AS 2021 588
Bundesgesetz
über die Bundesversammlung
(Parlamentsgesetz, ParlG)
(Covid-19-Zertifikatspflicht im Parlamentsgebäude)
Änderung vom 1. Oktober 2021
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 21. September 20211 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 24. September 20212,
beschliesst:
I
Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert:
Art. 69a Covid-19-Zertifikatspflicht im Parlamentsgebäude
Personen ab 16 Jahren erhalten nur mit einem gültigen Covid-19-Zertifikat gemäss
Artikel 6a des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20204 Zutritt zum Parlamentsgebäude. Lässt es die epidemiologische Lage zu, kann die Verwaltungsdelegation
diese Massnahme aussetzen.
Personen, die zwingend Zutritt zum Parlamentsgebäude benötigen, werden die Kosten für die allenfalls notwendigen Tests für die Ausstellung des Zertifikats vergütet. Die Verwaltungsdelegation legt fest, welche Personengruppen Anspruch auf eine Vergütung der Tests haben.
Die Verwaltungsdelegation regelt die Einzelheiten der Kontrolle der Zertifikate.
Ratsmitglieder, die kein Zertifikat vorweisen, erhalten Zutritt, wenn sie im Parlamentsgebäude eine Maske tragen. Die Parlamentsdienste führen zuhanden der für die Ausübung des Hausrechts zuständigen Personen eine Liste dieser Ratsmitglieder.