AS 2025 551

Verordnung
über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
(Gebührenverordnung BLV)

Änderung vom 20. August 2025

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 19851 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 24c

Abschnitt:
Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und Genehmigung von Nützlingen

Art. 24c Gebühren für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, für Verkaufserlaubnisse und für Zertifikate

Das BLV erhebt für die Behandlung von Gesuchen und Anträgen für Pflanzenschutzmittel nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 20252 (PSMV) folgende Gebühren:

Fr.

Die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe sind Wirkstoffe mit geringem Risiko sind

  1. Behandlung eines Gesuchs um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels

20 000

10 000

  1. Behandlung eines Gesuchs um vereinfachte Zulassung eines Pflanzenschutzmittels (Art. 16 PSMV)

12 000

6000

  1. Behandlung eines Gesuchs um Änderung der Zulassung aufgrund einer geänderten Zusammensetzung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels: «significant change»

5000

2500

  1. Behandlung eines Gesuchs um Änderung der vereinfachten Zulassung (Art. 16 PSMV) aufgrund einer geänderten Zusammensetzung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels: «significant change»

3000

1500

  1. Behandlung eines Gesuchs um Änderung der Zulassung aufgrund einer geänderten Zusammensetzung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels: «non-significant change»

1000

500

  1. Behandlung eines Gesuchs um Änderung der vereinfachten Zulassung (Art. 16 PSMV) aufgrund einer geänderten Zusammensetzung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels: «non‑significant change»

600

300

  1. Behandlung eines Gesuchs um Änderung der Zulassung aufgrund einer Änderung in bestimmten Beurteilungsbereichen, wie Änderung der Wirkstoffquelle oder der Einstufung und Kennzeichnung

600

300

  • h. Behandlung eines Gesuchs um Erweiterung der Zulassung um Verwendungsbereiche mit Ausnahme der Erweiterung um geringfügigen Verwendungen nach Artikel 17 PSMV

  • pro Indikation

200

100

  • i. Behandlung eines Gesuchs um Erweiterung der vereinfachten Zulassung (Art. 16 PSMV) um Verwendungsbereiche mit Ausnahme der Erweiterung um geringfügigen Verwendungen nach Artikel 17 PSMV

  • pro Indikation

100

50

  • j. Behandlung eines Gesuchs um Erweiterung der Zulassung um eine geringfügige Verwendung (Art. 17 PSMV)

  • pro Indikation

100

50

  • k. Behandlung eines Gesuchs um Notfallzulassung

  • pro Indikation

100

50

  1. Behandlung eines Gesuchs um Erteilung einer Verkaufserlaubnis

200

200

  1. Behandlung eines Gesuchs um Anpassung einer Verkaufserlaubnis

100

100

  1. Behandlung eines Gesuchs um administrative Anpassung einer Zulassung oder Verkaufserlaubnis, einschliesslich um Übertragung der Zulassung auf eine neue Zulassungsinhaberin

100

100

  1. Prüfung auf Vollständigkeit des Dossiers von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, die nach den Artikeln 5 und 6 PSMV als genehmigt gelten oder deren Genehmigung in der EU erneuert wurde

800

400

  1. Behandlung eines Gesuchs um Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels

12 000

6000

  1. Behandlung eines Gesuchs um Erneuerung der vereinfachten Zulassung eines Pflanzenschutzmittels (Art. 16 PSMV)

7000

3500

  • r. Behandlung eines Gesuchs um Zulassung eines in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittels, das einem in der Schweiz zugelassenen Pflanzenschutzmittel entspricht (Art. 48 PSMV)

  • pro Pflanzenschutzmittel

200

100

  1. Behandlung eines Gesuchs um Ausstellung eines Zertifikats nach Artikel 87 PSMV

100

100

Art. 24d Gebühren für Nützlinge

Das BLV erhebt für die Behandlung von Gesuchen um Genehmigung von Nützlingen, um Erneuerung der Genehmigung oder um Notfallzulassung nach der PSMV3 folgende Gebühren:

Fr.

Nützlinge

Nützlinge mit geringem Risiko

  1. Behandlung eines Gesuchs um Genehmigung eines Nützlings

2000

800

  1. Behandlung eines Gesuchs um Erneuerung der Genehmigung eines Nützlings

1000

400

  • c. Behandlung eines Gesuchs um Notfallzulassung

  • pro Indikation

80

50

Art. 26a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. August 2025

Die Erhebung der Gebühren für die Prüfungen und die Kontrollen nach Artikel 24c in der Fassung gemäss bisherigem Recht4 richtet sich nach bisherigem Recht, wenn das Gesuch vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. August 2025 eingereicht wurde.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.

20. August 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi