AS 2021 184

Verordnung
über Härtefallmassnahmen für Unternehmen
im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Härtefallverordnung)

Änderung vom 31. März 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Covid-19-Härtefallverordnung vom 25. November 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz und 2 Bst. b

Der Bund beteiligt sich gestützt auf Artikel 12 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 im Rahmen des von der Bundesversammlung bewilligten Verpflichtungskredits an den Kosten und Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, sofern:

Er beteiligt sich nicht an den Kosten oder Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen:

b. die in der Schweiz weder eine Geschäftstätigkeit ausüben noch eigenes Personal beschäftigen.

Art. 2a Unternehmen mit klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen

Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, können beantragen, dass die Anforderungen nach den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe c, 4 Absatz 1 Buchstabe c, 5, 5a und 8–8c je Sparte separat beurteilt werden.

Art. 3 Zeitpunkt der Gründung und Umsatz

Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton belegt, dass:

a. es vor dem1. Oktober 2020 in das Handelsregister eingetragen worden ist oder, bei fehlendem Handelsregistereintrag, vor dem1. Oktober 2020 gegründet wurde;

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  1. es im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens 50 000 Franken erzielt hat;

  2. seine Lohnkosten überwiegend in der Schweiz anfallen.

Als durchschnittlicher Jahresumsatz nach Absatz 1 Buchstabe b gilt:

  1. für ein Unternehmen, das zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurde: 1. der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 29. Februar 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate, oder 2. der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate;

  2. für ein Unternehmen, das zwischen dem1. März 2020 und dem 30. September 2020 gegründet wurde: der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate.

Die Umsatzangaben nach dieser Verordnung beziehen sich auf den Einzelabschluss des gesuchstellenden Unternehmens.

Art. 5 Abs. 1bis und 2

Bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie kann das Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden.

Aufgehoben

Art. 5b Entfallende Anspruchsvoraussetzungen für behördlich geschlossene Unternehmen

Für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für insgesamt mindestens 40 Tage schliessen müssen, entfallen bei einem durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019:

  1. bis 5 Millionen Franken: die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstabe b, 5 Absätze1 und 1bis sowie 5a;

  2. über 5 Millionen Franken: die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 5 Absätze1 und 1bis.

Unternehmen mit klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen nach Artikel 2a können beantragen, dass die Schliessung je Sparte beurteilt wird.

Art. 6 Bst. a Einleitungssatz

Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton bestätigt, dass es:

a. im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen:

Art. 8 Höchstgrenzen für Darlehen, Bürgschaften und Garantien

Darlehen, Bürgschaften und Garantien belaufen sich insgesamt auf höchstens 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und auf höchstens 10 Millionen Franken pro Unternehmen. Ihre Laufzeit ist auf höchstens zehn Jahre befristet.

Art. 8a Höchstgrenzen für nicht rückzahlbare Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken

Die nicht rückzahlbaren Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken belaufen sich auf höchstens 20 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und auf höchstens 1 Million Franken pro Unternehmen. Sie können gestaffelt beschlossen und ausgerichtet werden.

Art. 8b Berechnung der nicht rückzahlbaren Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken

Der nicht rückzahlbare Beitrag an ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz über

Millionen Franken berechnet sich, indem der Umsatzrückgang nach Artikel 5 mit einem pauschalen Fixkostenanteil multipliziert wird.

Unternehmen, die in mehr als 12 Monaten einen Umsatzrückgang zu verzeichnen hatten, können den Umsatzrückgang für diejenigen Monate von Januar bis Juni 2021 hinzuzählen, die nicht in die Berechnung nach Artikel 5 eingeflossen sind; dabei bemisst sich der Umsatzrückgang im Vergleich zu den entsprechenden Perioden im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019.

Der pauschale Fixkostenanteil beträgt:

  1. für Reisebüros, Grosshandel und Handel mit Motorfahrzeugen: 8 Prozent;

  2. für den übrigen Detailhandel: 15 Prozent;

  3. für alle anderen Unternehmen: 25 Prozent.

Die Kantone können tiefere Fixkostenanteile festlegen, wenn sie feststellen, dass mit den pauschalen Fixkostenanteilen nach Absatz 3 eine Überentschädigung entstehen würde.

Für ein Unternehmen, dessen Tätigkeiten in mehrere Bereiche nach Absatz 3 fallen, gilt ein einheitlicher Fixkostenanteil. Dieser bestimmt sich nach dem Geschäftsbereich, in dem der grösste Anteil des Jahresumsatzes nach Artikel 3 Absatz 2 erzielt wurde. Stellt ein Unternehmen einen Antrag nach Artikel 2a, so gilt der Fixkostenanteil der jeweiligen Sparte.

Art. 8c Höchstgrenzen für nicht rückzahlbare Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken

Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken belaufen sich die nicht rückzahlbaren Beiträge auf höchstens 20 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und auf höchstens 5 Millionen Franken pro Unternehmen. Die Beiträge können gestaffelt beschlossen und ausgerichtet werden.

Für Unternehmen nach Absatz 1 belaufen sich die nicht rückzahlbaren Beiträge auf höchstens 30 Prozent des Jahresumsatzes und auf höchstens 10 Millionen Franken, wenn:

  1. der Umsatz des Unternehmens im Vergleich zum durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 um mehr als 70 Prozent zurückgegangen ist; oder

  2. seit dem1. März 2020 neues liquiditätswirksames Eigenkapital im Umfang von mindestens 40 Prozent des 5 Millionen Franken übersteigenden Beitrags in Form von Bareinlagen in das Unternehmen eingebracht wird.

Art. 8d Gesamte Höchstgrenze

Ein Unternehmen darf die Hilfen nur bis zum einmaligen Erreichen der Höchstgrenzen nach den Artikeln 8, 8a und 8c beziehen.

Bezieht ein Unternehmen Hilfen sowohl nach Artikel 8 als auch nach Artikel 8a oder 8c Absatz 1, so dürfen diese insgesamt weder 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 noch 15 Millionen Franken überschreiten.

Bezieht ein Unternehmen Hilfen nach den Artikeln 8 und 8c Absatz 2, so darf der Beitrag insgesamt weder 30 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 noch 15 Millionen Franken überschreiten.

Art. 8e Massgebliche Basis für die bedingte Gewinnbeteiligung bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken

Für die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung nach Artikel 12 Absatz 1septies des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 massgeblich ist der steuerbare Jahresgewinn 2021 vor Verlustverrechnung nach den Artikeln 58–67 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer. Vom steuerbaren Jahresgewinn abziehbar ist ausschliesslich ein im Geschäftsjahr 2020 entstandener steuerlich massgeblicher Verlust.

Art. 8f Einzufordernde Belege für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken

Von Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken fordern die Kantone mindestens folgende Belege ein, sofern sie diese nicht selbst beibringen:

  1. Handelsregisterauszug;

  2. Betreibungsregisterauszug;

  3. Jahresrechnungen 2018 und 2019 (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) und, soweit vorhanden, 2020; unterliegt das Unternehmen der Revisionspflicht: die revidierten Jahresrechnungen;

  4. vollständige Spartenaufteilung, falls ein Antrag nach Artikel 2a gestellt wird;

e. Quartalsabrechnungen der Mehrwertsteuer für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 oder, falls keine solchen vorliegen, ein anderer Beleg für den geltend gemachten Umsatzrückgang.

Art. 11 Abs. 1 Bst. b, 1bis und 1ter

Der Bund beteiligt sich nur an den Kosten und Verlusten, die dem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen entstehen, sofern dieser:

b. nach Eintritt von Darlehens-, Bürgschafts- und Garantieverlusten geeignete Massnahmen ergreift, um den Forderungsbetrag wieder einbringen zu können;

Gewährt der Kanton auf seinen Forderungen aus Härtefallmassnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a Rangrücktritte oder stimmt er solchen zu, so beteiligt sich der Bund nur dann an den Kosten und Verlusten, die dem Kanton aus diesen Härtefallmassnahmen entstehen, wenn diese Rangrücktritte im Rahmen von Nachlassverfahren, aussergerichtlichen finanziellen Sanierungen mit dem Ziel der Fortführung des wesentlichen Teils des Unternehmens oder von im Handelsregister eingetragenen Liquidationen erfolgen und dadurch die finanziellen Risiken für den Kanton und den Bund nicht erhöht werden. Betreffen solche Rangrücktritte Forderungen gegenüber einem Unternehmen mit mehr als 5 Millionen Franken Jahresumsatz, so bedarf es dazu der vorgängigen Zustimmung durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).

