AS 2022 101
Verordnung 2
zum Arbeitsgesetz
(ArGV 2)
(Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben
oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)
Änderung vom 2. Februar 2022
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung2 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 2 und 2bis
Im Kalenderjahr sind mindestens 12 freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. In der Woche, in der an einem Sonntag gearbeitet wird, oder in der darauffolgenden Woche ist im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
Im Kalenderjahr sind mindestens 12 freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. In der Woche, in der an einem Sonntag gearbeitet wird, oder in der darauffolgenden Woche ist eine wöchentliche Ruhezeit von
aufeinanderfolgenden Stunden oder von zweimal 35 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
Art. 27 Abs. 1
Auf Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und die in ihnen mit der Herstellung von Bäckerei-, Konditorei- oder Confiseriewaren beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 10 Absatz 5, 11, 12 Absatz 2 und 13 anwendbar.
2022-0354 AS 2022 101
Art. 27a Fleischverarbeitende Betriebe
Auf fleischverarbeitende Betriebe und die in ihnen mit der Verarbeitung, Verpackung, Lagerung, Kommissionierung und Spedition des Fleisches und der mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Reinigung beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die Nacht ab 2 Uhr und für den Sonntag ab 17 Uhr sowie die Artikel 12 Absatz 1 und 13 anwendbar.
Auf die mit der Zubereitung von Frischfleisch und Traiteurgerichten beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 Absatz 2 an zwei Sonntagen im Dezember anwendbar, sofern eine unverzügliche Verarbeitung zur Vermeidung einer Qualitätseinbusse der Produkte notwendig ist.
Fleischverarbeitende Betriebe sind Betriebe, die überwiegend Fleisch gewinnen, verarbeiten, veredeln und Fleischerzeugnisse herstellen.
Art. 43 Veranstaltungen
Auf Konferenz-, Kongress- und Messebetriebe und auf die in ihnen mit der Betreuung und Bedienung der Besucher und Besucherinnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 7 Absatz 1, 12 Absatz 1 und 13 anwendbar.
Absatz 1 gilt auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen anderer Betriebe, wenn sie ausserhalb ihres üblichen Arbeitsortes im Rahmen von Veranstaltungen mit der Betreuung und Bedienung der Besucher und Besucherinnen beschäftigt sind.
Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die für den Auf- und Abbau von Veranstaltungseinrichtungen sowie für deren Bedienung und Unterhalt beschäftigt sind, sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 7 Absatz 1, 10 Absatz 4, 11, 12 Absatz 1 und 13 anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit für diese Tätigkeiten notwendig ist.
Artikel 7 Absatz 1 ist nur anwendbar auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die bei einer länger dauernden zusammenhängenden Veranstaltung ununterbrochen zum Einsatz gelangen. Die Artikel 7 Absatz 1 und 10 Absatz 4 dürfen nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden.
Die Artikel 10 Absatz 4 und 11 sind nur anwendbar auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von Betrieben, deren Haupttätigkeit die Erbringung von Leistungen für die Organisation und die Durchführung von Veranstaltungen ist.
Veranstaltungen sind öffentliche Anlässe, die insbesondere für einen kulturellen, politischen, wissenschaftlichen oder sportlichen Zweck organisiert werden, sowie Messen, die mehrere Aussteller zusammenbringen, die ihre Produkte präsentieren und verkaufen.
Art. 43a
Aufgehoben
Art. 48 Bau- und Unterhaltsbetriebe für Anlagen des öffentlichen Verkehrs
Auf Bau- und Unterhaltsbetriebe, die im Auftrag eines Betriebs tätig sind, der dem Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 19712 untersteht, und auf die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die an oder in der unmittelbaren Nähe von Gleisen, für die Energieversorgung sowie an Anlagen der Steuerung und Sicherung des Verkehrs tätig sind, sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie Artikel 12 Absatz 1 anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs erforderlich ist.
Die Arbeiten nach Absatz 1 müssen eine teilweise oder vollständige Stilllegung der Transportanlage erfordern und in direktem Zusammenhang mit dieser stehen.
Art. 51 Reinigungsbetriebe
Auf Reinigungsbetriebe und das von ihnen beschäftigte Reinigungspersonal sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie Artikel 12 Absatz 1 anwendbar, sofern der Einsatz:
in der Nacht oder am Sonntag für den Betriebsablauf des Einsatzbetriebes notwendig ist; und
in einem Betrieb stattfindet: 1. der dieser Verordnung unterstellt ist, 2. der im Besitz einer Bewilligung für ein Arbeitszeitsystem ist, bei dem während 24 Stunden an sieben Tagen der Woche gearbeitet wird, oder 3. für den aufgrund eines Gesetzes Nacht- oder Sonntagsarbeit vorgesehen ist.
Art. 51a Mit der Instandhaltung beschäftigtes Personal
Auf mit Instandhaltungsarbeiten beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, sofern es sich um Arbeitseinsätze handelt, die in der Nacht und am Sonntag notwendig sind für die Aufrechterhaltung von Betrieben:
die dieser Verordnung unterstellt sind; und
deren Dienstleistung aufgrund des öffentlichen Interesses während 24 Stunden an sieben Tagen der Woche gewährleistet sein muss.
Instandhaltungsarbeiten sind insbesondere Reparaturen, Erneuerungen und Massnahmen zur Vorbeugung von Unterbrüchen wie Inspektionen.
Art. 51b Betriebe, die im Winterdienst tätig sind
Auf Betriebe, die im Winterdienst tätig sind, und auf die von ihnen mit der Salzstreuung und der Schneeräumung beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist
Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar.
II
Diese Verordnung tritt am1. April 2022 in Kraft.
2. Februar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |