AS 2021 760

Verordnung
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)

Änderung vom 17. November 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom12. Mai 20101 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

Im ganzen Erlass wird «WBF» ersetzt durch «EDI».

Im ganzen Erlass, ausser in Artikel 75, wird «BLW» ersetzt durch «Zulassungsstelle», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 3a Abs. 1

Die Zulassungsstelle kann in Situationen, die rasches Handeln erfordern, im Einvernehmen mit den interessierten Stellen die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gefährden, verbieten.

Art. 5 Abs. 1 und 4 Einleitungssatz

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) nimmt einen neuen Wirkstoff in die Liste der genehmigten Wirkstoffe nach Anhang 1 auf, wenn der Wirkstoff im Zusammenhang mit einem Gesuch um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels geprüft worden ist und die Kriterien nach Artikel 4 erfüllt.

Wirkstoffe, die nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20092 als Wirkstoffe mit geringem Risiko gelten, werden in Anhang 1 als solche bezeichnet. Das EDI kann andere Wirkstoffe als Wirkstoffe mit geringem Risiko bezeichnen, wenn:

Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 2.

2021-3800 AS 2021 760

Art. 8 Abs. 3

Kommt die Zulassungsstelle zum Schluss, dass die Genehmigungskriterien nach Artikel 4 nicht mehr erfüllt sind, oder wurden weitere, nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f angeforderte Informationen nicht vorgelegt, so beantragt sie beim EDI, die Genehmigung des Wirkstoffs zu widerrufen, oder ändert sie die Bedingungen oder Einschränkungen nach Artikel 5 Absatz 2.

Art. 10 Abs. 2

Es kann auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) auf die Streichung eines Wirkstoffs aus Anhang 1 verzichten, wenn für eine Verwendung keine Alternative für die Bekämpfung eines Schadorganismus besteht und unter der Voraussetzung, dass der Wirkstoff bei vorschriftsgemässer Verwendung keine schädliche Auswirkung auf die menschliche Gesundheit hat. In diesem Fall wird der Einsatz dieses Wirkstoffs auf diese Verwendung beschränkt. Die Genehmigung der betroffenen Wirkstoffe wird regelmässig überprüft. Für die Mitwirkung der Departemente gelten die Artikel 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG).

Art. 10a Abs. 3

Makroorganismen, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Freisetzungsverordnung vom10. September 20084 (FrSV) als gebietsfremde Organismen gelten, sowie Mikroorganismen können nicht als Grundstoffe genehmigt werden.

Art. 14 Abs. 2 Bst. a

Abweichend von Absatz 1 ist in folgenden Fällen keine Zulassung erforderlich:

a. für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach Artikel 41; wenn die Pflanzenschutzmittel Organismen sind oder solche enthalten, bleiben die Bestimmungen der Einschliessungsverordnung vom9. Mai 20125 und der FrSV6 vorbehalten;

Art. 17 Abs. 5

Die einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und die Bewilligung von Pflanzenschutzmitteln sind in Anhang 9 festgelegt; sie präzisieren die Anforderungen gemäss Absatz 1. Das EDI kann im Einvernehmen mit dem WBF und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Anhang 9 anpassen. Für die Mitwirkung der Departemente gelten die Artikel 62a und 62b RVOG7.

Art. 62 Abs. 2

Bewilligungsinhaberinnen und Importeurinnen von Pflanzenschutzmitteln, die in der Liste nach Artikel 36 aufgeführt und zum Weiterverkauf bestimmt sind, müssen dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) jährlich alle Daten über das Umsatzvolumen mit Pflanzenschutzmitteln übermitteln.

Art. 71 Abs. 1

Die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel ist dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zugewiesen.

Art. 72 Beurteilungsstellen

Beurteilungsstellen sind:

  1. das BAFU;

  2. das BLV;

  3. das BLW;

  4. das SECO.

Die Beurteilungsstellen berücksichtigen bei der Beurteilung von Pflanzenschutzmitteln die technischen Dokumente und andere Leitlinien, die in der EU verabschiedet wurden.

Art. 72a Aufgaben des BAFU

Das BAFU beurteilt:

  1. die Kennzeichnung und die Einstufung der Pflanzenschutzmittel hinsichtlich Umweltgefährlichkeit und physikalisch-chemischer Gefahren;

  2. den Verbleib und die Verteilung der Pflanzenschutzmittel in der Umwelt;

  3. die Auswirkungen der Pflanzenschutzmittel auf Vögel und andere terrestrische Wirbeltiere, auf Wasserorganismen und ausserhalb der behandelten landwirtschaftlichen Fläche auf andere Nichtzielarten.

Handelt es sich um Pflanzenschutzmittel, die gentechnisch veränderte Organismen sind oder solche enthalten, so richten sich die Aufgaben des BAFU nach den Bestimmungen der FrSV8.

Art. 72b Aufgaben des BLV

Das BLV beurteilt:

  1. die Kennzeichnung und die Einstufung der Pflanzenschutzmittel hinsichtlich gesundheitlicher Gefahren;

  2. die Toxizität der Pflanzenschutzmittel für den Menschen;

  1. die Auswirkungen der Pflanzenschutzmittel auf: 1. die Gesundheit der nichtberuflichen Verwender und Verwenderinnen, der Anrainer und Anrainerinnen und von Umstehenden, 2. die zu bekämpfenden Wirbeltiere;

  2. die Auswirkungen möglicher Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in oder auf Lebensmitteln auf die Gesundheit von Menschen.

Art. 72c Aufgaben des BLW

Das BLW mit seiner eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalt (Agroscope) und der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) beurteilt:

  1. die Wirksamkeit der Pflanzenschutzmittel gegen Schadorganismen und die Auswirkungen auf Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse;

  2. die Auswirkungen der Pflanzenschutzmittel auf Nichtzielarten, auf die Bodenfruchtbarkeit und auf Bienen in den behandelten landwirtschaftlichen Flächen;

  3. die Auswirkungen der Streichung eines Wirkstoffs aus Anhang 1 (Art. 10) oder der Änderung oder des Widerrufs einer Bewilligung (Art. 29 und 29a) auf die landwirtschaftliche Produktion, die Gesuche um eine Bewilligung für eine geringfügige Verwendung (Art. 35) sowie die Gesuche um Zulassung zur Bewältigung einer Notfallsituation (Art. 40);

  4. das Verhalten von Rückständen von Pflanzenschutzmitteln auf Nutzpflanzen und Erntegüter;

  5. die Identität und die physikalisch-chemischen Eigenschaften der Pflanzenschutzmittel.

Art. 72d Aufgaben des SECO

Das SECO beurteilt die Auswirkungen der Pflanzenschutzmittel auf die Gesundheit der beruflichen Verwender und Verwenderinnen sowie der Arbeitskräfte, die nach der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels einer Belastung ausgesetzt sind. Es stützt sich dabei auf die toxikologische Beurteilung des Pflanzenschutzmittels durch das BLV.

Art. 73 Abs. 1 Bst. c und 7

Die Zulassungsstelle hat folgende Aufgaben:

c. Sie entscheidet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen über die Gesuche um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels.

Für die Mitwirkung der Beurteilungsstellen gelten die Artikel 62a und 62b RVOG9.

Art. 77 Abs 1

Die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln zu Berufs- oder Handelszwecken bedarf einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB). Diese wird vom BLW erteilt.

Art. 79

Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen nach dieser Verordnung richten sich nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 198510.

Art. 80 Abs. 1

Die Kantone sind für die Marktüberwachung von Pflanzenschutzmitteln und für die Kontrolle der vorschriftsgemässen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verantwortlich. Subsidiär werden die Aufgaben von folgenden Stellen wahrgenommen:

  1. die Aufgabe der Marktüberwachung von Pflanzenschutzmitteln: von der Zulassungsstelle in Zusammenarbeit mit dem BLW;

  2. die Aufgaben der Kontrolle der vorschriftsgemässen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft: vom BLW.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2022 in Kraft.

17. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Ziff. II) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Die Organisationsverordnung vom 28. Juni 200011 für das Eidgenössische Departement des Innern

Art. 12 Abs. 1, 2 Bst. g und h,3 sowie 6

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für die Bereiche Lebensmittelsicherheit und Gebrauchsgegenstände, Ernährung, Tiergesundheit, Tierschutz, Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und Artenschutz im internationalen Handel.

Das BLV verfolgt, gestützt auf wissenschaftliche Grundlagen, insbesondere folgende Ziele:

  1. Es beurteilt Pflanzenschutzmittel hinsichtlich ihrer schädigenden Wirkung für die Gesundheit der nicht beruflichen Verwender und Verwenderinnen, der Anrainer und Anrainerinnen und Umstehender;

  2. Es stellt sicher, dass Pflanzenschutzmittel vorschriftsgemäss zugelassen werden.

Das BLV ist vorbereitend und mitwirkend tätig bei der Erarbeitung der Erlasse in den Bereichen Lebensmittelsicherheit und Gebrauchsgegenstände, Ernährung, Tiergesundheit, Tierschutz, Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und Artenschutz im internationalen Handel. Es beaufsichtigt und koordiniert ihren Vollzug.

Dem BLV ist die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel administrativ und fachlich zugewiesen.

2. Freisetzungsverordnung vom10. September 200812

Art. 26 Bst. e

Die Bewilligung nach Artikel 25 wird, je nach Produkt, von einer der folgenden Bundesstellen im Rahmen des jeweils massgeblichen Bewilligungsverfahrens erteilt:

Produkt Bewilligungsbehörde massgebliches Bewilligungsverfahren

e. Pflanzenschutzmittel BLV Pflanzenschutzmittelverordnung vom12. Mai 201013 3. Verordnung vom16. Juni 200614 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft Anhang 1 Ziff. 6 Aufgehoben

4. Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 198515

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in den Bereichen Tiergesundheit, Lebensmittel, Tierschutz und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sowie im Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten.

Gliederungstitel vor Art. 24c

10. Abschnitt: Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

Art. 24c

Das BLV erhebt für die Prüfungen und die Kontrollen nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom12. Mai 201016 (PSMV) folgende Gebühren: Fr.

a. Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, für das Unterlagen nach den Anhängen5 und 6 PSMV eingereicht werden müssen (Art. 21 Abs. 1–5 PSMV) 2500.– Fr.

  1. Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, für das sämtliche Unterlagen nach Anhang 6 PSMV eingereicht werden müssen (Art. 21 Abs. 1–4 PSMV) 1400.–

  2. Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, für das nur ein Teil der Unterlagen nach Anhang 6 PSMV eingereicht werden muss (Art. 21 Abs. 7 400.– bis PSMV) 1000.–

  3. Erteilung einer Bewilligung unter Verwendung von Daten einer früheren Gesuchstellerin für ein identisches Pflanzenschutzmittel mit Zustimmung der früheren Gesuchstellerin 400.– (Art. 22 PSMV)

  4. Versuche und Analysen im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs (Art. 24 Abs. 3 PSMV): 1. chemische und physikalisch-chemische Analysen 30.– bis 500.– 2. biologische Versuche 1900.– bis 11 000.–

  5. Ausstellung von Zertifikaten (Art. 20 PSMV) 60.–

  6. Erteilung einer Verkaufserlaubnis (Art. 43 PSMV) 200.–

  7. Bearbeitung eines Zulassungsgesuches für im Ausland zugelassene Pflanzenschutzmittel, die in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln entsprechen (Art. 36 Abs. 3 PSMV) 50.–