Funtauna

AS 2020 3611

Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

Änderung vom 26. August 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 wird wie folgt geändert:

Art. 46 Abs. 4 und 52

Aufgehoben

Art. 63 Anrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigung

(Art. 41 Abs. 4 AVIG) Das Einkommen aus Zwischenbeschäftigung wird bei der Berechnung des Verdienstausfalls nicht angerechnet.

II

Diese Verordnung tritt am1. September 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 3

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

26. August 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates DDie Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga DDer Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom 26. Aug. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).