AS 2026 424

Verordnung
über Massnahmen im Zusammenhang
mit der Situation in der Ukraine

Änderung vom 19. August 2026

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 4. März 20221 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022 (EmbG),

Art. 1 Bst. a

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Wertrechte; Kryptowerte; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;

Art. 2a Abs. 1, 1bis, 3bis, 4bis und 6bis

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.

Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, ist verboten.

Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Waffen und Munition sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.

Die Verbote nach den Absätzen 1–3bis gelten nicht für die militärisch-forensische Analyse von Gütern mit Ursprung in der Russischen Föderation, die in der Ukraine sichergestellt wurden.

Aufgehoben

Art. 4 Abs. 1 Bst. b, 2 Bst. b, 2bis Bst. b und 3

Aufgehoben

Art. 5 Abs. 1 Bst. b, 2 Bst. b, 2bis Bst. b und 3

Aufgehoben

Art. 6 Abs. 1ter, 2 Bst. h sowie 3 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. c

Aufgehoben

Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4 Absätze 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a und 5 Absätze 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:

  1. die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Russischen Föderation, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;

Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter oder Dienstleistungen bestimmt sind für:

  1. eine Tätigkeit für den Energiesektor, es sei denn, diese Tätigkeit ist gemäss Artikel 11 Absätze 3–5 oder 11a Absatz 3 Buchstabe b erlaubt.

Art. 9a Abs. 1, 2, 2bis und 3bis

Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien der Seeschifffahrt gemäss Anhang 16 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten.

Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter und Technologien nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten.

Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.

Aufgehoben

Art. 9b Abs. 1–2ter

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven gemäss Anhang 19 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.

Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven gemäss Anhang 19 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.

Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung und der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.

Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.

Aufgehoben

Art. 11 Abs. 1, 2, 2bis, 3 Einleitungssatz und 5 Einleitungssatz

Aufgehoben

Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Software nach Absatz 1bis oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung, dem Transport oder der Verwendung dieser Software sind verboten.

Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang Software nach Absatz 1bis oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Software an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.

Die Verbote nach Absatz 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Software oder die Erbringung von technischer Hilfe oder die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Software, die erforderlich ist für:

Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und, wo Finanzdienstleistungen oder die Energieversorgung betroffen sind, des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) beziehungsweise des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1bis und 2 bewilligen, falls:

Art. 11a Abs. 1ter–2bis, 5 Bst. g, k und n

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 23b an juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, sind verboten.

Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach den Absätzen 1 und 1ter oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.

Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach den Absätzen 1 und 1ter oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.

Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–2 bewilligen für:

  1. Güter der Zolltarifnummern 2835 22 00, 2920, 3917 10 und 3920 62, falls diese ausschliesslich für die Herstellung von Lebensmitteln benötigt werden, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;

  2. Güter der Zolltarifnummer 3916 20, falls diese für den Verkauf von PVC‑Bodenbelägen oder PVC-Fenstern an natürliche Personen zur Verwendung im Haushalt erforderlich sind;

  3. Güter der Zolltarifnummern 3920, 3925 90, 4310 99 und 8302 41, die für den Verkauf von Fenstern erforderlich sind.

Art. 12a Abs. 4 und 12b Abs. 6

Aufgehoben

Art. 12c Verbote und Pflichten im Zusammenhang mit Tankschiffen

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Durchfuhr von Tankschiffen zum Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24, die unter die Zolltarifnummer 8901 20 00 fallen, und die anderweitige Übertragung des Eigentums an Tankschiffen an Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.

Beim Verkauf und bei anderweitigen Übertragungen des Eigentums an Tankschiffen nach Absatz 1 nach einem Drittstaat ausserhalb des EWR und der Partner müssen die Exporteure der Gegenpartei die Weiterveräusserung oder -übertragung nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation vertraglich verbieten.

Verkäufe und anderweitige Übertragungen des Eigentums an Tankschiffen nach Absatz 1 nach Drittstaaten müssen dem SECO unter Angabe folgender Informationen unverzüglich gemeldet werden:

  1. Identität des Verkäufers und des Käufers, gegebenenfalls unter Beilage der Gründungsunterlagen des Verkäufers und des Käufers;

  2. Beteiligungsstruktur und Struktur des Managements;

  3. IMO-Schiffskennnummer des Tankschiffs und dessen Rufzeichen.

Art. 12d Abs. 8

Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–4 bewilligen, wenn ein Schiff nach Anhang 33 recycliert werden soll und die nach den Absätzen 1–4 verbotenen Tätigkeiten erforderlich sind für:

  1. die Fahrt des Schiffes zur Recyclinganlage;

  2. Tätigkeiten der Recyclinganlage, die in Bezug auf das Schiff relevant sind; oder

  3. Zahlungen im Zusammenhang mit dem Recycling.

Art. 12e Verbote im Zusammenhang mit Eisbrechern und Flüssigerdgastankschiffen

Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technische Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Eisbrechern der Zolltarifnummer ex 8906 90 ist verboten, wenn das Schiff:

  1. unter der Flagge der Russischen Föderation registriert ist;

  2. vom russischen Schifffahrtsregister zertifiziert ist;

  3. sich im Eigentum von Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation befindet oder von diesen verwaltet wird;

  4. in der Russischen Föderation betrieben wird; oder

  5. zur Verwendung in der Russischen Föderation bestimmt ist.

Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technische Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Flüssigerdgastankschiffen der Zolltarifnummer ex 8901 20 ist verboten, wenn das Schiff:

  1. unter der Flagge der Russischen Föderation registriert ist;

  2. vom russischen Schifffahrtsregister zertifiziert ist;

  3. sich im Eigentum von Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation befindet oder von diesen verwaltet wird;

  4. in der Russischen Föderation betrieben wird; oder

  5. zur Verwendung in der Russischen Föderation bestimmt ist.

Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:

  1. die Suche eines Notliegeplatzes durch Schiffe, die Hilfe benötigen;

  2. das Anlaufen eines Nothafens aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See;

  3. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen.

Art. 12h Verbote im Zusammenhang mit Flüssigerdgasterminals

Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Flüssigerdgasterminals für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation ist verboten.

Art. 14c Abs. 4 Bst. c

Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter:

  1. der Zolltarifnummer 7601, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind.

Art. 14e Abs. 4 und 6ter

Aufgehoben

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts

Art. 14h Für designierte Drittstaaten bestimmte Güter und Technologien

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien nach Anhang 38 nach einem Drittstaat nach Anhang 38 sind verboten.

Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern und Technologien nach Anhang 38 sind verboten.

Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse, die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder der Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Anhang 38 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter und Technologien nach einem Drittstaat nach Anhang 38 sind verboten.

Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern und Technologien nach Anhang 38 nach einem Drittstaat nach Anhang 38, sofern die gleichen Bedingungen erfüllt sind wie für Ausnahmen nach dieser Verordnung im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr und dem Transport dieser Güter und Technologien nach der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation.

Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen, sofern diese Möglichkeit nach dieser Verordnung auch für einzelne Güter und Technologien nach Anhang 38 im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr und dem Transport nach der Russischen Föderation vorgesehen ist.

Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz, 5 Einleitungssatz und Bst. b, 5ter Bst. f und g, 9octies Einleitungssatz sowie 9undecies

Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle befinden von:

Es kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:

  1. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:

    1. einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts,

    2. einer schiedsgerichtlichen Entscheidung über die Zahlung der Kosten des Schiedsverfahrens zugunsten einer Person, die nicht unter Absatz 1 fällt,

    3. einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, welche in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich ergangen oder vollstreckbar ist;

Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Absatz 1 ausnahmsweise bewilligen, wenn:

  1. es festgestellt hat, dass dies erforderlich ist für den Bedarf staatlich finanzierter Organisationen für die Kulturpolitik der Schweiz in der Russischen Föderation;

  2. es festgestellt hat, dass dies erforderlich ist für Programme der Schweiz oder von EWR-Mitgliedstaaten für die Wahrnehmung historischer Verantwortung oder für die Unterstützung ethnischer Minderheiten von EWR-Mitgliedstaaten in der Russischen Föderation.

Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-51018, 175-70058, 175-92802 und 175-105376 genannten Organisationen befinden, ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass:

Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-95894 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um die Abhängigkeit von russischem Rohöl zu verringern, und sofern die Freigabe oder die Bereitstellung der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen vor dem 21. November 2026 abgeschlossen ist.

Art. 19 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2, 3 Einleitungssatz sowie 4 Einleitungssatz

Verbot der Gewährung von Darlehen und Krediten

Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen und Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 1 oder 3 nach dem 12. November 2014 und bis zum 5. März 2022 ist verboten.

Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen und Krediten an Empfänger nach Artikel 18 Absätze 1−3 nach dem 5. März 2022 ist verboten.

Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen und Krediten, sofern diese dem SECO innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Gewährung gemeldet wurden, zu folgenden Zwecken:

Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen und Krediten an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 4 nach dem 28. Februar 2022 ist verboten; ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen und Krediten zu folgenden Zwecken, sofern diese dem SECO innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Gewährung gemeldet wurde:

Art. 20a Verbot von Transaktionen mit gewissen Kryptowerten oder digitalen Zentralbankwährungen

Die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Transaktionen im Zusammenhang mit Kryptowerten oder digitalen Zentralbankwährungen nach Anhang 13a oder die Unterstützung bei der Entwicklung solcher Kryptowerte oder digitalen Zentralbankwährungen sind verboten.

Art. 20b Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit Krypto‑Dienstleistungen

Juristischen Personen, einschliesslich Finanzinstituten, ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Krypto-Dienstleistungen erbringen oder mit dort niedergelassenen Plattformen, die den Austausch oder Transfer von Kryptowerten ermöglichen.

Natürlichen Personen ist es verboten, unmittelbar Transaktionen zu tätigen mit juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen oder Plattformen nach Absatz 1.

Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation.

Art. 24d Abs. 2 Bst. k

Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Geschäfte, die erforderlich sind für:

  1. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummern 7207 12 10 und 7224 90, sofern es sich um Geschäfte mit dem in Anhang 15c unter der SSID-Nummer 175-104071 genannten Hafen handelt.

Art. 27 Abs. 2 Bst. a Ziff. 5, 7 und 8

Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die:

  1. erforderlich sind für:

    1. die Entgegennahme von Zahlungen, die von den juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 15 aufgrund von vor dem 20. August 2026 erfüllten Verträgen und Verpflichtungen geschuldet werden,

    2. die Bezahlung angemessener Honorare oder die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen,

    3. den Bedarf staatlich finanzierter Organisationen für die Kulturpolitik der Schweiz in der Russischen Föderation;

Art. 28c Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und 2 Bst. k

Verbot betreffend die Unterstützung im Rahmen eines nationalen Programms der Schweiz

Die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung, insbesondere durch die Gewährung von Finanzmitteln oder sonstigen Vorteilen, folgender juristischer Personen, Unternehmen oder Organisationen im Rahmen eines nationalen Programms der Schweiz ist verboten:

Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:

  1. Programme der Schweiz oder von EWR-Mitgliedstaaten für die Wahrnehmung historischer Verantwortung und zur Unterstützung ethnischer Minderheiten von EWR-Mitgliedstaaten in der Russischen Föderation.

Art. 28e Abs. 1 Bst. i und 8 Einleitungssatz

Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den folgenden Bereichen für die Regierung der Russischen Föderation oder für juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation ist verboten:

  1. verwaltete Sicherheitsdienste.

Die Verbote nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 gelten nicht für:

Art. 28g Verbot der Annahme von Zuwendungen der russischen Regierung

Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen, wirtschaftlicher Vorteile oder Unterstützung, einschliesslich Finanzmittel, von folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen anzunehmen:

  1. der Regierung der Russischen Föderation;

  2. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Russischen Föderation, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über fünfzig Prozent in öffentlichem Eigentum befinden;

  3. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz ausserhalb der Schweiz und der EWR-Mitgliedstaaten, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe a oder b zu über fünfzig Prozent kontrolliert werden;

  4. natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe a, b oder c handeln.

Absatz 1 gilt für:

  1. politische Parteien und Bündnisse;

  2. Nichtregierungsorganisationen;

  3. Anbieter von Mediendiensten;

  4. öffentliche und private Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Forschungs- und Technologieorganisationen, öffentliche Stellen und Agenturen sowie Unternehmen und andere Einrichtungen in Industrie und Handel, die Forschungs- und Innovationsmassnahmen im Sinne der Verordnung vom 20. Januar 20213 über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation durchführen;

  5. natürliche Personen, die mit den Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Buchstabe d in Verbindung stehen.

Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen, wirtschaftliche Vorteile oder Unterstützung, einschliesslich Finanzmittel, die erforderlich sind für:

  1. die Gewährleistung der Mitwirkung der politischen Parteien an der Meinungs- und Willensbildung der Bevölkerung;

  2. die Wahrnehmung des Rechts auf Meinungs-, Informations- oder Medienfreiheit.

Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen für die Annahme von Zuwendungen, wirtschaftlichen Vorteilen oder Unterstützung zugunsten von Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c, sofern diese Annahme die demokratischen Prozesse in der Schweiz nicht beeinträchtigt und ihre demokratischen Grundlagen nicht untergräbt.

Art. 28i–28k einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts

Art. 28i Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit Nutzern von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen

Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Anhang 39, die Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse nutzen.

Art. 28j Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit der Durchsetzung bestimmter russischer Entscheidungen

Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 40, die durch eine Entscheidung gemäss dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023 in der geänderten Fassung gemäss dem Bundesgesetz 470-FZ vom 4. August 2023 in der geänderten Fassung oder nach damit im Zusammenhang stehenden oder ihnen gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften profitiert haben.

Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:

  1. Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;

  2. Transaktionen, die erforderlich sind zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR‑Mitgliedstaat;

  3. die Leistung von Schadenersatz nach Artikel 30f.

Art. 28k Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit der Durchsetzung bestimmter Forderungen in Drittländern

Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:

  1. Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 41;

  2. Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer der juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a sind oder Kontrolle über diese ausüben.

Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:

  1. Geschäfte mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Angehörigen des Justizwesens;

  2. Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;

  3. Transaktionen, die erforderlich sind zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR‑Mitgliedstaat;

  4. die Leistung von Schadenersatz nach Artikel 30f.

Art. 29a Abs. 3

Russische Staatsangehörige, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen, müssen während ihres Aufenthalts in der Schweiz eine Kopie der Meldung mitführen und sie den zuständigen Behörden auf Verlangen vorlegen.

Art. 29d Abs. 1bis und 1ter

Schweizer Staatsangehörige, in der Schweiz ansässige natürliche Personen und in der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können bei den zuständigen Schweizer Gerichten beantragen, dass die ausschliessliche Zuständigkeit des vereinbarten Schiedsgerichts festgestellt wird. Das Gericht kann die natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 30 anweisen, das Einleiten oder Weiterführen eines ausländischen Gerichtsverfahrens zu unterlassen.

Die Nichtbeachtung gerichtlicher Anordnungen nach Absatz 1bis verpflichtet die nach Artikel 30 verantwortlichen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens gegenüber den betroffenen Schweizer Staatsangehörigen, den in der Schweiz ansässigen natürlichen Personen und den in der Schweiz niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen.

Art. 30 Abs. 1 Bst. d

Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 20144 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 20145 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von:

  1. natürlichen Personen eines Drittstaats ausserhalb der Schweiz, des EWR und der Partner, die nicht russische Staatsangehörige sind, und juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die in einem solchen Drittstaat niedergelassen sind, die:

    1. Güter, Technologien und Dienstleistungen, deren Verkauf, Lieferung und Ausfuhr durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine verboten ist, an Personen nach Buchstabe a, abis, b oder c oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, liefern oder ausführen,

    2. einer natürlichen Person, einem Unternehmen oder einer Organisationen nach Buchstabe a oder c Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen unter Verstoss gegen ein Verbot nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zur Verfügung stellt.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4b. Abschnitts

Art. 30csepties Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit Organisationen, die Krypto-Dienstleistungen erbringen

Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 20b bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation.

Art. 30d Abs. 1 Einleitungssatz

Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 9a, 11 und 11a bewilligen für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr durch die Schweiz oder die Durchfuhr durch die Russische Föderation von in diesen Artikeln genannten Gütern oder damit verbundene Dienstleistungen für den Betrieb und die grundlegende Wartung der Pipeline des Kaspischen Pipeline-Konsortiums (CPC-Pipeline) und der zugehörigen Infrastrukturen, die erforderlich sind für den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00 mit Ursprung in Kasachstan, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, aus der Russischen Föderation abgehen oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden, sofern:

Art. 30f

Schweizer Staatsangehörige, in der Schweiz ansässige natürliche Personen und in der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, vor den zuständigen Schweizer Gerichten Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle befindet, entstanden sind infolge von:

  1. Forderungen von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 30, die bei Gerichten ausserhalb der Schweiz und des EWR im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften geltend gemacht wurden, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 20146 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 20147 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, sofern kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht;

  2. Urteilen und anderen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen in anderen Drittstaaten als der Russischen Föderation zur Durchsetzung von Forderungen nach Buchstabe a, sofern kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht.

Schweizer Staatsangehörige, in der Schweiz ansässige natürliche Personen und in der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, vor den zuständigen Schweizer Gerichten Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle befindet, verursacht wurden:

  1. von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 30, zu deren Gunsten eine Entscheidung gemäss dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023 in der geänderten Fassung gemäss dem Bundesgesetz 470-FZ vom 4. August 2023 in der geänderten Fassung oder nach damit im Zusammenhang stehenden oder ihnen gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften ergangen ist, sofern diese Entscheidung nach dem Völkergewohnheitsrecht oder dem Abkommen vom 1. Dezember 19908 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen rechtswidrig ist und kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht;

  2. durch Urteile und andere Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen in anderen Drittstaaten als der Russischen Föderation zur Durchsetzung einer Entscheidung nach Buchstabe a, sofern diese Entscheidung nach dem Völkergewohnheitsrecht oder einem Investitionsschutzabkommen der Schweiz mit einem Drittstaat rechtswidrig ist und kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht.

Der Schadenersatz kann von folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen eingefordert werden:

  1. für Schadenersatz nach den Absätzen 1 und 2 Buchstabe a: von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 30 zu deren Gunsten eine Entscheidung nach russischen Erlassen oder Rechtsvorschriften nach den Absätzen 1 und 2 Buchstabe a ergangen ist oder die dafür verantwortlich sind, oder von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Eigentümer dieser Unternehmen oder Organisationen sind oder Kontrolle über diese ausüben;

  2. für Schadenersatz nach den Absätzen 1 und 2 Buchstabe b: von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die die Durchsetzung einer Entscheidung nach Absatz 1 in einem anderen Land als der Russischen Föderation anstreben oder dabei mitwirken, oder von Personen, Unternehmen und Organisationen, die Eigentümer dieser Unternehmen oder Organisationen sind oder diese kontrollieren, mit Ausnahme ihrer Rechtsanwälte und von Angehörigen des Justizwesens.

Sehen andere Bestimmungen des Schweizer Rechts keine Zuständigkeit in der Schweiz vor, so kann die Zuständigkeit für ein schweizerisches Gericht für Schadenersatzforderungen nach diesem Artikel dennoch an einem Ort begründet werden, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.

Die Schweiz haftet nicht für nach Absatz 2 Buchstabe a ergangene gerichtliche Entscheidungen oder für die Durchsetzung solcher Entscheidungen.

Art. 33 Veröffentlichung

Die Inhalte der Anhänge 1, 2, 8–15, 23, 25, 36, 37 und 39–41 werden in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nur durch Verweis veröffentlicht.

Art. 35 Abs. 11–13, 36 Bst. c und d sowie 38

Artikel 11a Absätze 1, 2 und 2bis ist nicht anwendbar auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 23 Ziffer 2, die vor dem 20. August 2026 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 21. November 2026 erfüllt sind.

Aufgehoben

Artikel 14c Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:

  1. Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummern 2501, 2517, 2519, 2522, 2530, 2601, 2619, 2620, 2621, 2804 61, 2804 69, 2815, 2816, 2825 20, 2833, 2849, 2910, 2916, 2926, 4016, 4302, 7110 11, 7110 19, 7110 31, 7110 39, 7110 41, 7110 49, 7204, 7401, 7402, 7403 mit Ausnahme von 7403 19, 7404, 7406, 7503, 7504, 7505, 7602, 7603, 7610, 7612, 8102, 8104 und 8105, die vor dem 20. August 2026 vereinbart und bis zum 25. Januar 2027 erfüllt sind;

  2. Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummer 7403 19, die vor dem 20. August 2026 vereinbart und bis zum 25. Januar 2027 erfüllt sind.

Aufgehoben

II

1 Die Anhänge 1 und 239 werden geändert.

2 Die Anhänge 5 und 34 werden aufgehoben.

3 Die Anhänge 13a, 20 und 24 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

4 Die Anhänge 15c, 16, 18, 27a und 33 werden gemäss Beilage geändert.

5 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 23b und 38–41 gemäss Beilage.

III

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2–4 am 20. August 2026 in Kraft.10

2 Die Änderungen des Ingresses, von Artikel 2a Absätze 1, 1bis, 3bis und 6bis, von Artikel 4 Absätze 1 Buchstabe b, 2 Buchstabe b, 2bis Buchstabe b und 3, von Artikel 5 Absätze 1 Buchstabe b, 2 Buchstabe b, 2bis Buchstabe b und 3, von Artikel 6 Absatz 1ter, von Artikel 9a Absätze 1, 2, 2bis und 3bis, von Artikel 9b Absätze 1–2ter sowie die Aufhebung von Anhang 34 treten am 1. September 2026 in Kraft.

3 Artikel 28e Absatz 1 Buchstabe i tritt am 21. September 2026 in Kraft.

4 Die Artikel 12e Absatz 2 Buchstaben d und e, 12h sowie Anhang 24 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

19. August 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

Kryptowerte und digitale Zentralbankwährungen,
die Transaktionsverboten unterliegen

(Art. 20a)

A7A5

RUBx

Digitaler Rubel

Häfen, Schleusen und Flughäfen, die Transaktionsverboten unterliegen11

(Art. 24d Abs. 1)

Klammerverweis bei Anhangnummer

(Art. 24d Abs. 1 und 2 Bst. k)

Güter und Technologien der Seeschifffahrt

(Art. 9a Abs. 1)

Einleitungsteil

Kategorie VI – Meeres- und Schiffstechnik

  • X.A.VI.01 Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör, die in eine der nachfolgenden Tarifnummern einzureihen sind:

Luxusgüter

(Art. 14b Abs. 1 und 2 Bst. c)

Ziff. 15 und 17

15. Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert
von mehr als 750 Franken

Zolltarifnummer

Bezeichnung

8415 10 00

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehaltes der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht separat regulierbar ist, der zum Befestigen an Fenstern, Wänden, Decken oder Böden hergerichteten Art, in Form von Kompaktgeräten oder
«Split-Systemen» (bestehend aus getrennt voneinander platzierten Elementen)

8418 10

Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415, kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit separaten Aussentüren oder Aussenschubladen oder einer Kombination dieser Elemente

8418 21 00

Kompressionskühlschränke

8418 29 00

Andere Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415

8418 30 00

Gefriertruhen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 800 l

8418 40 00

Gefrierschränke mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 900 l

8419 81 00

Andere Apparate und Vorrichtungen zum Zubereiten heisser Getränke oder zum Kochen oder Aufwärmen von Speisen

8422 11 00

Geschirrspülmaschinen von der im Haushalt verwendeten Art

8423 10 00

Personenwaagen, einschliesslich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen

8443 12 00

Büro-Offsetdruckmaschinen und -apparate, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen

8443 31 00

Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien verrichten und an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

8443 32 00

andere Geräte, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

8443 39 00

andere

8450 11 00

Waschvollautomaten

8450 12 00

andere Waschmaschinen, mit eingebauter Wäscheschleuder

8450 19 00

andere

8451 21 00

Maschinen zum Trocknen, mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von nicht mehr als 10 kg

8452 10 00

Haushaltsnähmaschinen

8508 11 00

Staubsauger mit eingebautem Elektromotor, mit einer Leistung von nicht mehr als 1500 W und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von nicht mehr als 20 l

8508 19 00

andere

8508 60 00

andere Staubsauger

8509 80 00

Elektromechanische Haushaltgeräte mit eingebautem Elektromotor, andere als Staubsauger der Nr. 8508: andere Geräte als Zerkleinerungs- und Mischmaschinen für Nahrungsmittel; Frucht- und Gemüsepressen

8516 31 00

Haartrockner

8516 50 00

Mikrowellenöfen

ex

8516 60 00

Vollherde

8516 71 00

Kaffee- oder Teemaschinen

8516 72 00

Brotröster (Toaster)

8516 79 00

andere

8529 10 00

Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar gemeinsam mit diesen Waren verwendet werden

9504 50 00

Video-Spielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30

9504 90 00

andere

17. Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000 Franken pro Stück, einschliesslich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5000 Franken pro Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür

Zolltarifnummer

Bezeichnung

7009 10 00

Rückspiegel für Fahrzeuge

8603

Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604

8605 00 00

Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausg. Wagen der Nr. 8604)

8702

Automobile zum Befördern von 10 Personen oder mehr, einschliesslich Fahrer

8706

Chassis für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705, mit Motor

8707

Karosserien für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705, einschliesslich Führerkabinen

8708

Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705

8711

Motorräder (einschl. Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen

8712 00 00

Zweiräder und andere Fahrräder (einschl. Lastendreiräder), ohne Motor

8714

Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Nrn. 8711–8713

8901 10 00

Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten und ähnliche Schiffe, hauptsächlich zum Befördern von Personen geeignet; Fährschiffe

8901 90 00

andere Schiffe zum Befördern von Waren und andere Schiffe zum gleichzeitigen Befördern von Personen und Waren geeignet

Wirtschaftlich bedeutende Güter

(Art. 14c Abs. 1)

Zolltarifnummer

Bezeichnung

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

1604 31 00

Kaviar

1604 32 00

Kaviarersatz

2208

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen

2303

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets

2402

Zigarren (einschl. Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

2501

Salz (einschl. präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser

2517

Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt

2519

Natürliches Magnesiumcarbonat Magnesit; geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein

2522

Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825

2523

Zement (einschl. Zementklinker), auch gefärbt

2530

Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2601

Eisenerze und ihre Konzentrate, einschliesslich Schwefelkiesabbrände

2619

Schlacken (ausg. granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung

2620

Schlacken, Aschen und Rückstände (ausg. solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten

2621

Andere Schlacken und Aschen, einschliesslich Seetangasche; Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen

2701

Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle

2702

Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett

2703

Torf (einschl. Torfstreu), auch agglomeriert

2704

Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

2705

Steinkohlengas, Wassergas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

2706

Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschliesslich rekonstituierter Teere

2707

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen

2708

Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren

2711 12

Propan, verflüssigt

2711 13

Butane, verflüssigt

2711 14

Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien, verflüssigt

2711 19

Gasförmige Kohlenwasserstoffe, verflüssigt – andere

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische «slack wax», Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

2715

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

2803

Kohlenstoff (Russ und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

ex

2804 29

Helium

2804 61

Silicium, mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr

2804 69

Silicium, mit einem Gehalt an Silicium von weniger als 99,99 GHT

2811

Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der nichtmetallischen Elemente

2814

Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung

2815

Natriumhydroxid (Ätznatron) Kaliumhydroxid (Ätzkali) Natrium- oder Kaliumperoxid

2816

Magnesiumhydroxid und -peroxid Strontium- und Bariumoxid, -hydroxid und -peroxid

2818

Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid

ex

2825

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche des KN-Codes 2825 30 00

2833

Sulfate; Alaune Peroxosulfate (Persulfate)

2834

Nitrite; Nitrate

ex

2835

Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche der Nr. 2835 26

2836

Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches ammoniumcarbamathaltiges Ammoniumcarbonat

2845 40

Helium-3

2849

Carbide, auch chemisch nicht einheitlich

2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe

2902

Cyclische Kohlenwasserstoffe

2903

Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe

2905

Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2907

Phenole; Phenolalkohole

2909

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2910

Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2914

Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2915

Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2916

Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2917

Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2922

Aminoverbindungen mit Sauerstofffunktion

2923

Quaternäre Ammoniumsalze und hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich

2926

Verbindungen mit Nitrilfunktion

2931

Andere organisch-anorganische Verbindungen

2933

Heterocyclische Verbindungen mit ausschliesslich Stickstoff als Heteroatom(e)

3104 20

Kaliumchlorid

3105 20

Düngemittel, mineralische oder chemische, die drei düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

3105 60

Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei düngenden Elemente Phosphor und Kalium enthaltend

ex

3105 90

andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend

3301

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich feste (konkrete) oder absolute; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier ätherischer Öle; destillierte aromatische Wasser und wässerige Lösungen ätherischer Öle

3304

Schönheitsmittel, Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet, ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege

3305

Zubereitungen für die Haarpflege

3306

Zubereitungen für die Mund- oder Zahnhygiene, einschliesslich Haftpuder und -cremen für künstliche Gebisse; Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide), für den Einzelverkauf aufgemacht

3307

Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften

3401

Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen

3402

Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausg. Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschl. Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401

3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse

3801

Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Plättchen oder anderen Halberzeugnissen

3811

Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschl. Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

3812

Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

3817

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nr. 2707 oder 2902

3819

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragungen, auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtsprozent

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

3824

Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschl. Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

3901

Polymere des Ethylens, in Primärformen

3902

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen

3903

Polymere des Styrols, in Primärformen

3904

Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen

3907

Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen

3908

Polyamide in Primärformen

3916

Monofile mit einer grössten Querschnittdimension von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiterbearbeitet, aus Kunststoffen

3917

Rohre und Schläuche und Zubehör dazu (z. B. Nippel, Bogen, Verbindungsstücke), aus Kunststoffen

3919

Platten, Blätter, Streifen, Bänder, Folien und andere flache Erzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen

3920

Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoff, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage

3921

Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, aus kompakten Kunststoffen, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage

3923

Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen

3925

Waren zu Bauzwecken, aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

3926

Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Nrn. 3901–3914

4002

Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen.

4011

Neue Luftreifen, aus Kautschuk

4016

Andere Waren aus Weichkautschuk

4107

Leder, nach dem Gerben oder nach dem Trocknen zugerichtet, und Leder und Häute als Pergament- oder Rohhautleder zugerichtet, von Tieren der Rindviehgattung (einschl. Büffel) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, andere als solche der Nr. 4114

4202

Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen

4301

Rohe Pelzfelle (einschl. Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Nr. 4101, 4102 oder 4103

4302

Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschl. Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303

44

Holz, Holzkohle und Holzwaren

4703

Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfat-Holzzellstoff), andere als solche zum Auflösen

4705

Halbstoffe aus Holz, mittels einer kombinierten mechanischen und chemischen Behandlung erzeugt

4801

Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen

4802

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, der zum Schreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken verwendeten Art, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, ausgenommen Papiere der Nr. 4801 oder 4803; Büttenpapiere und Büttenpappen (handgeschöpft)

4803

Papier in der für Toilettenpapier, Abschminktüchlein, Handtücher, Servietten und ähnliche Papiere für den Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege verwendeten Art, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoff, auch gekreppt, gefältelt, gaufriert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen

4804

Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, andere als solche der Nr. 4802 oder 4803

4805

Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, die keine andere als die in Anmerkung 3 dieses Kapitels genannten Bearbeitungen erfahren haben

4810

Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen solche mit anderem Strich oder Überzug, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten

4811

Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, imprägniert, beschichtet, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, andere als solche der Nr. 4803, 4809 oder 4810

4818

Papier in der für Toilettenpapier und für ähnliche Papiere verwendeten Art, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, in der für den Haushalt oder zu hygienischen Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von nicht mehr als 36 cm oder auf ein bestimmtes Format zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Tischservietten, Betttücher und ähnliche Waren für den Haushalt, für die Körperpflege, zu hygienischen Zwecken oder für den Spitalbedarf, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

4819

Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Kartonageartikel der in Büros, Läden oder dergleichen verwendeten Art

4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auf Format zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

5402

Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschliesslich synthetische Monofile von weniger als 67 Dezitex

5601

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von nicht mehr als 5 mm (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

5603

Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet

6204

Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

6403

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder

6806

Hüttenwolle, Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallisolationszwecken oder zu Schalldämpfungszwecken, ausgenommen solche der Nr. 6811 oder 6812 oder des Kapitels 69

6807

Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen
(z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech)

6808

Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und ähnliche Waren, aus Pflanzenfasern, Stroh oder Holzspänen, -plättchen, -schnitzeln, -sägespänen oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln agglomeriert

6810

Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert

6814

Bearbeiteter Glimmer und Waren aus Glimmer, einschliesslich agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer, auch auf Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen Stoffen

6815

Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschl. Kohlenstofffasern und Waren daraus sowie Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen

6902

Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche keramische Bauteile, andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden

6907

Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Keramik; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Keramik, auch auf Unterlage; Stücke für die Endbearbeitung, aus Keramik

7005

Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet

7007

Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas)

7010

Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

7019

Glasfasern (einschl. Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge [Rovings], Gewebe)

7104

Synthetische oder rekonstituierte Steine, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Steine, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht

7106

Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

ex

7110

Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver, ausgenommen KN-Codes 7110 21 und 7110 29

7112

Abfälle und Schrott aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden, andere als Waren der Nr. 8549

7115

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

7201

Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Flossen oder anderen Rohformen

7202

Ferrolegierungen

7203

Durch Direktreduktion aus Eisenerzen erhaltene Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer minimalen Reinheit von 99,94 Gewichtsprozent, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen

7204

Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

7205

Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl

7401

Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

7402

Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

7404

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

ex

7406

Pulver und Flitter, aus Kupfer, ausgenommen dendritisches Kupferpulver

7408

Draht aus Kupfer

7503

Abfälle und Schrott, aus Nickel

7504

Pulver und Flitter, aus Nickel

7505

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel

7601

Aluminium in Rohform

7602

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

7603

Pulver und Flitter, aus Aluminium

7604

Stäbe, Stangen und Profile, aus Aluminium

7605

Draht aus Aluminium

7606

Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

7607

Blattmetall (Folien) und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von nicht mehr als 0,2 mm

7608

Rohre aus Aluminium

7610

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium

7612

Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschl. Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

7801

Blei in Rohform

8102

Molybdän und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott

8104

Magnesium und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott

8105

Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott“

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Gewindebohren, Gewindeschneiden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich Zieheisen oder Pressmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

8212

Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschl. Klingenrohlinge im Band)

8302

Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschliesser aus unedlen Metallen

8309

Stöpsel (einschl. Kronenverschlüsse, Stöpsel mit Gewinde und Giesspfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen

8407

Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)

8408

Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

8409

Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt

ex

8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile von Turbo-Strahltriebwerken und Turbo-Propellertriebwerken der Nr. 8411 91 00

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen

8413

Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser (ausg. medizinische Sekret-Absaugpumpen oder am Körper zu tragende oder implantierbare medizinische Pumpen); Hebewerke für Flüssigkeiten (ausg. Pumpen)

8414

Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren und Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben, mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter

8418

Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415; Teile davon

8419

Apparate, Vorrichtungen oder Laboreinrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausg. Öfen und andere Apparate der Nr. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher)

8421

Zentrifugen, einschliesslich Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen

8422

Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Verkorken oder Etikettieren von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben und dergleichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren (einschl. Maschinen und Apparate zum Verpacken mittels Schrumpffolie); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

8424

Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen

8426

Derrickkrane; andere Auslegerkrane sowie Kabelkrane; Laufkrane, Verladebrücken, Hubportale, Brückenkrane, Portalkarren und Krankarren

8431

Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Nrn. 8425–8430 bestimmt

8450

Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Vorrichtung zum Trocknen

8455

Metallwalzwerke und Walzen hierfür

8466

Teile und Zubehör, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nrn. 8456–8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für diese Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art

8467

Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit eingebautem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betriebene Werkzeuge

8471

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

8474

Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen (einschl. Pulver und Breie); Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand

8477

Maschinen und Apparate zum Bearbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Erzeugnissen aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8479

Maschinen und mechanische Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8480

Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), für Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

8481

Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

8483

Transmissionswellen (einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnradgetriebe und Friktionsräder; Umlaufspindeln mit Kugeln oder Rollen; Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, einschliesslich Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, einschliesslich Gelenkverbindungen

8487

Teile von Maschinen oder Apparaten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischen Anschlussstücken, elektrischen Isolierungen, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

8503

Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nr. 8501 oder 8502 bestimmt

8504

Elektrische Transformatoren, elektrische statische Umformer (z. B. Gleichrichter), Reaktanz- und Drosselspulen

8511

Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter

8516

Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Apparate zum Heizen von Räumen, des Bodens oder zu ähnlichen Zwecken; elektrothermische Apparate zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere elektrothermische Haushaltapparate; elektrische Heizwiderstände, andere als solche der Nr. 8545

8517

Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz [LAN] oder ein Weitverkehrsnetz [WAN]), andere als solche der Nr. 8443, 8525, 8527 oder 8528

8523

Platten, Bänder, nicht flüchtige Datenspeicher auf Halbleiterbasis, «intelligente Karten» und andere Träger zur Aufnahme von Ton oder anderen Erscheinungen, auch mit Aufzeichnungen, einschliesslich Matrizen und Galvanos zum Herstellen von Schallplatten, ausgenommen Waren des Kapitels 37

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokamera-Rekorder

8526

Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung

8531

Elektrische Signalgeräte zum Geben von akustischen oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutwerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder)

8535

Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Sicherungen, Überspannungsableiter, Spannungsbegrenzer, Überspannungsausgleicher, Stromentnahmevorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für Spannungen von mehr als 1000 V

8536

Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Relais, Sicherungen, Überspannungsausgleicher, Stecker, Stromentnahmevorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von nicht mehr als 1000 V; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel

8537

Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nr. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen, andere als Vermittlungsapparate der Nr. 8517

8538

Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nr. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt erkennbar

8539

Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschliesslich innenverspiegelter Scheinwerferlampen und Lampen für Ultraviolett- oder Infrarotstrahlung; Bogenlampen; Leuchtdioden (LED)-Lichtquellen

8541

Halbleiterbauelemente (z. B. Dioden, Transistoren, Halbleiterwandler); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, einschliesslich auch zu Modulen zusammengesetzte oder in Tafeln aufgemachte fotovoltaische Zellen; Leuchtdioden (LED), auch mit anderen Leuchtdioden (LED) zusammengesetzt; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

8542

Elektronische integrierte Schaltungen

8543

Elektrische Maschinen und Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschl. Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für Primärelemente und andere Waren aus Grafit oder aus anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für die Elektrotechnik

