AS 2023 192
Bundesgesetz
über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
(FLG)
Änderung vom 30. September 2022
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. Februar 20221,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 20. Juni 19522 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 20
Aufgehoben
Art. 21 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 25a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2022
1 Die Rückstellung nach dem bisherigen Artikel 20 Absatz 13 für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbstständigerwerbende Landwirte wird mit Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2022 aufgelöst.
2 Die Mittel der Rückstellung werden ohne Verzinsung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung an die Kantone ausbezahlt.
3 Die Anteile der Kantone an den Mitteln der Rückstellung bemessen sich nach den im Kanton in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgerichteten Familienzulagen in der Landwirtschaft.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 30. September 2022 Die Präsidentin: Irène Kälin | Ständerat, 30. September 2022 Der Präsident: Thomas Hefti |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 19. Januar 2023 unbenützt abgelaufen.4
2 Es wird auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt.5
19. April 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |