AS 2026 368

Verordnung des EDI
über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft
(VPRH)

Änderung vom 24. Juni 2026

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,

gestützt auf Artikel 10 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft,

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft wird wie folgt geändert:

Art. 13j Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Juni 2026

Lebensmittel, die Wirkstoffe enthalten, für die mit der Änderung vom 24. Juni 2026 ein tieferer Höchstgehalt festgelegt wird, dürfen noch bis zum 31. Januar 2027 mit dem Höchstgehalt nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

II

1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 2 wird geändert.2

III

Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.

24. Juni 2026

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:

Laurent Monnerat

Erzeugnisse pflanzlicher und tierischer Herkunft, für die Rückstandshöchstgehalte gelten

(Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 1)

Ziff. 1 Fussnote

Es gilt die Liste der Erzeugnisse pflanzlicher und tierischer Herkunft nach Anhang I Teil A und Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/20053. Nicht in dieser Liste aufgeführte Erzeugnisse werden in der Tabelle in diesem Anhang aufgeführt.