BBl 1997 II 1008

Parlamentarische Initiative Risikokapital Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 7. Januar 1997

#ST# 97.400

Parlamentarische Initiative Risikokapital Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates

vom 7. Januar 1997

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen gemäss Artikel 21<iualcr Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) den vorliegenden Bericht und überweisen ihn gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme. Die Kommission beantragt, Ihrem beiliegenden Beschlussentwurf zuzustimmen. Gleichzeitig beantragt sie, die entsprechenden Motionen zu überweisen (Anhänge 7, 8, 9).

7. Januar 1997 Im Namen der Kommission Der Präsident: Nebiker

1008 1997-66

Übersicht Die Kommission ssir Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates hat auf Grund der Abklärungen einer Subkommission beschlossen, konkrete Massnahmen zur Förderung des Risikokapitals in der Schweiz zu treffen. Sie legt zu diesem Zweck den Entwurf zu einem Bundesbeschluss vor, der insbesondere darauf abzielt, Kapitalgebern steuerliche Anreize ssir Investitionen in Risikokapitaleinrichtungen zu geben. Die von ihr vorgeschlagene Lösung orientiert sich am englischen Modell des Venture Capital Trust und beschränkt sich auf die Festlegung allgemeiner Regeln, ohne dabei zu bestimmen, welche Züge ein Risikokapitalprojekt auszuweisen hat. Die Entwicklung von Risikokapital ist nur möglich, wenn Kapital, Technologie und Management-Know-how auf optimale Weise kombiniert werden. Die Kommission schlägt deshalb drei Motionen vor: Mit der ersten sollen den Pensionskassen mehr Möglichkeiten ssir Risikokapitalanlagen gegeben werden; mit der zweiten sollen Risikokapitalgesellschaften, Jungunternehmungen und KMU zu Börsenkotierungen ermutigt werden; mit der dritten sollen die Hochschulen veranlasst werden, den Studierenden den Erwerb von Kenntnissen zu ermöglichen, welche ssir die Gründung eigener Unternehmen nötig sind.

Bericht

1 Einleitung

Am 23. Januar 1996 befasste sich die Kommission mit dem Bericht vom März 1995 des Bundesrates über das Risikokapital in der Schweiz. Anlass dieses Berichtes war eine Motion der Christlichdemokratischen Fraktion (92,3600), die vom Nationalrat am 8. Oktober 1993 als Postulat überwiesen wurde. Diese Motion hatte folgenden Wortlaut: «Der Bundesrat wird ersucht, Bericht und Antrag über die Finanzierung von Risikokapital für kleinere und mittlere Unternehmen sowie die Schaffung eines Systems für (befristete) Steuergutschriften für Investitionen zu unterbreiten. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass mit der Zurverfügungstellung von Risikokapital auch dem Kapitalgeber eine Risikoprämie gewährt werden soll. Andererseits sollen mit dieser Kapitalarbeit die AnHegen von jungen Unternehmen und Unternehmern ebenfalls gebührend berücksichtigt werden. Ziel der Steuergutschrift muss es sein, zurückgestellte Investitionen zu aktivieren oder Investitionsentscheidungen zu beschleunigen.» In seiner Antwort auf die Motion vom 8. September 1993 wies der Bundesrat auf die Schwierigkeiten hin, welche mit der Inanspruchnahme eines fiskalischen Instrumentes verbunden sind und drückte seine Zurückhaltung aus, in diesem Bereich tätig zu werden, nachdem das Volk 1985 die Innovationsrisikogarantie (IRG) abgelehnt hatte. Indessen erklärte er sich bereit, die verschiedenen Fragen in einem Bericht zu studieren. Die Kommission nahm diesen Bericht anfangs 1996 zur Kenntnis. Sie beurteilte ihn positiv, bedauerte indessen, dass darin keine Massnahmen zur Förderung von Risikokapital in der Schweiz vorgeschlagen wurden. Deshalb beauftragte sie eine Subkommission, den Handlungsbedarf in diesem Gebiet festzustellen und eine Reihe von Vorschlägen zu erarbeiten.

2 Arbeiten der Subkommission

21 Verlauf der Arbeiten Die Subkommission, zusammengesetzt aus den Nationalräten Ledergerber (Präsident), Bodenmann, Bonny, Stucky, Blocher, Schmid Samuel, Widrig, Maitre und Gusset, hat zwischen Februar und Dezember 1996 sechsmal getagt. Sie hörte sich dabei verschiedene Experten an und Hess sich in ihrer Arbeit von Verwaltungsvertretem unterstützen (vgl. Anhang 1). Die ersten zwei Sitzungen galten der allgemeinen Problemklärung: Die Subkommission untersuchte dabei die schweizerische Situation im Risikokapitalbereich aus praktischer und theoretischer Sicht und stellte vor allem Vergleiche mit den Vereinigten Staaten an, sprach mit Vertretern von Innovationsfirmen, um in Erfahrung zu bringen, wie sie die Gründung und Entwicklung ihrer Unternehmen finanziert beziehungsweise nicht finanziert hatten. Darauf beauftragte die Subkommission die Verwaltung, Varianten zur Finanzierung von Untemehmensgründungen im Hochtechnologiebereich vorzulegen. Dabei handelt es sich um folgende vier Szenarien:

A. Status quo Der Bund wird im Bereich des Risikokapitalbereichs nicht tätig. Die KTI (Kommission für Technologie und Innovation) finanziert versuchsweise die Unterstützung von Projekten, die an Hochschulen ausgearbeitet wurden. Gewisse Kantone bieten weiterhin gezielte Unterstützung von Jungunternehmen oder von kleineren regionalen Risikokapitalfonds an. B. Private Risikokapitalfonds Der Bund überlässt die Schaffung solcher - regionaler oder spartenorientierter - Fonds der Privatwirtschaft und beschränkt sich auf die Verbesserung der Rahmenbedingungen in Einzelbereichen. C. Risikokapitalbanken Der Bund gründet zusammen mit weiteren Partnern eine oder mehrere regionale oder sektorenbezogene Privatbanken, die auf die Frühfinanzierung (Star/up-Phase) ausgerichtet sind. Die Kapitalbeteiligung wäre dabei nach folgendem Schlüssel auszugestalten: Bund und Kantone: 40 Prozent; Pensionsfonds: 20 Prozent; Private: 40 Prozent. Diese Banken würden als privatwirtschaftliche Einrichtungen geführt.

