AS 2025 238
Verordnung
über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid‑19‑Epidemie
(Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20)
Änderung vom 2. April 2025
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 vom 25. November 20201 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 2
Abschnitt: Anforderungen an die Unternehmen
Art. 6 Einschränkung der Verwendung
…
Erzielt ein Einzelunternehmen, das nicht rückzahlbare Beiträge erhalten hat, bei der definitiven Geschäftsaufgabe einen Liquidationsgewinn, so gelten diesbezüglich die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a in der jeweils gültigen Fassung vom 25. November 20202, 18. Dezember 20203, 13. Januar 20214 oder 31. März 20215 als eingehalten.
Art. 19 Abs. 2
Hat ein Kanton vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 2. April 2025 gegenüber einem Einzelunternehmen, das bei der definitiven Geschäftsaufgabe einen Liquidationsgewinn nach Artikel 6 Absatz 2 erzielt hat, auf eine Rückforderung der nicht rückzahlbaren Beiträge verzichtet oder verzichtet er nach dem Inkrafttreten dieser Änderung darauf, so:
muss er dem Bund diesbezüglich keine Rückzahlung leisten;
kann er diesbezüglich bereits geleistete Rückzahlungen an den Bund von diesem zurückfordern.
II
Die Covid-19-Härtefallverordnung 2022 vom 2. Februar 20226 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2
Erzielt ein Einzelunternehmen, das nicht rückzahlbare Beiträge erhalten hat, bei der definitiven Geschäftsaufgabe einen Liquidationsgewinn, so gelten diesbezüglich die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 als eingehalten.
Art. 17 Abs. 2
Hat ein Kanton vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 2. April 2025 gegenüber einem Einzelunternehmen, das bei der definitiven Geschäftsaufgabe einen Liquidationsgewinn nach Artikel 3 Absatz 2 erzielt hat, auf eine Rückforderung der nicht rückzahlbaren Beiträge verzichtet oder verzichtet er nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung darauf, so:
muss er dem Bund diesbezüglich keine Rückzahlung leisten;
kann er diesbezüglich bereits geleistete Rückzahlungen an den Bund von diesem zurückfordern.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
2. April 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |