AS 2020 6125

Verordnung
über die Anforderungen an die Energieeffizienz
serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte
(Energieeffizienzverordnung, EnEV)

Änderung vom 25. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Energieeffizienzverordnung vom1. November 20171 wird wie folgt geändert:

Art. 13 Inverkehrbringen und Abgeben von Reifen

Wer Reifen der Klassen C1, C2 oder C3 gemäss der Verordnung (EU) 2020/7402 in die Schweiz importiert oder in der Schweiz in Verkehr bringt oder abgibt, muss die Anforderungen nach Anhang 4.2 erfüllen.

II

Anhang 1.5 wird gemäss Beilage geändert.

Anhang 4.2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009, Fassung gemäss ABl. L 177 vom 5.6.2020, S.1.

III

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Mai 2021 in Kraft.

Der Anhang 1.5 dieser Verordnung tritt am1. März 2021 in Kraft.

25. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang 1.5

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltsgeschirrspüler

Ziff. 3 .1

Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltsgeschirrspüler nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/20223 sowie den Anhängen II und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/20174 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 134.

Anhang 4.2

(Art. 13) Angabe der Treibstoffeffizienzklasse und weiterer Eigenschaften von Reifen

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verord- 1.2 Er gilt nicht für Reifen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/740. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 Ziffer 1 der Verordnung (EU) 2020/740 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 661/20096.

2 Angaben und Kennzeichnung

2.1 Wer Reifen nach Ziffer 1 in die Schweiz importiert, muss die Pflichten nach

Artikel 4 Absätze 1–4, 6, 9 und 10 der Verordnung (EU) 2020/7407 erfüllen.

2.2 Wer Reifen nach Ziffer 1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss die Pflichten nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/740 erfüllen. 2.3 Wer für die Bereifung eines neuen Personenwagens die Wahl zwischen verschiedenen Reifen nach Ziffer 1 anbietet, muss die Pflichten nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2020/740 erfüllen. 2.4 Die Angabe der Reifenparameter nach Anhang I der Verordnung (EU) 2020/740 und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU- Hoheitszeichen gemäss Anhang II der Verordnung (EU) 2020/740 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

Die zur Verfügung zu stellenden Informationen zu den Parametern der Kennzeichnung von Reifen nach Ziffer 1 werden nach den Prüf- und Messmethoden nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/7408 ermittelt.

Siehe Fussnote zu Artikel 13.

Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ABl. L 200 vom 31.7.2009, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/543 der Kommission vom 3. April 2019, ABl. L 95 vom 4.4.2019, S.1.

Siehe Fussnote zu Artikel 13.

Siehe Fussnote zu Artikel 13.