AS 2021 653

Verordnung
über Zertifikate zum Nachweis einer
Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung
oder eines Covid-19-Testergebnisses
(Covid-19-Verordnung Zertifikate)

Änderung vom 3. November 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Covid-19-Verordnung Zertifikate vom4. Juni 20211 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. a Ziff. 2 und 4

Diese Verordnung regelt:

a. Form, Inhalt, Ausstellung und Widerruf folgender Covid-19-Zertifikate zum Nachweis: 2. Betrifft nur den italienischen Text. 4. dass die Inhaberin oder der Inhaber aus medizinischen Gründen weder geimpft noch getestet werden kann (Covid-19-Ausnahmezertifikat);

Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz

Die Kantone und der Oberfeldarzt sorgen dafür, dass in den nachstehenden Fällen Anträge auf Ausstellung eines Covid-19-Impfzertifikats oder eines Covid-19-Genesungszertifikats nach Artikel 16 Absatz 1 behandelt werden, auch wenn dafür keine Krankengeschichte oder Primärdokumentation bei einer Ausstellerin oder einem Aussteller nach Artikel 6 vorliegt:

Art. 12 Abs. 1 Bst. c und 2

Alle Covid-19-Zertifikate enthalten die folgenden Angaben nach Anhang 1:

c. Aufgehoben 2021-3432 AS 2021 653

In menschenlesbarer Form enthalten Covid-19-Zertifikate zusätzlich die folgenden Angaben:

  1. einen allgemeinen Hinweis zur Bedeutung des Zertifikats nach Anhang 1 Ziffer 3;

  2. wenn es sich um ein Covid-19-Impfzertifikat nach Artikel 15 Absatz 3, ein Covid-19-Genesungszertifikat nach Artikel 16 Absatz 3 oder um ein Covid- 19-Ausnahmezertifikat nach Artikel 21a handelt: einen Hinweis auf die beschränkte zeitliche und örtliche Gültigkeit des Zertifikats nach Anhang 4a Ziffer 3.

Art. 13 Abs. 2bis, 2ter und 3

Aufgehoben

Für Impfstoffe, die weder in der Schweiz noch für die EU, aber gemäss dem «WHO Emergency Use Listing» zugelassen sind, sowie deren Lizenzprodukte wird ein Zertifikat für Angehörige folgender Personenkategorien nur dann ausgestellt, wenn die Person persönlich bei der Ausstellerin oder beim Aussteller erscheint:

  1. Schweizerinnen oder Schweizer;

  2. Ausländerinnen oder Ausländer mit einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Grenzgängerbewilligung nach den Artikeln 32–35 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom16. Dezember 20052 (AIG);

  3. vorläufig Aufgenommene nach Artikel 83 Absatz 1 AIG;

  4. Schutzbedürftige nach Artikel 66 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19983;

  5. asylsuchende Personen mit einem Ausweis oder einer Bestätigung nach Artikel 30 der Asylverordnung1 vom11. August 19994;

  6. Personen mit einer Legitimationskarte nach Artikel 17 der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 20075;

  7. Personen mit einem Ci-Ausweis nach Artikel 22 Absatz 3 der Gaststaatverordnung.

Covid-19-Zertifikate nach Absatz 2 Buchstabe c können nur von Ausstellerinnen und Ausstellern nach Artikel 7 bei einer vollständigen Impfung nach Anhang 2 Ziffer 3 ausgestellt werden.

Art. 15 Abs. 3

Covid-19-Impfzertifikate für Impfstoffe, die weder in der Schweiz noch für die EU, aber gemäss dem «WHO Emergency Use Listing» zugelassen sind, sowie für deren Lizenzprodukte, sind für Personen, die nicht einer der Personenkategorien nach Artikel 13 Absatz 2ter angehören, nur in der Schweiz und für höchstens 30 Tage ab der Ausstellung gültig; die Gültigkeit endet jedoch in jedem Fall gemäss den Bestimmungen von Anhang 2 Ziffer 1.2.

Art. 16 Abs. 3 und 4

Ein Covid-19-Genesungszertifikat wird für einen positiven Test auf Sars-CoV-2- Antikörper ausgestellt, sofern:

  1. die Probeentnahme von einer Einrichtung nach Anhang 6 Ziffer 1.3.2 Buchstabe a der Covid-19-Verordnung3 vom19. Juni 20206 in der Schweiz durchgeführt wurde;

  2. die Analyse von einer Einrichtung nach Anhang 6 Ziffer 1.3.2 Buchstabe b Covid-19-Verordnung3 in der Schweiz durchgeführt wurde;

  3. die Probeentnahme nach dem15. November 2021 durchgeführt wurde;

  4. bei der Analyse mithilfe eines mit CE-Kennzeichnung zertifizierten Immunessays in Form eines quantifizierbaren Ergebnisses eine eindeutig positive Serologie festgestellt wurde.

