AS 2021 317

AS 2021
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Verordnung
über den Ausschluss der Haftung für Zollschuldner
im Zusammenhang mit dem Coronavirus

vom 26. Mai 2021

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 10 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20201,
verordnet:

Art. 1 Ausschluss der Haftung für Zollschuldnerinnen und Zollschuldner

Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sowie Transportunternehmen und ihre Angestellten haften zusätzlich zu den Fällen nach Artikel 70 Absätze 4 und 4bis des Zollgesetzes vom 18. März 20052 auch dann nicht für die Zollschuld, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die nach Artikel 70 Absätze1 und 2 des Zollgesetzes solidarisch haftenden Zollschuldnerinnen und Zollschuldner sind wegen eines Konkurses, einer Nachlassstundung, einer Liquidation oder einer offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld oder im Zeitpunkt der Einleitung eines Nachforderungsverfahrens zahlungsunfähig.

  2. Der Konkurs, die Nachlassstundung, die Liquidation oder die offensichtliche Zahlungsunfähigkeit ist auf die behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) zurückzuführen und die zahlungsunfähige Zollschuldnerin oder der zahlungsunfähige Zollschuldner legt dies im Nachforderungs- oder Vollstreckungsverfahren glaubhaft dar.

SR 631.031 2021-1727 AS 2021 317 Ausschluss der Haftung für Zollschuldner im Zusammenhang AS 2021 317 mit dem Coronavirus. V

Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2021 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.

26. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr