R-16-01-10 Rückweisung lärmiger Güterbahnwagen

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr

Zollveranlagung 1. Januar 2021

R-16-01-10 Bahnverkehr (Transitverfahren)

Rückweisung lärmiger Güterbahnwagen; Auswirkungen auf Zollprozesse ab dem 1.1.2021

1 Ausgangslage

Seit dem 1. Januar 2020 gelten Emissionsgrenzwerte für Güterbahnwagen auf dem Normalspurnetz1. D. h., dass die lärmigen Güterbahnwagen mit Grauguss-Bremssohlen in der Schweiz verboten sind bzw. nicht mehr in der Schweiz verkehren dürfen2,3.

Aus den vorerwähnten Gründen werden die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) per 1. Januar 2021 in der Schweiz keine lärmigen Güterbahnwagen mit Grauguss-Bremssohlen mehr zulassen.

Die EVU rechnen für das Jahr 2021 mit etlichen auszusetzenden Güterbahnwagen pro Woche. Für die ausgesetzten Güterbahnwagen sehen die EVU folgende Massnahmen vor:

Das EVU

– nimmt den betroffenen Güterbahnwagen nicht an (Annahmeverweigerung). Der beladene Güterbahnwagen geht wieder zurück zum Absender;

– baut den Güterbahnwagen so um, dass er die Emissionsgrenzwerte erfüllt (Wagenumbau). Das EVU befördert die Waren mit dem gleichen aber umgebauten Güterbahnwagen weiter; oder

– lädt die Waren auf einen LKW oder auf einen konformen Güterbahnwagen um, der die Emissionsgrenzwerte erfüllt (Umlad). Der nicht konforme Güterbahnwagen geht als Leerwagen wieder zurück ins Ausland.

1 Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE; SR 742.144), Art. 4 Abs. 3. 2 Vgl. Massnahmen gegen Eisenbahnlärm (www.bafu.admin.ch). 3 Vgl. Nach der Schweiz will auch Deutschland lärmige Güterwagen verbieten (www.bav.admin.ch).

Lärmige Güterwagen im Bahnverkehr

2 Aufgaben der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU)

Das EVU informiert die Grenzzollstelle im Zeitpunkt zwischen der Güterwagenaussetzung und Güterwagenwiedereinsetzung per Mail4 (mit Kopie NCTS Versandbegleitdokument sofern vorhanden)5 über die ausgestellten Güterwagen, über den Standort der ausgestellten Güterwagen und über das weitere Vorgehen (Massnahme).

3 Vorgehen Zollstelle

3.1 Grenzzollstelle

Die Grenzzollstelle geht dabei wie folgt vor:

Massnahme Sachverhalt/Hinweis Vorgehen Eingangszollstelle bei EVU Sendungen im Versandverfahren

Annahmeverweigerung Transit Ausland - Ausland; – Behandelt das Versandbegleitdokument nicht weiter.7 Transit Ausland - CH-Bestimmungszollstelle; oder – Veranlasst auf Antrag die Annullation einer allfälligen Ein- Grenzverzollung fuhrzollanmeldung und erhebt eine Gebühr.8

– Überwacht die Rückführung ins Ausland risikogerecht u. a. mit RailControl.

Wagenumbau Transit Ausland - Ausland; oder – Bewilligt die Weiterfahrt mit dem vorgelegten Versandbe- Transit Ausland - CH-Bestim- gleitdokument (auch wenn die mungszollstelle Transitfrist innerhalb der Umbauarbeiten verfällt).

– Erfasst neben dem Transiteingang ein «Ereignis» im IT-System NCTS mit Zeitpunkt des Ausstellens und Wiedereinstellen des Wagens (vgl. NCTS Benutzerhandbuch Ziffer 7.11).

Grenzverzollung – Beendet das gVV.

4 Bahnverkehr: Grenzzollstellen.

5 E-Mailadressen gemäss Dienststellenverzeichnis / Liste des offices / Elenco degli uffici / Customs

offices (admin.ch).

6 Für Sendungen im vereinfachten Versandverfahren mit CIM-Frachtbrief und T2-Korridorverfahren

sind keine besonderen Massnahmen nötig. Das EVU belegt das Vorkommnis gegebenenfalls mit einem [Transport-Incident-Rapport]. Ausnahme Umlad Bahn – Strasse (siehe Tabelle). 7 Um Abklärungen in einem allfälligen Suchverfahren zu vereinfachen, empfiehlt das BAZG dem EVU,

die Annahmeverweigerung auf dem Versandbegleitdokument (Feld 56) zu vermerken und mit dem Stempel «zugelassenes EVU» zu bestätigen. 8 Verordnung über die Gebühren des BAZG (SR 631.035); Anhang, Ziffer 1.1.

Lärmige Güterwagen im Bahnverkehr

– Bewilligt die Weiterfahrt nur, wenn die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt oder mit einem anderen gültigen Transitverfahren (z. B. nTV) weiterbefördert werden.

Umlad Transit Ausland - Ausland; oder – Bewilligt die Weiterfahrt mit dem vorgelegten Versandbe- Transit Ausland - CH-Bestim- gleitdokument (auch wenn die mungszollstelle Transitfrist im Zeitraum des Umlads verfällt). [EVU erfasst den Umlad auf dem Versandbegleitdokument – Beglaubigt den Umlad auf dem (vgl. R-14-01 Ziffer 7.5.1).] Versandbegleitdokument nicht (*). Umlad auf LKW für Sendungen im vgVV oder T2-Korridorverfah- – Erfasst den Umlad als Ereignis ren: Vgl. R-16-01, Ziffer 4.7.1 im IT System NCTS (vgl. NCTS (Weiterbeförderung auf der Benutzerhandbuch Ziffer 7.11). Strasse)

* Das EVU beglaubigt den Umlad auf dem Versandbegleitdokument (MRN oder CIM-Frachtbrief) mit dem Stempel «zugelassenes EVU» selbstständig und sendet der Grenzzollstelle per Mail eine Kopie des beglaubigten Versandbegleitdokuments.

3.2 CH-Bestimmungszollstelle

Die CH-Bestimmungszollstelle bzw. Kontrollzollstelle betrachtet die verfallene Transitfrist aufgrund der Massnahmen des EVU beim Grenzbahnhof (Wagenumbau oder Umlad) im Zusammenhang mit den lärmigen Güterbahnwagen als eingehalten (höhere Gewalt). Sie beendet das Versandverfahren (gVV) ohne Gebühr.

4 Umsetzung

Ab 1. Januar 2021 bis auf Widerruf.