AS 2021 144

Verordnung
über das Proximity-Tracing-System
für das Coronavirus Sars-CoV-2
(VPTS)

Änderung vom 12. März 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 24. Juni 20201 über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 wird wie folgt geändert:

Art. 15a Verbindung des PT-Systems mit entsprechenden ausländischen Systemen

Das PT-System darf nur mit einem ausländischen System verbunden werden (Art. 62a EpG), wenn dieses die Voraussetzungen nach Artikel 60a Absatz 5 Buchstaben a–d EpG erfüllt.

Bei der Verbindung werden das VA-Backend und das ausländische System an ein Verbindungssystem zur gegenseitigen Übermittlung der privaten Schlüssel der infizierten teilnehmenden Personen angeschlossen.

Das Verbindungssystem untersteht den folgenden Regeln:

  1. Es wird vom BAG oder von der zuständigen ausländischen Stelle betrieben.

  2. Für den Quellcode und die technischen Spezifikationen der vom BAG betriebenen Verbindungssysteme gelten Artikel 60a Absatz 5 Buchstabe e EpG und

Artikel 14 dieser Verordnung.

  1. Die Bearbeitungszwecke richten sich nach Artikel 60a Absatz 2 EpG.

  2. Die Daten des Systems können dem BFS und der zuständigen ausländischen Stelle zu Statistikzwecken in vollständig anonymisierter Form bekanntgegeben werden.

2021-0627 AS 2021 144 Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2. V AS 2021 144

e. Sie werden vernichtet, sobald sie für die Benachrichtigung der teilnehmenden Personen nicht mehr erforderlich sind, spätestens aber 14 Tage nach ihrer Übermittlung an das System.

Ist das PT-System mit einem ausländischen System verbunden, so gilt zusätzlich zur Funktionsweise des PT-Systems nach den Artikeln 5 und 6 Folgendes:

  1. Im Grundbetrieb ruft das VA-Backend die privaten Schlüssel der infizierten teilnehmenden Personen des ausländischen Systems sowie das Datum dieser Schlüssel aus dem Verbindungssystem ab und setzt sie auf seine Liste.

  2. Nach einer Infektion übermittelt das VA-Backend die privaten Schlüssel der infizierten Personen mit dem jeweiligen Datum über das Verbindungssystem an das ausländische System.

II

Diese Verordnung tritt am 18. März 2021 in Kraft.

12. März 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr