AS 2026 475

Verordnung des UVEK
über die Wegweisung bei Anschlüssen und Verzweigungen auf Autobahnen und Autostrassen

vom 19. August 2026

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

gestützt auf Artikel 87b Absätze 1 und 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19791 (SSV),

verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  1. die Benennung der Anschlüsse und Verzweigungen auf den Autobahnen und Autostrassen sowie der Fernziele;

  2. die zweisprachige Benennung von Ortschaften auf den Tafeln der Wegweisung im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen;

  3. die Angabe von weiteren wichtigen Ortschaften nach Artikel 86 Absatz 5 SSV;

  4. die zusätzlichen Angaben, die auf Autobahnen und Autostrassen verwendet werden dürfen;

  5. die Reihenfolge und die Anzahl der Angaben auf Tafeln bei Anschlüssen und Verzweigungen.

Art. 2 Ziffern bei Bezeichnungen von Signalen und Symbolen

Die Ziffern in Klammern nach Bezeichnungen von Signalen und Symbolen beziehen sich auf die Abbildungen in Anhang 2 SSV.

2. Abschnitt Benennung von Anschlüssen, Verzweigungen und Fernzielen

Art. 3 Anschlüsse

Anschlüsse werden nach der nächstgelegenen wichtigen Ortschaft benannt, die über den Anschluss erreicht werden kann. Als wichtige Ortschaften gelten insbesondere regionale Verkehrsknoten und touristisch bedeutsame Orte.

Im Bereich von Städten oder grösseren Ortschaften kann der Name mit einer Vororts- oder Quartierbezeichnung, mit dem Namen eines wichtigen Verkehrsknotens oder mit einer Himmelsrichtung ergänzt werden.

Der Name eines Anschlusses gilt für beide Fahrtrichtungen.

Die Nummern und Namen von Anschlüssen werden in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 4 Verzweigungen

Verzweigungen können benannt werden nach:

  1. einer Ortschaft, gegebenenfalls ergänzt mit einer Himmelsrichtung;

  2. einem Quartier in einer Ortschaft;

  3. einem wichtigen Verkehrsknoten oder Gebiet.

Die Nummern und Namen von Verzweigungen werden in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 5 Fernziele

Fernziele erster Ordnung (Art. 87a Abs. 2 SSV) können auch nach wichtigen Pässen und Alpentunneln sowie nach Zielen im Ausland benannt werden.

Die Fernziele werden in Anhang 2 aufgeführt.

3. Abschnitt Zweisprachige Benennung von Ortschaften auf den Tafeln der Wegweisung

Art. 6

Das Gesuch um zweisprachige Benennung von Ortschaften (Art. 87a Abs. 3 SSV) muss die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten:

  1. die gewünschte zweisprachige Benennung der Ortschaft;

  2. ein Nachweis, wonach die kleinere Sprachgruppe in der Ortschaft wenigstens 30 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner umfasst;

  3. sofern das Gesuch von einer Gemeinde gestellt wird: die schriftliche Zustimmung des Kantons, in dem die Gemeinde liegt.

Liegen die Unterlagen nach Absatz 1 vor und ist die zweisprachige Benennung der Ortschaft mit den Anliegen der Verkehrssicherheit vereinbar, legt das ASTRA die zweisprachige Benennung in Anhang 1 fest.

Wird eine zweisprachige Benennung in Anhang 1 aufgenommen, bringt das ASTRA beim betroffenen Anschluss die entsprechenden Tafeln an.

4. Abschnitt Angabe von weiteren wichtigen Ortschaften

Art. 7

Als weitere wichtige Ortschaften nach Artikel 86 Absatz 5 SSV können wichtige Ortschaften (Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz), Pässe und touristisch bedeutsame Regionen angegeben werden, wenn die Luftlinie zwischen diesen und dem Anschluss nicht mehr als zehn Kilometer beträgt.

Wichtige Ortschaften und Pässe, die mehr als zehn Kilometer Luftlinie vom Anschluss entfernt liegen, können angegeben werden, wenn sie überregionale Bedeutung haben.

5. Abschnitt Zusätzliche Angaben auf den Tafeln der Wegweisung

Art. 8

Auf den Tafeln zur Wegweisung auf Autobahnen und Autostrassen dürfen die folgenden zusätzlichen Angaben mit schwarzer Schrift oder in Form eines schwarzen Symbols auf weissem Feld angebracht werden:

  1. die Symbole des Signals «Parkplatz mit Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel» (4.25) zur Anzeige eines Parkplatzes mit Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel, sofern der Parkplatz unmittelbar über den Anschluss erreicht werden kann;

  2. das Symbol «Flugzeug/Flugplatz» (5.50) zur Ankündigung eines Flugplatzes mit internationalem Flugverkehr;

  3. das Symbol «Autoverlad auf Eisenbahn» (5.51) zur Ankündigung einer Eisenbahn-Verladestation;

  4. das Symbol «Autoverlad auf Fähre» (5.52) zur Ankündigung einer Fähren-Verladestation;

  5. das Symbol «Spital mit Notfallstation» (5.56) zur Ankündigung eines Spitals von überregionaler Bedeutung, das sich in der Nähe des Anschlusses befindet und über eine durchgehend in Betrieb stehende Notfallstation verfügt;

  6. das Symbol «Zentrum» (5.68) zur Ankündigung eines Stadtzentrums;

  7. die Namen der Ausstellungszentren von nationaler und internationaler Bedeutung nach Anhang 3.

Nennen Tafeln zur Wegweisung auf Autobahnen und Autostrassen Fernziele oder weitere wichtige Ortschaften nach Artikel 86 Absatz 5 SSV im Ausland, wird diesen das Symbol «Landeszeichen» (5.73) mit dem entsprechenden Ländercode beigefügt.

Die Angaben dürfen höchstens eine Zeile beanspruchen.

Auf den Tafeln zur Wegweisung auf Autobahnen und Autostrassen dürfen zudem mit schwarzer Schrift in gelben Feldern mit schwarzem Rand militärische Fahrziele angegeben werden.

6. Abschnitt Reihenfolge und Anzahl der Angaben auf den Tafeln der Wegweisung

Art. 9 Wegweiser bei Anschlüssen

Im unteren Feld der Tafel «Vorwegweiser bei Anschlüssen» (4.61) und auf der Tafel «Wegweiser bei Anschlüssen» (4.62) stehen von oben nach unten:

  1. der Name des Anschlusses;

  2. eine allfällige weiter entfernte weitere wichtige Ortschaft nach Artikel 86 Absatz 5 SSV;

  3. eine allfällige näher liegende weitere wichtige Ortschaft;

  4. allfällige zusätzliche Angaben nach Artikel 8, sofern sie nicht den Ortschaften beigefügt sind.

In den folgenden Fällen können mehr als zwei weitere wichtige Ortschaften aufgeführt werden:

  1. im Bereich von Städten oder grösseren Ortschaften bei reduzierter Geschwindigkeit;

  2. wenn vom gleichen Anschluss mehr als zwei Äste mit wichtigen Ortschaften wegführen;

  3. wenn zusätzlich zu schweizerischen auch ausländische Zielangaben nötig sind.

Art. 10 Wegweiser bei Verzweigungen

Auf der Tafel «Zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen» (4.68) werden von oben nach unten höchstens fünf Fernziele wie folgt angegeben:

  1. im oberen Feld:

    1. nächstes Fernziel erster Ordnung, das über den Fahrbahnast erreicht werden kann,

    2. allfällige weitere Fernziele erster oder zweiter Ordnung, die über den Fahrbahnast erreicht werden können;

  2. im unteren Feld:

    1. nächstes Fernziel erster Ordnung, das über den Fahrbahnast erreicht werden kann,

    2. allfällige weitere Fernziele erster oder zweiter Ordnung, die über den Fahrbahnast erreicht werden können.

Art. 11 Trennungstafeln und Einspurtafeln über Fahrstreifen bei Anschlüssen und Verzweigungen

Auf den Tafeln «Trennungstafel» (4.64) und «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» (4.69) dürfen höchstens drei Angaben gemacht werden.

Art. 12 Ausnahmen

In begründeten Fällen, namentlich im Bereich der Landesgrenze, kann von den Vorgaben dieses Abschnittes abgewichen werden, insbesondere von der vorgeschriebenen Anzahl der Angaben.

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 13 Aufhebung von Weisungen

Die Weisungen des UVEK vom 12. November 2019 über die Wegweisung bei Anschlüssen und Namen der Verzweigungen auf dem Nationalstrassennetz werden aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.

19. August 2026

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation:

Albert Rösti

Nummern und Namen der Anschlüsse und Verzweigungen2

(Art. 3 Abs. 4, 4 Abs. 2 sowie 6 Abs. 2 und 3)

(Art. 5 Abs. 2)

Fernziele erster Ordnung

In der Schweiz

Basel

Bern

Chiasso

Chur

Gd-St-Bernard

Genève

Gotthard

Interlaken

Kreuzlingen

Lausanne

Lötschberg

Lugano

Luzern

Neuchâtel

San Bernardino

St. Gallen

Schaffhausen

St. Margrethen

Simplon

Vereina

Zürich

Im Ausland

Annecy F

Belfort F

Bregenz A

Dijon F

Donaueschingen D

Feldkirch A

Karlsruhe D

Konstanz D

Lyon F

Milano I

Mulhouse F

München D

Tunnel du Mont-Blanc F

Stuttgart D

Vaduz FL

Fernziele zweiter Ordnung

Aarau

Altdorf

Appenzell

Baden

Bargen

Bellinzona

Biel/Bienne

Boncourt

Brig

Buchs

Bülach

Bulle

Delémont

Flughafen

Frauenfeld

Fribourg

Glarus

Herisau

La Chaux-de-Fonds

Liestal

Locarno

Martigny

Meiringen

Porrentruy

Rapperswil

Rheinfelden

Romanshorn

Sargans

Sarnen

Schwyz

Sion

Solothurn

Stans

St. Moritz

Thun

Thusis

Vallorbe

Vevey

Winterthur

Yverdon

Zug

Zweisimmen

Ausstellungszentren von nationaler und internationaler Bedeutung, die ein überdurchschnittlich hohes Besucheraufkommen aufweisen

(Art. 8 Abs. 1 Bst. g)

  • – Bernexpo

  • – Messe Basel

  • – Messe Zürich

  • – Olma

  • – Palexpo