AS 2020 5779
Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung
der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten
der Europäischen Union
vom 15. Dezember 2020
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 20152 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
Art. 1 Einfuhrverbot für lebendes Geflügel und Eintagsküken
Die Einfuhr von lebendem Geflügel und Eintagsküken aus den im Anhang festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ist verboten.
Art. 2 Einfuhr von Geflügelfleisch
Die Einfuhr von Geflügelfleisch aus den im Anhang festgelegten Schutzzonen ist verboten, ausser wenn es einer der Hitzebehandlungen nach Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG3 unterzogen wurde, welche den Erreger der Aviären Influenza abtöten.
Art. 3 Einfuhr von Konsumeiern
Die Einfuhr von Konsumeiern aus den im Anhang festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ist verboten.
Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/20/EU, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 234.
Erlaubt ist die Einfuhr von Konsumeiern:
aus den Schutzzonen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG4 erfüllt sind;
aus den Überwachungszonen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 30 Buchstabe c Ziffer v der Richtlinie 2005/94/EG erfüllt sind.
Art. 4 Einfuhr von Verarbeitungseiern
Die Einfuhr von Verarbeitungseiern aus den im Anhang festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ist verboten.
Erlaubt ist die Einfuhr von Verarbeitungseiern:
aus den Schutzzonen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG5 erfüllt sind;
aus den Überwachungszonen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 30 Buchstabe c Ziffer vi der Richtlinie 2005/94/EG erfüllt sind.
Art. 5 Einfuhr von Bruteiern
Die Einfuhr von Bruteiern aus den im Anhang festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ist verboten.
Erlaubt ist die Einfuhr von Bruteiern, wenn:
sie für die Impfstoffherstellung bestimmt sind;
die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union die Ausfuhr nach den Bedingungen in Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/18096 genehmigt hat; und
die Sendung von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet wird, die folgenden Hinweis enthält: «Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 der Kommission».
Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG, ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/662, ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 134.
Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 2 Bst. a.
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 der Kommission vom 30. November 2020 betreffend bestimmte Massnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 402 vom1.12.2020, S. 144; geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2010, ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 79.
Art. 6 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des BLV vom 16. Januar 20207 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2020 in Kraft.8 15. Dezember 2020 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
AS 2020 153 4929
Dringliche Veröffentlichung vom 16. Dez. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Anhang
(Art. 1–5) Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
1 Schutz- und Überwachungszonen in den betroffenen
Mitgliedstaaten der EU Die betroffenen Mitgliedstaaten der EU sowie die dort festgelegten Schutz- und Überwachungszonen werden in folgenden Durchführungsbeschlüssen festgelegt:
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 der Kommission vom (EU) 2020/1809 30. November 2020 betreffend bestimmte Massnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 402 vom1.12.2020, S. 144; geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2010, ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 79 Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1742 der Kommission vom (EU) 2020/17429 20. November 2020 betreffend bestimmte Massnahmen zum Schutz gegen die Aviäre Influenza des Subtyps H5N8 im Vereinigten Königreich, ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 60; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2051, ABl. L 420 vom 14.12.2020, S. 28 Die Durchführungsbeschlüsse listen im Anhang die Schutz- und Überwachungszonen folgendermassen auf: Teil A Schutzzonen Teil B Überwachungszonen
2 Betroffene Mitgliedstaaten der EU
In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Schutz- und Überwachungszonen: Belgien Dänemark Deutschland Frankreich Kroatien Niederlande
Bis zum 31.12.2020 wird das Vereinigte Königreich noch wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt. Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1742 endet am 31.12.2020.
Polen Schweden Vereinigtes Königreich10
Bis zum 31.12.2020 wird das Vereinigte Königreich noch wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt.