AS 2024 454

Verordnung des EFD
über den Einbezug von EETS- und Tankkarten-Anbietern zur Erhebung der Schwerverkehrsabgabe
(EETS- und Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD)

Änderung vom 7. August 2024

Präambel

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)

verordnet:

I

Die EETS- und Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD vom 11. Februar 20201 wird wie folgt geändert:

Titel

Verordnung des EFD
über den Einbezug von Tankkarten-Anbietern in die Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe

(Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD)

Ingress

gestützt auf Artikel 82 Absatz 4 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 27. März 20242,

Gliederungstitel vor Art. 1

Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt für den Einbezug von Tankkarten-Anbietern in die Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA):

  1. die technischen und betrieblichen Vorgaben für die Tankkarten-Anbieter;

  2. das Verfahren der Zulassung der Tankkarten-Anbieter;

  3. die Pflichten der Tankkarten-Anbieter;

  4. die Höhe des Entgelts für die Dienstleistungen, die Tankkarten-Anbieter gegenüber dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erbringen.

Art. 2

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 2a

Abschnitt: Technische und betriebliche Vorgaben

Art. 2a

Die technischen und betrieblichen Vorgaben für die Tankkarten-Anbieter sind in Anhang 2 geregelt.

Art. 2. Kapitel (Art. 3–18)

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 19

Abschnitt: Zulassungsverfahren

Art. 19 Gesuch um Zulassung

Wer als Tankkarten-Anbieter zugelassen werden will, muss beim BAZG ein Zulassungsgesuch einreichen.

Das Gesuch muss Dokumente enthalten, mit denen der Gesuchsteller:

  1. nachweist, dass er die Voraussetzungen nach Artikel 82 Absatz 2 Buchstaben a und c der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 27. März 2024 erfüllt;

  2. glaubhaft macht, dass er fähig ist, die technischen und betrieblichen Vorgaben nach Anhang 2 dauerhaft zu erfüllen.

Gliederungstitel vor Art. 22

Abschnitt: Pflichten der Tankkarten-Anbieter

Gliederungstitel vor Art. 27

Abschnitt: Entgelt

Gliederungstitel vor Art. 28

Abschnitt: Schlussbestimmungen

II

1 Anhang 1 wird aufgehoben.

2 Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.

7. August 2024

Eidgenössisches Finanzdepartement:

Karin Keller-Sutter

Technische und betriebliche Vorgaben für Tankkarten-Anbieter3

(Art. 2a und 19 Abs. 2 Bst. b)