BBl 2005 7495
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes
Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2006
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes
vom 16. Dezember 2005
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 122 und 184 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 20052, beschliesst:
Art. 1 1 Das Übereinkommen vom 17. Oktober 20003 über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Sprachenübereinkommen) wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Sprachenübereinkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Das Patentgesetz vom 25. Juni 19544 wird wie folgt geändert:
Art. 112–116 Aufgehoben
Art. 148 D. Übergangs- 1 Für europäische Patente, die nicht in einer schweizerischen Amtsbestimmung zur Änderung vom sprache veröffentlicht werden, braucht keine Übersetzung der Patent- 16. Dezember schrift nach Artikel 113 Absatz 15 eingereicht zu werden, wenn die 2005 des Patentgesetzes Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt oder, im Falle der Aufrechterhaltung des Patents mit geändertem Umfang, die Veröffentlichung des Hinweises auf die Entscheidung über einen Einspruch oder, im Falle der Beschränkung des Patents, die Veröffentlichung des Hinweises auf die Beschränkung
5 AS 1977 1997
Genehmigung des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Europäischen Patentübereinkommens und Änderung des Patentgesetzes. BB
weniger als drei Monate vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 dieses Gesetzes erfolgt. 2 Die Artikel 1146 und 1167 sind auch nach Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 dieses Gesetzes auf Übersetzungen anwendbar, die nach Artikel 1128 entweder dem Beklagten zugestellt oder der Öffentlichkeit durch Vermittlung des Instituts zugänglich gemacht oder nach Artikel 1139 dem Institut eingereicht wurden.
Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes.
Ständerat, 16. Dezember 2005 Nationalrat, 16. Dezember 2005 Der Präsident: Rolf Büttiker Der Präsident: Claude Janiak Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker
Datum der Veröffentlichung: 27. Dezember 200510 Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2006
6 AS 1977 1997, 1999 1363 7 AS 1977 1997 8 AS 1977 1997, 1999 1363 9 AS 1977 1997, 1995 2879 10 BBl 2005 7495