Covid-19-Genesungszertifikate nach Absatz 3 dürfen nur von einer Einrichtung nach Anhang 6 Ziffer 1.3.2 Buchstabe a der Covid-19-Verordnung3 oder einer von einer solchen Einrichtung mit der Durchführung der Analyse beauftragten Einrichtung nach Anhang 6 Ziffer 1.3.2 Buchstabe b der Covid-19-Verordnung3 ausgestellt werden.

Art. 17

Covid-19-Genesungszertifikate enthalten neben dem allgemeinen Inhalt aller Covid- 19-Zertifikate die Angabe, dass die Person an Covid-19 erkrankt war oder positiv auf Covid-19-Antikörper getestet wurde, sowie die Daten der entsprechenden Probeentnahmen und Analysen nach Anhang 3 Ziffer 2.

Art. 18 Abs. 2–5

Die Gültigkeit eines Covid-Genesungszertifikats nach Artikel 16 Absatz 1 beginnt frühestens am elften Tag, nachdem die Ansteckung mit einem positiven Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 nachgewiesen wurde.

Die Gültigkeit eines Covid-Genesungszertifikats nach Artikel 16 Absatz 3 beginnt frühestens am Tag der Probeentnahme.

Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 3 sind nur in der Schweiz gültig.

Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 1 enthalten ein Ablaufdatum, das mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/9537 kompatibel ist. Sie können gemäss Anhang 3 Ziffer 1.2 Buchstabe a über das eingetragene Datum hinaus gültig sein.

Art. 19 Abs. 1 Bst. b

Ein Covid-19-Testzertifikat wird ausgestellt bei einem negativen Ergebnis:

b. eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung nach Artikel 24a Absatz 1 der Covid-19-Verordnung3 vom19. Juni 20208, ausser er basiert auf einer Probeentnahme nur aus dem Nasenraum oder auf einer Speichelprobe.

Gliederungstitel nach Art. 21 6a. Abschnitt: Covid-19-Ausnahmezertifikat

Art. 21a Voraussetzungen

Ein Covid-19-Ausnahmezertifikat wird ausgestellt für Personen, die aus medizinischen Gründen weder geimpft noch getestet werden können. Dies ist mit einem Attest einer in der Schweiz niedergelassenen Ärztin oder eines in der Schweiz niedergelassenen Arztes, die oder der nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20069 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist, zu belegen.

Art. 21b Inhalt

Covid-19-Ausnahmezertifikate enthalten neben dem allgemeinen Inhalt aller Covid- 19-Zertifikate die Angaben nach Anhang 4a Ziffern2 und 3, in maschinenlesbarer Form namentlich den Hinweis, dass für die Inhaberin oder für den Inhaber alternative Schutzmassnahmen gelten können.

Art. 21c Gültigkeit

Beginn und Dauer der Gültigkeit von Covid-19-Ausnahmezertifikaten richten sich nach Anhang 4a Ziffer 1.

Die Gültigkeit beginnt frühestens am Tag an dem der Attest ausgestellt wurde, der belegt, dass eine Person aus medizinischen Gründen weder geimpft noch getestet werden kann.

Covid-19-Ausnahmezertifikate sind nur in der Schweiz gültig.

Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie, Fassung gemäss ABl. L 211 vom15.6.2021, S.1.

Art. 25 Abs. 2

Für folgende Covid-19-Zertifikate werden Signaturzertifikate nicht an ausländische Systeme geliefert:

  1. Covid-19-Impfzertifikate nach Artikel 15 Absatz 3;

  2. Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 3;

  3. Covid-19-Ausnahmezertifikate nach Artikel 21a Absatz 1.

Art. 29 Abs. 3

Wer ein Zertifikat zur Überprüfung erhält, darf dieses und die daraus ausgelesenen Informationen nicht aufbewahren oder zu einem anderen Zweck als der Überprüfung verwenden. Ausgenommen ist die Hinterlegung der Gültigkeitsdauer des Zertifikats bei Einrichtungen, zu denen nur Personen Zugang haben, die über eine persönliche Berechtigung für einen wiederholten Zugang verfügen. Die betroffene Person muss vorgängig über die Art und den Umfang der Datenbearbeitung angemessen informiert werden und in diese ausdrücklich einwilligen.

II

Die Anhänge 1–3 werden gemäss Beilage geändert.

Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 4a gemäss Beilage.

III

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

IV

Die Änderung vom1. Oktober 202110 der Covid-19-Verordnung3 vom19. Juni 202011 wird wie folgt geändert:

Ziff. IV Abs. 2

Aufgehoben

V

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze2 und 3 am16. November 2021 in Kraft.

Artikel 15 Absatz 3 tritt am 30. November 2021 in Kraft.

Die Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 4, 21a–21c und Anhang 4a der Covid-19-Verordnung Zertifikate sowie Artikel 10 Absatz 3 und Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe e der Covid-19-Verordnung besondere Lage treten am14. Dezember 2021 in Kraft.

3. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Ziff. III) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Covid-19-Verordnung3 vom19. Juni 202012

Art. 26 Abs. 1

Der Bund übernimmt die effektiven Kosten von Analysen auf Sars-CoV-2 unter den Voraussetzungen nach Anhang 6 und bis zu den Höchstbeträgen, die in Anhang 6 festgelegt sind.

Art. 27a Abs. 10bis

Nicht als besonders gefährdet gelten:

  1. schwangere Frauen, die gegen Covid-19 geimpft sind, während 365 Tagen ab vollständig erfolgter Impfung;

  2. Personen nach Absatz 10, die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten: 1. aufgrund einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2: während 365 Tagen ab dem elften Tag nach der Bestätigung der Ansteckung, 2. aufgrund einer Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper nach Artikel 16 Absatz 3 der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom4. Juni 202113: während der Gültigkeit des entsprechenden Zertifikats.

Anhang 1a

Ziff. 2

Die Dauer, während der geimpfte Personen vom Einreiseverbot nach Artikel 4 Absatz 1 ausgenommen sind, beträgt 365 Tage ab der vollständig erfolgten Impfung; beim Impfstoff Ad26.COV2.S / Covid-19 Vaccine Janssen beträgt die Dauer 365 Tage ab dem 22. Tag nach erfolgter Impfung.

Anhang 6

Ziff. 1 .4.1 Bst. n

1.4.1 Der Bund übernimmt die Kosten für immunologische Analysen auf Sars- CoV-2-Antigene und für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard nur in folgenden Fällen:

n. bei Personen, die nicht unter die Buchstaben a–m fallen, sofern ihnen bereits eine Impfdosis verabreicht wurde, sie aber noch nicht gemäss Anhang 1a Ziffer 1 geimpft sind, während sechs Wochen ab Erhalt der Impfdosis, im Falle des Impfstoffes Ad26.COV2.S / Covid-19 Vaccine Janssen während 22 Tagen.

Ziff. 1 .4.4 Bst. b

1.4.4 Für immunologische Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene und für Sars-CoV- 2-Schnelltests zur Fachanwendung übernimmt er höchstens 77.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

b. für die immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene und für einen Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung:

Leistung Höchstbetrag Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen Leis- 11 Fr. tungserbringers davon: – für die Analyse und die Meldung an die 6 Fr. Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG – für die Auftragsabwicklung 5 Fr.

Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leis- 30 Fr. tungserbringers, davon: – für die Analyse und die Meldung an die 6 Fr. Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten 24 Fr. und das Probenentnahmematerial

Ziff. 3 .1.4

3.1.4 Für einen Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung nach Ziffer 3.1.1 übernimmt er höchstens8.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

Leistung Höchstbetrag Für den Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung,6.00 Fr. nur das Testmaterial Für die Ausstellung des Covid-19-Testzertifikats2.50 Fr.

2. Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 202114

Art. 3 Abs. 2bis

Aufgehoben

Art. 10 Abs. 3

Wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept folgende Massnahmen enthalten:

  1. Hygienemassnahmen;

  2. Massnahmen zur Umsetzung der Zugangsbeschränkung;

  3. Massnahmen für Personen mit einem Covid-19-Ausnahmezertifikat nach Artikel 21a Covid-Verordnung Zertifikate vom4. Juni 202115.

Art. 32a Übergangsbestimmung zur Änderung vom3. November 2021

Bis zum 31. Dezember 2021 sind Nachweise, die belegen, dass eine Person aus medizinischen Gründen weder geimpft noch getestet werden kann, einem Zertifikat nach

Artikel 3 Absatz 1 gleichgestellt. Für den Nachweis ist ein Attest einer Ärztin oder

eines Arztes erforderlich, die oder der nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200616 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist.

Anhang 1

Ziff. 2 Bst. a und e

Das Schutzkonzept enthält Massnahmen in Bezug auf:

  1. die geordnete und lückenlose Durchführung der Zugangskontrolle, einschliesslich der Schulung des Personals sowie der elektronischen Überprüfung von Zertifikaten mit der Überprüfungs-App nach Artikel 29 der Covid- 19-Verordnung Zertifikate vom4. Juni 202117 oder einer anderen App, die datenminimierte Zertifikate nach Artikel 28 der Covid-19-Verordnung Zertifikate validieren kann und den in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a und b der Covid-19-Verordnung Zertifikate genannten Grundsätzen entspricht;

  2. Personen mit einem Covid-19-Ausnahmezertifikat nach Artikel 21a der Covid-19-Verordnung Zertifikate, insbesondere die Pflicht dieser Personen zum Tragen einer Gesichtsmaske.

Ziff. 1 .2

1.2 Die Dauer, während der geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner sozialmedizinischer Institutionen von der Maskenpflicht (Art. 6 Abs. 5 Bst. a) und geimpfte Personen nach der Impfung von der Kontaktquarantäne (Art. 7 Abs. 2 Bst. a) ausgenommen sind, beträgt 365 Tage ab vollständig erfolgter Impfung; beim Impfstoff Ad26.COV2.S / Covid-19 Vaccine Janssen beträgt die Dauer 365 Tage ab dem 22. Tag nach erfolgter Impfung.

Ziff. 2

Genesene Personen Während der folgenden Zeitdauern sind genesene Bewohnerinnen und Bewohner sozialmedizinischer Institutionen von der Maskenpflicht (Art. 6 Abs. 5 Bst. b) und genesene Personen von der Kontaktquarantäne (Art. 7 Abs. 2 Bst. b) ausgenommen:

  1. im Falle einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2: vom11. bis zum 365. Tag ab Bestätigung der Ansteckung;

  2. im Falle einer Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper nach Artikel 16 Absatz 3 der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom4. Juni 202118: während der Dauer der Gültigkeit des entsprechenden Zertifikats.

3. Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr vom 23. Juni 202119

Ziff. 1 .2

1.2 Die Dauer der Gültigkeit einer Impfung beträgt 365 Tage ab der vollständig erfolgten Impfung; beim Impfstoff Ad26.COV2.S / Covid-19 Vaccine Janssen beträgt die Dauer 365 Tage ab dem 22. Tag nach erfolgter Impfung.

Ziff. 2 .1

2.1 Eine Genesung ist für die folgende Zeitdauer gültig:

  1. im Falle einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2: vom 11. bis zum 365. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung;

  2. im Falle einer Analyse auf Sars-CoV-2 Antikörper nach Artikel 16 Absatz 3 Covid-19-Verordnung Zertifikate vom4. Juni 202120: während der Dauer der Gültigkeit des entsprechenden Zertifikats.

Anhang 1

Allgemeiner Inhalt der Covid-19-Zertifikate

Ziff. 4

Hinweis bei Zertifikaten, deren Gültigkeit auf die Schweiz beschränkt ist «Dieses Zertifikat ist nur in der Schweiz gültig.»

(Art.13, 14, 15 und 33) Besondere Bestimmungen über Covid-19-Impfzertifikate

Ziff. 1 .1

1.1 Beginn der Gültigkeit:

  1. für eine Impfung mit zwei Dosen nach den Ziffern3.2,3.4 und 3.5: am Tag der Verabreichung der zweiten Dosis;

  2. für eine Impfung mit einer Dosis nach den Ziffern3.1 und 3.5: am 22. Tag nach Verabreichung der Dosis;

  3. für eine Impfung nach dem Schema nach Ziffer 3.3: am Tag der Verabreichung einer Dosis nach den Ziffern3.1 und 3.2;

  4. im Falle von zusätzlichen Dosen: am Tag der Verabreichung der zusätzlichen Dosis.

Ziff. 1 .2

1.2 Gültigkeitsdauer:

  1. für eine Impfung nach Ziffer 1.1 Buchstabe a: 365 Tage ab Verabreichung der letzten Dosis;

  2. für eine Impfung nach Ziffer 1.1 Buchstabe b: 365 Tage ab dem 22. Tag ab Verabreichung der letzten Dosis;

  3. für eine Impfung nach Ziffer 1.1 Buchstabe d: 365 Tage.

Ziff. 3

Vollständigkeit eines Impfprogramms 3.1 Als vollständige Impfung gilt der Erhalt mindestens einer Dosis des Impfstoffs Ad26.COV2.S/Covid-19 Vaccine Janssen. 3.2 Als vollständige Impfung gilt der Erhalt von mindestens zwei Dosen der folgenden Impfstoffe:

  1. BNT162b2 / Comirnaty / Tozinameran;

  2. mRNA-1273 / Spikevax / Covid-19 Vaccine Moderna;

  3. AZD1222 / Vaxzevria / Covid-19 Vaccine AstraZeneca;

  4. Sars-CoV-2 Vaccine von Sinopharm Beijing Institute of Biological Products (BIBP) Co., Ltd.;

  5. Coronavac (Impfung von Sinovac Life Sciences Co., Ltd).

3.3 Als vollständige Impfung gilt der Erhalt einer Dosis eines Impfstoffes nach

Ziffer 3 .2, sofern die Person sich zuvor mit Sars-CoV-2 angesteckt hat. Für

den Befund, dass die Person sich mit Sars-CoV-2 angesteckt hat, gelten folgende Voraussetzungen:

  1. Der Befund, dass die Person sich angesteckt hat, muss sich auf eine der folgenden Untersuchungen stützen: 1. positives Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars- CoV-2; 2. positives Ergebnis eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung nach Artikel 24a Absatz 1 der Covid-19-Verordnung3 vom 19. Juni 202021; 3. positive Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper nach Artikel 16 Absatz 3.

  2. Zwischen der Probeentnahme und Impfung müssen mindestens 28 Tage vergangen sein.

3.4 Als vollständige Impfung gilt der Erhalt der folgenden Kombinationen von Impfstoffen

  1. BNT162b2 / Comirnaty / Tozinameran und mRNA-1273 / Spikevax / Covid-19 Vaccine Moderna;

  2. AZD1222 / Vaxzevria / Covid-19 Vaccine AstraZeneca und BNT162b2 / Comirnaty / Tozinameran;

  3. AZD1222 / Vaxzevria / Covid-19 Vaccine AstraZeneca und mRNA- 1273 / Spikevax / Covid-19 Vaccine Moderna.

3.5 Den in Ziffer 3.1–3.4 genannten Impfstoffen sind diejenigen Impfstoffe gleichgestellt, die nachweislich dieselbe Zusammensetzung aufweisen, jedoch von einem Lizenznehmer unter anderem Namen in Verkehr gebracht wurden. Für folgende Lizenzprodukte von Impfstoffen gilt der Nachweis als erbracht:

a. Lizenzprodukte von AZD1222 / Vaxzevria / Covid-19 Vaccine Astra- Zeneca: – Covishield / ChAdOx1_nCoV-19 – Covid-19 vaccine recombinant (Impfung des Fundação Instituto Oswaldo Cruz [FIOCRUZ]) – R-Covi (Impfung von R-Pharma)

Anhang 3

(Art.17, 18 Abs. 1 und 33) Besondere Bestimmungen über Covid-19-Genesungszertifikate

Ziff. 1 .1

1.1 Beginn der Gültigkeit

  1. bei Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 1: am elften Tag nach dem ersten positiven Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2;

  2. für Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 3: am Tag der Probenentnahme für die Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper.

Ziff. 1 .2

1.2 Gültigkeitsdauer:

  1. für Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 1: 365 Tage, berechnet ab dem Tag des Testergebnisses nach Ziffer 1.1 Buchstabe a;

  2. für Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 3: 90 Tage, berechnet ab dem Tag der Analyse nach Ziffer 1.1 Buchstabe b.

Ziff. 2

Angaben zur durchgemachten Krankheit und zum Zeitpunkt der Genesung 2.1 Für Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 1:

  1. durchgemachte Krankheit («Covid-19»);

  2. Datum des ersten positiven Ergebnisses einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2;

  3. Beginn der Gültigkeit;

  4. Ende der Gültigkeit.

2.2 Für Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 3:

  1. Krankheit, betreffend welcher auf das Vorliegen von Antikörpern geprüft untersucht wurde («Covid-19»);

  2. Datum der Probeentnahme für eine Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper;

  3. Befund («festgestellt»);

  4. Einrichtung oder Institution, die für die Durchführung der Analyse auf Antikörper verantwortlich ist.

Anhang 4a

Besondere Bestimmungen über Covid-19-Ausnahmezertifikate

1 Dauer der Gültigkeit

Die Gültigkeitsdauer beträgt 365 Tage.

Angaben bei Covid-19-Ausnahmezertifikaten

  1. Beginn der Gültigkeit

  2. Für die Ausstellung verantwortliche Stelle

Hinweis auf die Einhaltung alternativer Schutzmassnahmen «Die Inhaberin oder der Inhaber kann entsprechend dem jeweils gültigen Schutzkonzept bei zertifikatspflichtigen Veranstaltungen und Einrichtungen verpflichtet sein, eine Gesichtsmaske zu tragen.»