AS 2024 788
Verordnung des EDI
über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
Änderung vom 29. November 2024
Präambel
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 12a Abs. 1 Bst. p
Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen:
Massnahme | Voraussetzung |
|---|---|
| Für Personen mit einem erhöhten Expositionsrisiko gemäss «Analyserahmen und Empfehlungen zur Impfung gegen Affenpocken» des BAG und der EKIF vom 1. September 20222. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. Für die Impfung inklusive Impfstoff wird eine pauschale Vergütung vereinbart. Die Kostenübernahme ist in Evaluation bis zum 31. Dezember 2025. |
Art. 12b Bst. e
Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten unter folgenden Voraussetzungen:
Massnahme | Voraussetzung |
|---|---|
|
Art. 12e Bst. d
Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung in der allgemeinen Bevölkerung unter folgenden Voraussetzungen:
Massnahme | Voraussetzung |
|---|---|
| Im Alter von 50 bis 69 Jahren. Untersuchungsmethoden:
Findet die Untersuchung im Rahmen der Früherkennungsprogramme in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Luzern, |
II
Die Anhänge 1–43 werden geändert.
III
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
2 Die Geltungsdauer von Artikel 35 in der Fassung der Änderung vom 22. September 20234 wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
29. November 2024 | Eidgenössisches Departement des Innern: Elisabeth Baume-Schneider |