BBl 1996 IV 946

Botschaft betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Slowenien über Soziale Sicherheit vom 14. August 1996

#ST# 96.065

Botschaft betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Slowenien über Soziale Sicherheit

vom 14. August 1996

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem Antrag auf Genehmigung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 10. April 1996 unterzeichnete Abkommen mit Slowenien über Soziale Sicherheit.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

14. August 1996 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Delamuraz Der Bundeskanzler: Couchepin

946 1996-489

* Übersicht Infolge der kriegerischen und politischen Wirren und der Teilung der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien wurde Slowenien von der internationalen Gemeinschaft und vom Bundesrat im. Januar 1992 als unabhängige Republik anerkannt. Die Beziehungen zwischen der Schweiz und Slowenien im Bereich der Sozialen Sicherheit werden gegenwärtig durch ein Abkommen geregelt, das 'im Jahr 1962 mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossen und im Jahr 1982 einmal überarbeitet wurde. Damit erleiden die slowenischen Staatsangehörigen derzeit keine wirtschaftlichen oder anderen Nachteile aufgrund der Ausländerdiskriminierung in der schweizerischen Vorsorgegesetzgebung. Dennoch ist der Abschluss eines neuen Abkommens wünschenswert, weil einer der Vertragspartner geändert hat und weil die Vertragsbestimmungen, die die Gesetzgebung des ehemaligen Jugoslawien betreffen, der slowenischen Gesetzgebung nicht mehr entsprechen. Ausserdem muss der Inhalt der geltenden Bestimmungen modernisiert und an den Inhalt von Abkommen angepasst werden, welche die Schweiz in jüngster Zeit abgeschlossen hat. Das vorliegende Abkommen hält sich im Rahmen der von der Schweiz bislang abgeschlossenen Vereinbarungen. Diese richten sich wiederum nach den in der zwischenstaatlichen Sozialen Sicherheit allgemein gültigen Grundsätzen. Dazu gehören insbesondere Bestimmungen über die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, die Aufrechterhaltung Ihrer in Entstehung begriffenen Ansprüche sowie die Auslandszahlung der Renten. Ausserdem wurden die Bedingungen für den Bezug von schweizerischen Invalidenrenten durch slowenische Staatsangehörige verbessert. Das Abkommen erfasst die Versicherungsbereiche Alter, Unterlassene, Invalidität, Familienzulagen und Unfälle sowie gewisse Regelungen über die Krankenversicherung. In einem ersten Teil befasst sich die Botschaft mit der Entstehung des Abkommens; sie beschreibt dann das slowenische Sozialversicherungssystem und enthält schliesslich einen detaillierten Kommentar zu den Bestimmungen des Abkommens.

Botschaft

1 Allgemeiner Teil

11 Ausgangstage Slowenien wurde von der Schweiz im Januar 1992 als unabhängige Republik anerkannt. Um sicherzustellen, dass die slowenischen Staatsangehörigen, wie im Abkommen über Soziale Sicherheit mit dem früheren Jugoslawien vorgesehen, weiterhin gleich behandelt werden wie Schweizer Staatsangehörige, beschlossen die schweizerische und die slowenische Regierung, dieses Abkommen weiterhin anzuwenden, und zwar bis zum Abschluss eines neuen Vertrages. In technischer Hinsicht vermag das bestehende Abkommen nicht mehr zu befriedigen. Der Text wurde im Jahr 1962 ausgearbeitet und nur einmal, im Jahr 1982, überarbeitet. Seit damals hat sich der Inhalt der Abkommen weiterentwickelt und es wurden neue Bestimmungen eingeführt, vor allem hinsichtlich der Unterstellung unter die Sozialversicherungen der Vertragsstaaten, des Bezugs schweizerischer Invalidenrenten und des erleichterten Übertritts in der Krankenversicherung. Zudem müssen die Artikel über die Anwendung der jugoslawischen Rentenversicherung an die slowenische Versicherung angepasst werden.

12 Ergebnisse des Vorverfahrens Im September 1992 fand ein erstes zwischenstaatliches Expertentreffen statt, in dessen Verlauf die beiderseitigen Sozialvorsorgesysteme erläutert und ein erster Entwurf für ein Abkommen ausgearbeitet wurden. Im März 1994 kam es in Ljubljana zu einem zweiten Treffen. Dabei wurde der erste Entwurf an die Gesetzesänderungen in beiden Staaten und an das Modell der neueren Abkommen der Schweiz .angepasst. Dieser Entwurf wurde an einem letzten Treffen in Bern im November desselben Jahres fertiggestellt. Im Verlauf der nachfolgenden schriftlichen Bereinigung wurde der Vertragstext noch durch einzelne Bestimmungen von untergeordneter Bedeutung ergänzt. Das Abkommen wurde am 10. April 1996 unterzeichnet.

2 Besonderer Teil

21 Die Soziale Sicherheit Sloweniens Slowenien kann auf eine lange Tradition in der Sozialen Sicherheit zurückblicken. Die Anfänge der Renten- und Invalidenversicherung gehen auf das Ende des letzten Jahrhunderts zurück. In der Zeit des Bundesstaates Jugoslawien war die Föderation für die Regelung der Grundansprüche zuständig, während sich die Teilstaaten mit der genaueren Ausgestaltung dieser Ansprüche befassten. Nach dem Zerfall der jugoslawischen Föderation 1991 regelte der neugegründete slowenische Staat 1992 seine Soziale Sicherheit in neuen Gesetzen. Bei der Festlegung des neuen Versicherungssystems stand die Sicherung der Kontinuität mit der ehemaligen jugoslawischen Ordnung im Vordergrund. Trotzdem versuchte der slowenische Gesetzgeber auch neue Wege zu gehen. So führte er beispielsweise die Trennung zwischen obligatorischer und freiwilliger Versicherung ein.

Die ersten Gesetze, die den Schutz bei Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter und Tod regelten, datieren aus dem Jahre 1922. Das heute in Kraft stehende Gesetz über Gesundheitsfürsorge und Krankenversicherung, das auch die Grundregelung bei Unfällen beinhaltet, stammt wie das Gesetz über die Renten- und Invalidenversicherung aus dem Jahre 1992. Das Gesetz über Familienbeihilfen, in dem auch die Mutterschaftsversicherung enthalten ist, wurde ein Jahr, später in Kraft gesetzt. Die Organisation der einzelnen Sozialversicherungszweige ist verschiedenen Anstalten zugeordnet. In diesem Zusammenhang wichtig sind die Gesundheitsversicherungsanstalt für die Krankenversicherung und die Renten- und Invalidenversicherungsanstalt für die Alters- und Invalidenversicherung. Die erste untersteht dem Gesundheitsministerium, die zweite dem Ministerium für Arbeit, Familie und Soziales.

22 Krankenversicherung Das slowenische Gesetz über Gesundheitsfürsorge und Krankenversicherung beinhaltet zwei Teile: Der erste, kürzere Teil befasst sich mit den Grundsätzen der Gesundheitsfürsorge, und der zweite, längere Teil behandelt die Krankenpflege und das Krankengeld, Die Gesundheitsfürsorge wird als System verstanden, in dem die Aktivitäten und Mittel der Gesamtbevölkerung, einzelner Gruppen und der Einzelpersonen beschrieben werden, die dazu beitragen sollen, die Gesundheit zu fördern, Krankheiten zu verhindern, frühzeitig zu erkennen und zu behandeln sowie Kranke und Verletzte zu pflegen und wiedereinzugliedern.

221 Krankenpflege Obligatorisch versichert sind neben der erwerbstätigen Bevölkerung Personen mit niedrigem Einkommen und Personen, die Renten beziehen. Familienangehörige von Versicherten sind in den Versicherungsschutz einbezogen. Folgende Risiken sind versichert: nicht berufsbedingte Krankheiten und Unfälle sowie Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle. Verschiedene Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung werden zu 100 Prozent bezahlt, während bei anderen nur ein gewisser Prozentsatz der Kosten gedeckt ist. Folgende Leistungen gehören zur ersten* Kategorie:

  • Vorsorgeuntersuchungen, im weiteren Feststellung, Heilung sowie Wiedereingliederungsmassnahmen bei Krankheiten und Unfällen von Kindern, Schulkindern und Studierenden, die sich in einer Vollzeitausbildung befinden, einschliesslich körperlich und/oder geistig behinderter Kinder;

  • Gesundheitsfürsorge für Frauen, soweit Familienplanung, Verhütung, Schwangerschaft und Geburt betroffen sind;

  • Vorsorge und Behandlung entsprechend einem festzulegenden Programm für Erwachsene, zum Beispiel obligatorische Impfungen und Bekämpfung ansteckender Krankheiten;

  • Heilung und Wiedereingliederung bei verschiedensten Krankheiten, etwa bei kanzerogenen Krankheiten und Geisteskrankheiten;

  • Behandlung und Wiedereingliederung bei Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen;

  • Notfallhilfe und Notfalltransporte;

  • Heimbesuche und Heimpflege sowie Behandlung in Sozialpflegeinstituten. Zwei Beispiele mögen die Leistungen veranschaulichen, bei denen nur ein Teil der Kosten gedeckt wird: Zu mindestens 95 Prozent gedeckt sind die im Zusammenhang mit einer Organtransplantation oder anderen schwierigen Operationen entste-

henden Kosten oder auch die Behandlung im Ausland. Die Kosten, die bei einer Weiterbehandlung nach einer Hospitalisierung oder durch notwendig gewordene Hilfsmittel nach einem Unfall ausserhalb der Arbeitszeit entstehen, werden zu mindestens 75 Prozent gedeckt. Die obligatorische Versicherung übernimmt zusätzlich die Reisekosten, die im Zusammenhang mit einer Behandlung entstehen, die Auslagen für die Beerdigung sowie das Versicherungsgeld, das im Todesfall ausbezahlt wird. Eine freiwillige Krankenversicherung kann abgeschlossen werden, um die Kosten zu decken, die von der obligatorischen Versicherung nur zum Teil erfasst werden. Ebenso kann mit der freiwilligen Versicherung ein weitergehender Schutz erreicht werden, als er aufgrund des Obligatoriums vorgesehen ist. Diese Versicherungsart wird nicht nur von der Gesundheitsversicherungsanstalt, sondern auch von anderen Versicherungsträgem angeboten.

222 Krankengeld Alle erwerbstätigen Personen sind für Krankengeld pflichtversichert. Bei gewissen vom Gesetz definierten Lohnausfällen gewährt die Gesundheitsversicherungsanstalt ab dem ersten Tag eine Ausfallentschädigung, zum Beispiel bei einer Blut- oder Organtransplantation zugunsten einer Drittperson, bei der Pflege eines Familienmitgliedes oder bei Unfällen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben geschehen. In allen anderen Fällen zahlt die Anstalt die Leistung ab dem 3I.Tag. Die ersten 30Tage gehen bei Berufskrankheiten oder Arbeitsunfällen zu Lasten des Arbeitgebers. Die Höhe des Ersatzes richtet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen und den durchschnittlichen Beiträgen des Jahres vor dem temporären Lohnausfall. Zu 100 Prozent gedeckt sind: Arbeitsausfälle wegen Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen, Transplantationen zugunsten einer anderen Person, Blutspendefolgen und ärztlich verordnete Quarantäne. Bei Krankheit werden 90 Prozent des Lohnes ersetzt. Bei Unfällen, die ausserhalb der Arbeitszeit eintreten, oder bei der Pflege eines Familienmitgliedes sind 80 Prozent des Lohnes gedeckt. Grundsätzlich soll der Lohnersatz nicht tiefer sein als der garantierte Mindestlohn und nicht höher als der Lohn, den die versicherte Person verdienen würde, wenn sie arbeitete. Versicherte, die keinen Lohn beziehen, werden auf der Grundlage des monatlichen nationalen Durchschnittslohnes oder ihrer Beiträge an die Versicherung entschädigt. Die Entschädigungen werden monatlich, aber mit jeweils zwei Monaten Verspätung, der Lohnentwicklung angepasst.

223 Mutterschaftsgeld Das Mutterschaftsgeld wird im Gesetz über Familienbeihufen geregelt. Anspruch auf die Leistungen der Mutterschaftsversicherung haben alle Frauen, die nach dem Gesetz über Gesundheitsfürsorge und Krankenversicherung obligatorisch versichert sind. Ausnahmsweise können auch andere Personen einen solchen Anspruch geltend machen. Das Mutterschaftsgeld dient als Lohnersatz und wird aufgrund des Lohnes berechnet, den die versicherte Frau im Jahr vor der Niederkunft verdiente. Der Betrag des Mutterschaftsgeldes erreicht die Höhe dieses Verdienstes und darf nicht unter die Höhe des Mindestlohnes fallen. Das Mutterschaftsgeld wird während zwölf Monaten bezahlt.

224 Finanzierung Die obligatorische Krankenversicherung wird zum überwiegenden Teil aus Beiträgen von Arbeitgebern und Unselbständigerwerbenden sowie durch Zuschüsse der Renten- und Invalidenversicherungsanstalt finanziert. Die Beiträge betragen je 6,2 Prozent des Lohnes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Arbeitgeber. Letztere müssen einen zusätzlichen Beitrag von 0,5 Prozent der Lohnsumme zur Deckung des Risikos von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen leisten. Die freiwillige Versicherung wird durch Prämien und Direktzahlungen der Patientinnen und Patienten, die Mutterschaftsversicherung durch Beiträge der Versicherten finanziert. Das slowenische Parlament legt die Höhe dieser Beiträge jeweils aufgrund eines Antrages der Regierung fest.

23 Rentenversicherung 231 Organisation Das slowenische System sieht drei Versicherungstypen vor: die Vollversicherung, die Teil Versicherung und die Versicherung für besondere Fälle.

Die Vollversicherung Die Vollversicherung ist eine Pflichtversicherung. Obligatorisch versichert sind neben Personen, die für ihre Tätigkeit einen Lohn beziehen, Arbeitslose sowie Strafgefangene, die vollzeitlich arbeiten. Die Vollversicherung umfasst eine ganze Reihe von sogenannten Grundrechten, zum Beispiel das Recht auf Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrente oder das Recht auf Früh- und Teilrente. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Renten der Vollversicherung wird im Gesetz festgelegt.

Die Teilversicherung Diese Versicherung regelt nur den Anspruch auf Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten. Für Blinde kommt ein Hilflosenzuschuss hinzu. Selbständigerwerbende müssen sich entweder teil- oder voll versichern. Die Personenkreise, die obligatorisch der Vollversicherung angehören, können sich nicht teilversichern. Die , Teilversicherung basiert auf einer frei wählbaren Beitragsbemessungsgrundlage. Entspricht der Beitrag mindestens der Höhe der Mindestrentenbemessungsgrundlage, so führt dies zu einem vollen Versicherungsschutz; ist der Beitrag niedriger, entspricht er aber mindestens noch der Höhe des Beitrags auf dem garantierten Minimallohn, so führt dies zu einem teilweisen Versicherungsschutz. Die Mindestrentenbemessungsgrundlage beträgt 64 Prozent des durchschnittlichen slowenischen Monatslohnes.

Die Versicherung för besondere Fälle In der Regel deckt diese Versicherung die Risiken Invalidität, körperliches Gebrechen oder Tod, wenn sie auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen sind. Sie steht denjenigen Bevölkerungskategorien offen, die von der Voll- oder Tei l Versicherung nicht erfasst werden, zum Beispiel Studierenden oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Rettungsdienstes. Das Gesetz eröffnet im weiteren die Möglichkeit einer freiwilligen Unterstellung unter die Voll- oder Tei l Versicherung. Wer diese Möglichkeit benützt, sichert sich

die grundlegenden Leistungsansprüche und erreicht einen zusätzlichen Versicherungsschutz. Nach slowenischem Recht werden die Renten ins Ausland ausbezahlt.

232 Finanzierung Die Finanzierung beruht auf dem Umlageverfahren. Das Parlament legt die Höhe der Beiträge fest, die an den Fonds der Renten- und Invalidenversicherung zu zahlen sind. Die Beiträge müssen von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie den Arbeitgebern je zur Hälfte auf dem gesamten, nicht plafonierten Lohn entrichtet werden. 1994 betrug die Beitragshöhe 15,5 Prozent des Lohnes.

233 Invalidenrenten Wie in der Schweiz basiert das Konzept der Invalidenrenten auf dem Verlust der Erwerbsfähigkeit. Die Invalidität'wird in zwei Kategorien eingeteilt: Bei Vollinvalidità't ist die betroffene Person zu 100 Prozent arbeitsunfähig und hat damit Anspruch auf eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente; bei Teilmvalidität werden zwei Klassen unterschieden, nämlich teilinvalide Personen, die ihre bisherige oder eine ähnliche Tätigkeit nur noch teilweise ausüben können, und teilinvalide Personen, die vollzeitlich einer ähnlichen Beschäftigung wie bis anhin nachgehen. Teilinvalide Personen bleiben obligatorisch versichert und zahlen Beiträge auf ihrem Einkommen. Wenn die Invalidität aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eintritt, ist der Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente an keinerlei Bedingungen geknüpft. Tritt die Invalidität vor Vollendung des 21. Altersjahres ein, so hängt der Anspruch auf eine Rente von der Voraussetzung ab, dass die betroffene Person bei Eintritt der Invalidität pflichtversichert ist. Ansonsten ist der Rentenanspruch an das Alter und eine Mindestversicherungszeit gebunden. Wird eine Person zwischen dem 22. und 30. Altersjahr invalid, so muss zumindest ein Viertel der Zeit bis zum Eintritt der Invalidität durch die Pflichtversicherung gedeckt sein. Nach dem 30. Altersjahr beträgt die Mindestversicherungsdauer einen Drittel. Theoretisch kann die Invalidenrente bei Erreichen des Rentenalters in eine Altersrente umgewandelt werden. In der Praxis wird diese Möglichkeit jedoch nicht benützt, da die Erwerbsunfähigkeitsrente höher ist als die Altersrente. Die Höhe der Rente beträgt bei Vollinvalidität, die auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, 85 Prozent der Rentenbemessungsgrundlage (Erklärung siehe unten). Bei einer Invalidität, die nicht durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, beläuft sich der Betrag nach 15 Versicherungsjahren auf 40 Prozent der Rentenbemessungsgrundlage für Frauen und auf 35 Prozent für Männer. Für Frauen wächst dieser Betrag bis zum 20. Versicherungsjahr um 3 Prozent und bis zum 35. Versicherungsjahr um 2 Prozent pro Jahr. Bei Männern beträgt die Erhöhung jährlich 2 Prozent bis zum 40. Versicherungsjahr. Nachher beläuft sich die Rente für Frauen und Männer auf 85 Prozent

der Rentenbemessungsgrundlage. Der Mindestbetrag darf sich nicht auf weniger als 50 Prozent der Rentenbemessungsgrundlage belaufen. Ein Ergänzungsbeitrag von 5 bis 20 Prozent wird in den Fällen gewährt, in denen die Rente 85 Prozent der Rentenbemessungsgrundlage nicht erreicht. Die Rentenanpassung erfolgt monatlich aufgrund des nationalen Durchschnittseinkommens, jedoch mit zwei Monaten Verspätung.

234 Altersrenten Der Rentenanspruch für die normale Altersrente ist abhängig von der Versicherungsdauer, dem Alter und dem Geschlecht der versicherten Person. Bei einer Versicherungsdauer von 35 Jahren können Frauen ab 1998 im Alter von 53 und Männer bei einer Versicherungsdauer von 40 Jahren im Alter von 58 Jahren die Altersrente beziehen. Für das Jahr 1996 gilt ein Alter von 52 beziehungsweise 57 Jahren. Das Rentenalter wird seit 1992 jedes Jahr um sechs Monate erhöht. Bei einer Beitragsdauer von 20 Jahren wird das Rentenalter ab 1997 für Frauen 58 und für Männer 63 Jahre betragen. Eine Versicherungsdauer von 15 Jahren begründet im Alter von 60 beziehungsweise 65 Jahren den Anspruch auf eine Altersrente. Auch für diese beiden kürzeren Beitragszeiten gilt seit 1992 die Regelung der stufenweisen Anhebung des Rentenalters. Neu eingeführt wurde 1992 die Möglichkeit des Bezugs einer Teilrente, sofern der Arbeitgeber einverstanden ist. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten dann eine Rente von 50 Prozent und einen Lohn von 50 Prozent. • Der Bezug einer vorzeitigen Altersrente ist von der persönlichen Situation der versicherungsnehmenden Person abhängig. Die Altersgrenze beträgt 1996 52,5 Jahre für Frauen und 57,5 Jahre für Männer, wobei auch hier bis 1998 eine jährliche Anpassung von 0,5 Jahren erfolgt. Kumulativ kommen weitere Bedingungen hinzu: die Auflösung des Unternehmens, wenn keine anderweitige Arbeitszuteilung möglich ist, ein Überschuss an Arbeitskräften, Arbeitslosigkeit (zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate) oder Teilinvalidität kurz vor dem Rentenalter. Die Anspruchsberechtigung bei der normalen Altersrente basiert wie bei der Invalidenrente auf der Rentenbemessungsgrundlage. Diese berechnet sich aus dem Mittel von zehn frei wählbaren, aufeinanderfolgenden und inflationsbereinigten Jahreseinkommen der versicherten Person ab 1970. 15 Versicherungsjahre geben Anspruch auf 40 Prozent der Rentenbemessungsgrundlage, mit der entsprechenden Erhöhung bei Frauen und Männern bis zur vollen Rente von 85 Prozent bei 35 beziehungsweise 40 Versicherungsjahren. Bei der vorzeitigen Altersrente wird für jedes Altersjahr, das unter dem normalen Pensionierungsalter liegt, ein Prozent der Rente abgezogen.

235 Hinterlassenenrenten Der Anspruch auf Hinterlassenenrente ist abhängig von der Erfüllung gewisser Voraussetzungen seitens der verstorbenen Person und seitens der Hinterbliebenen. Eine Hinterlassenenrente wird ausbezahlt, wenn die verstorbene Person einen direkten Anspruch auf eine Rente hatte oder wenn sie während fünf Jahren Beiträge bezahlt hatte, davon 3,3 während der letzten fünf Jahre, oder zehn Jahre versichert war. Bei Tod durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit oder wenn die verstorbene Person Rentnerin oder Rentner war, fällt die Mindestversicherungsdauer dahin. Anspruch auf die Hinterlassenenrente haben Witwen ab 50 Jahren und Witwer ab 55 Jahren. Sind die hinterlassenen Ehepartner erst 45 beziehungsweise 50 Jahre alt, so beginnt für sie eine Wartezeit bis zur Erfüllung der Altersvoraussetzung. Ein Ehepartner erwirbt den Anspruch auf Hinterlassenenrente unabhängig vom Alter, wenn er zum Zeitpunkt des Todes erwerbsunfähig ist, zum Beispiel wegen der Betreuung von Kindern, oder dies innerhalb eines Jahres wird. Kinder und Adoptivkinder bis 15 Jahre (Studierende bis 26 Jahre) erwerben den Anspruch auf Hinterlassenenrente ohne weitere Bedingungen. Die Eltern der verstorbenen Person sind

anspruchsberechtigt, sofern sie von dieser unterhalten wurden. Basis für die Berechnung der Hinterlassenenrente ist die Versicherung der verstorbenen Person. Bei einer hinterlassenen Person werden 70 Prozent der Vollrente ausbezahlt, bei zwei Personen 80 Prozent, bei drei Personen 90 Prozent und bei vier oder mehr Personen 100 Prozent. Personen, die Bezüger einer Altersrente, einer vorzeitigen Altersrente, einer Invalidenrente oder einer Hinterlassenenrente sind, können eine Ausgleichszulage beziehen, wenn die Mindestrente nicht erreicht und ein bestimmtes Vermögen nicht überschritten wird. Die Ausgleichszulage ist von der Versicherungsdauer und bei der Invalidenrente zusätzlich noch von den Lebensverhältnissen abhängig. Sie darf zusammen mit der Rente den Betrag der Mindestrente nicht überschreiten.

24 Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten Die Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten wird nicht in einem eigenen Gesetz geregelt. Kranke oder Verletzte, bei denen Hoffnung auf Heilung besteht, sind den Regelungen des Gesetzes über Gesundheitsfürsorge und Krankenversicherung unterstellt. Besteht diese Hoffnung nicht mehr, das heisst wird eine Invalidität diagnostiziert, unterstehen sie dem Gesetz über Renten- und Invalidenversicherung. Versichert sind alle Erwerbstätigen sowie Personen, die sich in Ausbildung befinden. Bei Berufskrankheiten und Arbeitsunfàïlen werden 100 Prozent des Lohnes ab dem ersten Tag bis zur Heilung oder bis zum Wechsel zu einer ständigen Invalidenrente bezahlt. Wann dieser Wechsel stattfindet, wird von einer Ärztekommission bestimmt, die zu entscheiden hat, wann keine Hoffnung auf Heilung mehr besteht. Die Invalidenrente beträgt 85 Prozent des Lohnes und wird nach den-- selben Prinzipien wie die Altersrente berechnet. Unfälle, die auf dem Weg zur Arbeit geschehen, werden aufgrund des Lohnes entschädigt, den die versicherte Person bei Arbeitsantritt erhalten hätte. Die medizinische Versorgung richtet sich nach dem Krankenversicherungsgesetz. Die Finanzierung erfolgt, wie bereits unter Ziffer 224 dargestellt, durch Arbeitgeberbeiträge von 0,5 Prozent des Lohnes.

25 Familienzulagen Folgende Personenkreise können Familienzulagen beanspruchen: erwerbstätige Personen, nichterwerbstätige Mütter, Studierende und Arbeitssuchende. Leistungsberechtigte Kinder müssen jünger als 15 Jahre sein (Studierende 26 Jahre). Bei invaliden Kindern gibt es keine Altersgrenze. Das slowenische System sieht drei verschiedene Leistungsarten vor, die kumulativ ausgerichtet werden. Die Elternzulage ist nichterwerbstätigen Sloweninnen vorbehalten. Diese Leistung wird vom Staat während eines Jahres erbracht. Die Höhe der Eltemzulage beträgt 52 Prozent des Mindestlohnes. Die Hilfe bei Geburt ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Person, die sie bezieht, in Slowenien wohnhaft ist. Sie kann auf zwei Arten ausbezahlt werden; zum einen als einmalige Geldleistung, zum anderen als Paket, das Naturalleistungen enthält. Die Summe der Geldleistung entspricht dem Wert der Güter des Paketes, dessen Inhalt vom Ministerium für Arbeit, Familie und Soziales festgelegt wird. Die dritte Zulage ist das Kindergeld. Um Kindergeld beziehen zu können, muss das Kind entweder slowenischer Nationalität sein oder einem Staat angehören, der Gegenrecht hält. Für ein Kind im Vorschulalter beträgt das Kindergeld 13 Prozent des Mindestlohnes, für

ein schulpflichtiges Kind 16 Prozent und für Jugendliche zwischen 15 und 26 Jahren 17 Prozent des Mindestlohnes. Bei invaliden Kindern erhöhen sich diese Beträge um jeweils 50 Prozent. Alle Familienzulagen werden aus dem Staatsbudget finanziert. Die Höhe der Leistungen wird vom Ministerium für Arbeit, Familie und Soziales festgelegt und richtet sich nach dem garantierten Mindestlohn.

26 Inhalt des Abkommens 261 Allgemeine Bestimmungen Das Abkommen bezieht sich seitens beider Vertragsparteien auf die Versicherungszweige Alter, Hinterlassene, Invalidität, Familienzulagen, Krankheit und Unfall. Die vorgesehenen Lösungen entsprechen grundsätzlich dem Stand der anderen bilateralen Abkommen, die in der letzten Zeit von der Schweiz abgeschlossen wurden oder die noch in Ausarbeitung begriffen sind. Schweizerischerseits umfasst der sachliche Geltungsbereich die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV), die Unfallversicherung sowie die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Die Krankenversicherung ist nur bezüglich des erleichterten Übertritts von der slowenischen zur schweizerischen Taggeldversicherung betroffen (Art, 2 Abs. l Bst. a). Auf slowenischer Seite geht es um die Sozialversicherungsgesetzgebung im Bereich Alter, Hinterlassene und Invalidität, um die Kranken- und Unfallversicherung und um die Kinderzulagen (Art. 2 Abs. l Bst. b). Der persönliche Geltungsbereich des Abkommens ist in Artikel 3 umschrieben. Erfasst sind die Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten, ebenso ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen. Das Abkommen ist auch anwendbar auf Flüchtlinge und Staatenlose sowie auf ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese Personen im Gebiet eines der Vertragsstaaten wohnen. Teilweise gilt das Abkommen auch für Staatsangehörige von Drittstaaten. Es handelt sich um die Bestimmungen über die Unterstellung nach den Artikeln? Absätze 1-4, 8 Absatzes und 4, 9 Absatz2, 10 und 11 sowie die Bestimmungen über die Kranken- und Unfallversicherung und teilweise diejenigen über die slowenische Rentenversicherung. Die Schlussbestimmungen sehen in Artikel 38 Absatz 8 eine Besonderheit vor. Sie hängt mit dem persönlichen Geltungsbereich des Abkommens zusammen. Artikel 14 regelt die Bedingungen für den Erwerb eines Anspruchs auf die schweizerischen Invaliditätsleistungen. Die Erläuterungen zu.diesem Artikel machen deutlich, weshalb die Zugehörigkeit zur slowenischen Sozialversicherung derjenigen zur schweizerischen IV (Art. 14 Bst. c) gleichzustellen ist. Bis vor wenigen Jahren waren Slowenien und die übrigen aus dem früheren Jugoslawien hervorgegangenen Staaten Teil einer einzigen föderativen Republik, und viele Personen, die jetzt

Angehörige dieser Staaten sind, haben ihre Versicherungsbeiträge an die slowenischen Versicherungen bezahlt. Diese Personen müssen deshalb in den Geltungsbereich der Regelung aufgenommen werden. Ausserdem war die Versicherungsdekkung für sie bereits im früheren Abkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien vorgesehen, und diese soll hier beibehalten werden. In Übereinstimmung mit den zwischenstaatlich im allgemeinen angewandten Prinzipien bringt das Abkommen eine weitgehende Gleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten in den vom Abkommen erfassten Versicherungszweigen (Art. 4). Aufgrund der Besonderheiten des schweizerischen Systems muss sich die Schweiz folgende Ausnahmen von der Gleichbehandlung vorbehalten:

a. die freiwillige AHV/IV der im Ausland wohnenden schweizerischen Staatsangehörigen und die Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland; b. Artikel I Absatz I Buchstabe c AHVG (in der Fassung der IO.AHV-Revision) betreffend die obligatorische Unterstellung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienst des Bundes oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen stehen. Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ermöglicht den Export des Grossteils der vom Abkommen erfassten Versicherungsleistungen: In diesem Sinne bestätigt Artikel 5 die Möglichkeit des Exportes in die ganze Welt. Die Schweiz musste allerdings Vorbehalte anbringen, die sich im übrigen auch im Landesrecht finden: Die Invalidenrenten für Personen mit einem Invaliditätsgrad von unter 50 Prozent sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der AHV/IV werden sowohl an schweizerische als auch an slowenische Staatsangehörige nur ausgerichtet, wenn sie Wohnsitz in der Schweiz haben. Die Haushaltungszulagen gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft werden slowenischen Staatsangehörigen nur ausbezahlt, wenn sie mit ihrer Familie in der Schweiz wohnen.

262 Anwendbare Gesetzgebung Ein wichtiger Punkt aller Abkommen ist die Abgrenzung der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung: Im vorliegenden Vertrag gilt, wie in allen anderen Abkommen, der Grundsatz der Unterstellung am Erwerbsort. In den seltenen Fällen, in denen eine Person in beiden Staaten erwerbstätig ist, wird sie für ihre Tätigkeit in der Schweiz hier erfasst, während sie in Slowenien für die dortige Erwerbstätigkeit unterstellt wird (Art. 6). Vom erwähnten Grundsatz gibt es aus praktischen Erwägungen eine Reihe von Ausnahmen (Art. 7). Die normalerweise im einen Staat beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur vorübergehenden Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Staates entsandt werden, bleiben der Sozialversicherung des ersten Vertragsstaates unterstellt. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einer Transportfirma mit Sitz in einem Staat angestellt sind, ihre Tätigkeit aber in beiden Ländern ausüben, unterstehen der Sozialversicherung des Landes, in dem die Firma ihren Sitz hat. Dasselbe gilt für Personal der Fluggesellschaften der Vertragsstaaten. Im Herkunftsland unterstellt bleiben auch die Personen, die im Öffentlichen Dienst des einen Staates stehen und in den andern Staat entsandt werden. Schliesslich wird auch die versicherungsrechtliche Stellung der Besatzung eines Seeschiffes gleich welcher Staatsangehörigkeit geregelt. Diese sind nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates versichert, dessen Flagge das Schiff führt. Für das Personal der Botschaften und Konsulate erlauben die Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen (SR 0.797.0/ und 0.191.02) die Fortführung der Unterstellung unter die Sozialversicherungen des akkreditierenden (entsendenden) Staates; diese Grundsätze der Wiener Übereinkommen bleiben gültig, die Artikel 8 und 9 des Abkommens sehen aber eine weitergehende Deckung vor. Die Erfahrung mit den bereits in Kraft stehenden bilateralen Abkommen zeigt, dass die Angehörigen der Vertragsstaaten, ebenso wie diejenigen von Drittstaaten, die nicht den diplomatischen oder konsularischen Status besitzen, eine Versicherungs-

lücke erleiden können. Bei der neuen Generation von Abkommen wurde deshalb eine Bestimmung (Art. 8 Abs. 3} ausgehandelt, die grundsätzlich die Versicherung im Beschäftigungsland vorsieht, aber die Möglichkeit'der Option für die Gesetzgebung des vertretenen Staates offenlässt. Diese Bestimmung ist anwendbar auf Personen im Dienste von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen, aber auch auf persönliche Bedienstete von Mitgliedern solcher diplomatischen oder konsularischen Vertretungen, und zwar ungeachtet ihrer Nationalität. Eine neue Bestimmung regelt die Rechtsstellung der Angehörigen der Vertragsstaaten im Dienst von Botschaften oder Konsulaten von Drittstaaten (Art. 9). Auf Schweizer Seite handelt es sich in der Praxis um Verwaltungs- und technisches Personal von Botschaften oder Konsulaten sowie um das Dienstpersonal der Botschaften (das Dienstpersonal der Konsulate ist bereits der schweizerischen Sozialversicherung unterstellt). Nicht eingeschlossen sind in der Regel die diplomatischen oder konsularischen Karriereangestellten, denn derartige Ämter sind in praktisch allen Fällen auf die Angehörigen des akkreditierenden (entsendenden) Staates beschränkt. Die von der vorliegenden Bestimmung angesprochenen Personen sind im Besitz einer vom Eidgenössichen Departement für auswärtige Angelegenheiten in Anwendung der Wiener Übereinkommen ausgestellten «Legitimationskarte», die ihnen diplomatische und/oder steuerliche Vorrechte verleiht (vgl. Art. 37 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens über die diplomatischen und Art. 48 Abs. l des Übereinkommens über die konsularischen Beziehungen). Gemäss der AHV/IV-Gesetzgebung sind die Personen im Besitz von diplomatischen und/oder steuerlichen Vorrechten von der Versicherungspflicht ausgenommen. Wenn somit weder ihr Herkunftsland noch das akkreditierende Land ihnen die Möglichkeit bietet, sich zu versichern, erleiden sie eine Versicherungslücke. Hier sieht Artikel 9 eine Korrektur vor: Wenn beispielsweise eine in der Schweiz bei der Botschaft eines Drittstaates beschäftigte slowenische Staatsangehörige sich weder bei der slowenischen Sozialversicherung noch bei derjenigen des Drittstaates

versichern kann, wird sie in unserer AHV/IV versichert. Absatz 2 gewährt den gleichen Schutz den Ehegatten und den Kindern (denen ebenfalls eine Legitimationskarte ausgehändigt wird) der Personen nach Absatz l, sofern sie keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben - wären sie doch sonst in unserem Land bereits versichert. Die versicherungsrechtliche Stellung der Angehörigen der Vertragsstaaten als persönliche Bedienstete von diplomatischen Vertreterinnen oder Vertretern oder Mitgliedern einer konsularischen Vertretung von •Drittstaaten ist in den Wiener Übereinkommen ausreichend geregelt. Auch sie unterliegen der Gesetzgebung des akkreditierten Staates (Wohnstaates), sofern sie nicht ausdrücklich eine andere Versicherung wünschen (Art. 33 Abs. 2 des Übereinkommens über die diplomatischen und Art. 48 Abs. 2 des Übereinkommens über die konsularischen Beziehungen). Eine Ausweichklausel (Art. 10) gibt den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Möglichkeit, in speziellen Fällen besondere Lösungen zu vereinbaren. Solche Abweichungen sind der praktischen Anwendung im Einzelfall vorbehalten. Eine weitere Bestimmung regelt klar die Rechtsstellung des Ehegatten und der Kinder der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesetzgebung des Gastlandes und zur schweizerischen Sozialversicherung (Art. II). Von nun an bleiben die Familienmitglieder, die einen in der Schweiz versicherten Arbeitnehmer begleiten, mit ihm während der vorübergehenden Tätigkeit im Ausland in der AHV/IV versichert, sofern sie im Ausland selbst keine Erwerbstätigkeit ausüben.

263 Besondere Bestimmungen 263.1 Krankenversicherung Das neue Bundesgesetz über die Krankenversicherung, das am I.Januar 1996 in Kraft getreten ist, bringt (in der Grundversicherung - nur diese wird vom Gesetz geregelt) das Versicherungsobligatorium für die gesamte Wohnbevölkerung. Karenzfristen für den Erwerb des Leistungsanspruchs gibt es in der Grundversicherung nicht mehr, und Vorbehalte wegen vorbestehender Krankheit (für höchstens fünf Jahre) sind nur noch in der Taggeldversicherung vorgesehen, die im übrigen freiwillig bleibt. Ein wesentlicher Teil der Regelung über den erleichterten Übertritt von der ausländischen zur schweizerischen Krankenversicherung, wie sie in den bislang abgeschlossenen Abkommen enthalten ist, kann damit entfallen. Notwendig bleibt es, die Freizügigkeit zwischen den Krankenversicherungen der beiden Länder dort sicherzustellen, wo wegen einer vorbestehenden Krankheit ein Vorbehalt angebracht werden kann. Dementsprechend werden schweizerischerseits slowenische Krankenversicherungszeiten auf die Vorbehaltszeit angerechnet (Art. 12 Abs. 1). Nach dem neuen Gesetz wird die Gewährung des Taggelds bei Mutterschaft davon abhängig gemacht, dass die Frau bis zur Niederkunft während mindestens 270 Tagen und ohne Unterbrechung von mehr als drei Monaten versichert war. Artikel 12 Absatz 2 erlaubt die Anrechnung von slowenischen Versicherungszeiten auf diese 270 Tage, verlangt aber die ununterbrochene Versicherung in der Schweiz während der letzten drei Monate vor dem Leistungsbeginn. Die slowenische Krankenversicherung umfasst Sachleistungen und Geldleistungen. Sie garantiert allen Versicherten Gleichbehandlung und ist obligatorisch für die ganze erwerbstätige Bevölkerung, für Personen mit niedrigem Einkommen sowie für Rentenbezügerinnen und rbezüger. Versichert sind auch die Familienangehörigen der versicherten Person, allerdings nur für die Sachleistungen. Es sind keine Karenzfristen vorgesehen; deshalb hat sich die Aufnahme einer Bestimmung über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten erübrigt.

263.2 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Dank der Gleichbehandlung haben die slowenischen Staatsangehörigen in unserer AHV/IV im wesentlichen die gleichen Rechte, wie sie die beiden Gesetzeswerke für schweizerische Staatsangehörige vorsehen. So werden die ordentlichen AHV/ IV-Renten bereits nach bloss einem Beitragsjahr ausgerichtet. Angesichts dieser sehr kurzen Wartezeit ist es nicht erforderlich (aber auch nicht möglich), slowenische Versicherungszeiten anzurechnen; auch die Berechnung der AHV/IV-Renten erfolgt allein nach den in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten- und dem dabei erzielten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen. Erwerbstätige slowenische Staatsangehörige, die in der AHV/IV versichert sind, haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV, solange sie in der Schweiz wohnen (Art. 13). Versichert für die Eingliederungsmassnahmen sind auch die in Artikel 14 Buchstabe b aufgeführten Personen. Slowenische Staatsangehörige, die in der AHV/IV versichert sind, aber nicht der Beitragspflicht unterstehen, zum Beispiel minderjährige Kinder, haben erst nach einem Wohnjahr in der Schweiz Anspruch. Für minderjährige, invalid geborene Kinder gelten zusätzliche Erleichterungen.

Nach schweizerischem Recht hängt der Leistungsanspruch in der IV von der sogenannten «Versicherungsklausel» ab, wonach eine Person im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles im Sinne unserer Gesetzgebung versichert sein muss. Versichert und im allgemeinen beitragspflichtig ist, wer eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübt oder wer hier Wohnsitz hat. In den meisten Fällen tritt ein solcher Versicherungsfall allerdings erst mindestens ein Jahr (365 Tage) nach dem Unterbruch der Erwerbstätigkeit, das heisst nach dem Unfall oder dem Beginn der Krankheit, ein. Folglich ist eine Ausländerin oder ein Ausländer, die oder der nicht mehr in der Schweiz arbeitet, aber sich hier weiterhin aufhält, ohne Wohnsitz zu haben, oder die oder der unser Land schon zu Beginn des Arbeitsunterbruchs verlässt, nicht mehr versichert. Eine solche Person verliert deshalb, unabhängig davon, wie lange sie in der Schweiz versichert war, jeden Anspruch auf Leistungen der IV und hat möglicherweise auch von der Versicherung ihres Heimatlandes keine Leistung zugute. Artikel 14 schliesst diese Lücken: Slowenische Staatsangehörige, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz wegen Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, bleiben in der AHV/IV für die Dauer eines Jahres versichert und müssen die gesetzlichen Beiträge entrichten. Damit führt das Verlassen der Schweiz nicht zum Verlust des Anspruchs auf IV-Leïstungen. Die Invalidität muss jedoch in der Schweiz von der zuständigen IV-Stelle festgestellt werden. Die slowenischen Staatsangehörigen bleiben auch während des Bezugs von Eingliederungsmassnahmen im Sinne unserer Gesetzgebung versichert. In diesem Fall dauert der Versicherungsschutz gegebenenfalls über die einjährige Frist hinaus an, und die betreffende Person ist für den Erwerb eines Rentenanspruchs versichert, wenn mit den Eingliederungsmassnahmen kein Erfolg erzielt wurde. Als im Sinne der IV versichert gelten schliesslich auch diejenigen slowenischen Staatsangehörigen, die im Zeitpunkt des schweizerischen Invaliditätseintritts bereits Anspruch auf Leistungen der slowenischen Sozialversicherung haben oder dort versichert sind. Für die Auslandszahlung sehr kleiner AHV-Renten enthält das Abkommen eine besondere Regelung (Art. 15). Wie in den meisten der bestehenden Abkommen vorgesehen, wird der Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente, die nicht mehr als

10 Prozent der Vollrente ausmacht, durch eine'einmalige Abfindung abgegolten; diese entspricht dem Barwert der im Versicherungsfall nach der schweizerischen Gesetzgebung geschuldeten Rente. Diese Abfindung erfolgt allerdings erst nach Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne unserer Gesetzgebung und nur, wenn die betroffene Person die Schweiz endgültig verlässt. Beträgt der Anspruch auf die schweizerische Rente zwischen 10 und 20 Prozent der ordentlichen Vollrente, so kann der oder die slowenische Staatsangehörige zwischen der Rente und der einmaligen Abfindung wählen. Dies bringt beträchtliche verwaltungsmässige Erleichterungen; zugleich erhalten die betreffenden Personen die Möglichkeit, das erhaltene Kapital nach ihrem Gutdünken für die Altersvorsorge einzusetzen. Slowenische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Staatsangehörige aller anderen Vertragsstaaten Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der AHV/IV. Bedingung ist, dass sie für die Altersrente seit mindestens zehn Jahren, für Invaliden- oder Hinterlassenenrenten oder eine diese beiden Leistungen ablösende Altersrente seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz wohnen (Art. 16). Die ausserordentlichen AHV/IV-Renten erfahren mit der 10. AHV- Revision zwar eine Änderung, indem künftig nur noch Renten ohne Einkommensgrenzen vorgesehen sind (Art. 42 AHVG). Anderseits berechtigt der mögliche Anspruch auf eine ausserordentliche Rente aufgrund eines Abkommens über Soziale Sicherheit Ausländerinnen und Ausländer zum Bezug von Ergänzungslei-

stungen zur AHV/IV (vgl. Art.2bîs ELG in der Fassung der 10. AHV-Revìsion). Die vorliegende Regelung des Abkommens über die ausserordentlichen Renten ist auch aus diesem Grund gerechtfertigt. Die slowenische Gesetzgebung verlangt für den Erwerb des Leistungsanspruchs in der Rentenversicherung eine Mindestbeitragszeit. Zur Erleichterung des Anspruchserwerbs .enthält der Vertrag eine Bestimmung über die Zusammenrechnung von schweizerischen und slowenischen Versicherungszeiten. Sollten die in den beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten nicht ausreichend sein, so werden auch diejenigen berücksichtigt, die in einem Staat zurückgelegt wurden, mit dem Slowenien ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat (Art. 17). Die Höhe der Leistung wird jedoch aufgrund der in Slowenien zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet. Das Berechnungssystem wird in Artikel 18 beschrieben.

263.3 Versicherung gegen Arbeitsanfälle und Berufskrankheiten

Die vollumfängliche Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten ist in diesem Versicherungszweig bereits verwirklicht, weil beide Partnerstaaten das Übereinkommen Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation vom Jahr 1925 (SR 0.832.27) ratifiziert haben. Unsere Gesetzgebung enthält ebenfalls keine Diskriminierungen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern. Das Abkommen enthält hier allerdings weitere Regelungen: Durch die gegenseitige Leistungsaushilfe hat eine in einem Vertragsstaat versicherte Person, die im anderen Staat einen Unfall erleidet, dort Anspruch auf die notwendige Heilbehandlung, ohne dass sie selbst für die Kosten aufkommen muss. Die Leistungen und Tarife richten sich nach der Gesetzgebung dieses Staates; die Versicherung, der die betreffende Person angehört, muss der «aushelfenden» Versicherung dann allerdings die Kosten vergüten (Art. 20-22). Der Grad der Erwerbsunfähigkeit infolge von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen, die nacheinander in beiden Staaten eingetreten sind, ist aufgrund beider Ereignisse zu beurteilen (Art. 23). Ausserdem wird die Zuständigkeit für Leistungen bei Berufskrankheiten geregelt, die durch eine Tätigkeit in den beiden Vertragsstaaten verursacht oder verschlimmert wurden (Art. 25 und 26).

263.4 Familienzulagen

Diese Bestimmung (Art. 27) ist eigentlich eine Bestätigung. Das Recht auf Familienzulagen ist nämlich bereits durch den Einschluss der entsprechenden Gesetze in den materiellen Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 1) und durch die Bestimmung Über die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Staaten (Art. 4) gewährleistet. Während Slowenien den Anspruch auf Familienzulagen allen schweizerischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewährt, kann die Schweiz im Abkommen nur die Zulagen in der Landwirtschaft regeln, die als einzige unter die Zuständigkeit des Bundes fallen. In der Praxis erhalten allerdings auch die anderen slowenischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz Familienzulagen; einige kantonale Gesetzgebungen enthalten jedoch noch Ungleichheiten in der Behandlung von im Ausland lebenden Kindern ausländischer Eltern gegenüber denjenigen schweizerischer Eltern.

263.5 Bestimmungen über die Durchführung und das Inkrafttreten

des Abkommens Auch das vorliegende Abkommen enthält einen Abschnitt «Durchführungsbestimmungen» mit ähnlichen Vorschriften, wie sie in allen anderen Abkommen zu finden sind. Sie sehen unter anderem den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zur Erleichterung der Durchführung des Abkommens vor. Sie bestimmen ferner, dass die Behörden der Vertragsstaaten Dokumente in den Amtssprachen der beiden Staaten oder in Englisch gegenseitig anerkennen und einander bei der Durchführung des Abkommens Amtshilfe leisten müssen. Zudem wird die Überweisung von Geldbeträgen im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens auch im Falle von Einschränkungen des Devisenverkehrs seitens eines der Vertragsstaaten gewährleistet. Schliesslich ist die Möglichkeit vorgesehen, bei schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten ein Schiedsgericht einzusetzen. Das Abkommen ist von seinem Inkrafttreten an anwendbar. Es gilt auch für Versicherungsfälle, die vorher eingetreten sind; die entsprechenden Leistungen werden jedoch erst ab dem Inkrafttreten ausgerichtet (Art. 38). Mit dieser Bestimmung kommen die Vorteile des Abkommens auch den Vertragsstaatsangehörigen zugute, die zuvor wegen einschränkender Bestimmungen des nationalen Rechts keinen Leistungsanspruch erwerben konnten. Der Austausch der Ratifikationsurkunden kann erst nach Abschluss des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens in beiden Staaten erfolgen. Nach Artikel 41 tritt das Abkommen am ersten Tag des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

263.6 Bedeutung des Abkommens

Am 30. April 1996 hielten sich 3254 slowenische Staatsangehörige in der Schweiz auf, während in Slowenien Ende Juni 1995 117 schweizerische Staatsangehörige lebten (davon 84 Doppelbürgerinnen und Doppelbürger). Diese Zahl ist noch nicht endgültig, da Personen, die früher in der Schweiz waren, unter dem Eintrag «Jugoslawien» im Versichertenregister eingetragen sind, sofern sie den Wechsel ihres Bürgerrechts nicht mitgeteilt haben. Das Abkommen wurde nach dem Muster anderer von der Schweiz in jüngster Zeit abgeschlossener bilateraler Abkommen ausgearbeitet. Es handelt sich deshalb um eine Regelung, die den Bedürfnissen beider Staaten angemessen Rechnung trägt und die auch im Einklang mit den Grundsätzen der Sozialen Sicherheit der Internationalen Arbeitsorganisation und des Europarates steht.

3 Finanzielle und personelle Auswirkungen Die finanziellen Auswirkungen dürften geringfügig sein, weil die meisten Leistungen bereits aufgrund des bestehenden Abkommens gewährt werden. Dies gilt für alle vom Geltungsbereich des Abkommens erfassten Versicherungszweige. Wie oben gesagt, zählte die slowenische Gemeinschaft in der Schweiz am 30. April 1996 3254 Personen; einzelne dieser Personen beziehen bereits eine AHV-Rente. Im Bereich der Invalidenversicherung erleichtert das Abkommen zwar den Erwerb des Rentenanspruchs durch slowenische Staatsangehörige. Wie bei anderen Abkommen wird die Zahl der zu gewährenden Invalidenrenten aber wesentlich geringer

sein als die ohnehin schon sehr bescheidene Zahl der AHV-Renten. Kürzlich hat die Schweiz mit verschiedenen Ländern Abkommen über Soziale Sicherheit unterzeichnet (ausser mit Slowenien auch mit Chile, Kroatien, der Tschechischen Republik, der Slowakei und Ungarn). Die Schweizerische Ausgleichskasse, welche die AHV/IV-Leistungsgesuche der Personen im Ausland bearbeitet, braucht für die Umsetzung all dieser Abkommen und des vor dem Verhandlungsabschluss stehenden Abkommens mit Irland drei zusätzliche Stellen, die aus dem Kontingent des Eidgenössischen Finanzdepartements zur Verfügung gestellt werden müssen,

4 Legislaturplanung Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1995-1999 (BB1 1996 II 293, Anhang II) enthalten.

5 Verfassungsmässi'gkeit Nach den Artikeln 34bis und 34iuatcr der Bundesverfassung ist der Bund zur Gesetzgebung im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung sowie der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ermächtigt, Artikel 8 der Bundesverfassung gibt ihm ferner das Recht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung solcher Verträge ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung. Das Abkommen mit Slowenien wurde unbefristet abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Es sieht nicht den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor und führt keine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei; es unterliegt deshalb nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.

Bundesbeschluss Entwurf betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Slowenien über Soziale Sicherheit

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschass, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14, August 1996 '>, beschüesst:

Art. l Das am 10. April 1996 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Abkommen Originaltext zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Slowenien, vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Artikel l l. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke: a. «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft, «Slowenien» die Republik Slowenien; b. «Rechtsvorschriften» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen der Vertragsstaaten; c. «Gebiet» in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in bezug auf Slowenien das Gebiet der Republik Slowenien; d. «Staatsangehörige» in bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, in bezug auf Slowenien Personen mit der Staatsangehörigkeit der Republik Slowenien; e. «Familienangehörige und Hinterlassene» Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten; f. «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt werden; g. «Wohnsitz» im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; im Sinne der slowenischen Rechtsvorschriften den Ort, an dem sich eine Person niederlässt, mit der Absicht, dort auf Dauer zu leben; h. «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten; Ì. «Wohnort» den Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält;

j. «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung; in bezug auf Slowenien hinsichtlich des Artikels 2 Absatz l Buchstabe b Ziffern i) und üi) das Ministerium für Arbeit, Familie und Soziale Angelegenheiten und hinsichtlich des Artikels 2 Absatz l Buchstabe b Ziffer ii) das Ministerium für Gesundheitswesen; k. «Träger» die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt; 1. «Flüchtlinge» Flüchtlinge im* Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; m. «Staatenlose» staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen. 2. In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2 1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, bezieht es sich: a. in der Schweiz i) auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; ii) auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung; Üi) auf die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten; iv) auf die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen; v) bezüglich des Artikels 3 sowie des Dritten Abschnitts I.Kapitel und des "Vierten und Fünften Abschnitts auf die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung; b. in Slowenien i) auf die Rechtsvorschriften über die Renten- und Invalidenversicherung; ii) auf die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung; üi) auf die Rechtsvorschriften über die Kinderzulagen. 2. Dieses Abkommen ist auch auf alle Gesetze und Verordnungen anwendbar, welche die in Absatz I aufgeführten Rechtsvorschriften kodifizieren, ändern oder •ergänzen. 3. Hingegen bezieht es sich auf Gesetze und Verordnungen: a. welche die bestehenden Versicherungszweige auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, nur, sofern der seine Rechtsvorschriften ändernde Vertragsstaat nicht innert sechs Monaten nach der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates eine gegenteilige Mitteilung zukommen lässt; b. die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, nur, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird.

Artikel 3 Dieses Abkommen gilt: a. für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen; . b. für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese Personen im Gebiet eines der Vertragsstaaten wohnen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten; c. in bezug auf Artikel? Absätze 1-4, Artikels Absatzes und 4, Artikel9 Absatz 2, die Artikel 10-12, Artikel 17 Absatz l, Artikel 18 sowie den Dritten Abschnitt 3. Kapitel für alle Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.

Artikel 4 1. Die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene sind in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. 2. Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Absatz I gilt nicht in bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften üben a. die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der im Ausland niedergelassenen schweizerischen Staatsangehörigen; b. die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind; c. die Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland.

Artikel 5 1. Die in Artikels Buchstaben a und b genannten Personen, welche Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften beanspruchen können, erhalten diese Leistungen im vollen Umfang und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen; die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten. 2. Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt. 3. Der Hilflosenzuschuss, die Ausgleichszulage und die Ersatzleistungen für arbeitsinvalide Personen nach den slowenischen Rechtsvorschriften werden nur bei Wohnsitz in Slowenien gewährt. 4. Geldleistungen nach den in Artikel 2' aufgeführten Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates werden den in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörigen und Hinterlassenen unter denselben Voraussetzungen und in gleichem Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.

5. Haushaltungszulagen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Familienzulagen werden slowenischen Staatsangehörigen nur gewährt, solange sich die berechtigte Person mit ihrer Familie in der Schweiz aufhält.

Zweiter Abschnitt Anwendbare Rechtsvorschriften Artikel 6 Die. Versicherungspflicht erwerbstätiger Personen richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird; die Artikel 7-10 bleiben vorbehalten.

Artikel 7 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate ihrer Entsendung den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Übersteigt die Entsendungsdauer diese Frist, so kann die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende weitere Dauer aufrechterhalten werden. 2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie nur dort beschäftigt. Haben solche Personen jedoch Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder sind sie dort bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung des erwähnten Unternehmens auf Dauer beschäftigt, so unterstehen sie den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. 3. Absatz 2 gilt sinngemäss für das fliegende Personal von Luftverkehrsunternehmen der beiden Vertragsstaaten. 4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes des einen Vertragsstaates, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des entsendenden Vertragsstaates. 5. Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, sind nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert.

Artikel 8 1. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die von diesem als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

2. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates eingestellt werden, sind nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates wählen. 3. Absatz 2 gilt sinngemäss für: a. Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiete des anderen Vertragsstaates beschäftigt werden; b. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates und Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates in persönlichen Diensten eines in den Absätzen l und 2 genannten Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates beschäftigt werden. 4. Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates den Arbeitgebern im allgemeinen auferlegen. Dasselbe gilt für die in den Absätzen l und 2 genannten Staatsangehörigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen. 5. Die Absätze 1-4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.

Artikel 9 1. Staatsangehörige "des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Drittstaates beschäftigt werden und weder in diesem noch in ihrem Heimatstaat versichert sind, werden nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert. 2. Absatz l gilt in bezug auf die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sinngemäss für die Ehegatten und die Kinder der im Absatz l erwähnten Personen, die sich mit ihnen in der Schweiz aufhalten, soweit sie nicht bereits nach deren innerstaatlichen Rechtsvorschriften versichert sind.

Artikel 10 Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6-8 vereinbaren.

Artikel 11 1. Bleibt eine Person nach den Artikeln 7, 8 und 10 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im einen Vertragsstaat weiterhin den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.

2. Gelten nach Absatz l für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.

Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen 1. Kapitel Krankheit und Mutterschaft Artikel 12 1. Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von Slowenien in die Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der slowenischen Krankenversicherung bei einem schweizerischen Versicherer für Taggeld, so werden die von ihr in der genannten slowenischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt. 2. Bezüglich des Taggelds im Falle von Mutterschaft werden Versicherungszeiten nach Absatz l nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war.

2. Kapitel Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung A. Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften Artikel 13 1. Slowenische Staatsangehörige, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 14 Buchstabe a gilt sinngemäss. 2. Slowenische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben. 3. In der Schweiz wohnhafte slowenische Staatsangehörige, die die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht. 4. Kinder, die in Slowenien invalid geboren sind und deren Mutter sich vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten in Slowenien aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische

Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Slowenien entstehenden Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen. Die Sätze l und 2 gelten sinngemüss für Kinder, die ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten invalid geboren sind; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt die dort entstandenden Kosten nur, wenn die Massnahmen wegen des Zustandes des Kindes sofort durchgeführt werden müssen.

Artikel 14 Für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung gelten als Versicherte im Sinne dieser Rechtsvorschriften auch: a. slowenische Staatsangehörige, die ihre Erwerbstätigkcit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität an; sie haben weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz; b. slowenische Staatsangehörige, die nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten; sie unterliegen der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; c. slowenische Staatsangehörige, auf welche die Buchstaben a und b nicht anwendbar sind, und die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles: aa. in der slowenischen Renten- und Invalidenversicherung versichert sind; oder bb. in der slowenischen Krankenversicherung pflichtversichert sind; oder cc. eine Rente wegen Invalidität oder Alter nach den slowenischen Rechtsvorschriften beziehen oder Anspruch auf eine solche haben,

Artikel 15 1. Slowenische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlasscne Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenen Versicherung; die Absätze 2-4 bleiben vorbehalten. 2. Haben slowenische'Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt. Verlassen slowenische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.

3. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 10 Prozent, aber höchstens 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die slowenischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder die diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhält, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat. 4. Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden. 5. Die Absätze 2-4 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung, soweit die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen mehr vorgesehen ist.

Artikel 16 1. Slowenische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, sofern sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn voller Jahre oder im Falle einer Hinterlassenenrente, einer Invalidenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf voller Jahre in der Schweiz aufgehalten haben. 2. Der Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Absatz l gilt als ununterbrochen, wenn die Schweiz im Kalenderjahr für nicht mehr als drei Monate verlassen wird. In Ausnahmefällen kann die Dreimonatsfrist erstreckt werden. Dagegen werden Zeiten, während welchen in der Schweiz wohnhafte slowenische Staatsangehörige von der Versicherung in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit waren, auf die Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht angerechnet. 3. Rückvergütungen der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge, die vor Inkrafttreten des Abkommens erfolgt sind, sowie einmalige Abfindungen nach Artikel 15 Absätze 2-5 stehen der Gewährung ausserordentlicher Renten nach Absatz I nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Beiträge oder die ausgezahlten Abfindungen mit den zu gewährenden Renten verrechnet.

B. Anwendung der slowenischen Rechtsvorschriften Artikel 17 1. Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der slowenischen Renten- und Invalidenversicherung nicht allein aufgrund der Versicherungszeiten, die nach den slowenischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wur-

den, so werden zur Erfüllung dieser Voraussetzungen die in der Schweizerichen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten mit den slowenischen Versicherungszeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. 2. Erfüllt eine in Artikel 3 Buchstabe a oder b genannte Person auch bei Anwendung von Absatz l die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nicht, so berücksichtigt der slowenische Träger auch die Versicherungszeiten, die in einem Drittstaat zurückgelegt worden sind, mit dem Slowenien ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat, das die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten vorsieht.

Artikel 18 1. Entsteht der Anspruch auf eine Rente nach den slowenischen Rechtsvorschriften nur bei Anwendung von Artikel 17, so wird die Rente wie folgt berechnet: a. Zuerst berechnet der slowenische Träger den theoretischen Betrag der Leistung, die zu gewähren wäre, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten für die Berechnung der Rente nach den slowenischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen wären; b. aufgrund dieses Betrages setzt der slowenische Träger den geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis fest, das zwischen der Dauer der Versicherungszeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, und der Gesamtdauer der Versicherungszeiten besteht. 2. Bei Anwendung von Absatz l Buchstabe a werden zur Festsetzung der Rentenbemessungsgrundlage nur die slowenischen Versicherungszeiten berücksichtigt. 3. Übersteigt bei Anwendung von Absatz l Buchstabe b die Gesamtdauer der Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigen wären, das nach den slowenischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Leistungsbetrages festgelegte Höchstausmass, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den slowenischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmass der Versicherungszeiten besteht.

Artikel 19 Ungeachtet der Anwendung von Artikel 15 Absätze 2-5 werden die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten vom slowenischen Träger bei Anwendung der Artikel 17 und 18 berücksichtigt.

  1. Kapitel Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten Artikel 20 I. Personen, die nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates versichert sind und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einen Arbeitsunfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen, können vom Träger des Aufenthaltsortes alle erforderlichen Sachleistungen verlangen.

  2. Haben Personen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen, so werden ihnen diese auch gewährt, wenn sie während der Heilbehandlung ihren Aufenthaltsort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegen. Für die Verlegung des Aufenthaltsortes ist die vorherige Zustimmung des leistungspflichtigen Trägers erforderlich; sie wird erteilt, wenn keine ärztlichen Einwände dagegen erhoben werden und die Person sich zu ihren Angehörigen begibt, 3. Die Sachleistungen, welche die in den Absätzen l und 2 genannten Personen beanspruchen können, sind nach den Rechtsvorschriften zu gewähren, die für den Träger des Aufenthaltsortes gelten. 4. Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung sind, ausser in Fällen besonderer Dringlichkeit, nur mit vorheriger Zustimmung des leistungspflichtigen Trägers zu gewähren.

Artikel 21 1. Geldleistungen, auf die Personen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates Anspruch haben, können auf Ersuchen des leistungspflichtigen Trägers nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften durch den aushelfenden Träger des anderen Vertragsstaates bezahlt werden. 2. Der leisümgspfHchtige Träger hat in seinem Ersuchen den Betrag sowie die Dauer der der versicherten Person zustehenden Leistungen mitzuteilen.

Artikel 22 Der leistungspflichtige Träger erstattet dem Träger, der Leistungen nach den Artikeln 20 und 21 erbracht hat, den aufgewendeten Betrag mit Ausnahme der Verwaltungskosten. Die zuständigen Behörden können ein anderes Verfahren vereinbaren.

Artikel 23 Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, dass bei der Bemessung des Grades der Erwerbsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Sinne dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für früher eingetretene Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die unter die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates fielen, so, als ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gefallen wären.

Artikel 24 Die Artikel 2.0-23 gelten auch für Nichtberufsunfälle im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften.

Artikel 25 Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.

Artikel 26 Erheben Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die nach den Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten eine Entschädigung für eine Berufskrankheit erhalten haben oder erhalten, bei Verschlimmerung dieser Berufskrankheit wegen einer Berufskrankheit gleicher Art Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so gilt folgendes: a. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Gebiet des anderen Vertragsstaates keine Beschäftigung ausgeübt, die geeignet ist, die Berufskrankheit zu verursachen oder zu verschlimmem, so bleibt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen nach seinen eigenen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung zu seinen Lasten zu gewähren. b. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Gebiet des anderen Vertragsstaates eine solche Beschäftigung ausgeübt, so bleibt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen nach seinen Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung zu gewähren; der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates gewährt dieser Person eine Zulage, deren Höhe sich nach den Rechtsvorschriften dieses Staates bestimmt und dem Unterschied zwischen dem nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungsbetrag und dem Betrag entspricht, der geschuldet gewesen wäre, wenn die Krankheit vor der Verschlimmerung in seinem Gebiet eingetreten wäre.

4. Kapitel Familienzulagen Artikel 27 Die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten haben Anspruch auf die Kinderzulagen nach den in Artikel 2 genannten Rechtsvorschriften, und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnort ihrer Kinder.

Vierter Abschnitt: Durchführungsbestimmungen Artikel 28 Die zuständigen Behörden: a. vereinbaren die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Durchführungsbestimmungen;

b. bezeichnen Verbindungsstellen zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten; c. unterrichten sich gegenseitig über alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Abkommens getroffen werden; d. unterrichten sich gegenseitig über alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

Artikel 29 1. Die Behörden, Gerichte und Träger der beiden Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Diese Hilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos. 2. Absatz l erster Satz gilt auch für ärztliche Untersuchungen. Die Kosten für die Untersuchungen, die Reisekosten, die Kosten für die Unterbringung zu Beobachtungszwecken sowie sonstige Barauslagen (Verdienstausfall, Taggeld und dergleichen) mit Ausnahme der Portbkosten sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten. Die Kosten werden nicht erstattet, wenn die ärztliche Untersuchung im Interesse der zuständigen Träger beider Vertragsstaaten liegt.

Artikel 30 1. Die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Stempelgebühren und Steuern für Schriftstücke und Urkunden, die nach diesen Rechtsvorschriften beizubringen sind, gilt auch für entsprechende Schriftstücke und Urkunden, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates beizubringen sind. 2. Die Behörden und Träger beider Vertragsstaaten verzichten auf die diplomatische oder konsularische Beglaubigung der Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind.

Artikel 31 Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einem Träger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle, einem entsprechenden Gericht oder einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates weiter.

Artikel 32 1. Hat der Träger eines Vertragsstaates Geldleistungen zu Unrecht gewährt, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zugunsten des Trägers einbehalten werden.

2. Hat der Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuss im Hinblick auf den Anspruch auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gezahlt, so ist der gezahlte Betrag von der Nachzahlung zugunsten dieses Trägers einzubehalten. 3. Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates eine Leistung der Sozialhilfe während eines Zeitraumes gewährt, für den eine Person nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen hat, so behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf Ersuchen und für Rechnung des Trägers der Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Leistungen der Sozialhilfe ein, als ob es sich um eine vom Träger der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates gezahlte Leistung der Sozialhilfe handeln würde.

Artikel 33 1. Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Rechtsvorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Schadenersatz, so geht der Ersatzanspruch auf den leistungspflichtigen Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über; der zweite Vertragsstaat erkennt diesen Übergang an. 2, Haben Träger beider Vertragsstaaten in Anwendung von Absatz l. wegen Leistungen aufgrund desselben Schadensfalles Ersatzanspruch, so sind sie Gesamtgla'ubiger. Im Innen Verhältnis sind sie anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

Artikel 34 1. Die Träger, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit. 2. Hat ein Träger des einen Vertragsstaates an einen Träger des anderen Vertragsstaates Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung des zweiten Vertragsstaates zu leisten. 3. Erlässt ein Vertragsstaat Vorschriften über die Einschränkung des Devisenverkehrs, so treffen die beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen unverzüglich Massnahmen, um die Zahlung der nach diesem Abkommen beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.

Artikel 35 Die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, haben die uneingeschränkte Möglichkeit der freiwilligen Versicherung bei Invalidität, Alter und .Tod gemäss den Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates, insbesondere auch in bezug auf die Zahlung der Beiträge an diese Versicherung sowie des Bezugs der daraus erworbenen Renten.

Artikel 36 1. Die Behörden, Gerichte und Träger dés einen Vertragsstaates dürfen die Bearbeitung von Gesuchen und die Berücksichtigung von anderen Schriftstücken nicht deshalb verweigern, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates oder in englischer Sprache abgefasst sind. 2. Bei der Durchführung dieses Abkommens verkehren die Behörden, Gerichte und Träger der Vertragsstaaten miteinander und mit den beteiligten Personen oder deren Vertretern unmittelbar in ihren Amtssprachen oder in englischer Sprache.

Artikel 37 1. Alle Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben, werden durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen geregelt. 2, Kann auf diesem Wege innert einer Frist von sechs Monaten keine Lösung gefunden werden, so ist der Streitfall einem Schiedsgericht zu unterbreiten; dessen Zusammensetzung und Verfahren werden durch die Regierungen der beiden Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen bestimmt. Das Schiedsgericht entscheidet im Sinn und Geist dieses Abkommens. Seine Entscheidungen sind bindend.

Fünfter Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen Artikel 38 1. Dieses Abkommen gilt auch für die Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. 2. Vor dem Inkrafttreten des Abkommens getroffene Entscheide stehen seiner Anwendung nicht entgegen. 3. Über Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgelehnt oder festgestellt worden ist, wird auf Antrag nach diesem Abkommen neu entschieden. Die Neubeurteilung kann auch von Amtes wegen erfolgen. Sie darf keinesfalls zu einer Minderung der bisherigen Ansprüche der Berechtigten führen. 4. Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten. 5. Für die Feststellung eines Leistungsanspruches nach diesem Abkommen werden auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegt worden sind. 6. Die Verjährungsfristen nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten beginnen für alle Ansprüche, die aufgrund dieses Abkommens entstehen, frühestens mit dem Inkrafttreten des Abkommens. 7. Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.

8. Artikel 14 Buchstabe c gilt auch für die Staatsangehörigen anderer Staaten, die ehemals Teilrepubliken der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien waren. 9. Die in Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 genannte Frist von drei Monaten beginnt für Personen, die ihre Beschäftigung vor Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen haben, mit Inkrafttreten dieses Abkommens.

Artikel 39 Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom S.Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. Juli 1982 in den Beziehungen zwischen der Schweiz und der Republik Slowenien ausser Kraft.

Artikel 40 1. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. 2. Tritt das Abkommen infolge Kündigung ausser Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter. Die aufgrund seiner Bestimmungen erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt.

Artikel 41 Die Regierungen der Vertragsstaaten notifizieren einander schriftlich den Abschluss der durch Gesetzgebung und Verfassung für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorgeschriebenen Verfahren; das Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten auf den Empfang der letzten Notifikation folgenden Monats in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Bern, am 10. April 1996, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und slowenischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Republik Slowenien: M. V. Brombacher NataSa Belopavlovic

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Slowenien über Soziale Sicherheit vom 14. August 1996

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1996 Année Anno

Band 4 Volume Volume

Heft 42 Cahier Numero

Geschäftsnummer 96.065 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 22.10.1996 Date Data

Seite 946-978 Pagina

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