Verzichtet der Kanton teilweise oder ganz auf die Geltendmachung von Forderungen gegenüber dem Unternehmen, stimmt er einem Nachlassvertrag zu oder überlässt er dem Unternehmen Verlust- oder Pfandausfallscheine unter dem Nennwert, so beteiligt sich der Bund nur dann an den Kosten und Verlusten, die dem Kanton aus diesen Härtefallmassnahmen entstehen, wenn die Eintreibung der Forderung aussichtslos erscheint oder der Verwaltungsaufwand und die Kosten im Verhältnis zur Höhe des ausstehenden Betrags nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Betreffen solche Verzichte Forderungen gegenüber einem Unternehmen mit mehr als 5 Millionen Franken Jahresumsatz, so bedarf es dazu der vorgängigen Zustimmung durch das SECO.

Art. 13 Abs. 2 und 3

Die kantonale Zuständigkeit bleibt von einer Sitzverlegung des Unternehmens in einen anderen Kanton unberührt.

Bei Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag ist der Kanton am Wohnsitz des Einzelunternehmers oder der Einzelunternehmerin zuständig.

Art. 14 Relevanter Umsatz zur Bestimmung des Finanzierungsanteils des Bundes

Der Umsatz, der für die Bestimmung des Finanzierungsanteils des Bundes nach Artikel 12 Absatz 1quater des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 relevant ist, bemisst sich nach Artikel 3.

Art. 15 und 16 Abs. 2 Bst. d

Aufgehoben

Art. 17 Abs. 3 und 4

Wiedereinbringungserträge aus Darlehen und Bürgschaften abzüglich der Kosten für die Wiedereinbringung fallen im Umfang der tatsächlich erfolgten Kostenbeteiligung zugunsten von Bund und Kantonen an.

Rückerstattungen von Unternehmen infolge missbräuchlicher Angaben und freiwillige Rückzahlungen von nicht rückzahlbaren Beiträgen fallen im Umfang der tatsächlich erfolgten Kostenbeteiligung zugunsten von Bund und Kantonen an.

Art. 18 Abs. 1 Bst. a und 2

Die Berichterstattung der Kantone über die geleisteten und die zugesicherten Unterstützungsmassnahmen umfasst mindestens folgende Informationen:

a. UID-Nummern, Namen und Umsatzzahlen der unterstützten Unternehmen;

Die Berichterstattung erfolgt über eine durch das SECO zur Verfügung gestellte Informatiklösung. Sie erfolgt im Jahr 2021 monatlich, ab 2022 halbjährlich. Bis zum 30. Juni 2021 wird sie ergänzt durch wöchentliche Reportings zu den erfolgten Zusicherungen.

Art. 19 Rückforderung

Der Bund kann Auszahlungen an Kantone zurückhalten oder geleistete Zahlungen von einem Kanton zurückfordern, wenn sich herausstellt, dass die Anforderungen dieser Verordnung oder des Vertrags nach Artikel 16 nicht eingehalten worden sind.

Art. 22a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. März 2021

Das Dividendenverbot nach Artikel 6 Buchstabe a in der Fassung der Änderung vom 31. März 2021 gilt für Unternehmen, denen Härtefallhilfen ab dem1. April 2021 zugesichert werden.

Die Gewinnbeteiligung nach Artikel 8e in der Fassung der Änderung vom 31. März 2021 gilt für Unternehmen, denen Härtefallhilfen ab dem1. April 2021 zugesichert werden.

II

Der Anhang wird aufgehoben.

III

31. März 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom 31. März 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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