AS 2024 389
Verordnung des BAZG
über die technischen und betrieblichen Vorgaben für EETS‑ und NETS-Anbieter im Zusammenhang mit der Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe
(EETS- und NETS-Anbieter-Verordnung BAZG)
vom 16. Juli 2024
Präambel
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),
gestützt auf Artikel 11a Absatz 4 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 19971,
verordnet:
Art. 1 Technische und betriebliche Vorgaben für EETS- und NETS-Anbieter
Die technischen und betrieblichen Vorgaben für zugelassene Anbieter eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (EETS) sind in Anhang 1 geregelt.
Die technischen und betrieblichen Vorgaben für zugelassene Anbieter eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (NETS) sind in Anhang 2 geregelt.
Art. 2 Vereinbarung weiterer Pflichten
Das BAZG kann mit den zugelassenen EETS- und NETS-Anbietern weitere Pflichten vertraglich vereinbaren, um sicherzustellen, dass sie die technischen oder betrieblichen Vorgaben erfüllen.
Art. 3 Übergangsbestimmungen
Auf Zulassungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, ist die EETS- und Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD vom 11. Februar 20202 anwendbar.
EETS-Anbieter, die nach der EETS- und Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD zugelassen worden sind und nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung weiterhin zugelassen sein wollen, müssen spätestens auf den 1. Januar 2026 eine neue Zulassung beantragen.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.
16. Juli 2024 | Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit: Pascal Lüthi |
Technische und betriebliche Vorgaben für zugelassene EETS‑Anbieter3
(Art. 1 Abs. 1)
Technische und betriebliche Vorgaben für zugelassene NETS‑Anbieter4
(Art. 1 Abs. 2)