Funtauna

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Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung
der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
1

vom 15. Oktober 2021 (Stand am 8. Februar 2024)

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes
vom 1. Juli 19662
und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 20153 über
die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit
den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,

verordnet:

Art. 14 Einfuhrverbot für lebendes Geflügel und Eintagsküken

Die Einfuhr von lebendem Geflügel und Eintagsküken aus den im Anhang festgelegten Schutz- und Überwachungszonen und weiteren Sperrzonen (Sperrzonen) ist verboten.

Art. 25 Einfuhr von Geflügelfleisch

Die Einfuhr von Geflügelfleisch von Tieren, die in den im Anhang festgelegten Sperrzonen gehalten wurden, ist verboten.

Abweichend von Absatz 1 dürfen folgende Erzeugnisse eingeführt werden:

  1. Geflügelfleisch von in einer Sperrzone gehaltenen Tieren, das einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6876 unterzogen wurde, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet;

  2. frisches Geflügelfleisch von in einer Sperrzone, die nicht Schutzzone ist, gehaltenen Tieren, wenn:

    1. jede einzelne Sendung von der zuständigen Behörde am Herkunftsort nach den Vorgaben der Artikel 42, 43 und 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 genehmigt worden ist,

    2. die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vorgängig die Zustimmung für die Einfuhr gegeben hat,

    3. der Bestimmungsbetrieb vor dem Versand jeder Sendung der zuständigen Behörde am Herkunftsort die Annahme der Sendung schriftlich bestätigt hat, und

    4. die Sendung ohne Entladen und ohne Unterbrechung bis zum Entladen in den Bestimmungsbetrieb verbracht wird.

Art. 3 Einfuhrverbot für Konsum-, Verarbeitungs- und Bruteier

Die Einfuhr von Konsum-, Verarbeitungs- und Bruteiern aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.

Art. 4 Einfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern

Die Einfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist erlaubt, wenn die Eier einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6877 unterzogen wurden, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet.

Art. 5 Einfuhrverbot für tierische Nebenprodukte

Die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten aus den im Anhang festgelegten Sperr-zonen ist verboten.

Art. 68 Gesundheitsbescheinigungen

Geflügelfleisch und Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern aus Sperrzonen müssen von einer Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 7 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/22359 begleitet werden.

Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLV vom 15. Dezember 202010 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Nordirland wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2021 in Kraft.

Betroffene Gebiete und Sperrzonen

(Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 3–5)

1 Sperrzonen in den betroffenen Mitgliedstaaten der EU

Die betroffenen Mitgliedstaaten der EU sowie die dort festgelegten Sperrzonen werden in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass

Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse
mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission vom 24. Oktober 2023 betreffend Sofortmassnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L vom 30.10.2023; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2024/416, ABl. L, 2024/416, 31.1.2024

2 Betroffene Mitgliedstaaten der EU

In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Sperrzonen:

Belgien

Bulgarien

Dänemark

Deutschland

Frankreich

Polen

Rumänien

Schweden

Slowakei

Ungarn