Siliciumdioxid

Ziff. 3 .2 Sonstige Stoffe, ohne Aminosäuren

Folgende fünf Einträge streichen: Bioflavonoide β-Hydroxy-β-methylbutyrat (HMB) Lycopin aus Tomaten Wasserlösliche Tomatenkonzentrate WSTC I und II Astaxanthin reiches Oleoresin aus Haematococcus Pluvalis extrahiert Folgende zwei Einträge neu einfügen, in alphabetischer Reihenfolge: β-Hydroxy-β-methylbutyrat (HMB) Lactulose Folgenden Eintrag verschieben, in alphabetischer Reihenfolge: Omega-3-Fettsäuren aus Speiseölen, Fischölen und Algenölen Folgenden Eintrag ersetzen: Wasserlösliche Tomatenkonzentrate WSTC I und II gemäss EFSA: EFSA Journal 2010; 8(7):1689