D. Öffentliche Fonds Der Bund .schafft zusammen mit den Kantonen und den anderen Gemeinwesen mehrere öffentlich-rechtliche Fonds. Die Investoren würden aufgerufen, sich an der Finanzierung zu beteiligen. Verwaltet würden diese Fonds durch ein neu zu schaffendes Bundesamt für Klein- und Mittelbetriebe und Innovation, das Verträge mit Experten aus der Privatwirtschaft schliessen würde. Nachdem die Subkommission sich für eine dieser Varianten entschieden hatte, nahm sie ihre eigentlichen Beratungen auf und richtete dabei ihr Augenmerk auf folgende Aspekte:

  • Pensionskassen

  • steuerliche Aspekte

  • Risikokapitalgesellschaften

  • Börse

  • Unternehmergeist und Ausbildung. Anhand dieser Themenkreise - die sich durch weitere ergänzen Hessen - diskutierte die Subkommission die ganze Problematik, die sich einem Jungunternehmer auf dem Weg von der Produktentwicklung bis zur Markterschliessung stellen kann (Frühfinanzierung, Projektbegleitung durch einen Spezialisten, Ausstiegsmöglichkeiten für Investoren usw.).

22 Definition des Risikokapitals 221 Von der Subkommission behandelter Bereich Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es wichtig vorauszuschicken, wovon hier die Rede ist und vor allem den von der Subkommission behandelten Wirtschaftssektor abzugrenzen. Es lassen sich heute bezüglich der KMU, der Unternehmensgründung und des Risikokapitalbegriffs verschiedene Segmente unterscheiden:

1 Jimguntemehmen 2. Finanzierung 3. Gewerbliche 4. selbständige

Hochtechnologie der KMU Bürgschafts- Erwerbstätigkeit Weltmarkt Expansionskredite genossenschaft Arbeitslosenversicherung

1 Hier handelt es sich um das industrielle Segment mit hohem Risiko und

grossen Erfolgschancen: um Neuunternehmen, die oft im Hochtechnologiebereich und auf dem Weltmarkt tätig sind. Der Begriff des Risikokapitals wird hier im amerikanischen Sinn von Venture Capital verwendet. i 2. Hier geht es um die Finanzierung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), insbesondere um die Expansionskreditpolitik. 3. Hier handelt es sich um den klassischen Sektor von Handel und Gewerbe, um den sich die Bürgschaftsgenossenschaften kümmern. 4. Hier geht es darum, in Anwendung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Art.71a-71<f) Arbeitslose zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu ermuntern. Die Subkommission befasste sich vorderhand mit dem ersten, d. h. dem Hochtechnologiebereich und somit mit dem Venture Capital. Dies bedeutet nicht, dass die anderen Bereiche als unbedeutend betrachtet werden oder dass sie keine Probleme stellen. Im Gegenteil schlägt die Subkommission der WAK-N vor, dass eine Subkommission (dieselbe oder eine andere) nach Lösungen zur Finanzierung der KMU sucht. Was die Bürgschaften betrifft, setzt sich eine Arbeitsgruppe mit einem Reformprojekt, dem Modell «Bürgschaft 2000», auseinander.

222 Von der Idee zum Unternehmen Zwischen einer neuen Idee und der Gründung eines Unternehmens liegt ein langer Weg. Damit dieses komplexe Unterfangen gelingt, müssen verschiedene Faktoren zusammenspielen:

  • Das Produkt braucht einen technisch kompetenten Projekttra'ger und es muss u. a. auf seine technische und funktionale Leistungsfähigkeit und seinen Innovationsgrad hin untersucht werden.

  • Es braucht einen Markt: der Bedarf muss nachgewiesen, allfällige Konkurrenten müssen eruiert und die kommerzielle Seite des Projektes (Business Planung usw.) muss untersucht werden.

  • Es braucht ein Team: qualifizierte Persönlichkeiten, die hinter dem Projekt stehen; dieses Team muss motiviert, überzeugend, fachkompetent und engagiert sein und harmonisch zusammenspielen.

  • Es braucht eine Finanzierung: Eigenkapital oder Fremdkapital. Die Finanzierung ist somit nur ein Erfolgsfaktor unter mehreren anderen und darf nicht isoliert betrachtet werden. Von zentraler Bedeutung ist, dass die Ressourcen und Fähigkeiten zusammenwirken und auf optimale Weise kombiniert werden.

223 Die verschiedenen Risikokapital-Phasen Die «Seed»-Phase In dieser Phase existiert das Unternehmen noch nicht; ein Prototyp ist erst in Entwicklung; das Projekt wird vorbereitet und organisiert. Es handelt sich also um die Generierungsphase des Projektes. Dieses wird oft von Ingenieuren und Technikern initiiert, die kaum über Management-Fähigkeiten verfügen. Deshalb ist hier die Bildung von Teams wichtig. Diese Phase ist mit hohen Risiken verbunden und bietet keine Gewinnmöglichkeiten für Investoren und wird deshalb normalerweise vom Projektträger selbst, von dessen Verwandten und Bekannten finanziert. Das Projekt ist vorhanden. Das Unternehmen soll gegründet und das Produkt vermarktet werden. Bei der Kapitalsuche werden vor allem private Financiers angegangen. Die Startup- wie auch die Seed-Pliase eignen sich nicht für Bankgeschäfte, weil das Verlustrisiko noch zu gross ist und die Banken nicht über die Fachkräfte verfügen, welche eine Evaluation des Projektes vornehmen könnten. Die Expansionsphase Das Projekt wächst und dessen Entwicklung soll die Börseneinführung ermöglichen. Die Expansionsfinanzierung ist im aligemeinen kein Problem, wenn eine industrielle Unternehmung einen Umsatz von 5 bis 10 Millionen Franken erzielt. In dieser Phase engagieren sich oft auch private Fonds. Die Ausstiegs- oder Desinvestitionsphase Es gibt für die Financiers drei Ausstiegsmöglichkeiten: der Gang an die Börse (Going public), der Verkauf an ein grösseres Unternehmen oder der Rückkauf durch die Gründer. In diesem Zusammenhang ist auf die Bedeutung eines Börsenzweitmarktes hinzuweisen, wo Aktien von Stórta/j-Unternehmen gehandelt werden können. Wenn ein Financier keine Ausstiegsmöglichkeiten hat, wird er gar nicht erst einsteigen. Ein privater Fonds, der in die Entwicklung eines erfolgversprechenden Produktes investiert, will vor allem Gewinn erzielen. Diese Phasen sind in den Anhängen 2-5 veranschaulicht. Bis alle Phasen durchlaufen sind, vergehen in der Regel fünf bis zehn Jahre. Das wichtigste Ziel eines Financiers ist selbstverständlich die Realisierung eines Gewinns, der höher ist als bei anderen Geldanlagen. Ein gutes Projekt bringt einen Gewinn von 100 bis 300 Prozent. Ein Schlüsselelement beim Risikpkapital ist das sogenannte «Coaching»; die Beratung und Betreuung eines jungen Unternehmens, bis es konsolidiert und profitabel ist.

224 Das Modell der Vereinigten Staaten Im Risikokapitalbereich ist das Modell der Vereinigten Staaten wegweisend. Es funktioniert, vereinfacht dargestellt, folgendermassen: - Finanz- und Managementspezialisten (Risikokapitalgesellschaften) besorgen die Mittelbeschaffung aus verschiedenen Quellen; insbesondere werden dabei Vor-

Sorgeeinrichtungen angegangen (die Pensionskassen stellen in den Vereinigten Staaten die Hälfte des gesamten Risikokapitals);

  • dieses Geld wird in Jungunternehmen investiert, welche zur Erschliessung von Marktlücken (z.B. im Elektronik- oder im Biotechnologiebereich) gegründet wurden;

  • nachdem diese Investoren diese Unternehmen einige Jahre lang beraten und betreut haben, verkaufen sie ihre Beteiligungen in der Regel am Sekundärmarkt;

  • durch die so erzielten hohen Gewinne können die Misserfolge anderer Projekte mehr als nur wettgemacht werden. Die folgenden Angaben geben uns eine Vorstellung von der Grössenordnung des Risikokapitals in den Vereinigten Staaten: 1995 wurden zwischen privaten Financiers und Unternehmern rund 100 000 Risikokapitalverträge in der Höhe von insgesamt 20 Milliarden Dollar (d. h. von 200 000 Dollar pro «Deal») abgeschlossen. Dabei handelt es sich um sogenanntes Seed-Money, das in der Frühphase, in der Ideen entwickelt und Machbarkeitsstudien erstellt werden, von Verwandten, Bekannten und anderen Partnern - häufig als Business-Angels bezeichnet - bereitgestellt wird. In den Vereinigten Staaten gibt es zur Zeit über 500 Risikokapitalgesellschaften. Diese beschränken sich nicht nur auf ein oder zwei Projekte, sondern verfügen über ein ganzes Portefeuille und verteilen ihre Investitionen auf die verschiedenen Risikokapitalphasen und auf verschiedene Industriebereiche.

225 Die Probleme in der Schweiz

In der Schweiz besteht der Eindruck, dass gewissermassen ein anonymes, nicht ausgeschöpftes Potential vorhanden ist; Die Schweiz verfügt durchaus über das Kapital, die Technologie und das Management-Know-how; das Kernproblem ist aber, dass diese Elemente bis anhin nicht wirkungsvoll kombiniert worden sind. Oft wird behauptet, dass die Schweiz zwar genügend Kapital habe, dass es aber vor allem an guten Projekten fehle. Dies trifft teilweise zu. In der Expansionsphase hat ein Unternehmen in der Regel keine Geldprobleme, in der Seed- und der Startup- Phase hingegen fehlt diese Finanzierung weitgehend oder ist schlicht nicht vorhanden (vgl. Anhang 6). Unzulänglichkeiten lassen sich auch beim Management feststellen. Die meisten Jungunternehmer haben ausgezeichnete Technologie-Kenntnisse und gute Produkte-Ideen, aber sie sind überfordert, wenn es darum geht, die verschiedenen Aspekte des Marktes richtig zu berücksichtigen. Auch fehlt in der Schweiz eine spezielle Börse für Kleinunternehmen - gewissermassen eine Entsprechung zur NASDAQ in den USA oder zum Nouveau Marché in Frankreich -, wo 5/ar/wp-Projekte refinanziert werden und wo Risikokapitalgesellschaften Gewinne erzielen können. Schliesslich zeichnen sich die Vereinigten Staaten mit ihrem unvergleichlich stärkeren Pioniergeist auch durch eine ganz andere Mentalität aus.

23 Diskussionsthemen 231 Die Pensionskassen Was die beruflichen Vorsorgeeinrichtungen betrifft, bedauert die Subkommission einstimmig, dass die Pensionskassen vorwiegend auf Sicherheit und zuwenig auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Im Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge steht dazu unter Artikel 71 Absatz 1: «Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.» Die dazugehörige Verordnung vom 18. April 1984 (BW 2) sieht unter Artikel 50 Absatz l vor. «Bei der Anlage des Vermögens einer Vorsorgeeinrichtung steht die Sicherheit im Vordergrund.» Nach Auffassung der Subkommission sollte diese Prioritätensetzung also überprüft oder jedenfalls flexibler ausgestaltet werden, um den Pensionskassen zu ermöglichen, zur Profiterwirtschaftung in Risikokapital zu investieren. Für die Mehrheit der Kommission ist es nicht vorstellbar, dass die Pensionskassen zu diesen Investitionen gezwungen werden, weil es ihnen überlassen werden soll, in eigener Initiative und Verantwortung zu handeln. Der Staat kann sie nicht zwingen, weil er die Haftung nicht übernehmen kann. Eine solche Verpflichtung, mit der erstmals in der Geschichte der beruflichen Vorsorge ein Zwang eingeführt würde, stiesse auf starken politischen Widerstand und wäre völlig gegen das Prinzip der Autonomie von beruflichen Vorsorgeeinrichtungen. Schliesslich könnte eine solche Investitionspflicht auch dazu führen, dass die Vorsorgeeinrichtungen keine optimale Risikobeurteilung vornehmen würden. Eine Minderheit der Kommission hält eine Investitionspflicht für unerlässlich, weil die Vorsorgeeinrichtungen ohne entsprechende Druckausübung nicht investieren werden. Ihrer Meinung nach Hesse sich mit der Verpflichtung der Pensionskassen, einen minimen Anteil ihrer jährlichen Zuflüsse für diese Investitionsart einzusetzen, ein ausreichendes Risikokapitalvolumen sicherstellen.

232 Steuerlicher Aspekt Dieser Aspekt ist für die Subkommission von vorrangiger Bedeutung. Es geht nicht darum, das Unternehmen, das aufgebaut werden soll, zu entlasten, weil dessen Steuerprobleme in den ersten Jahren nicht von Bedeutung sind. Es geht vielmehr um eine steuerliche Privilegierung der Kapitalgeber. Dabei wurden von der Subkommission zwei Möglichkeiten ins Auge gefasst. Die eine Möglichkeit sieht vor, dass für Risikokapitalgesellschaften und am Kapital beteiligte Privatinvestoren die Erträge (einschliesslich der Veräusserungsgewinne) steuerfrei bleiben, welche in den ersten fünf Kalenderjahren nach dem Erwerb der Anteilsrechte erzielt werden. Zudem könnte man beim privaten Anleger auch die in den ersten fünf Kalenderjahren nach dem Erwerb erlittenen Verluste bei der Veräusserung der Beteiligung steuerlich berücksichtigen. Die Limite dafür wäre 5 Prozent des steuerbaren Einkommens und höchstens 50 000 Franken; dies unter der Bedingung, dass dem Anleger nicht bereits auf anderen Einkommen und Gewinnen Steuerbefreiungen gewährt wurden.

Die zweite Möglichkeit wäre, sowohl dem privaten als auch dem gewerblichen Investor nebst den geschäftsmässig begründeten Abschreibungen eine Sofortabschreibung in der Höhe von 50 Prozent des Anlagewertes zu gewähren. Der spätere Verkauf dieser Beteiligungen wäre hingegen vollumfänglich als Geschäftseinkommen steuerbar.

233 Risikokapitalgesellschaften In der Schweiz gibt es bereits einige «Fonds», die im Unterschied zu Anlagefonds als eigentliche Risikokapitalfonds betrachtet werden können. Wie bereits erwähnt mangelt es jedoch klar an Frühfinanzierungsmöglichkeiten (in der Seed- und der Startup-Phaso). Deshalb wären eine oder mehrere Risikokapitalgesellschaften zu errichten mit dem Auftrag, die Frühfinanzierung und das «Coachîng» von Junguntemehmen sicherzustellen. Die Projektauswahl miisste dabei diesen Gesellschaften überlassen bleiben, die hierzu Finanz- und Risikokapitalspezialisten einzusetzen hätten. Diese Gesellschaften hätten also einerseits die Misserfolgsrisiken einzugehen und andererseits bei Erfolgen beträchtliche Gewinne zu erwirtschaften. Die Subkommission ist einstimmig der Ansicht, dass es sich dabei um privatwirtschaftliche Einrichtungen handeln müsste, weil es nicht die Aufgabe des Staates ist, solche Gesellschaften zu gründen. Die öffentliche Hand hätte einzig die Einhaltung der Kriterien zu überwachen, die eine Risikokapitalgesellschaft zu erfüllen hat. So könnte beispielsweise das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ein Register über solche Einrichtungen führen. Diese Risikokapitalgesellschaften wären in einem Spezialgesetz zu definieren, damit u. a. Klarheit darüber besteht, wer von den steuerlichen Privilegierungen profitieren kann.

234 Die Börse Die Subkommission ist sich im klaren, dass bei uns eine systematische Förderung des Risikokapitalbereichs stark beeinträchtigt ist, weil wir keine Börse für KMU und Junguntemehmen und die Investoren demzufolge keine Ausstiegsmöglichkeiten haben. Einige Mitglieder der Subkommission brachten die Idee vor, eine solche leistungsfähige Spezialbörse (sei es eine elektronische oder eine konventionelle) einzurichten, die auch für ausländische Innovationsunternehmen attraktiv wäre. Diese Idee wurde von anderen Mitgliedern mit Skepsis aufgenommen, denn sie befürchten, dass in der Schweiz das Volumen zu klein wäre und dass es sehr schwierig wäre, eine Börse aufzuziehen, die gross genug wäre, um echte Wirkung zu entfalten. Ihrer Meinung nach müsste vielmehr darauf'hingearbeitet werden, dass schweizerischen Junguntemehmen der Zugang zu ausländischen Börsen (zur NASDAQ in den Vereinigten Staaten oder zu deren europäischer Entsprechung EASDAQ) ermöglicht wird. Schliesslich wird die Kommission das Vorhaben der Basler Börse, die erste Schweizer Risikokapitalbörse einzurichten, aufmerksam verfolgen.

235 Unternehmergeist und Ausbildung Für die Zukunft unerlässlich ist die Förderung des Innovationstransfers, denn allzu oft ist von der marktfremden Entwicklung der Hochschulen die Rede. Der Förderung der Kontakte zwischen Hochschulen und Industrie kommt deshalb vorrangige Bedeutung zu. Den Jungunternehmem muss eine gute Grundausbildung zuteil werden, indem beispielsweise an Hochschulen Seminare angeboten werden (so bietet die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ein Seminar «Lust auf eine eigene Firma» an), dies in der Absicht, an unseren Hochschulen soweit als möglich einen Mentalitätswandel herbeizuführen. In diesem Zusammenhang wurde die Idee vorgebracht, jährlich einen mit einer Million Franken dotierten «Innovationspreis» zu verleihen. Dies wäre ein Anreiz für kreative Jungunternehmer und würde es ermöglichen, eine Reihe von Innovationen publik zu machen. Hier ist anzumerken, dass es .bereits Messen gibt, auf welchen Ideenträger mit Financiers zusammengebracht werden. Diese haben sich bewährt, weil direkte Kontakte ermöglicht werden.

24 Anträge der Subkommission 241 Allgemein Die Subkommission will die Voraussetzungen für die Entstehung eines eigentlichen Risikokapitalmarktes in der Schweiz schaffen. Es geht also darum, die verschiedenen Entwicklungsphasen umzugestalten und zu verbessern, den langen Weg von der Idee zur Unternehmensgründung zu ebnen. In diesem Zusammenhang schlägt die Subkommission vor:

  • die Entstehung von Risikdkapitalgesellschaften zu fördern Instrument: Bundesbeschluss Über die Risikokapitalgesellschassen

  • den Risikokapitalgebern Steuererleichterungen zu gewähren Instrument: Bestimmungen im Bundesbeschluss über die Risikokapitalgesellschaften

  • die Pensionskassen zu ermutigen, in Risikokapital zu investieren Instrument: Kommissionsmotion

  • die Errichtung einer Börse für KMU und Jungunternehmer zu fördern Instrument: Kommissionsmotion

  • den unternehmerischen Geist an den Hochschulen zu fördern Instrument; Kommissionsmotion, Die Subkommission hatte sich also grundsätzlich für das Szenario B entschieden, d. h. für private Risikokapitalfonds. Dieses Szenario enthält als einziges Elemente, die kaum bestritten wurden, wogegen alle anderen Szenarien finanzielle Eingriffe des Staates in die Privatwirtschaft vorsehen. Dazu kommt, dass bei dieser Variante die Bundesfinanzen am meisten geschont werden.

242 Zu den Risikokapitalgesellschaften

Dieser Bundesbeschluss zielt insbesondere darauf ab, den Kapitalgebern steuerliche Anreize für Investitionen in Risikokapitaleinrichtungen zu geben. Die Jungunternehmen selbst sind auf solche Steuererleichterungen nicht angewiesen, weil sie in der Regel in der entscheidenden Startphase keine Steuern bezahlen müssen. Diese Risikokapitaleinrichtungen lassen sich nicht als öffentliche Fonds im Sinne des Anlagefondsgesetzes betreiben, können aber die Form von Aktiengesellschaften haben (Art. 2). Da es,ziemlich schwierig ist, die Begriffe des Risikokapitals oder der neuen Technologien auf eine Weise zu definieren, die sich in der Praxis allgemein anwenden lässt, wird hier oft ein Expertengremium beigezogen, das die einzelnen Projekte prüft. Nach diesem Modell wird beispielsweise bei der Förderung der angewandten Forschung verfahren. In unserem Falle wurde ein anderes Vorgehen gewählt: Ausgehend vom englischen Modell des Venture Capital Trust beschränkt es sich auf die Festlegung allgemeiner Regeln, ohne dabei zu bestimmen, welche Züge ein Risikokapitalprojekt aufzuweisen hat. Um amtlich als Risikokapitalgesellschaft (RKG) anerkannt zu werden - und somit ihre Investoren an den Steuererleichterungen teilhaben zu lassen -, muss eine Gesellschaft mindestens 60 Prozent (Art. 3), in der Startphase mindestens 45 Prozent ihrer Mittel in neue, noch nicht börsenkotierte Unternehmen mit Sitz und Tätigkeit in der Schweiz investieren. Diese Unternehmen dürfen nicht älter als drei Jahre und nicht von grossen Unternehmen abhängig sein (Art. 4). Da diese RKG in einem amtlichen Register eingetragen werden, muss den Investoren ein minimaler Schutz gewährleistet werden, wofür mit den Bestimmungen über die Risikoverteilung und die Transparenz (Art. 3) gesorgt wird. Damit kann indirekt auch garantiert werden, dass die RKG eine Mindestgrösse aufweisen. Diese Regelung lässt den RKG-Betreibern grösstmögliche Freiheit. Die vom EVD ausgeübte Aufsicht des Bundes beschränkt sich einzig .darauf, anhand der Informationen der Revisionsstellen zu überprüfen, ob die für die Anerkennung als RKG erforderlichen Bedingungen erfüllt sind (60% der Investitionen in neuen, unabhängigen Schweizer Unternehmen) und keine Missbräuche vorliegen. Der relative hohe Mittelanteil, den eine RKG für andere Investitionen verwenden kann (40%, in

der Anfangsphase noch mehr), lässt ihr einen grossen Handlungsspielraum und dürfte eine äusserst flexible Umsetzung dieses Beschlusses ermöglichen,

243 Zum steuerlichen Aspekt Ziel und Zweck dieser Bestimmung (Art. 5) ist nicht die steuerliche Begünstigung von amtlich anerkannten Risikokapitalgesellschaften, sondern der Kapitalgeber - natürliche und juristische Personen - die im Rahmen ihrer privaten Vermögensverwaltung oder ihrer Geschäftstätigkeit Beteiligungsrechte an solchen RKG gezeichnet und liberiert oder jedenfalls unmittelbar nach der Emission erworben haben. Direkt vom Anleger langfristig gewährte Darlehen, die sowohl hinsichtlich des Nutzungsentgeltes als auch der Rückzahlung als nachrangig bezeichnet sind, werden den Beteiligungsrechten gleichgestellt. Die Steuererleichterung für Kapitalanlagen der natürlichen Personen ist grundsätzlich definitv. Bei Missbräuchen - z. B. bei voller Rückzahlung des nachrangigen Darlehens vor Ablauf einer fünfjährigen Laufzeit - bleibt eine Nachbesteuerung vorbehalten. Bei den juristischen Personen ist dagegen die vorgesehene Sofort-

abschreibung nicht definitiv. Bei Wiedereinbringung des antizipierten Minderwertes bleibt die Differenz zwischen Buchwert und Erlös steuerbar. Der Abzug bzw. die Sofortabschreibung ist in dreifacher Hinsicht begrenzt:

  • Es wird nur die Hälfte des jeweiligen Anlagewertes berücksichtigt.

  • Der jährliche Abzug darf pro Bemessungsjahr höchstens 20 Prozent des steuerbaren Einkommens bzw. Reingewinnes betragen (d. h. nach Berücksichtigung dieses und der übrigen vom steuerbaren Einkommen bzw. Reingewinn bemessenen Abzüge).

  • Der Steuerpflichtige darf insgesamt höchstens 500 000 Franken pro Jahr mit seinem steuerbaren Einkommen bzw. Reingewinn (definitiv oder provisorisch) verrechnen.

244 Zu den Pensionskassen Da sich die Subkommission klar gegen das Prinzip der Zwangsausübung aussprach, erübrigt es sich, eine entsprechende Gesetzesänderung zu beantragen. Auch ist der rechtliche Rahmen flexibel genug, um den Vorsorgeeinrichtungen zu ermöglichen, in Risikokapital zu investieren, was in gewissen Fällen bereits getan wird. Die Subkommission diskutierte vorerst die Möglichkeit, in einer Kommissionsmotion zu beantragen, in einem neuen Absatz 4 des Artikels 50 der Verordnung über die beruflichen Vorsorgeeinrichtungen (BW 2) den Rahmen für in Form von Risikokapital getätigte Vermögensanlagen festzulegen. Mit vier zu drei Stimmen sprach sie sich gegen diese - als zu restriktiv empfundene - ausformulierte Motion aus und zog eine allgemeinere Formulierung vor. Somit beantragt die Subkommission der WAK-N mit sechs zu einer Stimme, die in Anhang 7 aufgeführte Motion als Kommissionsmotion weiterzuleiten.

245 Im Börsenbereich Hier ist der Handlungsspielraum der Subkommission beschränkt. Sie schlägt deshalb vor, den Bundesrat über eine Kommissionsmotion zu beauftragen, dafür zu sorgen, dass Risikokapitalgesellschaften und KMU an der Börse auftreten können (vgl. Anhang 8). Gedacht wird an eine Zusammenarbeit mit der Venture Capital Stock Exchange, Basel.

246 Im Bereich des Unternehmergeistes Die Subkommission möchte mit einer Kommissionsmotion darauf hinwirken, dass an Hochschulen Kurse oder Seminarien durchgeführt werden, an denen das Knowhow für Unternehmensgründungen vermittelt wird (vgl. Anhang 9).

3 Arbeiten der Kommission Die Kommission nahm am 7. Januar 1997 Kenntnis vom Bericht und den Vorschlägen der Subkommission «Risikokapital». Der Beschlussentwurf wurde sehr positiv beurteilt und einstimmig angenommen.

Anlass zu eigentlichen Diskussionen gaben nur die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 3 und von Artikel 5 Absatz 3 (vgl, die dem Beschlussentwurf angefügten Minderheitsanträge). Artikel 3 Absatz 3: Die Mehrheit der Kommission ist der Auffassung, dass diese Bestimmung nötig ist, weil dadurch die Risiken eingeschränkt, Missbräuche vermieden und die Gesellschaften auf eine bestimmte Grosse verpflichtet werden können. Ein denkbarer Missbrauch wäre beispielsweise, wenn eine Gesellschaft nur zur Finanzierung eines einzigen Projektes gegründet würde. Die Minderheit ist dagegen der Meinung, dass die Unternehmungsfreiheit der Gesellschaften in keiner Weise eingeschränkt werden sollte. Artikel 5 Absatz 3: Die Minderheit ist der Meinung, dass für den abschreibbaren Betrag keine Höchstgrenze festgelegt werden sollte, weil juristische Personen sehr wahrscheinlich in der Lage sind, erhebliche Beträge zu investieren. Für die Mehrheit ist diese Begrenzung durchaus sinnvoll. Schliesslich sprach sich die Mehrheit der Kommission gegen die Ausübung eines Investitionszwanges auf die Pensionskassen aus, während eine Minderheit die Pensionskassen verpflichten möchte, mindestens ein Promille ihrer jährlichen Einnahmen in Risikokapitalgesellschaften zu investieren (vgl. Anhang 10).

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Zur Abklärung der finanziellen Auswirkungen dieser Vorlage hat die Kommission die Eidgenössische Steuerverwaltung beauftragt, eine Schätzung der daraus resultierenden Einnahmenausfälle und Mehreinnahmen vorzunehmen. Was die personellen Auswirkungen betrifft, wäre laut BIGA zur Erfüllung dieser Aufgabe eine Vollzeitstelle nötig.

Anhang l

Subkommission Risikokapital (92.3600)

Liste der angehörten Personen Dobler Karl, délégué à la promotion économique du canton de Neuchâtel Lattmann Massimo, Präsident SECA Projektgruppe «Jungunternehmer/Venture Capital» Bishop Bob, Chairman Silicon Graphics World Trade Corporation, Geneva Comte Pierre, directeur général de Lipomatrix, Neuchâtel Gindraux Loys, Direktor Diagonal Systems AG, Greifensee Gunzlinger Anton, Institut für Elektronik, ETH-Z Bürgt Arthur, Präsident der Ostschweiz. Bürgschafts- und Treuhandgenossenschaft, St. Gallen Marti Romain, stellvertr. Direktor, Eidg. Bankenkommission Waiser Hermann, Geschäftsführer, Schweiz. Verband für privatwirtschaftliche Personalvorsorge, Zürich Schäbiger Cyrill, Präsident der Konferenz der kantonalen BVG - Stiftung Aufsichtsbehörde, Leiter Amt für berufliche Vorsorge im Kanton Aargau

Vertreter der Verwaltung Hotz-Hart Beat, Vizedirektor Bundesamt für Konjunkturfragen Jeanneret Philippe, chef de section, division des arts et métiers, OFIAMT Nussbaum Werner, Beauftragter für Rechtsforschung und -entwicklung, Bundesamt für Sozialversicherung Digeronimo Angelo, wissenschaftl. Adjunkt, Eidg. Steuerverwaltung

Anhang 2 bis Anbang 61)

') Diese Anhänge sind im Bericht nicht veröffentlicht. Sie können eingesehen werden bei den Parlamentsdiensten, Fachdienst 3, 3003 Bern,

Anhang 7 97.3001 Motion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-N)

Pensionskassen und Risikokapital Der Bundesrat wird beauftragt die Anlage- und Aufsichtsvorschriften für Pensionskassen zu lockern, um die Risiko- und Wagniskapitalanlage vermehrt zu ermöglichen.

Anhang 8 97.3002 Motion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-N)

Börse für Risikokapitalgesellschaften und weitere kleinere Betriebe Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Abklärungen zu treffen und Schritte einzuleiten, um Risikokapitalgesellschaften, Jungunternehmungen und weiteren kleineren Betrieben den Zugang zu einer geeigneten Börse oder börsenähnlichen Einrichtung zu erleichtern.

Anhang 9 97.3003 Motion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-N)

Ermunterung zur Gründung eigener Unternehmen Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu treffen, damit die Eidgenössischen Technischen Hochschulen, die Universitäten und die Fachhochschulen Kurse, Seminare oder andere Lehrveranstaltungen anbieten, in denen die Studentinnen und Studenten die notwendigen Kenntnisse erwerben können, um eigene Unternehmen zu gründen.

Anhang 10 97.3004 Motion der Minderheit der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-N) (Rennwald, Bodenmann, Hämmerte, Jans, Roth-Bernasconi, Wiederkehr)

Pensionskassen und Risikokapital (Zwang) Der Bundesrat wird beauftragt, die für die Pensionskassen geltenden Anlage- und Aufsichtsvorschriften so zu ändern, dass den Pensionskassen mehr Möglichkeiten für Risikokapitalanlagen eingeräumt werden. Mit der neuen Regelung sollten die Pensionskassen insbesondere verpflichtet werden, mindestens ein Promille ihrer jährlichen Einnahmen für Risikokapitalgesellschaften einzusetzen. Dabei wäre auch vorzusehen, dass die Arbeitnehmer zur Investitionsform ihrer Rückstellungen konsultiert werden.

Bundesbeschluss Entwurf über die RisikokapitalgeseHschaften

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, sii"""^ Absatz l und 41tw Absatz l Buchstabe c der Bundesverfassung, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 7. Januar 1997 » und in die Stellungnahme des Bundesrats vom 17, März 1997 2>, beschliesst:

Art. l Prinzipien Um die Gründung von Unternehmen mittels erleichtertem Zugang zu Risikokapital zu fördern, unterstützt die Eidgenossenschaft subsidiär Risikokapitalgesellschaften mit Steuererleichterungen zugunsten der Kapitalgeber.

Art. 2 Risikokapitalgesellschaften Eine Risikokapitalgesellschaft (RKG) ist eine schweizerische Aktiengesellschaft im Sinne von Artikel 620 ff. des Obligationenrechts3), die zum Ziel hat, neuen, schweizerischen Unternehmen mit innovativen Projekten Risikokapital zur Verfügung zu stellen, und die entsprechend den Kriterien aus Artikel 3 ff., als solche anerkannt wird.

Art. 3 Zweck der Gesellschaft Die RKG investiert mindestens 60 Prozent ihrer Mittel in neue Unternehmen mit innovativen Projekten, die ihren Sitz und ihre Haupttätigkeit in der Schweiz haben. Für die ersten drei Jahre des Bestehens der Gesellschaft kann dieses Verhältnis, nach Genehmigung durch die Anerkennungsbehörden, unter dieser Limite liegen, ohne aber 45 Prozent zu unterschreiten. Auf keinen Fall darf die Beteiligung der RKG in einem einzelnen Unternehmen 20 Prozent ihrer eigenen Aktiven überschreiten. Die Investitionen der RKG können in Form von Kapitalbeteiligungen, nachrangigen Darlehen oder anderer, mit Risikokapital vergleichbaren Forderungen, getätigt werden.

' BBl 1997 II 1031

Risikokapitalgesellschaften. BB

Die RKG informiert die Investoren umfassend und regelmässig durch Veröffentlichungen eines detaillierten Emissionsprospektes und durch die Offenlegung ihrer Bücher, welche von einer anerkannten Revisionsfirma geprüft werden. Vorbehalten bleiben die entsprechenden Bestimmungen des Börsengesetzes vom 24. März 1995 D.

Art 4 In Betracht kommende Investitionen In Betracht kommen im Sinne von Artikel 3 Absatz l Investitionen der RKG in innovativen, neuen Unternehmen mit Sitz und Haupttätigkeit in der Schweiz: a. die nicht börsenkotiert sind; vorbehaltlich einer Kotierung an einer auf Klein- und Mittelbetriebe spezialisierten Börse; b. die nicht zu 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, die je mehr als 100 Angestellte beschäftigen; c. deren Verantwortliche sich nicht gleichzeitig an der Finanzierung der RKG beteiligen. Die Investition der RKG muss im Verlauf der ersten drei Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit der neuen Unternehmung erfolgen.

Art. 5 Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer Kapitalgeber kommen in den Genuss von Steuererleichterungen, wenn sie aus Emission Beteiligungsrechte an amtlich anerkannten Risikokapitalgesellschaften erworben oder diesen unmittelbar langfristige Darlehen gewährt haben; letztere müssen überdies hinsichtlich Nutzungsentgelt und Rückzahlung als nachrangig bezeichnet sein. Private Kapitalgeber können einen Abzug vom Einkommen in Höhe von 50 Prozent des Anlagewertes bis zu 20 Prozent ihres jährlichen steuerbaren Einkommens, insgesamt jedoch höchstens 500 000 Franken pro Jahr, beanspruchen. Juristische Personen können eine Sofortabschreibung in Höhe von 50 Prozent des Anlagewertes bis zu 20 Prozent ihres jährlichen steuerbaren Reingewinnes, insgesamt jedoch höchstens 500 000 Franken pro Jahr, beanspruchen.

Art 6 Verfahren Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) übt die Aufsichtsfunktion aus. Es anerkennt die RKG, welche die Bedingungen, die in den Artikeln 3 und 4 aufgeführt sind, erfüllen und führt ein Register der RKG. Die Gesellschaften, die als RKG anerkannt werden wollen, um ihre Kapitalgeber an den in Artikel 4 erwähnten Steuererleichterungen teilhaben zu lassen, stellen einen Antrag an das Departement und stellen die notwendigen Informationen zur Verfügung.

Risikokapitalgesellschaften. BB

Das Departement kann einer Gesellschaft die Anerkennung entziehen, und sie von den damit verbundenen Vorteilen ausschliessen, wenn sie die vom Bundesrat festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt. Die RKG und die von Ihr finanzierten neuen Unternehmen sind gehalten, dem Departement die verlangten Informationen zu liefern. Die Kontrolle des Departements beschränkt sich auf die in den Artikeln 3 und 4 aufgezählten Bedingungen und bezieht sich nicht auf die Investitionspolitik der RKG.

Art. 7 Ausführung Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 8 Bericht zuhanden der Bundesversammlung Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses Bericht über die getroffenen Massnahmen und die festgestellten Ergebnisse.

Art. 9 Referendum und Inkrafttreten Dieser Bundesbeschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum. Er gilt während zehn Jahren. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten,

Risikokapitalgesellschaften. BB

Minderheit (Blocher, Frey Claude, Gros Jean-Michel, Gusset, Kühne, Nebiker, Sandoz Marcel, Schmid Samuel, Tschuppert, Widrig, Wyss)

Art, 3 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 5 Abs. 3 ... bis zu 20 Prozent ihres jährlichen steuerbaren Reingewinnes beanspruchen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Parlamentarische Initiative Risikokapital Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 7. Januar 1997

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1997 Année Anno

Band 2 Volume Volume

Heft 16 Cahier Numero

Geschäftsnummer 97.400 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 29.04.1997 Date Data

Seite 1008-1030 Pagina

Ref. No 10 054 233

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert. Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses. Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.