8603

Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604

8606

Schienengebundene Güterwagen

8701

Traktoren (ausg. Zugkarren der Nr. 8709)

8703

Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen

8704

Automobile zum Befördern von Waren

8716

Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

8802

Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber, Flugzeuge), ausgenommen Luftfahrzeuge ohne Besatzung der Nr. 8806; Raumfahrzeuge (einschl. Satelliten) und ihre Trägerraketen und suborbitale Fahrzeuge

8901

Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Schiffe zum Befördern von Personen oder Waren

8903

Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus

8904

Schlepper und Schubschiffe

8905

Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Schiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen

9001

Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, andere als solche der Nr. 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschl. Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst, ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas

9006

Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539

9013

Flüssigkristallanzeige, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, andere als Laserdioden; andere optische Apparate, Geräte und Instrumente, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

9014

Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder von anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmezähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Nr. 9014, 9015, 9028 oder 9032

9027

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer, Gas- oder Rauchgasprüfer); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschl. der Belichtungsmesser); Mikrotome

9030

Oszilloskope, Geräte für die Spektralanalyse und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-, kosmischer oder anderer ionisierender Strahlen

9031

Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Kontrollieren, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

9032

Instrumente, Apparate und Geräte zum selbsttätigen Regeln oder Kontrollieren

9401

Sitzmöbel (ausg. solche der Nr. 9402), auch in Betten umwandelbare, und Teile davon

9403

Andere Möbel und Teile davon

9404

Untermatratzen; Bettzeug und ähnliche Waren (z. B. Obermatratzen, Steppdecken, Deckbetten, Kissen, Schlummerrollen, Kopfkissen), mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art, einschliesslich solcher aus Zellkautschuk oder -kunststoff, auch überzogen

9405

Leuchten und Beleuchtungskörper (einschl. Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren, mit festmontierter Lichtquelle, und ihre anderweit weder genannten noch inbegriffenen Teile

9406

Vorgefertigte Gebäude

Güter zur Stärkung der Industrie nach Artikel 11a Absatz 1ter

(Art. 11a Abs. 1ter)

Zolltarifnummer

Bezeichnung

7304 11

Nahtlose Rohre der für Öl oder Gasfernleitungen verwendeten Art, aus rostfreiem Stahl

7304 19

Nahtlose Rohre der für Öl oder Gasfernleitungen verwendeten Art, aus anderem Stahl oder Eisen

7304 22

Nahtlose Bohrgestänge, der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art, aus rostfreiem Stahl

7304 23

Andere nahtlose Bohrgestänge, der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art

7304 29

Nahtlose Futterrohre und Steigrohre, der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art, aus Eisen oder nicht rostfreiem Stahl

7305 11

Andere Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit verdecktem Lichtbogen längsgeschweisst

7305 12

Andere Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, anders längsgeschweisst

7305 19

Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, andere

7305 20

Andere Futterrohre der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl

7306 11

Andere Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, geschweisst, aus rostfreiem Stahl

7306 19

Andere Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art

7306 21

Andere Futter- und Steigrohre der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art, geschweisst, aus rostfreiem Stahl

7306 29

Andere Futter- und Steigrohre der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art

8207 13

Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, mit arbeitendem Teil aus Cermets

ex 8207 19

Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

8413 50

Andere oszillierende Verdrängerpumpen

8413 60

Andere rotierende Verdrängerpumpen

8413 82

Hebewerke für Flüssigkeiten

8413 92

Teile für Hebewerke für Flüssigkeiten

8430 49

Andere Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte, nicht selbstfahrend

8431 39

Teile für Maschinen oder Apparate der Nr. 8428, andere als für Personenaufzüge, Lastenaufzüge oder Rolltreppen

8431 43

Teile für Bohrmaschinen oder für Tiefbohrgeräte der Nr. 8430.41 oder 8430.49

8431 49

Andere Teile für Maschinen oder Apparate der Nr. 8426, 8429 oder 8430

8705 20

Automobile mit Derrickkran, zu Tiefbohrzwecken

8905 20

Schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen

ex 8905 90

Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmkrane und andere Schiffe (ausgenommen Schwimmbagger sowie Bohr- oder Förderplattformen), bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist, für die Hochseeschifffahrt

Rohöl und Erdölerzeugnisse

(Art. 12a Abs. 1–3, 12b Abs. 1, 3 und 5 sowie 12c Abs. 1)

Zolltarifnummer

Bezeichnung

2709

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh

2710

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle

Diamanten und Erzeugnisse mit Diamanten

(Art. 14e Abs. 1–4 und 6)

Klammerverweis bei Anhangnummer

(Art. 14e Abs. 1–3 und 6)

Schiffe, die Restriktionen unterliegen12

(Art. 12d Abs. 1–6)

Klammerverweis bei Anhangnummer

(Art. 12d Abs. 1–6 und 8)

Güter und Technologien sowie Länder,
die Restriktionen unterliegen

(Art. 14h Abs. 1–5)

KN-Code

Warenbezeichnung

Land

8457 10

Bearbeitungszentren zum Bearbeiten von Metallen

Kirgisische Republik

8517 62

Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschliesslich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing)

Kirgisische Republik

Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen,
die Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse nutzen13

(Art. 28i)

Personen, Unternehmen und Organisationen, die durch eine Entscheidung gemäss dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023 in der geänderten Fassung gemäss dem Bundesgesetz 470-FZ vom 4. August 2023 in der geänderten Fassung oder nach damit im Zusammenhang stehenden oder ihnen gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften profitiert haben14

(Art. 28j Abs. 1)

Personen, Unternehmen und Organisationen,
die an der Durchsetzung bestimmter Forderungen
in Drittländern beteiligt sind15

(Art. 28k Abs. 1 und 2)