631.031
Verordnung
über den Ausschluss der Haftung für Zollschuldner
im Zusammenhang mit dem Coronavirus
vom 26. Mai 2021 (Stand am 1. Juli 2021)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 10 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20201,
verordnet:
Art. 1 Ausschluss der Haftung für Zollschuldnerinnen und Zollschuldner
Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sowie Transportunternehmen und ihre Angestellten haften zusätzlich zu den Fällen nach Artikel 70 Absätze 4 und 4bis des Zollgesetzes vom 18. März 20052 auch dann nicht für die Zollschuld, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die nach Artikel 70 Absätze 1 und 2 des Zollgesetzes solidarisch haftenden Zollschuldnerinnen und Zollschuldner sind wegen eines Konkurses, einer Nachlassstundung, einer Liquidation oder einer offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld oder im Zeitpunkt der Einleitung eines Nachforderungsverfahrens zahlungsunfähig.
Der Konkurs, die Nachlassstundung, die Liquidation oder die offensichtliche Zahlungsunfähigkeit ist auf die behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) zurückzuführen und die zahlungsunfähige Zollschuldnerin oder der zahlungsunfähige Zollschuldner legt dies im Nachforderungs- oder Vollstreckungsverfahren glaubhaft dar.
Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.