AS 2022 99

AS 2022
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Verordnung
über Zertifikate zum Nachweis einer
Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung
oder eines Covid-19-Testergebnisses
(Covid-19-Verordnung Zertifikate)

Änderung vom 16. Februar 2022

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Covid-19-Verordnung Zertifikate vom4. Juni 20211 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. a Ziff. 4

Diese Verordnung regelt:

a. Form, Inhalt, Ausstellung und Widerruf folgender Covid-19-Zertifikate zum Nachweis:

4. Aufgehoben

Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b sowie 1bis

Die Kantone und der Oberfeldarzt sorgen dafür, dass in den nachstehenden Fällen Anträge auf Ausstellung eines Covid-19-Impfzertifikats oder eines Covid-19-Genesungszertifikats nach Artikel 16 Absatz 1 behandelt werden, auch wenn dafür keine Krankengeschichte oder Primärdokumentation bei einer Ausstellerin oder einem Aussteller nach Artikel 6 vorliegt:

b. für eine im Ausland erhaltene Impfung oder durchgemachte, mit einer molekularbiologischen Analyse nachweisbare Erkrankung folgender Personengruppen: 1. Schweizerinnen und Schweizer, 2. Ausländerinnen und Ausländer mit einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Grenzgängerbewilligung nach den Artikeln 32–35 2022-0433 AS 2022 99 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20052 (AIG), 3. vorläufig Aufgenommene nach Artikel 83 Absatz 1 AIG, 4. Schutzbedürftige nach Artikel 66 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19983,

5. asylsuchende Personen mit einem Ausweis oder einer Bestätigung nach

Artikel 30 der Asylverordnung1 vom 11. August 19994,

6. Personen mit einer Legitimationskarte nach Artikel 17 der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 20075, 7. Personen mit einem Ci-Ausweis nach Artikel 22 Absatz 3 der Gaststaatverordnung.

Aufgehoben

Art. 8 Abs. 1

Die Kantone können zur Ausstellung von Covid-19-Genesungszertifikaten nach Artikel 16 Absatz 1 in einem automatisierten Verfahren Angaben über die Genesung der antragstellenden Person aus dem Informationssystem nach Artikel 60 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20126 abrufen und mit den Angaben im Antrag abgleichen lassen.

Art. 11 Unentgeltlichkeit

Die Ausstellung und der Widerruf von Covid-19-Zertifikaten sind mit Ausnahme der Fälle nach Absatz 2 für die antragstellende Person kostenlos.

Die Kantone können vorsehen, dass die Ausstellerinnen und Aussteller in den folgenden Fällen eine angemessene Kostenbeteiligung erheben können:

  1. bei wiederholter Neuausstellung infolge Verlusts eines Zertifikats;

  2. bei der Ausstellung eines Zertifikats an Personen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, die nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder, im Falle von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, nicht ihre letzte Wohnsitz- oder ihre Heimatgemeinde im betreffenden Kanton haben.

Absatz 2 Buchstabe b ist nicht anwendbar, wenn der Kanton eine Absonderung verfügt hat.

Art. 12 Abs. 2

In menschenlesbarer Form enthalten Covid-19-Zertifikate einen allgemeinen Hinweis zur Bedeutung des Zertifikats nach Anhang 1 Ziffer 3.

Art. 13 Abs. 2ter

Für Impfstoffe, die weder in der Schweiz noch für die EU, aber gemäss dem «WHO Emergency Use Listing» zugelassen sind, sowie deren Lizenzprodukte wird ein Zertifikat nur dann ausgestellt, wenn die Person persönlich bei der Ausstellerin oder beim Aussteller erscheint.

Art. 15 Abs. 3

Art. 16 Voraussetzungen

Ein Covid-19-Genesungszertifikat wird ausgestellt, wenn eine Person sich mit Sars- CoV-2 angesteckt hat und als genesen gilt. Der Befund, dass die Person sich angesteckt hat, muss sich auf ein positives Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 stützen.

Ein Antrag auf Ausstellung eines Covid-19-Zertifikats nach Absatz 1 für eine im Ausland durchgemachte Erkrankung muss folgende Unterlagen umfassen:

  1. Nachweis eines positiven Ergebnisses einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2, der folgende Angaben enthält: 1. Name, Vorname und Geburtsdatum der antragstellenden Person, 2. Datum und Uhrzeit der Probenentnahme, 3. Name und Adresse des Testzentrums oder der Institution, wo der Test durchgeführt wurde;

  2. Bestätigung der Aufhebung der Absonderung oder ärztliche Bestätigung der Genesung von einer zuständigen Stelle mit behördlichen Aufgaben einschliesslich Name und Adresse dieser Stelle.

Art. 17 Inhalt

Covid-19-Genesungszertifikate enthalten neben dem allgemeinen Inhalt aller Covid- 19-Zertifikate die Angabe, dass die Person an Covid-19 erkrankt war, sowie die Daten der entsprechenden Probeentnahmen nach Anhang 3 Ziffer 2.

Art. 18 Abs. 3–5

und 4 Aufgehoben

Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 1 enthalten ein Ablaufdatum, das mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/9537 kompatibel ist. Sie

Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie, Fassung gemäss ABl. L 211 vom 15.6.2021, S.1.

können gemäss Anhang 3 Ziffer 1.2 Buchstabe a über das eingetragene Datum hinaus gültig sein.

Art. 25 Abs. 2

Art. 26a Abs. 2 und 3

Das System teilt Anträge auf Ausstellung eines Zertifikats an eine Person mit Wohnsitz oder Heimatort in der Schweiz wie folgt zu:

  1. im Falle von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz: dem Wohnsitzkanton;

  2. im Falle von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern: dem letzten Wohnsitzkanton oder, wenn die Person nie Wohnsitz in der Schweiz hatte, dem Kanton des Heimatorts;

  3. in allen übrigen Fällen: dem Kanton, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Aufgehoben

Art. 28 Abs. 3

Die Software zeigt der Inhaberin oder dem Inhaber an, mit welchen Zugangskategorien nach Anhang 6 Ziffern 1–3 ihr oder sein Zertifikat konform ist.

Art. 29 Abs. 1 und 2 Bst. c Ziff. 1 und 3

Das BIT stellt eine oder mehrere Softwares zur Verfügung, die auf Mobiltelefonen oder ähnlichen Geräten installiert und zur elektronischen Überprüfung von Covid-19- Zertifikaten, einschliesslich datenminimierter Zertifikate, und von anerkannten ausländischen Zertifikaten auf Authentizität, Integrität, Gültigkeit und Konformität mit den Zugangskategorien nach Anhang 6 verwendet werden können.

Für die Softwares geltenden folgende Grundsätze:

c. Sie geben das Ergebnis der Überprüfung ausschliesslich in folgender Form aus: 1. Angabe, ob die Verifizierung erfolgreich (grün hinterlegt), nicht erfolgreich (rot hinterlegt) oder nicht möglich (orange hinterlegt) war, sowie gegebenenfalls Informationen über die Gründe einer gescheiterten Verifizierung, 3. Angabe der Konformität des Zertifikats mit den Zugangskategorien nach Anhang 6.

Art. 34a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Februar 2022

Folgende Zertifikate behalten ihre bisherige Gültigkeitsdauer:

  1. Covid-19-Impfzertifikate nach Artikel 15 Absatz 3 in der Fassung vom 3. November 20218;

  2. Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b in der Fassung vom1. Februar 20229;

  3. Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 3 in der Fassung vom 3. November 202110;

  4. Covid-19-Ausnahmezertifikate nach Artikel 21a in der Fassung vom 3. November 202111.

Für Covid-19-Zertifikate nach Absatz 1 werden keine Signaturzertifikate an ausländische Systeme nach Artikel 25 Buchstabe a geliefert; sie enthalten einen Hinweis auf die dementsprechende beschränkte Gültigkeit.

Ein nach bisherigem Recht eingereichter Antrag auf Ausstellung eines Covid-19- Zertifikats nach Absatz 1 wird bis zum 21. Februar 2022 um 00.00 Uhr behandelt. Die Rückerstattung der Gebühren für Anträge, die über das System nach Artikel 26a eingereicht wurden, ist ausgeschlossen.

