AS 2026 92
Verordnung
über Massnahmen im Zusammenhang
mit der Situation in der Ukraine
Änderung vom 25. Februar 2026
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 4. März 20221 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird «Mitgliedstaat des EWR» ersetzt durch «EWR-Mitgliedstaat», mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 11a Abs. 4 Bst. b und d sowie 5 Bst. h
Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–2 bewilligen, falls dies erforderlich ist für:
Betrifft nur den französischen Text.
folgende Tätigkeiten:
die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit,
die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen,
die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung,
die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–2 bewilligen für:
Güter der Zolltarifnummern 7007 19 80, 7615 10, 8414 60, 8422 30 und 8423 10, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt verwendet werden;
Art. 12abis Abs. 1
Der Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport in und durch die Schweiz von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710 sind verboten, wenn diese in einem Drittstaat aus Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 mit Ursprung in der Russischen Föderation gewonnen wurden.
Art. 12e Kauf und Einfuhr von Flüssigerdgas über nicht angeschlossene Terminals
Der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Flüssigerdgas der Zolltarifnummer 2711 11 aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation über nicht an das Erdgasnetz angeschlossene Terminals in der Europäischen Union sind verboten.
Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Flüssigerdgas nach Absatz 1 sind verboten.
Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Lieferung von Flüssigerdgas nach Absatz 1 vom Festland der Europäischen Union an ihre Gebiete in äusserster Randlage.
Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des UVEK Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Flüssigerdgas der Zolltarifnummer 2711 11 durch einen EU-Mitgliedstaat mit Flüssigerdgasterminals ohne Anschluss an das Erdgasnetz, sofern:
das Flüssigerdgas von einem Terminal in einem anderen EU-Mitgliedstaat gekauft, eingeführt oder transportiert wurde und der Terminal an das Erdgasnetz angeschlossen ist; und
der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder der Transport der Sicherstellung der Energieversorgung dient.
Art. 12g Kauf und Einfuhr von Flüssigerdgas
Der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Flüssigerdgas der Zolltarifnummer 2711 11 aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Flüssigerdgas nach Absatz 1 sind verboten.
Art. 14c Abs. 6 Bst. d
Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen:
für Güter der Zolltarifnummer 8539, sofern:
dies für die Wartung, die Reparatur oder den Betrieb von Ultraviolett-Lampen (UV-Lampen) für die Desinfektion von Trinkwasser erforderlich ist, und
es keinen Lieferanten gleichwertiger UV-Lampen und dazugehöriger Güter ausserhalb der Russischen Föderation gibt.
Art. 15 Abs. 9octies Einleitungssatz und Bst. a
Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-51018, 175-70058 und 175-92802 genannten Organisationen befinden, ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass:
diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für eine Zahlung an eine in der Schweiz, in einem EWR-Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich niedergelassene juristische Person oder Organisation, an Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs oder an natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen; und
Art. 20 Sachüberschrift sowie Abs. 2, 2bis, 3bis, 4 und 5
Verbot der Entgegennahme von Einlagen und der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen
Die unmittelbare oder mittelbare gewerbsmässige Erbringung der folgenden Dienstleistungen für russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten:
Krypto-Dienstleistungen;
Ausgabe von Zahlungsinstrumenten, Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen oder Zahlungsauslösung;
Ausgabe von E-Geld.
Es ist verboten, russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen Folgendes zu ermöglichen:
den Erwerb von direktem oder indirektem Eigentum an nach dem Recht der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder Krypto-Verwahrung erbringen;
die direkte oder indirekte Kontrolle über juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a;
das Ausüben einer Funktion in Leitungsgremien von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a.
Die Verbote nach Absatz 2 Buchstaben b und c gelten nicht für die Bereitstellung personalisierter Sicherheitsmerkmale, die erforderlich sind für den Zugang zu einem Konto bei einem Finanzinstitut oder E-Geld-Institut in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Partner.
Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Einlagen oder Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
die Vermeidung von Härtefällen;
humanitäre Zwecke oder Evakuierungszwecke;
zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder die Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation unmittelbar fördern;
die Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen;
die Wahrung schweizerischer Interessen;
den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation, der Schweiz und dem EWR oder dem EWR und der Russischen Föderation;
die Umstrukturierung oder Liquidation einer juristischen Person, die mit der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-54340 genannten Organisation verbunden ist.
Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 Buchstaben b und c bewilligen für Dienstleistungen, die zur ausschliesslichen Nutzung durch juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach Schweizer Recht, dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats oder dem Recht eines Partners gegründet oder eingetragen sind.
Art. 20a Verbot von Transaktionen mit gewissen Kryptowerten
Die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Transaktionen im Zusammenhang mit Kryptowerten nach Anhang 13a ist verboten.
Art. 24a Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. h sowie 2bis und 2ter
Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
Transaktionen mit den in Anhang 15 unter den SSID-Nummern 175-52773 und 175-52767 genannten Organisationen, sofern:
dies erforderlich ist für den Handel, die Vermittlung oder den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 und Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710 aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation oder für die Erbringung von technischer Hilfe, technischen Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie für die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten, und
der Einkaufspreis die Preisobergrenze nach Anhang 28 nicht übersteigt.
Der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-52767 genannten Organisation ist es verboten, sich an Transaktionen nach Absatz 2 Buchstaben a und e zu beteiligen, es sei denn:
die Transaktion betrifft die Durchfuhr von Öl oder raffinierten Erdölerzeugnissen mit Ursprung in einem Drittland, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, aus der Russischen Föderation abgehen oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden; und
die Güter haben ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation und befinden sich nicht in russischem Eigentum.
Der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-52773 genannten Organisation ist es verboten, sich an Transaktionen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und e zu beteiligen.
Art. 24c Abs. 1
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
Banken oder Organisationen nach Anhang 15b;
Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken oder Organisationen nach Buchstabe a handeln;
Banken oder Organisationen, die als vergleichbare Organisationen oder Nachfolgeorganisationen der Banken oder Organisationen nach Buchstabe a tätig sind.
Art. 27 Abs. 2 Bst. a
Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die:
erforderlich sind für:
die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation,
den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, sofern dies nach dieser Verordnung gestattet ist,
die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat oder die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat,
humanitäre Zwecke oder Evakuierungen,
für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang 15 unter den SSID-Nummern 175-52758, 175-52761, 175-52764, 175-52767, 175-52770, 175-52773, 175-52776, 175-52779, 175-52782, 175-52786, 175-52789 und 175-52792 genannten juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen aufgrund von vor dem 15. Mai 2022 erfüllten Verträgen geschuldet werden,
die Programme der Schweiz oder von EWR-Mitgliedstaaten für die Wahrnehmung historischer Verantwortung oder für die Unterstützung ethnischer Minderheiten von EWR-Mitgliedstaaten in der Russischen Föderation;
Art. 27a Abs. 1, 3 sowie 4 Einleitungssatz und Bst. g–i
Es ist verboten, sich mit folgenden Systemen zu verbinden:
System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen der Zentralbank der Russischen Föderation oder gleichwertigen von der Zentralbank der Russischen Föderation eingerichteten spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr;
Systeme der Zentralbank der Russischen Föderation oder Systeme mit einer Funktion zur Nachrichtenübermittlung für den Zahlungsverkehr, die von einer anderen nach russischem Recht gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitgestellt werden, einschliesslich des Systems für schnelle Zahlungen und des Kartenzahlungssystems Mir.
Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14a aufgrund von Verträgen geschuldet sind, die vor dem 26. Februar 2026 abgeschlossen wurden.
Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Transaktionen, die erforderlich sind:
für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in Drittländern;
für in Drittländern ansässige Schweizer Staatsangehörige und Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates;
für Programme der Schweiz oder von EWR-Mitgliedstaaten für die Wahrnehmung historischer Verantwortung und zur Unterstützung ethnischer Minderheiten von EWR-Mitgliedstaaten in der Russischen Föderation.
Art. 28bbis Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen in Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen
Die folgenden Tätigkeiten sind verboten:
der Erwerb einer neuen und die Ausweitung einer bestehenden Beteiligung am Eigentum oder an der Kontrolle von:
juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die als in den Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation nach Anhang 14b Ziffer 1 oder 2 ansässig registriert sind oder dort ihren Sitz, ihre Hauptniederlassung oder ihre Betriebsstätte haben,
juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen im Eigentum oder unter Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Ziffer 1;
die Beibehaltung einer bestehenden Beteiligung am Eigentum oder an der Kontrolle von:
juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die als in den Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation nach Anhang 14b Ziffer 1 ansässig registriert sind oder dort ihren Sitz, ihre Hauptniederlassung oder ihre Betriebsstätte haben,
juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen im Eigentum oder unter Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Ziffer 1;
die Gründung eines neuen Joint Venture:
in den Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation nach Anhang 14b Ziffer 1 oder 2,
mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a;
die Weiterführung eines bestehenden Joint Venture:
in den Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation nach Anhang 14b Ziffer 1,
mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe b;
die Gründung neuer Niederlassungen oder Repräsentationsbüros in den Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation nach Anhang 14b Ziffer 1 oder 2;
die Weiterführung bestehender Niederlassungen oder Repräsentationsbüros in den Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation nach Anhang 14b Ziffer 1;
der Abschluss neuer Verträge oder Vereinbarungen über:
die Lieferung von Gütern an juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a,
die Erbringung von Dienstleistungen und die Bereitstellung damit zusammenhängender Rechte des geistigen Eigentums oder von Geschäftsgeheimnissen für juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a;
die Beibehaltung bestehender Verträge oder Vereinbarungen über:
die Lieferung von Gütern an juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe b,
die Erbringung von Dienstleistungen und die Bereitstellung damit zusammenhängender Rechte des geistigen Eigentums oder von Geschäftsgeheimnissen für juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe b;
die Gewährung oder Bereitstellung von Darlehen, Krediten oder sonstiger Finanzmittel, einschliesslich Eigenkapital, an:
juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b,
Dritte zum Zweck der Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b;
die Beteiligung an Verträgen oder Vereinbarungen nach Buchstabe h;
die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach den Buchstaben a–j.
Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Tätigkeiten, die erforderlich sind für:
die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses mit voraussichtlich schwerwiegenden und wesentlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in die Schweiz, in einen EWR-Mitgliedstaat oder nach Albanien, nach Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo oder nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien;
den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation, soweit dies nicht nach Artikel 12a oder 12b verboten ist;
den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von auf dem Seeweg transportierten Rohöl oder von Erdölerzeugnissen nach Anhang 24, sofern diese Güter:
ihren Ursprung in einem Drittland ausserhalb der Russischen Föderation haben,
lediglich in der Russischen Föderation verladen, aus der Russischen Föderation ausgeführt oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden, und
sich nicht in russischem Eigentum befinden.
Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für:
humanitäre Zwecke oder Evakuierungen;
die Forschung, Entwicklung und Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach dieser Verordnung gestattet ist;
die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat;
die Erbringung von Dienstleistungen durch Telekommunikationsbetreiber in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, die erforderlich sind für:
den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in der Russischen Föderation, der Ukraine, der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, zwischen der Russischen Föderation oder der Ukraine und der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, oder
Rechenzentrumsdienste in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat.
Art. 28e Verbote betreffend Dienstleistungen und Software
Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den folgenden Bereichen für die Regierung der Russischen Föderation oder für juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation ist verboten:
Rechtsberatung;
Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung, Steuerberatung und Unternehmens- und Managementberatung, und Öffentlichkeitsarbeit;
Bauwesen, Architektur, Ingenieurwesen, integriertes Ingenieurwesen, Stadtplanung, mit Ingenieurdienstleistungen zusammenhängende wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen und technische Prüf- und Analysedienste;
Werbung, Markt- und Meinungsforschung;
IT-Beratung;
gewerbliche weltraumgestützte Dienstleistungen in Bezug auf Erdbeobachtung und Satellitennavigation;
Dienstleistungen im Bereich der künstlichen Intelligenz in Bezug auf den Zugang zu Modellen oder Plattformen für deren Training, Feinabstimmung und Inferenz;
Hochleistungsrechendienste, einschliesslich des Zugangs zu durch Grafikprozessoren beschleunigter Rechentechnik, und Quanteninformatikdienstleistungen.
Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a–c und e gelten auch für juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten.
Die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in der Russischen Föderation ist verboten.
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung, für Industriedesign und Fertigung sowie für den Banken- und Finanzsektor nach Anhang 32 an die Regierung der Russischen Föderation oder an juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sowie die Durchfuhr dieser Software durch die Schweiz sind verboten.
Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Dienstleistungen oder Software nach den Absätzen 1, 2 und 4 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport oder der Bereitstellung dieser Dienstleistungen oder Software nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
Der mittelbare oder unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Software nach Absatz 4 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Software an die Regierung der Russischen Föderation, an juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
Die direkte oder indirekte Erbringung in den Absätzen 1 und 3 nicht genannter Dienstleistungen für die Regierung der Russischen Föderation unterliegt einer Bewilligungspflicht. Das SECO erteilt nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD die Bewilligung, sofern dies mit den Zielen dieser Verordnung in Einklang steht.
Die Verbote nach den Absätzen 1, 2 und 4 gelten nicht für:
Dienstleistungen und Software, die zur ausschliesslichen Nutzung durch juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach Schweizer Recht, dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats oder dem Recht eines Partners gegründet oder eingetragen sind;
humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen, sofern die Aktivitäten durchgeführt werden durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Bundes erhalten.
Juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen müssen Dienstleistungen oder Software, die sie nach Absatz 8 erbringen oder bereitstellen, dem SECO bis zum 31. Juli 2026 und anschliessend halbjährlich melden. Die Meldungen müssen die Namen der Empfänger sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Dienstleistungen oder Software enthalten.
Die Verbote nach Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf eine wirksame Beschwerde;
die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich oder die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich.
Die Verbote nach den Absätzen 1 Buchstaben c und f, 2 und 4 gelten nicht für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für:
die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit;
die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses mit voraussichtlich schwerwiegenden und wesentlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt;
die Bewältigung von Naturkatastrophen.
Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 2, 4, und 5 bewilligen für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für:
humanitäre Zwecke oder Evakuierungen;
zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten;
die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten;
die Sicherstellung der Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage;
den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz oder deren Einfuhr oder Transport in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat;
die Gewährleistung des Betriebs von Infrastruktur, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind;
folgende Tätigkeiten:
die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit,
die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen,
die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung,
die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;
die Erbringung von Dienstleistungen durch Telekommunikationsbetreiber in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, die erforderlich sind für:
den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich der Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in der Russischen Föderation, der Ukraine, der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, zwischen der Russischen Föderation oder der Ukraine und der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat,
Rechenzentrumsdienste in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat.
Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 Buchstaben a und b sowie 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung eines Systems nach Artikel 15 Absatz 10.
Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 Buchstaben a, c und e sowie 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die Tätigkeit einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Russischen Föderation in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat.
Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 Buchstaben g und h sowie 3 bewilligen für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für den Beitrag russischer Staatsangehöriger in der Russischen Föderation oder ukrainischer Staatsangehöriger in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten zu internationalen Open-Source-Projekten.
Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe f bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts
Art. 28h Verbot der Rückversicherung gebrauchter russischer Schiffe und Luftfahrzeuge
Es ist verboten, während fünf Jahren nach dem Verkauf oder jeder Art von Vermietung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die von der Regierung der Russischen Föderation oder von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation betrieben wurden, Verträge oder Vereinbarungen, durch welche Risiken im Zusammenhang mit der Versicherungsdeckung dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge übernommen, übertragen oder abgetreten werden, bereitzustellen, zu zeichnen oder anderweitig einzugehen.
Art. 29a Meldepflicht betreffend die Ein- und Durchreise
Folgende Personen, die über einen gültigen Aufenthaltstitel, einschliesslich eines diplomatischen Aufenthaltstitels, oder ein gültiges Visum, der oder das nicht von der Schweiz ausgestellt wurde, verfügen, müssen ihre Einreise in die Schweiz oder ihre Durchreise durch die Schweiz dem EDA mindestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Ein- oder Durchreise melden:
russische Staatsangehörige, die Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Personals der Russischen Föderation sind;
russische Staatsangehörige, die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals oder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der Russischen Föderation sind;
Familienangehörige von Personen nach den Buchstaben a und b, mit Ausnahme von Minderjährigen und von Familienangehörigen, die nicht im Haushalt der Personen nach den Buchstaben a und b leben.
Die Meldung an das EDA muss folgende Informationen enthalten:
Angaben zum verwendeten Transportmittel;
Ort und Datum der Einreise in die Schweiz;
Ort und Datum der Ausreise aus der Schweiz.
Art. 29abis
Bisheriger Art. 29a
Art. 30c Abs. 3
Aufgehoben
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4b. Abschnitts
Art. 30csexies Ausnahmen von den Verboten im Zusammenhang mit Unternehmen in Sonderwirtschafts-, Innovations- und Präferenzzonen
Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 28bbis Absatz 1 bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation.
Art. 30d Abs. 2
Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 28e Absatz 1 betreffend Dienstleistungen im Bereich Rechtsberatung (Art. 28e Abs. 1 Bst. a), Wirtschaftsprüfung (Art. 28e Abs. 1 Bst. b) und Ingenieurwesen (Art. 28e Abs. 1 Bst. c) bewilligen, sofern die Dienstleistungen für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen erforderlich sind.
Art. 31 Abs. 2bis und 2quater
Das BAZL überwacht den Vollzug von Artikel 29abis.
Das Staatssekretariat EDA überwacht den Vollzug von Artikel 29a.
Art. 32 Abs. 1
Wer gegen die Artikel 2a, 4–6, 9–15, 17–20, 22–29 und 29a–30 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
Art. 35 Abs. 10, 13, 27, 35, 36 und 39–42
Aufgehoben
Artikel 11a Absätze 1, 2 und 2bis ist nicht anwendbar auf:
Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 23 Ziffer 4, die vor dem 26. Februar 2026 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. Mai 2026 erfüllt sind;
Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummern 6902 und 6909 19, die vor dem 26. Februar 2026 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. August 2026 erfüllt sind.
Artikel 24c Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
Geschäfte, die vor dem 26. Februar 2026 mit einer in Anhang 15b unter der SSID-Nummer 175-100149, 175-100152, 175-100155, 175-100158, 175-100161 oder 175-100164 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. August 2026 erfüllt sind;
die Entgegennahme von Zahlungen, die in Anhang 15b unter der SSID-Nummer 175-100149, 175-100152, 175-100155, 175-100158, 175-100161 oder 175-100164 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschuldet werden, für Verträge, die bis zum 26. Februar 2026 erfüllt sind.
Artikel 27a Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Geschäfte, die vor dem 26. Februar 2026 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. August 2026 erfüllt sind.
Artikel 14c Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummer 7601, die vor dem 15. Mai 2025 vereinbart wurden und bis zum 31. Dezember 2026 erfüllt sind;
Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummer 2901 10 00, die vor dem 26. Februar 2026 vereinbart wurden und bis zum 27. Mai 2026 erfüllt sind.
Artikel 12g Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, die vor dem 26. Februar 2026 vereinbart wurden und bis zum 1. Januar 2027 erfüllt wurden, wenn sie:
nicht den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Erdgasderivaten betreffen;
nicht massgeblich geändert wurden.
Artikel 28bbis Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die Erfüllung von vor dem 26. Februar 2026 geschlossenen Verträgen bis zum 27. Mai 2026.
Artikel 28e Absätze 3 und 5 ist nicht anwendbar auf die Erfüllung von vor dem 26. Februar 2026 geschlossenen Verträgen bis zum 27. Mai 2026.
Artikel 28e Absatz 4 ist nicht anwendbar auf die Bereitstellung von Software für den Banken- und Finanzsektor nach Anhang 32 Ziffer 3, sofern dies erforderlich ist, um vor dem 26. Februar 2026 geschlossene Verträge bis zum 27. Mai 2026 zu erfüllen.
II
1 Die Anhänge 1 und 232 werden geändert.
2 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 13a und 14b gemäss Beilage.
3 Die Anhänge 6, 18, 32 und 35 werden gemäss Beilage geändert.
4 Anhang 20 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2–4 am 26. Februar 2026 in Kraft.3
2 Artikel 28e Absatz 1 Buchstaben f–h tritt am 27. März 2026 in Kraft.
3 Die Artikel 12g Absatz 1 und 35 Absatz 39 treten am 25. April 2026 in Kraft.
4 Artikel 28bbis Absatz 1 Buchstaben b, d, f und h tritt am 27. Mai 2026 in Kraft.
5 Artikel 12e gilt bis zum 25. April 2026.
25. Februar 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Bezeichnete Gebiete
(Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 sowie 25 Abs. 1–4)
Klammerverweis bei Anhangnummer
(Art. 13, 14 Abs. 1–3, 25, 28, 28e sowie 30 Abs. 1 Bst. bbis)
Kryptowerte, die Transaktionsverboten unterliegen
(Art. 20a)
A7A5
Sonderwirtschafts-, Innovations- und Präferenzzonen der Russischen Föderation
(Art. 28bbis)
1.
Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion «Alabuga», Republik Tatarstan
Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation «Technopolis Moscow», Stadt Moskau
2.
Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion «Lipetsk», Oblast Lipetsk
Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion «Togliatti», Oblast Samara
Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion «Lyudinovo», Oblast Kaluga
Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation «St. Petersburg», Sankt Petersburg
Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation «Dubna», Oblast Moskau
Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation «Innopolis», Republik Tatarstan
Hafen-Sonderwirtschaftszone «Uljanowsk», Oblast Uljanowsk
Innovationszentrum Skolkovo, Oblast Moskau
Freihafen Wladiwostok, Primorsky Krai, Kamchatka Krai, Autonomer Kreis der Tschuktschen, Khabarovsk Krai, Oblast Sakhalin
Luxusgüter
(Art. 14b Abs. 1 und 2 Bst. c)
Ziff. 15, 16, 17 und 23
15. Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 Franken
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
8414 51 00 | Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von nicht mehr als 125 W | |
8414 59 00 | Andere Ventilatoren | |
8414 60 00 | Abzugshauben mit einer grössten waagrechten Seitenlänge von nicht mehr als 120 cm | |
8415 10 00 | Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehaltes der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht separat regulierbar ist, der zum Befestigen an Fenstern, Wänden, Decken oder Böden hergerichteten Art, in Form von Kompaktgeräten oder «Split-Systemen» (bestehend aus getrennt voneinander platzierten Elementen) | |
8418 10 | Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415, kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit separaten Aussentüren oder Aussenschubladen oder einer Kombination dieser Elemente | |
8418 21 00 | Kompressionskühlschränke | |
8418 29 00 | Andere Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415 | |
8418 30 00 | Gefriertruhen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 800 l | |
8418 40 00 | Gefrierschränke mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 900 l | |
8419 81 00 | Andere Apparate und Vorrichtungen zum Zubereiten heisser Getränke oder zum Kochen oder Aufwärmen von Speisen | |
8422 11 00 | Geschirrspülmaschinen von der im Haushalt verwendeten Art | |
8423 10 00 | Personenwaagen, einschliesslich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen | |
8443 12 00 | Büro-Offsetdruckmaschinen und -apparate, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen | |
8443 31 00 | Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien verrichten und an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können | |
8443 32 00 | andere Geräte, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können | |
8443 39 00 | andere | |
8450 11 00 | Waschvollautomaten | |
8450 12 00 | andere Waschmaschinen, mit eingebauter Wäscheschleuder | |
8450 19 00 | andere | |
8451 21 00 | Maschinen zum Trocknen, mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von nicht mehr als 10 kg | |
8452 10 00 | Haushaltsnähmaschinen | |
8508 11 00 | Staubsauger mit eingebautem Elektromotor, mit einer Leistung von nicht mehr als 1500 W und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von nicht mehr als 20 l | |
8508 19 00 | andere | |
8508 60 00 | andere Staubsauger | |
8509 80 00 | Elektromechanische Haushaltgeräte mit eingebautem Elektromotor, andere als Staubsauger der Nr. 8508: andere Geräte als Zerkleinerungs- und Mischmaschinen für Nahrungsmittel; Frucht- und Gemüsepressen | |
8516 31 00 | Haartrockner | |
8516 50 00 | Mikrowellenöfen | |
ex | 8516 60 00 | Vollherde |
8516 71 00 | Kaffee- oder Teemaschinen | |
8516 72 00 | Brotröster (Toaster) | |
8516 79 00 | andere | |
8529 10 00 | Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar gemeinsam mit diesen Waren verwendet werden | |
9504 50 00 | Video-Spielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30 | |
9504 90 00 | andere |
16. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1000 Franken
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
9006 | Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539 |
17. Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000 Franken pro Stück, einschliesslich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5000 Franken pro Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
4011 10 00 | neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Personenautomobile (einschl. «Breaks» und Rennwagen) verwendeten Art | |
4011 40 00 | neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Motorräder verwendeten Art | |
4011 90 00 | neue Luftreifen, aus Kautschuk, andere | |
7009 10 00 | Rückspiegel für Fahrzeuge | |
8603 | Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604 | |
8605 00 00 | Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausg. Wagen der Nr. 8604) | |
8702 | Automobile zum Befördern von 10 Personen oder mehr, einschliesslich Fahrer | |
8706 | Chassis für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705, mit Motor | |
8707 | Karosserien für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705, einschliesslich Führerkabinen | |
8708 | Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705 | |
8711 | Motorräder (einschl. Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen | |
8712 00 00 | Zweiräder und andere Fahrräder (einschl. Lastendreiräder), ohne Motor | |
8714 | Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Nrn. 8711–8713 | |
8901 10 00 | Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten und ähnliche Schiffe, hauptsächlich zum Befördern von Personen geeignet; Fährschiffe | |
8901 90 00 | andere Schiffe zum Befördern von Waren und andere Schiffe zum gleichzeitigen Befördern von Personen und Waren geeignet |
23. Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
ex 9004 90 | Nachtsichtgeräte oder Wärmebildgeräte |
Wirtschaftlich bedeutende Güter
(Art. 14c Abs. 1)
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
0306 | Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake | |
1604 31 00 | Kaviar | |
1604 32 00 | Kaviarersatz | |
2208 | Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen | |
2303 | Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets | |
2402 | Zigarren (einschl. Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen | |
2523 | Zement (einschl. Zementklinker), auch gefärbt | |
2701 | Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle | |
2702 | Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett | |
2703 | Torf (einschl. Torfstreu), auch agglomeriert | |
2704 | Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle | |
2705 | Steinkohlengas, Wassergas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe | |
2706 | Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschliesslich rekonstituierter Teere | |
2707 | Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen | |
2708 | Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren | |
2711 12 | Propan, verflüssigt | |
2711 13 | Butane, verflüssigt | |
2711 14 | Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien, verflüssigt | |
2711 19 | Gasförmige Kohlenwasserstoffe, verflüssigt – andere | |
2712 | Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische «slack wax», Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt | |
2713 | Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien | |
2714 | Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein | |
2715 | Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) | |
2803 | Kohlenstoff (Russ und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen) | |
ex | 2804 29 | Helium |
2811 | Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der nichtmetallischen Elemente | |
2818 | Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid | |
ex | 2825 | Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der Nrn. 2825 20 und 2825 30 |
2834 | Nitrite; Nitrate | |
ex | 2835 | Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche der Nr. 2835 26 |
2836 | Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches ammoniumcarbamathaltiges Ammoniumcarbonat | |
2845 40 | Helium-3 | |
2901 | Acyclische Kohlenwasserstoffe | |
2902 | Cyclische Kohlenwasserstoffe | |
2903 | Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe | |
2905 | Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |
2907 | Phenole; Phenolalkohole | |
2909 | Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |
2914 | Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |
2915 | Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |
2917 | Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |
2922 | Aminoverbindungen mit Sauerstofffunktion | |
2923 | Quaternäre Ammoniumsalze und hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich | |
2931 | Andere organisch-anorganische Verbindungen | |
2933 | Heterocyclische Verbindungen mit ausschliesslich Stickstoff als Heteroatom(e) | |
3104 20 | Kaliumchlorid | |
3105 20 | Düngemittel, mineralische oder chemische, die drei düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend | |
3105 60 | Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei düngenden Elemente Phosphor und Kalium enthaltend | |
ex | 3105 90 | andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend |
3301 | Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich feste (konkrete) oder absolute; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier ätherischer Öle; destillierte aromatische Wasser und wässerige Lösungen ätherischer Öle | |
3304 | Schönheitsmittel, Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet, ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege | |
3305 | Zubereitungen für die Haarpflege | |
3306 | Zubereitungen für die Mund- oder Zahnhygiene, einschliesslich Haftpuder und -cremen für künstliche Gebisse; Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide), für den Einzelverkauf aufgemacht | |
3307 | Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften | |
3401 | Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen | |
3402 | Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausg. Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschl. Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401 | |
3404 | Künstliche Wachse und zubereitete Wachse | |
3801 | Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Plättchen oder anderen Halberzeugnissen | |
3811 | Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschl. Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten | |
3812 | Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe | |
3817 | Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nr. 2707 oder 2902 | |
3819 | Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragungen, auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtsprozent | |
3823 | Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole | |
3824 | Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschl. Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
3901 | Polymere des Ethylens, in Primärformen | |
3902 | Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen | |
3903 | Polymere des Styrols, in Primärformen | |
3904 | Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen | |
3907 | Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen | |
3908 | Polyamide in Primärformen | |
3916 | Monofile mit einer grössten Querschnittdimension von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiterbearbeitet, aus Kunststoffen | |
3917 | Rohre und Schläuche und Zubehör dazu (z. B. Nippel, Bogen, Verbindungsstücke), aus Kunststoffen | |
3919 | Platten, Blätter, Streifen, Bänder, Folien und andere flache Erzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen | |
3920 | Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoff, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage | |
3921 | Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, aus kompakten Kunststoffen, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage | |
3923 | Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen | |
3925 | Waren zu Bauzwecken, aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
3926 | Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Nrn. 3901–3914 | |
4002 | Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen. | |
4011 | Neue Luftreifen, aus Kautschuk | |
4107 | Leder, nach dem Gerben oder nach dem Trocknen zugerichtet, und Leder und Häute als Pergament- oder Rohhautleder zugerichtet, von Tieren der Rindviehgattung (einschl. Büffel) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, andere als solche der Nr. 4114 | |
4202 | Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen | |
4301 | Rohe Pelzfelle (einschl. Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Nr. 4101, 4102 oder 4103 | |
44 | Holz, Holzkohle und Holzwaren | |
4703 | Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfat-Holzzellstoff), andere als solche zum Auflösen | |
4705 | Halbstoffe aus Holz, mittels einer kombinierten mechanischen und chemischen Behandlung erzeugt | |
4801 | Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen | |
4802 | Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, der zum Schreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken verwendeten Art, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, ausgenommen Papiere der Nr. 4801 oder 4803; Büttenpapiere und Büttenpappen (handgeschöpft) | |
4803 | Papier in der für Toilettenpapier, Abschminktüchlein, Handtücher, Servietten und ähnliche Papiere für den Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege verwendeten Art, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoff, auch gekreppt, gefältelt, gaufriert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen | |
4804 | Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, andere als solche der Nr. 4802 oder 4803 | |
4805 | Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, die keine andere als die in Anmerkung 3 dieses Kapitels genannten Bearbeitungen erfahren haben | |
4810 | Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen solche mit anderem Strich oder Überzug, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten | |
4811 | Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, imprägniert, beschichtet, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, andere als solche der Nr. 4803, 4809 oder 4810 | |
4818 | Papier in der für Toilettenpapier und für ähnliche Papiere verwendeten Art, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, in der für den Haushalt oder zu hygienischen Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von nicht mehr als 36 cm oder auf ein bestimmtes Format zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Tischservietten, Betttücher und ähnliche Waren für den Haushalt, für die Körperpflege, zu hygienischen Zwecken oder für den Spitalbedarf, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern | |
4819 | Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Kartonageartikel der in Büros, Läden oder dergleichen verwendeten Art | |
4823 | Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auf Format zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern | |
5402 | Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschliesslich synthetische Monofile von weniger als 67 Dezitex | |
5601 | Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von nicht mehr als 5 mm (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen | |
5603 | Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet | |
6204 | Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen | |
6305 | Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken | |
6403 | Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder | |
6806 | Hüttenwolle, Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallisolationszwecken oder zu Schalldämpfungszwecken, ausgenommen solche der Nr. 6811 oder 6812 oder des Kapitels 69 | |
6807 | Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech) | |
6808 | Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und ähnliche Waren, aus Pflanzenfasern, Stroh oder Holzspänen, -plättchen, -schnitzeln, -sägespänen oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln agglomeriert | |
6810 | Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert | |
6814 | Bearbeiteter Glimmer und Waren aus Glimmer, einschliesslich agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer, auch auf Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen Stoffen | |
6815 | Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschl. Kohlenstofffasern und Waren daraus sowie Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
6902 | Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche keramische Bauteile, andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden | |
6907 | Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Keramik; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Keramik, auch auf Unterlage; Stücke für die Endbearbeitung, aus Keramik | |
7005 | Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet | |
7007 | Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas) | |
7010 | Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas | |
7019 | Glasfasern (einschl. Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge [Rovings], Gewebe) | |
7104 | Synthetische oder rekonstituierte Steine, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Steine, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht | |
7106 | Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver | |
7112 | Abfälle und Schrott aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden, andere als Waren der Nr. 8549 | |
7115 | Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen | |
7201 | Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Flossen oder anderen Rohformen | |
7202 | Ferrolegierungen | |
7203 | Durch Direktreduktion aus Eisenerzen erhaltene Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer minimalen Reinheit von 99,94 Gewichtsprozent, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen | |
7205 | Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl | |
7408 | Draht aus Kupfer | |
7601 | Aluminium in Rohform | |
7604 | Stäbe, Stangen und Profile, aus Aluminium | |
7605 | Draht aus Aluminium | |
7606 | Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm | |
7607 | Blattmetall (Folien) und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von nicht mehr als 0,2 mm | |
7608 | Rohre aus Aluminium | |
7801 | Blei in Rohform | |
8207 | Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Gewindebohren, Gewindeschneiden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich Zieheisen oder Pressmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge | |
8212 | Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschl. Klingenrohlinge im Band) | |
8302 | Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschliesser aus unedlen Metallen | |
8309 | Stöpsel (einschl. Kronenverschlüsse, Stöpsel mit Gewinde und Giesspfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen | |
8407 | Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren) | |
8408 | Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) | |
8409 | Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt | |
ex | 8411 | Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile von Turbo-Strahltriebwerken und Turbo-Propellertriebwerken der Nr. 8411 91 00 |
8412 | Andere Motoren und Kraftmaschinen | |
8413 | Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser (ausg. medizinische Sekret-Absaugpumpen oder am Körper zu tragende oder implantierbare medizinische Pumpen); Hebewerke für Flüssigkeiten (ausg. Pumpen) | |
8414 | Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren und Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben, mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter | |
8418 | Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415; Teile davon | |
8419 | Apparate, Vorrichtungen oder Laboreinrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausg. Öfen und andere Apparate der Nr. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher) | |
8421 | Zentrifugen, einschliesslich Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen | |
8422 | Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Verkorken oder Etikettieren von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben und dergleichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren (einschl. Maschinen und Apparate zum Verpacken mittels Schrumpffolie); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure | |
8424 | Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen | |
8426 | Derrickkrane; andere Auslegerkrane sowie Kabelkrane; Laufkrane, Verladebrücken, Hubportale, Brückenkrane, Portalkarren und Krankarren | |
8431 | Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Nrn. 8425–8430 bestimmt | |
8450 | Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Vorrichtung zum Trocknen | |
8455 | Metallwalzwerke und Walzen hierfür | |
8466 | Teile und Zubehör, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nrn. 8456–8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für diese Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art | |
8467 | Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit eingebautem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betriebene Werkzeuge | |
8471 | Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
8474 | Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen (einschl. Pulver und Breie); Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand | |
8477 | Maschinen und Apparate zum Bearbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Erzeugnissen aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
8479 | Maschinen und mechanische Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
8480 | Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), für Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe | |
8481 | Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile | |
8482 | Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) | |
8483 | Transmissionswellen (einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnradgetriebe und Friktionsräder; Umlaufspindeln mit Kugeln oder Rollen; Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, einschliesslich Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, einschliesslich Gelenkverbindungen | |
8487 | Teile von Maschinen oder Apparaten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischen Anschlussstücken, elektrischen Isolierungen, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren | |
8501 | Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate | |
8502 | Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer | |
8503 | Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nr. 8501 oder 8502 bestimmt | |
8504 | Elektrische Transformatoren, elektrische statische Umformer (z. B. Gleichrichter), Reaktanz- und Drosselspulen | |
8511 | Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter | |
8516 | Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Apparate zum Heizen von Räumen, des Bodens oder zu ähnlichen Zwecken; elektrothermische Apparate zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere elektrothermische Haushaltapparate; elektrische Heizwiderstände, andere als solche der Nr. 8545 | |
8517 | Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz [LAN] oder ein Weitverkehrsnetz [WAN]), andere als solche der Nr. 8443, 8525, 8527 oder 8528 | |
8523 | Platten, Bänder, nicht flüchtige Datenspeicher auf Halbleiterbasis, «intelligente Karten» und andere Träger zur Aufnahme von Ton oder anderen Erscheinungen, auch mit Aufzeichnungen, einschliesslich Matrizen und Galvanos zum Herstellen von Schallplatten, ausgenommen Waren des Kapitels 37 | |
8525 | Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokamera-Rekorder | |
8526 | Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung | |
8531 | Elektrische Signalgeräte zum Geben von akustischen oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutwerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder) | |
8535 | Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Sicherungen, Überspannungsableiter, Spannungsbegrenzer, Überspannungsausgleicher, Stromentnahmevorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für Spannungen von mehr als 1000 V | |
8536 | Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Relais, Sicherungen, Überspannungsausgleicher, Stecker, Stromentnahmevorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von nicht mehr als 1000 V; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel | |
8537 | Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nr. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen, andere als Vermittlungsapparate der Nr. 8517 | |
8538 | Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nr. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt erkennbar | |
8539 | Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschliesslich innenverspiegelter Scheinwerferlampen und Lampen für Ultraviolett- oder Infrarotstrahlung; Bogenlampen; Leuchtdioden (LED)-Lichtquellen | |
8541 | Halbleiterbauelemente (z. B. Dioden, Transistoren, Halbleiterwandler); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, einschliesslich auch zu Modulen zusammengesetzte oder in Tafeln aufgemachte fotovoltaische Zellen; Leuchtdioden (LED), auch mit anderen Leuchtdioden (LED) zusammengesetzt; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle | |
8542 | Elektronische integrierte Schaltungen | |
8543 | Elektrische Maschinen und Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
8544 | Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschl. Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen | |
8545 | Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für Primärelemente und andere Waren aus Grafit oder aus anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für die Elektrotechnik | |
8603 | Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604 | |
8606 | Schienengebundene Güterwagen | |
8701 | Traktoren (ausg. Zugkarren der Nr. 8709) | |
8703 | Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen | |
8704 | Automobile zum Befördern von Waren | |
8716 | Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon | |
8802 | Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber, Flugzeuge), ausgenommen Luftfahrzeuge ohne Besatzung der Nr. 8806; Raumfahrzeuge (einschl. Satelliten) und ihre Trägerraketen und suborbitale Fahrzeuge | |
8901 | Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Schiffe zum Befördern von Personen oder Waren | |
8903 | Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus | |
8904 | Schlepper und Schubschiffe | |
8905 | Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Schiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen | |
9001 | Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, andere als solche der Nr. 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschl. Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst, ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas | |
9006 | Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539 | |
9013 | Flüssigkristallanzeige, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, andere als Laserdioden; andere optische Apparate, Geräte und Instrumente, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
9014 | Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte | |
9026 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder von anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmezähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Nr. 9014, 9015, 9028 oder 9032 | |
9027 | Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer, Gas- oder Rauchgasprüfer); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschl. der Belichtungsmesser); Mikrotome | |
9030 | Oszilloskope, Geräte für die Spektralanalyse und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-, kosmischer oder anderer ionisierender Strahlen | |
9031 | Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Kontrollieren, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren | |
9032 | Instrumente, Apparate und Geräte zum selbsttätigen Regeln oder Kontrollieren | |
9401 | Sitzmöbel (ausg. solche der Nr. 9402), auch in Betten umwandelbare, und Teile davon | |
9403 | Andere Möbel und Teile davon | |
9404 | Untermatratzen; Bettzeug und ähnliche Waren (z. B. Obermatratzen, Steppdecken, Deckbetten, Kissen, Schlummerrollen, Kopfkissen), mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art, einschliesslich solcher aus Zellkautschuk oder -kunststoff, auch überzogen | |
9405 | Leuchten und Beleuchtungskörper (einschl. Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren, mit festmontierter Lichtquelle, und ihre anderweit weder genannten noch inbegriffenen Teile | |
9406 | Vorgefertigte Gebäude |
Software für die Unternehmensführung, für Industriedesign und Fertigung sowie für den Banken- und Finanzsektor
(Art. 28e Abs. 1quater)
Klammerverweis bei Anhangnummer
(Art. 28e Abs. 4)
Luftfahrtunternehmen, die Restriktionen unterliegen
(Art. 29a Abs. 1bis Bst. a)
Klammerverweis bei Anhangnummer
(Art. 29abis Abs. 1bis Bst. a)