Die Bestimmungen des2. und 8. Abschnitts sind mit Ausnahme der Artikel 2, 8 und

auch auf Covid-19-Zertifikate nach Absatz 1 anwendbar.

II

Die Anhänge1, 2 und 4 werden gemäss Beilage geändert.

Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

Anhang 4a wird aufgehoben.

Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 6 gemäss Beilage.

III

Die Covid-19-Verordnung3 vom 19. Juni 202012 wird wie folgt geändert:

Art. 27a Abs. 11 Bst. b Ziff. 2

Nicht als besonders gefährdet gelten:

b. Personen nach Absatz 10, die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten: 2. aufgrund einer Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper: während der Dauer der Gültigkeit des entsprechenden Zertifikats (Art. 34a Abs. 1 Bst. c der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom4. Juni 202113.

IV

Diese Verordnung tritt am 17. Februar 2022 um 00.00 Uhr in Kraft.14

Ziffer III gilt bis zum 31. März 2022.

16. Februar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom 16. Febr. 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Anhang 1

Allgemeiner Inhalt der Covid-19-Zertifikate

Ziff. 4

Aufgehoben

Anhang 2

(Art. 13 Abs. 3, 14, 15 und 33) Besondere Bestimmungen über Covid-19-Impfzertifikat

Ziff. 3 .1.2 Bst. a Ziff. 3

3.1.2 Der Nachweis einer Ansteckung mit Sars-CoV-2, die vor dem Erhalt einer Impfdosis erfolgt ist, für die ein Zertifikat ausgestellt werden soll, gilt als Erhalt einer Dosis eines Impfstoffs. Für den Nachweis einer Ansteckung gelten folgende Voraussetzungen:

a. Der Nachweis der Ansteckung muss sich auf eine der folgenden Untersuchungen stützen: 3. positive Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper.

Anhang 3

(Art. 17, 18 Abs. 1 und 33) Klammerverweis bei Anhangnummer (Art. 17, 18 Abs. 1 und 5 sowie 33) Besondere Bestimmungen über Covid-19-Genesungszertifikate

1 Beginn und Dauer der Gültigkeit

1.1 Beginn der Gültigkeit: am elften Tag nach dem ersten positiven Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2.

1.2 Gültigkeitsdauer: 270 Tage, berechnet ab dem Tag des positiven Ergebnisses nach Ziffer 1.1.

2 Angaben zur durchgemachten Krankheit und zum Zeitpunkt der Genesung

2.1 Durchgemachte Krankheit («Covid-19»)- 2.2 Datum des ersten positiven Ergebnisses einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2. 2.3 Beginn der Gültigkeit. 2.4 Ende der Gültigkeit.

Anhang 4

Besondere Bestimmungen über Covid-19-Testzertifikate

Ziff. 2 Bst. b

Die Dauer wird ab der Probeentnahme berechnet und beträgt:

b. für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung: 24 Stunden;

Anhang 6

(Art. 28 Abs. 3 und 29 Abs. 1 und 2 Bst. c Ziff. 3) Zugangskategorien 1. «3G»: Zugang für Personen mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat oder mit einem Ausnahmezertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 4 in der Fassung vom3. November 202115. 2. «2G»: Zugang für Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat oder mit einem Ausnahmezertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 4 in der Fassung vom3. November 202116. 3. «2G+»: Zugang für Personen mit:

  1. sowohl einem Impf- oder Genesungs- als auch einem Testzertifikat;

  2. einem Impfzertifikat, bei dem der Beginn der Gültigkeitsdauer noch nicht länger als 120 Tage zurückliegt;

  3. einem Genesungszertifikat, bei dem der Beginn der Gültigkeitsdauer noch nicht länger als 120 Tage zurückliegt und das nicht aufgrund eines Antikörpertests nach Artikel 16 Absatz 3 in der Fassung vom3. November 202117 ausgestellt wurde; oder

  4. einem Ausnahmezertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 4 in der Fassung vom3. November 202118. 4. «Testzertifikat»: Zugang für Personen mit einem Testzertifikat oder mit einem Ausnahmezertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 4 in der Fassung vom 3. November 202119.